{"status":"available","doknr":"OLD266312","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0216.11B896.06AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-16","aktenzeichen":"11 B 896/06.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 17.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der \nAnfechtungsklage 11 D 61/06.AK gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 6. \nMärz 2006 hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Antrag ist statthaft, weil die erhobene Anfechtungsklage keine \naufschiebende Wirkung entfaltet. Der im Hauptsacheverfahren angegriffene \nPlanfeststellungsbeschluss ist gemäß § 17 e Abs. 2 Satz 1 des \nBundesfernstraßengesetzes - FStrG - in der Neufassung vom 9. Dezember 2006 \n(BGBl. I S. 2833) kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der Neubau des Abschnitts \n5 B der BAB 33 und der Bundesstraße 61 als Zubringer Bielefeld/Brackwede ist \njeweils im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 des \nFünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. \nOktober 2004, BGBl. I S. 2574, in der Fassung der Neubekanntmachung vom \n20. Januar 2005, BGBl. I S. 201) als „vordringlicher Bedarf\" dargestellt. \n\n4\n\nDer Antrag greift in der Sache jedoch nicht durch. Die bei einer \nEntscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der \ngegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene \nund auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, dass die vom \nAntragsteller gerügten Fehler in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich nicht zur Aufhebung oder zur Feststellung der \nRechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen werden. Dabei prüft \nder Senat die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses \ngrundsätzlich nur innerhalb des Rahmens der innerhalb der Monatsfrist des \n§ 17 e Abs. 2 Satz 2 FStrG vorgetragenen Tatsachen, durch deren \nBerücksichtigung oder Nichtberücksichtigung sich der Rechtsmittelführer \nbeschwert fühlt.\n\n5\n\nVgl. zum Prüfungsrahmen BVerwG, Beschluss vom 1. April 2005 - 9 VR 7.05 \n-, NuR 2005, 709 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 11 B \n1135/01.AK -.\n\n6\n\nDaran gemessen kann nicht festgestellt werden, dass der angegriffene \nPlanfeststellungsbeschluss, der hinsichtlich des Antragstellers \nenteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, wegen eines von ihm \nbezeichneten Mangels rechtswidrig ist. \n\n7\n\nVerstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen zwingende Rechtssätze \ndes materiellen Planfeststellungsrechts, die zu seiner Aufhebung im \nHauptsacheverfahren führen könnten, sind nicht substantiiert geltend \ngemacht. Der Antragsteller hat in der Antragsbegründung insoweit nur den \nAblauf des Verwaltungsverfahrens beschrieben und die dort erhobenen \nEinwendungen aufgezählt, ohne konkret auf die Festlegungen des \nstreitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses einzugehen. \n\n8\n\nDie Überprüfung der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen \nEntscheidung in Bezug auf den Abwägungsvorgang und das \nAbwägungsergebnis nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung \nhierzu entwickelten Maßstäben \n\n9\n\n- vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 \n\n10\n\n- 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 (341) -\n\n11\n\nergibt ebenfalls keine im Grundsatz erheblichen Beanstandungen, die \nbereits jetzt erkennen ließen, dass der Planfeststellungsbeschluss im \nHauptsacheverfahren aufzuheben oder seine Rechtswidrigkeit und \nNichtvollziehbarkeit festzustellen wäre. \n\n12\n\nDie vom Antragsteller in der Antragsbegründung allein substantiiert \nbemängelte Abwägung „zur konkreten Höhenlage der A 33\" und - damit \ngekoppelt - zum Überführungsbauwerk T. Straße, mit der er auf die dadurch \nverursachte Grundstücksinanspruchnahme abzielt, ist voraussichtlich \nunbedenklich. Die fachplanerische Abwägungsentscheidung kann vom Gericht \nnur eingeschränkt auf das Vorliegen von Abwägungsfehlern hin überprüft \nwerden. Zudem sind Abwägungsfehler auch nur dann erheblich, wenn sie \noffensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind \n(vgl. § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat \nnicht zu erkennen, dass eine Abwägung der Planfeststellungsbehörde gerade \nauch im Hinblick auf die betroffenen Eigentümerbelange nicht stattgefunden \nhätte, dass die Bedeutung dieser Belange grundsätzlich verkannt worden wäre \noder dass der Ausgleich zwischen ihnen und anderen, für das Vorhaben \nsprechenden Belangen in einer Weise vorgenommen worden wäre, der zur \nobjektiven Gewichtigkeit des Eigentumsschutzes außer Verhältnis steht. Die \nDammlage der A 33 im Bereich des Grundeigentums des Antragstellers ist von \nder Planfeststellungsbehörde ausführlich in den Blick genommen worden. Sie \nhat die nachteiligen Auswirkungen der Höhenführung der geplanten Trasse \nund der Ausgestaltung des Überführungsbauwerks T. Straße auf den \nUmfang der Inanspruchnahme von Grundflächen des Antragstellers erkannt. \nDies zeigt insbesondere die differenzierte Bewertung der Eingriffswirkungen \nder Dammführung im Planfeststellungsbeschluss (dort insb. S. 229, 363, 488 \nff.). Dass sie bei der Abwägung zwischen den geltend gemachten privaten \nBelangen des Antragstellers und den entgegen stehenden öffentlichen \nBelangen (Anforderungen an die Dimensionierung von Durchlassbauwerken \nfür Gewässer zur Ermöglichung ökologischer Austauschbeziehungen sowie \nVermeidung von Kosten für den Bau zusätzlicher \nStraßenentwässerungseinrichtungen bei einer Absenkung der Gradiente) \nletzteren den Vorrang eingeräumt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. \nDer Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Planfeststellungsbehörde \nangesichts dieser Gegebenheiten in Kenntnis der mit der hohen Dammführung \nverbundenen Beeinträchtigung Belange des Antragstellers unvertretbar \ngewichtet hätte. Das Interesse des Eigentümers von Grundstücken, nicht \nenteignend in Anspruch genommen zu werden, besitzt gegenüber den \nsonstigen zu berücksichtigenden Belangen keinen generellen Vorrang.\n\n13\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 1998 - 4 VR 9.98 -, \nBuchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142, und vom 15. April 1999 - 4 VR 18.98 -, \nBuchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 151.\n\n14\n\nEin offensichtlicher Fehler bei der Gesamtbewertung im Sinne des § 17e \nAbs. 6 Satz 1 FStrG ist insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht \nfeststellbar, dass sich eine andere Gradientenführung als die eindeutig \nvorzugswürdige gegenüber der planfestgestellten Gradiente erweisen würde. \n\n15\n\n2. Der weitere Antrag, mit dem der Antragsteller hilfsweise die \nVerpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, „den Planfeststellungsbeschluss \num einen Ergänzungsbeschluss zur besseren Anbindung der Hofzufahrt zu \nergänzen\", bleibt ebenfalls ohne Erfolg.\n\n16\n\nSofern man diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § \n123 VwGO hier für statthaft erachtet, scheitert die begehrte Verpflichtung der \nAntragsgegnerin am grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der \nHauptsache. Der gestellte Antrag ist mit dem hilfsweisen Klageantrag der \nSache nach deckungsgleich; in einem solchen Fall ist für eine Durchbrechung \ndes Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nur Raum, wenn es für einen \nAntragsteller unzumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens \nabzuwarten.\n\n17\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 11 VR 8.98 -, juris, Rz. \n5 des Ausdrucks m.w. Nachw.\n\n18\n\nDaran fehlt es. Nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses (S. 490) \nhat die Planfeststellungsbehörde die besondere Betroffenheit des \nDirektvermarktungsbetriebes des Antragstellers erkannt. Sie hat der \nStraßenbauverwaltung deshalb aufgegeben, „die Hofzufahrt unter Beachtung \nnotwendiger Sichtweiten im Verlauf der T. Straße nach den Vorstellungen \nder Einwender\" herzustellen. Auch nimmt die angegriffene Entscheidung auf \ndie besonderen verkehrlichen Bedürfnisse des Betriebes Rücksicht, indem \neine Zufahrt in einer Breite von 4,00 m geschaffen werden soll. Überdies hat die \nAntragsgegnerin in der Antragserwiderung (S. 17) - vom Antragsteller \nunwidersprochen - noch einmal darauf hingewiesen, dass an allen Stellen des \nÜberführungsbauwerkes die Anbindung der Hofzufahrt möglich ist und mit \neiner ausreichenden Bandbreite gestaltet werden kann. Angesichts dessen ist \nnicht ersichtlich, dass trotz der planfestgestellten Regelungen zugunsten des \nAntragstellers das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache für ihn \nunzumutbar wäre.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266312","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-16/11-b-896-06-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17e","ref_norm":"17e","n":3},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266312","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266312","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-16/11-b-896-06-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266312","retrieved":"2026-07-09 02:34:22.593070+00:00"}}