{"status":"available","doknr":"OLD266344","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0215.12A2854.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-15","aktenzeichen":"12 A 2854/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEs spricht viel dafür, dass er mangels einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügenden Darlegung von Gründen, aus denen die Berufung zugelassen werden \nmüsse, bereits unzulässig ist. Die Begründungsschrift vom 4. August 2006 wendet \nsich ohne er-kennbare auch nur konkludente Inbezugnahme eines der \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO lediglich in der Art einer \nbloßen - nicht an bestimmten Zulassungsgründen auszurichtenden - B e r u f u n g s \nbegründung gegen die erstinstanzliche Entscheidung. \n\n4\n\nAber auch wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, er wolle mit der \nZulassungsbegründungsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend \nmachen, vermag er mit seinem Zulassungsantrag nicht durchzudringen. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, \nder Kläger habe sich die von ihm bzw. von seinen Eltern für erforderlich gehaltene \nJugendhilfeleistung - den Besuch des Internats in der Fachklinik X. - ab dem 1. \nAugust 2004 nicht selbst beschaffen dürfen, weil er es dem Beklagten mangels \nhinreichender Mitwirkung nicht ermöglicht habe, in Überprüfung seiner \nzulässigerweise getroffenen Einschätzung der Internatsunterbringung als ungeeignet \ndie für den Kläger geeignete Jugendhilfeleistung für das Schuljahr 2004/2005 zu \nermitteln und zu erbringen, nicht zu erschüttern. So kann der Kläger dem tragenden \nArgument seiner mangelnden Mitwirkung nicht etwa die mangelnde Berücksichtigung \nseines Wunsch- und Wahlrechtes nach § 5 SGB VIII entgegensetzen, auf das er, so \nder Kläger, vom Beklagten pflichtwidrig zu keiner Zeit hingewiesen worden und zu \ndessen Ausübung ihm keine anderen konkreten und geeigneten Hilfsangebote \nrechtzeitig unterbreitet worden seien. Abgesehen davon, dass sich das Wunsch- und \nWahlrecht nicht auf die Hilfeart selbst bezieht,\n\n5\n\nvgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 1. Novem-ber 2001 - 4 B 258/01 -, JAmt \n2001, 597,\n\n6\n\nund deshalb nicht über die konzeptionelle Ungeeignetheit einer Einrichtung \nhinweghelfen kann, galt für den Kläger nicht § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, \nsondern § 36 Abs. 1 SGB VIII, der das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII \nkonkretisiert. \n\n7\n\nVgl. Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl., § 36 Rdnr. 37; BayVGH, Beschluss vom 20. Juli \n2004 - 12 CE 04/1285 -, FEVS 56, 276 (278).\n\n8\n\nZwar ist nach § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII der Wahl und den Wünschen der \nPersonensorgeberechtigten oder des Kindes unter bestimmten Voraussetzungen zu \nentsprechen, dies setzt aber voraus, dass die Erbringung der Leistung in dieser \nEinrichtung n a c h M a ß g a b e d e s H i l f e p l a n s nach § 36 Abs. 2 SGB \nVIII geboten ist , mithin die Vorstellungen von den erforderlichen und geeigneten \nEinrichtungen und Hilfemaßnahmen in die Beratung zwischen Beteiligten und \nFachkräften eingebracht worden sind. \n\n9\n\nVgl. zur Vorrangigkeit der Mitwirkung vor eigenmächtigem Maßnahmebeginn \nauch: BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98.\n\n10\n\nDer entsprechenden Mitwirkung hat sich der Kläger, dem das Handeln seiner ihn \ndamals noch gesetzlich vertretenden Eltern zuzurechnen ist, hier jedoch gerade \nverweigert. Die Eltern des Klägers selbst haben es verhindert, dass ihnen in einem \nerforderlichen kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess alternative \nHilfsangebote vor- und ggfs. Kostenvergleichsberechnungen angestellt werden \nkonnten. Da auch der dem Aufhebungs- und Teilbewilligungsbescheid vom 30. \nSeptember 2004 vorausgegangene Widerspruch vom 18. Mai 2004 gegen den \nablehnenden Bescheid vom 12. Mai 2004 trotz entsprechender Erinnerung nicht \nbegründet und die Durchführung eines Erörterungstermins abgelehnt worden ist, hat \nsich die Klägerseite die frühzeitigere Benennung von ihren Vorstellungen \nnahekommender alternativer Hilfeformen selbst verschlossen. \n\n11\n\nSoweit die Eltern im Laufe des Schuljahres 2003/2004 bis zum ablehnenden \nBescheid vom 12. Mai 2004 ihren Mitwirkungspflichten noch nachgekommen sind, \nvermag das vor dem Hintergrund des vom Beklagten mit Schreiben vom 16. August \n2004 angebotenen gemeinsamen Erörterungstermins bzgl. der geeigneten und \nnotwendigen Hilfeform und der entsprechenden Bitte im Teilabhilfebescheid vom \n30. September 2004 eine Selbstbeschaffung im Schuljahr 2004/2005 nicht zu \nrechtfertigen. Weder entband es die Eltern von ihrer Mitwirkungsverpflichtung noch \nerlaubte es ihnen eine Durchsetzung ihrer Interessen durch das Schaffen von \nFakten, wenn das Jugendamt erkennbar andere Vorstellungen von der zukünftigen \nJugendhilfeleistung hatte.\n\n12\n\nEbenso wenig vermag der Zulassungsvortrag die Annahme des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass die Ablehnung einer Unterbringung im \nInternat X. unter Berücksichtigung des dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nzustehenden Beurteilungsspielraums nicht als fehlerhaft zu beanstanden ist. Nach \nden dem Senat vorliegenden Unterlagen unterliegt es keinen Zweifeln, dass die \nPrüfung der Eignung der Internatsunterbringung in der Fachklinik X. \nausschließlich nach fachlichen Kriterien erfolgt ist, wie sie in der mit der \nAntragserwiderung des Beklagten vom 11. September 2006 eingereichten internen \nStellungnahme des Referates Kinder, Jugend und Familie wiedergegeben sind. Die \nAsthmaerkrankung des Klägers verursachte nach der amtsärztlichen Stellungnahme \nvom 24. Oktober 2003 keine Beschwerden mehr. Der Beklagte hat sich durch \nErmittlungen einer Mitarbeiterin an Ort und Stelle einen persönlichen Eindruck von \nder Eignung der Einrichtung in X. verschafft und dazu auch die dort zuständige \nPsychologin Frau L. angehört. Finanzielle Erwägungen haben nach dem \nInhalt der Verwaltungsvorgänge für die Würdigung keine entscheidende Rolle \ngespielt, zumal nach den glaubhaften Angaben des Beklagten die von seinem \nReferat Kinder, Jugend und Familie konkret anvisierte Hilfedurchführung durch das \nWestfälische Jugendhilfezentrum des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe die \nkostenintensivere Maßnahme gewesen wäre.\n\n13\n\nDie Erwägung im Bescheid vom 30. September 2004, dass aus fachlicher Sicht \nder aktuelle kontraproduktive Status (Internatsunterbringung in X. ) nicht aufrecht \nerhalten und dementsprechend nicht weiter an Klinikbedingungen angeknüpft \nwerden dürfe, ist zu entnehmen, dass sich der Beklagte auch mit der Zumutbarkeit \ndes Abbruchs der internatsmäßigen Beschulung des Klägers ein Jahr vor der \nmutmaßlichen Beendigung seiner Schullaufbahn auseinandergesetzt und etwaige \nNachteile eines Schulwechsels unter jugendhilferechtlichen Gesichtspunkten nicht für \nausschlaggebend angesehen hat. Soweit der Beklagte dabei davon ausgegangen \nist, das Ziel der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht primär die Erlangung \neines Schulabschlusses ist, sondern die altersangemessene soziale Integration, ist \ndas nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Schulwechsel für eine \naltersangemessene soziale Integration in der Weise schädlich gewesen wäre, dass \nein Verbleiben im Internat die größeren Integrationserfolge versprach, sind nicht \nsubstantiiert vorgetragen worden. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-15/12-a-2854-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-15/12-a-2854-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266344","retrieved":"2026-07-09 02:34:25.245100+00:00"}}