{"status":"available","doknr":"OLD266360","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0214.6B2762.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"6 B 2762/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Dezember 2006 ist mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Hauptbeteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, ist es durch den Berichterstatter (§ 87 Abs. 1 und 3 VwGO) in \nentsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene \nBeschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären. Ferner ist \ngemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes \nnach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.\n\n3\n\nEs ist ermessensgerecht, den Antragsgegner mit den Verfahrenskosten beider Rechtszüge \nzu belasten, da er dem Beigeladenen vor dem rechtskräftigen Abschluss des auf die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die \nfragliche Beförderungsplanstelle übertragen und dem Antragsteller damit die Möglichkeit \ngenommen hat, die vorläufige Freihaltung dieser Beförderungsplanstelle im \nBeschwerdeverfahren zu erstreiten. Dieser Umstand bietet grundsätzlich einen tragfähigen \nErmessensgesichtspunkt für die nach der Erledigung der Hauptsache vorzunehmende \nKostenverteilung.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 1998 - 6 B 42/98 - und Beschluss vom \n18. Oktober 2005 - 1 B 1402/05 -.\n\n5\n\nNach diesen Grundsätzen wirkt es sich bei der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung \nausschlaggebend zu Lasten des Antragsgegners aus, dass er dem Rechtsschutzbegehren des \nAntragstellers durch Schaffung vollendeter Tatsachen bereits am Tage der Zustellung des \nBeschlusses der ersten Instanz die Grundlage entzogen hat.\n\n6\n\nDer Vortrag des Antragsgegners, der Antragsteller habe auf sein Faxschreiben vom 13. \nDezember 2006 nicht reagiert, mit dem ihm unmittelbar nach Eingang des erstinstanzlichen \nAntrages mitgeteilt worden sei, dass die Beförderungen unmittelbar anstünden, aus \nHaushaltsgründen noch im Laufe des Jahres 2006 erfolgen müssten und deshalb mit dem \nAbschluss des Verfahrens noch im Dezember gerechnet werden könne, vermag eine andere \nBetrachtung nicht zu rechtfertigen. Der dem Antragsteller daraus möglicherweise \nerwachsenden Obliegenheit, den Antragsgegner unverzüglich von einer eingelegten \nBeschwerde zu informieren, ist dieser nachgekommen. Der Antragsteller hat weniger als eine \nStunde nach Zugang der erstinstanzlichen Entscheidung per Fax Beschwerde erhoben und \nauch, wie durch Sendeprotokoll des Faxgerätes glaubhaft gemacht, den Antragsgegner \nhiervon in Kenntnis gesetzt. \n\n7\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er \nkeinen Antrag gestellt und damit jegliches Prozessrisiko vermieden hat (§§ 154 Abs. 3, 162 \nAbs. 3 VwGO).\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 \nNr. 1 GKG.\n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266360","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-14/6-b-2762-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266360","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266360","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-14/6-b-2762-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266360","retrieved":"2026-07-09 02:34:26.577390+00:00"}}