{"status":"available","doknr":"OLD266365","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0214.1A3345.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"1 A 3345/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie überhaupt hinreichend geltend gemacht \nworden sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.\n\n3\n\n1. Dies gilt zunächst für den von der Klägerin für gegeben erachteten Zulassungsgrund \nder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \nErnstliche Zweifel im Sinne der genannten Vorschrift sind begründet, wenn zumindest ein \neinzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 (83), und \nKammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 (1164), und im \nAnschluss daran die ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. Beschluss vom 23. März 2005 \n- 1 A 1125/04 -.\n\n5\n\nDas für diese Prüfung maßgebliche rechtzeitige Antragsvorbringen weckt solche Zweifel \nnicht. Das Verwaltungsgericht hat die auf Neuerteilung der Überbeurteilung gerichtete Klage \nim Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der höhere Dienstvorgesetzte sei aufgrund \nder ihm von der obersten Dienstbehörde durch die Beurteilungsrichtlinien im \nGeschäftsbereich des Justizministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen übertragenen \nuneingeschränkten Beurteilungsbefugnis ermächtigt und verpflichtet, Eignung, Befähigung \nund fachliche Leistung des Beamten ohne Bindung an die Beurteilung des unmittelbaren \nDienstvorgesetzten selbstständig und umfassend dienstlich zu beurteilen. Die vom \nÜberbeurteiler vorgebrachten Erwägungen, welche zur Herabsetzung der Gesamtbewertung \num zwei Notenstufen geführt hätten, würden sich innerhalb des durch § 10a LVO NRW sowie \ndie Beurteilungsrichtlinien des Justizministeriums für das Land Nordrhein-Westfalen \nvorgegebenen Bewertungs- und Benotungsrahmens halten, eine hinreichende \nPlausibilisierung des in der Überbeurteilung ausgesprochenen Gesamturteils beinhalten und \nkeine sachfremden Gesichtspunkte erkennen lassen. \n\n6\n\nDie Klägerin bringt dagegen zunächst vor, die formell-gesetzliche Grundlage des § 104 \nLBG NRW trage nicht den zu stellenden Anforderungen Rechnung; Beurteilungen beträfen \neinen wesentlichen Lebensbereich, für den zumindest die Grundzüge vom Gesetzgeber selbst \nverantwortet werden müssten. Damit legt die Klägerin jedoch nichts dar, was ihrem auf \nNeuerteilung der Überbeurteilung gerichteten Begehren zum Erfolg verhelfen könnte. Fehlt es \n- wie die Klägerin meint - an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, kommt lediglich \neine Aufhebung der Überbeurteilung in Betracht. Darüber hinaus bestehen auch in der Sache \nkeine durchgreifenden Bedenken, dass die streitige Überbeurteilung auf einer nicht \nausreichenden gesetzlichen Grundlage erstellt worden sein könnte. § 104 Abs. 1 LBG NRW \nsieht - als formell-gesetzliche Ermächtigungsgrundlage - vor, dass Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung u. a. in regelmäßigen, von den obersten Dienstbehörden zu bestimmenden \nZeitabständen und anlässlich einer Versetzung beurteilt werden sollen. Die Beurteilungen sind \nmit einem Gesamturteil abzuschließen und sollen einen Vorschlag für die weitere dienstliche \nVerwendung enthalten. Weitere Verfahrensregelungen kommen hinzu (§ 104 Abs. 1 Sätze 4 \nbis 6 LBG NRW). Hiermit wird mit Blick auf die - von der Klägerin geforderte - Ordnung des \nLebensbereichs „dienstliche Beurteilung\" in hinreichender Weise normiert, dass und wann \nBeamte des Landes Nordrhein-Westfalen zu beurteilen sind. Die Grundzüge des Verfahrens \nsind festgelegt. Auch mit Blick auf die Beurteilungsinhalte hat der Gesetzgeber das \nWesentliche vorgegeben. Eignung, Befähigung und Leistung sind zu beurteilen. „Beurteilen\" \nbedeutet, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte des \nBeamten ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgibt, ob und inwieweit der \nBeamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen \nfachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. \nNäherer formell-gesetzlicher Konkretisierung ist dieser Vorgang der wertenden Erkenntnis \nbereits in Anbetracht der Vielzahl der Ämter und ihrer speziellen Anforderungen nicht \nzugänglich.\n\n7\n\nHiernach kann offen bleiben, ob der parlamentarische Gesetzgeber überhaupt verpflichtet \ngewesen ist, eine formell-gesetzliche Grundlage für die dienstliche Beurteilung eines Beamten \nzu schaffen. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot verpflichten ihn, in \ngrundlegenden Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit dieser \nstaatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, wobei \ndie Regelungsform des Gesetzes für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen \nist.\n\n8\n\nVgl. mit Blick auf die Beihilfevorschriften des Bundes BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103.\n\n9\n\nDie wesentliche Entscheidung - Anlass und Durchführung der Beurteilung der \nLandesbeamten - hat der Gesetzgeber mit § 104 Abs. 1 LBG NRW getroffen. Einer weiteren \ninhaltlichen Regulierung durfte sich der Gesetzgeber angesichts der bereits dargelegten \nBesonderheiten des Regelungsbereichs „Beurteilungswesen\" enthalten.\n\n10\n\nAuch die weiteren Einwendungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat seiner \nEntscheidung zu Recht zu Grunde gelegt, dass sich die verwaltungsgerichtliche \nRechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken hat, ob die Verwaltung den anzuwendenden \nBegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder \nob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe \nnicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften \nverstoßen hat. Soweit der Dienstherr in Verwaltungsvorschriften Richtlinien für die Abgabe \ndienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien \neingehalten worden sind und ob diese mit gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.\n\n11\n\nStändige Rechtsprechung sowohl des BVerwG als auch des erkennenden Senats, vgl. z. \nB. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398 m. w. N.; \nUrteile des Senats vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149, und vom 29. \nSeptember 2005 - 1 A 4240/03 -, IÖD 2006, 39.\n\n12\n\nAuf § 10a der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-\nWestfalen vom 23. November 1995 in der Fassung vom 11. April 2000 - GV. NRW. 2000 S. \n380 - (im Folgenden: LVO) kommt es in diesem Zusammenhang von vornherein nicht an. \nDieser findet im Geschäftsbereich des Justizministeriums keine Anwendung (§ 88 LVO).\n\n13\n\nNach den dargelegten Grundsätzen bedarf es der von der Klägerin geforderten Notenskala \noder einer Auflistung und Definition von Beurteilungskriterien nicht. Der Dienstherr hat \n(lediglich) zu beachten, dass er bei der Abgabe der Beurteilung den oben dargelegten \nAnforderungen gerecht wird. Wie er dieses Ziel erreicht und ob er dabei in der von der \nKlägerin favorisierten Weise verfährt, obliegt seiner Einschätzungsprärogative, die einer \nweitergehenden als der aufgezeigten gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich ist.\n\n14\n\nAuch im Übrigen hat die Klägerin keine Gründe dargelegt, die es dem Präsidenten des \nLandgerichts L. als höherem Dienstvorgesetzten verwehren würden, im Rahmen der \nÜberbeurteilung von der in der Ausgangsbeurteilung vergebenen Gesamtnote abzuweichen. \nAbschnitt II Nr. 1 der Allgemeinverfügung des Justizministers vom 20. Januar 1972 (2000 - I \nB. 155.1) - JMBl. NRW S. 39 - steht einer solchen Verfahrensweise nicht entgegen, sondern \nräumt dem nächsthöheren Dienstvorgesetzten eine eigenständige Beurteilungskompetenz ein. \nAuch in der Sache ist die Herabsetzung des Gesamturteils von zureichenden und \nbedenkenfreien Sachgründen getragen. Hat der höhere Dienstvorgesetzte - wie hier - eine \nrechtlich verselbstständigte Überbeurteilung zu erstellen, so darf er von der Beurteilung des \nunmittelbaren Dienstvorgesetzten abweichen, wenn er dies im Interesse der Durchsetzung \neinheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für seinen gesamten Dienstbereich als geboten erachtet \noder wenn er aufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder indirekter \nErkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer anderen Einschätzung des Beamten in der \nLage ist.\n\n15\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage \n(Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2005), Rn. 270 m. w. N.; daran anschließend die \nRechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, Juris.\n\n16\n\nDabei hat er seine Entscheidung plausibel zu machen. Insoweit hat der Senat im Urteil \nvom 11. Februar 2004 \n\n17\n\n- 1 A 2138/01 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 68 -\n\n18\n\nausgeführt, dass der abschließende Beurteiler zur Plausibilisierung seines Werturteils in \neiner Weise verpflichtet ist, die über eine formelhafte Behauptung hinausgeht und die Gründe \nund Argumente des Dienstherrn für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte \nnachvollziehbar macht. Die inhaltlichen Anforderungen an diese Plausibilisierung müssen \nsich dabei - jedenfalls im Ausgangspunkt - an den Gründen orientieren, die den \nabschließenden Beurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst haben. Liegt der \nmaßgebliche Grund in einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und \nBefähigungsprofils des Beamten, so muss der Dienstherr die entsprechenden Wertungen - wie \nbei einer im einstufigen Beurteilungsverfahren erstellten Beurteilung auch - durch Angabe \nvon Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-)Werturteilen plausibel machen, die sich \nauf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen. Erfolgt die abweichende \nBewertung indes aus einzelfallübergreifenden Erwägungen - wie es hier geschehen ist -, so \nmuss die Plausibilisierung mit Blick auf diesen Aspekt erfolgen. \n\n19\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, ZBR 2001, \n338, vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, Juris, vom 10. Juli 2006 - 1 B 523/06 -, Juris, sowie \nUrteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351.\n\n20\n\nDie vorliegende Begründung der Herabsetzung der Gesamtnote genügt unter \nBerücksichtigung der - zulässigerweise - nachträglich vorgebrachten Ergänzungen diesen \nAnforderungen. Der Präsident des Landgerichts L. hat in seiner Überbeurteilung vom \n16. Juni 2004 ausgeführt, auch er halte die Klägerin für eine pflicht- und \nverantwortungsbewusste Mitarbeiterin. Aus der Gesamtschau der Leistungen vergleichbarer \nBeamtinnen und Beamten des gehobenen Justizdienstes seines Geschäftsbereichs beurteile er \nsie mit der Note „vollbefriedigend - obere Grenze\". Ergänzend hat er unter dem 27. August \n2004 ausgeführt, dass er bei der Zusammenfassung der Merkmale „Kenntnisse, Fähigkeiten \nund Persönlichkeit\" von der Beurteilung des Direktors des Amtsgerichts abweiche; der von \nihm zugrundegelegte Maßstab der Leistungen und Fähigkeiten aller Bediensteten des \ngehobenen Justizdienstes seines gesamten Geschäftsbereichs habe zu der herabgesetzten \nGesamtnote geführt, weil vergleichbare Leistungen und Fähigkeiten anderer Bediensteter \nbessere Noten nicht rechtfertigen würden. Im Landgerichtsbezirk L. seien vergleichbare \nJustizoberinspektoren im Bereich „gut - untere Grenze\" bis „vollbefriedigend\" bewertet \nworden. Dabei seien von 30 Justizoberinspektoren lediglich zwei mit der Note „gut - untere \nGrenze\" beurteilt. Erläuternd wird im Widerspruchsbescheid des Präsidenten des \nOberlandesgerichts L. vom 21. Oktober 2004 darauf verwiesen, dass sich die Bewertung \nder Klägerin an der oberen Grenze des üblichen Beurteilungsrahmens bewege. Die Klägerin \ngehöre mit dieser Bewertung zu den Leistungsträgerinnen des hiesigen Geschäftsbereichs. \nVon den zwei Beamtinnen mit der Spitzennote „gut - untere Grenze\" sei die eine \nGeschäftsleiterin eines Amtsgerichts; die andere verfüge über ein deutlich höheres Dienst- \nund Lebensalter sowie über eine längere Zugehörigkeit zur Laufbahn als die Klägerin. \nDarüber hinaus sei sie ausschließlich mit den besonders hervorgehobenen Aufgaben innerhalb \ndes Sonderschlüssels betraut, während die Klägerin ausschließlich Aufgaben außerhalb des \nSonderschlüssels wahrnehme. Unter dem 20. Dezember 2004 hat der Präsident des \nOberlandesgerichts L. klargestellt, dass die Kriterien des höheren Dienst- und Lebensalters \nsowie der Zugehörigkeit zur Laufbahn ausdrücklich nur zur Verdeutlichung der Einordnung \nder Leistungsbewertung der Klägerin innerhalb des üblichen Beurteilungsrahmens \nherangezogen worden seien, nicht hingegen als Begründung der (besseren) Beurteilung der \nanderen Beamten. \n\n21\n\nDamit sind sowohl der vom Präsidenten des Landgerichts L. für die Beurteilung \nherangezogene Maßstab hinreichend bestimmt als auch die Kriterien, die insofern angelegt \nworden sind (der maßstabbildende „Eckmann\"/\"Spitzenmann\"), benannt worden. \n\n22\n\nVgl. dazu Beschluss des Senats vom 25. Mai 2004 - 1 A 1732/03 -, Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 70, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A \n2138/01 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 68.\n\n23\n\nDie Grundsätze und die Kriterien für eine Abweichung durch den Überbeurteiler sind \nnachvollziehbar dargestellt worden. Insbesondere fehlt es entgegen den Ausführungen in der \nAntragsbegründung nicht an der Bildung und Heranziehung einer hinreichend großen \nVergleichsgruppe. Die Diskrepanz zwischen der im Anhörungsschreiben des Präsidenten des \nLandgerichts L. vom 27. August 2004 und der im Widerspruchsbescheid des Präsidenten \ndes Oberlandesgerichts L. vom 21. Oktober 2004 benannten Anzahl der \nJustizoberinspektoren hat der Beklagte nachvollziehbar erklärt; das Verwaltungsgericht hat \ndies im angefochtenen Urteil berücksichtigt (S. 11 des Urteilsabdrucks), ohne dass die \nKlägerin dem neuen Sach- oder Rechtsvortrag entgegengesetzt hätte.\n\n24\n\nEbenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Präsident des Landgerichts L. auf \ndiejenigen Beamten abstellt, die sich in demselben statusrechtlichen Amt befinden. \nBeurteilungen erhalten ihre wesentliche Aussagekraft erst aufgrund ihrer Relation zu den \nBewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Hinsichtlich der zu beurteilenden und \nggf. später miteinander hinsichtlich ihrer Leistung zu vergleichenden Beamten muss der \nDienstherr einen solchen Bezugspunkt wählen, sie also in einer solchen Vergleichsgruppe \nzusammenfassen, in der vergleichbare Leistungsanforderungen herrschen, in der also \ngrundsätzlich ein und derselbe abstrakte, d. h. nicht nur auf die Anforderungen des \nDienstpostens des einzelnen Beamten bezogene Maßstab auf alle zu beurteilenden Beamten \nAnwendung finden kann.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149 m. w. \nN.\n\n26\n\nDer Dienstherr darf dabei an die Anforderungen des Statusamtes anknüpfen und die \nLeistung des Beamten im Vergleich zu den amtsgleichen Beamten seiner Laufbahn \ndarstellen.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2002 - 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, 139 m. w. \nN.\n\n28\n\nOb der Dienstherr von dieser herkömmlichen Übung abweicht und stattdessen \ngleichartige und gleichwertige Funktionen zu einer Funktionsebene zusammenfasst,\n\n29\n\nvgl. zur Zulässigkeit eines solchen Systems OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 \nA 3031/01 -, IÖD 2004, 149 m. w. N.,\n\n30\n\nunterfällt seiner Einschätzungsprärogative. Dass er diese im vorliegenden Fall mit Blick \nauf die Wahrung des Prinzips der Bestenauslese fehlerhaft wahrgenommen haben könnte, \nwird von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen und ist auch im Übrigen nicht \nersichtlich.\n\n31\n\nNicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Präsident des Landgerichts L. bei der \nVergleichsgruppenbildung „lediglich\" auf die ihm unterstellten Justizoberinspektoren \nabgestellt hat. Eine größere Vergleichsgruppe stand ihm nicht zur Verfügung. Insofern \nbestand auch für das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Bildung der Vergleichsgruppe nicht \nder von der Klägerin gesehene weitergehende Aufklärungsbedarf.\n\n32\n\nDie inhaltlichen Erläuterungen des Beklagten werden dem Plausibilisierungserfordernis \ngerecht. Der diesbezüglich umfassend begründeten Feststellung des Verwaltungsgerichts hat \ndie Klägerin in ihrer Antragsbegründung nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Unter \nWürdigung des Vorbringens in der Überbeurteilung selbst und der ergänzend vorgebrachten \nErwägungen lässt sich ohne Weiteres erkennen, wie die Beurteilungsgrundlagen ermittelt \nworden sind. Dass sich diese in einem gewissen Umfang von der konkreten Tätigkeit der \nKlägerin abstrahiert auf die Heranziehung der Bewertungen der weiteren \nJustizoberinspektoren/innen beziehen, liegt in der Natur des Quervergleichs und ist weder im \nGrundsatz noch im konkreten Fall zu beanstanden. Die im Rahmen des Quervergleichs \nabgegebene Begründung geht deutlich über eine formelhafte Behauptung hinaus und vermag \ndie Gründe und Argumente des Dienstherrn für den Beamten einsichtig und für einen Dritten \nnachvollziehbar zu machen. Der Beklagte hat dargelegt, in welchem Leistungsspektrum sich \ndie Klägerin im Vergleich zu den anderen Beamten im selben statusrechtlichen Amt im \nLandgerichtsbezirk L. bewegt. Maßstabbildend wurden die Leistungen zweier \nSpitzenbeamtinnen in demselben statusrechtlichen Amt hervorgehoben. Dass sich der \nBeklagte hieran orientiert hat, ist frei von Rechtsfehlern. Darüber hinaus bedurfte es der von \nder Klägerin geforderten substantiierten Auseinandersetzung mit ihrer Tätigkeit nicht, da die \nAbweichung auf Gründen des Quervergleichs und nicht auf einer abweichenden Bewertung \nihrer individuellen Leistungsfaktoren beruht.\n\n33\n\n2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und der von der Klägerin \nerhobenen Einwände weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. \nVielmehr ist die Rechtslage - soweit sie von der Klägerin (begrenzt) aufbereitet worden ist - \neindeutig, der in diesen Grenzen vom Senat zu beurteilende Sachverhalt überschaubar und -\n soweit entscheidungserheblich - auch geklärt.\n\n34\n\n3. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO auf. Soweit die Klägerin für grundsätzlich bedeutsam hält, wie weit der \nGesetzesvorbehalt eine Festlegung der Beurteilungskriterien erfordert, ist diese Frage nach \nden Darlegungen unter 1. bereits beantwortet und ein weiterer Klärungsbedarf, der die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würde, nicht ersichtlich. Hinsichtlich der \nFrage, ob die Beurteilung ein belastender Verwaltungsakt ist, hat die Klägerin die \nEntscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Fall nicht dargelegt. Im Übrigen ist diese \nFrage geklärt. Die Beurteilung ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG \n(NRW).\n\n35\n\nVgl. in ständiger Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 \n-, BVerwGE 28, 191, und vom 23. September 2004 - 2 A 8.03 -, Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht, Entscheidungssammlung A II 1.4 Nr. 121.\n\n36\n\n4. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Es ist bereits \nnicht hinreichend dargelegt, dass das Gericht seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO verletzt haben könnte. Insoweit hat die Klägerin nicht bezeichnet, zur \nAufklärung welchen entscheidungserheblichen Umstands das Verwaltungsgericht nicht nur \neinen Hinweis an die Beteiligten hätte geben sollen, sondern gegebenenfalls ergänzend \nsubstantiierten Vortrag hätte anfordern sollen. Auch bezüglich welcher Tatsache sich dem \nGericht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme förmlich hätte aufdrängen müssen, hat die \nKlägerin nicht dargelegt.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-14/1-a-3345-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-14/1-a-3345-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266365","retrieved":"2026-07-09 02:34:27.009436+00:00"}}