{"status":"available","doknr":"OLD266364","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0214.12A4568.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"12 A 4568/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes \nVerfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 8. November 2006 wird abgelehnt. \n\nGerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht \nerhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat versteht den Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 mit seinem Antrag auf \n\"Zulassung der Berufung\" allein als den - in diesem Schriftsatz zugleich gestellten - \nAntrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt \neinzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Minden vom 8. November 2006 Prozesskostenhilfe zu \ngewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn der wörtlich gestellte \nZulassungsantrag wäre unzulässig, weil sich der Kläger bei der Antragstellung nicht \n- wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen \nRechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten lassen, \nobgleich er auf dieses Vertretungserfordernis in der dem erstinstanzlichen Urteil \nbeigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden ist. Diesem dem Kläger \nbereits mit der Verfügung vom 17. Januar 2007 dargelegten Verständnis seines \nAntrags ist der Kläger innerhalb der gesetzten Frist zur Stellungnahme bis zum 12. \nFebruar 2007 auch nicht entgegengetreten. Mit seinem Schriftsatz vom 22. Januar \n2007 hat er vielmehr ausdrücklich um Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten \nund dieses Begehren näher begründet, und am 12. Februar 2007 hat er ergänzend \neine Schulbescheinigung vorgelegt. \n\n3\n\nDer so verstandene Antrag kann keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich \nzu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 \nZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n4\n\nDa die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § \n124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) bereits mit Ablauf des 15. Dezember 2006 verstrichen ist, \nkäme ein Erfolg nur dann in Betracht, wenn Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt \nwerden könnte. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, \ninnerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen \nForm den Rechtsbehelf einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, \nwenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts \nbeantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. \nVoraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein \nvollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört die auf \ndem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO.\n\n5\n\nVgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 \nPKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen. \n\n6\n\nDaran fehlt es hier. \n\n7\n\nUngeachtet dessen sind hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 \nVwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO hier aber auch deshalb zu verneinen, weil nach \ndem Vorbringen des Klägers und dem Inhalt der Akten nicht ersichtlich ist, dass es \ngelingen könnte, Gründe aufzuzeigen, die die Zulassung der Berufung gegen das \nverwaltungsgerichtliche Urteil rechtfertigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen \nkönnten, mit der die Klage abgewiesen worden ist. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 \nZPO. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266364","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-14/12-a-4568-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266364","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266364","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-14/12-a-4568-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266364","retrieved":"2026-07-09 02:34:26.926865+00:00"}}