{"status":"available","doknr":"OLD266363","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0214.12A3565.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"12 A 3565/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung, der das angefochtene Urteil \nlediglich insoweit betrifft, als damit der vorbeugende Unterlassungsantrag, \n\n3\n\nden Beklagten zu verpflichten, die Durchführung von Vergabeverfahren zu \nVereinbarungsabschlüssen nach §§ 93 ff. BSHG zu unterlassen,\n\n4\n\nabgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu \nernstlichen Zweifeln i. S. d. allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es \nvermag nämlich die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es \nfehle für die vorbeugende Unterlassungsklage am erforderlichen qualifizierten \nRechtsschutzbedürfnis, nicht zu erschüttern.\n\n5\n\nWird ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der auf \nein künftiges Geschehen ausgerichtet ist, muss ein besonderes, d. h. gerade auf die \nInanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis \nvorliegen. \n\n6\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 \n(347); Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207 (212); Urteil vom 8. \nSeptember 1972 - VII C 6.71 -, BVerwGE 40, 323 (326) jeweils m. w. N.\n\n7\n\nDieses Interesse ist nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis für \ndie Rechtstellung des Klägers fehlt.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, a.a.O. m. w. N.\n\n9\n\nNamentlich kann ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden \nRechtsschutz nicht anerkannt werden, solange sich noch nicht mit der dafür \nerforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter \nwelchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1981 \n\n11\n\n- 3 B 89.81 -, Buchholz 418.6 ViehSG Nr. 8; Urteil vom 19. März 1974 - I C 7.73 -\n, BVerwGE 45, 99 (105); OVG Koblenz, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 6 A \n11743/03 -, NVwZ-RR 2004, 344 (345).\n\n12\n\nSchon unter dem letztgenannten Gesichtspunkt ist es den Klägern des \nvorliegenden Verfahrens zuzumuten, die von ihnen befürchteten Maßnahmen des \nBeklagten abzuwarten und sie auf einen als ausreichend anzusehenden \nnachträglichen Rechtsschutz zu verweisen. \n\n13\n\nSiehe zu diesem Ansatz: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53.85 -, a.a.O.; \nBeschluss vom 13. April 1976 - IV B 12.76 -, Buchholz 310, § 43 VwGO Nr. 50, \njeweils m. w. N.\n\n14\n\nDer Beklagte behält sich zwar in der Tat vor, in der Zukunft erneut \nwettbewerbliche Verfahren vor dem Abschluss von Vereinbarungen gemäß den - \nzum 1. Januar 2005 an die Stelle von §§ 93 ff. BSHG getretenen - §§ 75 ff. SGB XII \ndurchzuführen. Es steht aber nicht einmal annähernd fest, ob diese wettbewerblichen \nVerfahren in Form eines förmlichen Vergabeverfahrens oder in der modifizierten \nForm eines Interessenbekundungsverfahrens stattfinden, wie es der Beklagte nach \ndem Abbruch des ursprünglich streitigen Vergabeverfahrens durchgeführt hat und \nwie es von den Klägern auch hingenommen worden ist. Nicht absehbar ist zudem \nnach den glaubhaften und von den Klägern nicht in Abrede gestellten Angaben des \nBeklagten, im Hinblick auf welche Leistungen, in welcher Region und zu welchem \nZeitpunkt erneut wettbewerbliche Verfahren durchgeführt werden sollen. \n\n15\n\nVgl. zum Zeitfaktor auch: BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, \nBVerwGE 71, 183.\n\n16\n\nWas der Beklagte plant, ist mithin nicht hinreichend konkret, als dass zum \nZwecke der Rechtsverteidigung vorweg eine rechtliche Kontrolle durchgeführt \nwerden könnte. \n\n17\n\nHinzu kommt, dass das Vorbringen der Kläger, sich im Falle einer erneuten \nDurchführung eines Vergabeverfahrens nicht rechtzeitig und hinreichend effektiv im \nWege des regulären einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Verletzung ihrer \nschützenswerten Rechtspositionen zur Wehr setzen zu können nicht geeignet ist, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorzurufen. \nDie Befürchtung der Kläger, es bestünde die Gefahr, dass sie von den ihnen \nangehörenden einzelnen Trägern der jeweiligen Sozialhilfeeinrichtungen über ein \nVergabeverfahren erst zu einem Zeitpunkt unterrichtet würden, zu dem vorläufiger \nRechtsschutz gegen das Vergabeverfahren zu spät komme, um sämtliche rechtliche \nNachteile zu verhindern, ist nicht realitätsnah. Die Trägerschaft von \nSozialhilfeeinrichtungen ist durch die rechtlichen Auseinandersetzungen im \nZusammenhang mit den bisherigen Versuchen des Beklagten, Vergabeverfahren \ndurchzuführen, sensibilisiert. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die \norganisatorische Einbindung der einzelnen Träger für eine rechtzeitige Unterrichtung \nihrer Spitzenorganisationen nicht ausreicht. Außerdem hat der Beklagte den Klägern \nmit seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2007 zugesichert, dass er sich - wie schon in \nder Vergangenheit - vor Beginn eines jeden Vergabeverfahrens bzw. eines anderen \nwettbewerblichen Verfahrens schriftlich über seine Absichten informieren wird.\n\n18\n\nDass das Instrumentarium der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO \nausreicht, um den Klägern bzw. ihren Mitglieder effektiven Rechtsschutz zu \ngewähren, haben die im Zusammenhang mit dem am 6. April 2004 eingeleiteten \nAusschreibungsverfahren diesbezüglich geführten Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes gezeigt. Die Klägerseite hat nicht substantiiert dargelegt, dass \nEinrichtungsträger in Teilbereichen ihrer gesicherten Rechtspositionen keinen Schutz \nbekommen haben. Insbesondere tut es dem effektiven Rechtsschutz keinen \nAbbruch, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich eine \nsummarische Rechtsprüfung stattfindet und eine endgültige Klärung in der \nHauptsache wegen Zeitablaufes regelmäßig nicht mehr stattfindet.\n\n19\n\nWenn mit der Zulassungsschrift geltend gemacht wird, „die Kläger begehrten mit \nihrer Klage im Ausgangsverfahren die grundsätzliche Klärung ihres Anspruchs auf \nUnterlassung der Durchführung von Vergabeverfahren\", um Rechtssicherheit und \neinen endgültigen Verzicht des Beklagten auf die Durchführung von \nVergabeverfahren herbeizuführen, reicht das zur Begründung eines ausreichenden \nRechtsschutzbedürfnisses nicht aus. Gerichtliche Verfahren sollen Rechtsschutz \ngegen hinreichend konkretisierte Eingriffe gewähren und nicht abstrakte \nRechtsfragen lösen. Einer grundsätzlichen Klärung stünde auch entgegen, dass die \naufgeworfenen Fragen ausgelaufenes Recht betreffen. Zum 1. Januar 2005 ist gem. \nArt. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das \nSozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3071) das Zwölfte Buch \nSozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - in Kraft getreten. Dieses Gesetzbuch \nersetzt zusammen mit dem zum selben Zeitpunkt in Kraft getretenen SGB II u. a. das \nBundessozialhilfegesetz, das mit Wirkung vom selben Tage aufgehoben worden ist. \nZwar mögen die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen der §§ 93 ff. BSHG \nweitgehend in die Regelungen der §§ 75 ff. SGB XII übernommen worden sein.\n\n20\n\nVgl. hierzu etwa Schumacher, Das Vereinbarungsrecht zwischen \nLeistungserbringern und Leistungsträgern im SGB XII, RdL 2004, 12.\n\n21\n\nDies rechtfertigt jedoch mangels näherer Darlegung im Zulassungsvorbringen \nnicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss, dass unter der Geltung des \nneuen Rechts die streitigen Fragen in gleicher Weise wie zuvor zu beantworten \nsind.\n\n22\n\nUnabhängig davon kann eine zukunftsweisende Wirkung einer \nBerufungsentscheidung deshalb nicht angenommen werden, weil für Streitigkeiten \nnach dem neuen Sozialhilferecht gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG i. d. F. des zum 1. \nJanuar 2005 in Kraft getretenen 7. Gesetzes zur Änderung des \nSozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3302 (Art. 1 Nr. 10b) nicht \ndie Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die der Sozialgerichtsbarkeit \nzuständig sind. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2005 - 5 B 55.04 -; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 18. Juli 2005 \n\n24\n\n- 16 A 857/02 - und vom 21. Dezember 2006 - 12 A 4846/05 -.\n\n25\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO. \n\n26\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-14/12-a-3565-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-14/12-a-3565-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266363","retrieved":"2026-07-09 02:34:26.847592+00:00"}}