{"status":"available","doknr":"OLD266413","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0213.6A54.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"6 A 54/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des \nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf \n5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben \nsich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass \ndie für den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 29. Juli \n2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli \n2003 rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Begründung der \nBeurteilung genüge nach ihrer Neufassung im \nWiderspruchsbescheid den in Nr. 8.1 Abs. 2 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen (BRL Pol; SMBl. NRW. 203034) \naufgestellten Anforderungen. Ihr sei eindeutig zu entnehmen, \nweshalb sich die zunehmende Dienst- und Lebenserfahrung des \nKlägers nicht notensteigernd ausgewirkt habe.\n\n5\n\nDiese im einzelnen begründete Annahme des \nVerwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen nicht \nin Frage gestellt.\n\n6\n\nDer Kläger meint, die Ausführungen des Beklagten zum \nQuervergleich und der Hinweis auf bessere Leistungen anderer \nBeamter genüge nicht den Vorgaben der Nr. 8.1 BRL Pol für die \nBegründung einer Beurteilung. Außerdem werde den \nAnforderungen an eine einzelfallbezogene Begründung mit \neinem Verweis auf die wegen der langen Verweildauer in der \nBesoldungsgruppe A 12 starke Vergleichsgruppe nicht genüge \ngetan.\n\n7\n\nNach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ist im Gesamturteil der \nBeurteilung im einzelnen zu begründen, wenn sich Lebens- und \nDiensterfahrung des Beamten nicht positiv auf dessen \nLeistungsbild ausgewirkt haben. Für die danach erforderliche \nBegründung \"im einzelnen\" bedarf es einer über den \nallgemeinen Verweis auf den Quervergleich in der \nVergleichsgruppe hinausgehenden Erläuterung für den \nBeurteilten, aus der er entnehmen kann, an welchen Gründen es \nim einzelnen liegt, dass sich die wachsende Lebens- und \nDiensterfahrung bei ihm anders als im Regelfall nicht positiv auf \nsein Leistungsbild ausgewirkt hat.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, \nJuris.\n\n9\n\nNach den Erläuterungen des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen zu den Beurteilungsrichtlinien soll die \nBegründung in diesen Fällen aufzeigen, warum im \nQuervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe trotz der \nzunehmenden Lebens- und Diensterfahrung kein positiveres \nErgebnis erzielt wurde. Hiernach wird verlangt, dass dem \nBeurteilten die Gründe für den leistungsmäßigen \"Stillstand\" im \nQuervergleich verdeutlicht werden.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005, a.a.O.\n\n11\n\nDabei können die Ursachen für eine Stagnation oder ein \nNachlassen der Leistungen trotz zunehmender Lebens- und \nDiensterfahrung unterschiedlich sein. Sie können überwiegend \nindividuell bedingt sein, etwa weil der Beamte - anders als im \nvorangegangenen Beurteilungszeitraum - im Wesentlichen \nweniger anspruchsvolle Aufgaben wahrgenommen hat. Die \nGründe für ein gleichbleibendes Gesamturteil können aber auch \nauf Veränderungen oder sonstigen Besonderheiten bei der \nZusammensetzung der fraglichen Vergleichsgruppe und einer \ndadurch gesteigerten Leistungsdichte innerhalb dieser Gruppe \nberuhen, die den Leistungsstand des Beamten bei relativer \nBetrachtung gegenüber der vorangegangnen Regelbeurteilung \nals unverändert erscheinen lassen.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 2006 - 6 B \n2124/06 - Juris, und vom 7. Dezember 2006 - 6 B 2163/06 -, \nJuris.\n\n13\n\nVor diesem Hintergrund trifft die im Widerspruchsverfahren \nergänzte beziehungsweise abgeänderte Begründung des \nBeklagten für die gegenüber den beiden vorangegangenen \nRegelbeurteilungen nicht verbesserte Beurteilung auf keine \ndurchgreifenden Bedenken.\n\n14\n\nVgl. zur Zulässigkeit einer späteren Ergänzung \nbeziehungsweise Heilung einer unzureichenden Begründung \nnach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. \nNovember 2006 und vom 7. Dezember 2006, jeweils a.a.O.\n\n15\n\nDanach gehöre der Kläger einer sehr leistungsstarken \nVergleichsgruppe - Verwaltungs- und Polizeivollzugsbeamte der \nBesoldungsgruppe A 12 - an, deren Struktur durch ihre \nZusammensetzung aus zahlreichen Beamten mit langjähriger \nDiensterfahrung in demselben statusrechtlichen Amt \ngekennzeichnet sei. Von den 77 in dieser Vergleichsgruppe \ninsgesamt zu beurteilenden Beamten seien 38 bereits zum \ndritten Mal in der Besoldungsgruppe A 12 beurteilt worden. \nInfolge dessen hätten die positive Ausübung der übertragenen \nTätigkeit und die langjährige Erfahrung des Klägers im \nVergleich zu anderen Beamten nicht für eine \nüberdurchschnittliche Beurteilung ausgereicht, da diese noch \nbessere Leistungen erbracht hätten. Damit ist über einen \nallgemeinen Quervergleich hinausgehend im einzelnen \nnachvollziehbar begründet, dass die Leistungen des \nAntragstellers aufgrund der hohen Leistungsdichte bei relativer \nBetrachtung gegenüber der vorangegangenen Beurteilung - trotz \neiner zu verzeichnenden Steigerung seiner Leistungen - in der \nGesamtnote gleich zu bewerten sind.\n\n16\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO).\n\n17\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie \neine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die \neinheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts \nhat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage \nauszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für \nklärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus \nzugemessen wird.\n\n18\n\nEs bestehen bereits Bedenken, ob im Zulassungsantrag mit \nder \"Frage des Begründungsumfangs nach Nr. 8.1 BRL\" eine \nhinreichend konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet ist. \nUnabhängig davon lassen sich aber die an die Begründung der \ndienstlichen Beurteilung zu stellenden Anforderungen aufgrund \nder bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung \nbeantworten.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. \n3, 40 GKG.\n\n21\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene \nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-13/6-a-54-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-13/6-a-54-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266413","retrieved":"2026-07-09 02:34:33.141512+00:00"}}