{"status":"available","doknr":"OLD266414","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0213.13C19.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"13 C 19/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\nDie Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2006 werden auf Kosten der jeweiligen \nAntragstellerinnen zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der Darlegungen der Antragstellerinnen befindet, haben keinen Erfolg. Die \nangefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. \nDas Beschwerdevorbringen der Antragstellerinnen gibt keine Veranlassung, die in \nAnwendung der Senatsrechtsprechung ergangenen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts zu ändern. \n\n3\n\nDie Beschwerde beanstandet die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die \nZuordnung der \"Klinik und Poliklinik für Zahnärztliche Chirurgie und für Mund-, Kiefer- \nund plastische Gesichtschirurgie\" zur Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wirke \nsich platzmäßig für den Studiengang Zahnmedizin nicht aus. Damit hat sie keinen \nErfolg.\n\n4\n\nDie Richtigkeit der beanstandeten Begründung zeigt die folgende \nGegenüberstellung der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2005/06 und (in \nKlammern) zum streitbefangenen Studienjahr 2006/07: Gesamtstellen 50 (41), - stat. \nKV-Abzug 2,49 (--), - amb. KV-Abzug 14,25 (12,3), = Reststellen 33,26 (28,7), x \nDurchschn.deputat 5,28 (5,29) = 175,61 (151,82), + Lehrauftragsst. 1 (1), = \nLehrangebot 176,61 (152,82), - Dienstl.export 1,03 (1,0) = 175,58 (151,82), x 2 = \nberein. jährl. Angeb. 351,16 (303,64), : CAp 6,11 (5,37) = 57,47 (56,54) = gerundet u. \nohne Schwunderhöhung jeweils 57 Plätze. Die o. a. Verlagerung im streitbefangenen \nStudienjahr wirkt sich mithin gegenüber dem vergangenen Berechnungszeitraum \nplatzmäßig nicht negativ aus.\n\n5\n\nIm Übrigen bestehen bei der dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \neigenen Prüfungsdichte keine Bedenken gegen die Verlagerung. Der Senat hat \nbereits in seinen Entscheidungen zum Studienjahr 1989/90 die an der RFWU Bonn \nerfolgte und in der Folgezeit von Seiten der Studienbewerber nicht mehr angegriffene \nVerlagerung der Abteilung Kieferchirurgie von der Lehreinheit Zahnmedizin in die \nLehreinheit Klinisch-praktische Medizin gebilligt. \n\n6\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 26. April 1991 - 13 C 128/91 - (VG Köln, \nBeschluss vom 21. Dezember 1990 - 6 L 2207/90 -) betr. Zahnmed. RFWU Bn, WS \n90/91.\n\n7\n\nAn den dies tragenden Gründen hält der Senat fest. Die Kapazitätsverordnung \nschreibt nicht vor, wie die Lehreinheit Zahnmedizin zuzuschneiden ist. Allerdings \ndürften, wenn die Kapazitätsverordnung insoweit nichts vorsieht, die an der \nAusbildung der Studenten beteiligten Einrichtungen einer Hochschule - Institute, \nAnstalten, Zentren - der Lehreinheit desjenigen Studiengangs zuzuordnen sein, für \nden sie ihre Lehrtätigkeit hauptsächlich erbringen. Bei der o. g. Einrichtung - Klinik - \nder Universität zu Köln sieht der Senat die chirurgische Tätigkeit als im Vordergrund \nstehend und von ihr wird nur ein kleiner Teil des zahnmedizinischen Curriculums \nversorgt. Das macht es sachlich vertretbar, die Einrichtung im Rahmen des \nOrganisationsermessens der Hochschule der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin \nzuzuordnen, zu der nach Anlage 3 zur KapVO unter Nr. 11 das weite, auch \nSpezialisierungen umfassende Fach Chirurgie gehört. Dieser Organisationsakt der \nHochschule wird nicht deshalb unvertretbar, weil durch die Verlagerung auf der \nLehrangebotsseite der Lehreinheit Zahnmedizin ein Teil der Lehrpersonalstellen \nwegbricht. Denn dem steht auf der Nachfrageseite eine gewisse Verringerung des \nCurriculareigenanteils in Höhe des Dienstleistungsimports durch die Lehreinheit \nKlinisch-praktische Medizin gegenüber und es wird ferner dem Mangel an \nAusbildungsplätzen in der Klinischen Ausbildung des Studiengangs Medizin \nentgegengewirkt.\n\n8\n\nDer in dem Zusammenhang von der Beschwerde geforderten Aufklärung bedarf \nes nicht.\n\n9\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11\n\n ___________________________________\n\n12\n\nDie für die jeweiligen Antragstellerinnen bestimmte Abschrift dieses Beschlusses \nenthält aus Datenschutzgründen nicht in die in der Urschrift aufgeführten \nAntragstellerinnen der verbundenen gleichartigen Verfahren.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266414","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-13/13-c-19-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266414","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266414","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-13/13-c-19-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266414","retrieved":"2026-07-09 02:34:33.320850+00:00"}}