{"status":"available","doknr":"OLD266416","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0213.12A456.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-13","aktenzeichen":"12 A 456/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers, den der Senat als neuerliches Gesuch um Beiordnung \neines Notanwaltes gem. § 173 VwGO i. V. m. § 78 b Abs. 1 ZPO wertet, hat keinen \nErfolg. \n\n3\n\nIhm steht bereits entgegen, dass der Senat mit Beschluss 12 A 4215/06 vom 30. \nNovember 2006 über einen entsprechenden Antrag des Klägers entschieden hat und \nweder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, das sich die Sach- und \nRechtslage in entscheidungserheblicher Hinsicht anders darstellt als bei der \nEntschei-\n\n4\n\ndung des Senats am 30. November 2006.\n\n5\n\nVgl. zur Unzulässigkeit eines erneuten Prozesskostenhilfeantrages mangels \nRechtsschutzbedürfnisses, sofern keine neuen Gründe vorgetragen oder neue \nBelege beigebracht werden: BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2006 - 24 C 06.1454 -, \njuris.\n\n6\n\nIn der Sache vermag das wiederholte Gesuch demgemäss nach wie vor nicht die \nhier maßgebliche Voraussetzung des § 173 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO zu \nerfüllen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos erscheinen darf. \nInsoweit hält der Senat an seiner Einschätzung der Rechtslage, wie er sie im \nBeschluss 12 A 4215/06 vom 30. November 2006 vorgenommen und im Beschluss \n12 A 4215/06 vom 24. Januar 2007 zur Gegenvorstellung des Klägers untermauert \nhat, fest und nimmt auf die Begründungen im Einzelnen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO Bezug. Die Überlegung des Klägers, bei einem Verweis auf die - bei \nAnfechtung des verwaltungsgerichtlichen Urteils 5 K 5415/03 vom 8. November 2005 \neinzuhaltende - Rechtsmittelfrist werde ihm die Möglichkeit genommen, die vom \nVerwaltungsgericht unter Verletzung seiner Grundrechte nicht behandelte Nichtigkeit \ndes Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 17. November 2003 überprüfen zu \nlassen, so dass die dem Urteil vom 8. November 2005 beigefügte \nRechtsmittelbelehrung fehlerhaft sei, greift insoweit nicht. Sie ignoriert nach wie vor, \ndass bei der Übergehung von Anträgen auch die eventuelle Berührung von \nGrundrechten dessen Träger nicht uneingeschränkten Rechtsschutz verschafft, \nsondern nur in den Grenzen des - hier gerade nicht eingehaltenen - \nVerfahrensrechtes. Ungeachtet dessen vermag der Vortrag des Klägers auch nicht \ndie Ausführungen des Senates dazu in Frage zu stellen, dass die Feststellungsklage, \nderen zweitinstanzliche Weiterverfolgung durch die Beiordnung eines Notanwaltes \nermöglicht werden soll, unbegründet gewesen sein dürfte. \n\n7\n\nDer Senat weist darauf hin, dass in Anbetracht der von ihm festgestellten \nrechtlichen Gegebenheiten für eine förmliche Bescheidung weiterer inhaltsgleicher \nAnträge des\n\n8\n\nKlägers keine Grundlage mehr besteht.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266416","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-13/12-a-456-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266416","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266416","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-13/12-a-456-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266416","retrieved":"2026-07-09 02:34:33.664422+00:00"}}