{"status":"available","doknr":"OLD266472","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0212.1A749.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-12","aktenzeichen":"1 A 749/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer auf alle Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der \nBerufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nI. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Zweifel solcher Art sind begründet, \nwenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen \nEntscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage gestellt wird. \n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 \n(83), und Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 \n(1164), im Anschluss daran die ständige Rechtsprechung des Senats.\n\n5\n\nDas für diese Prüfung allein maßgebliche rechtzeitige Antragsvorbringen weckt \nkeine Zweifel. \n\n6\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung, dass er durch die verschiedentliche \n\"Beschlagnahme\" von Gegenständen (eines als Schlüsselanhänger benutzten \nTaschenmessers und eines Fotohandys) im Rahmen von Einlasskontrollen beim \nJustizzentrum C. während der Zeit seines Referendardienstes (2001 bis 2003) \nin seinen Rechten verletzt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nmangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen. Mit einer Wiederholung \nder Maßnahmen sei nach der Beendigung der Referendarzeit (Ende 2003) nicht \nmehr zu rechnen. Ein Rehabilitationsinteresse sei nicht anzuerkennen, weil von den \nin der Bevölkerung weitgehend akzeptierten Maßnahmen keine diskriminierenden \noder ehrenrührigen Wirkungen ausgingen. Gesichtspunkte, von dieser Beurteilung im \nFalle des Klägers abzuweichen, seien nicht geltend gemacht.\n\n7\n\nDer Kläger wendet hiergegen mit dem Zulassungsantrag ein, es bestehe nach \nden in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sowohl eine \nWiederholungsgefahr als auch ein Rehabilitationsinteresse; das Verwaltungsgericht \nhabe insoweit falsche Maßstäbe angelegt. Dem ist indes nicht zuzustimmen. Die \nAuffassung des Klägers beruht vor allem auf einer verkürzten Darstellung der von \nihm umfangreich angeführten Rechtsprechung einerseits und auf einer Übertreibung \nder vermeintlichen Eingriffsintensität der beanstandeten Maßnahmen. Im Einzelnen \ngilt Folgendes:\n\n8\n\n1. Ein Feststellungsinteresse wegen bestehender Wiederholungsgefahr setzt die \nhinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass in absehbarer Zeit unter im \nWesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein \ngleichartiger Verwaltungsakt (im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) bzw. eine \nsonstige Maßnahme (im Sinne des § 43 VwGO) ergehen wird.\n\n9\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 1 PKH 2.99 -, Buchholz 310 \n§ 113 Abs. 1 VwGO Nr. 1; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nLoseblatt-Kommentar (Stand: April 2006), § 113 Rn. 93; Wolff, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Aufl. 2006, § 113 Rn. 271, jeweils m.w.N. \n\n10\n\nAuch soweit man von der spezifischen Rechtsstellung der Referendare absieht, \nist eine Ingewahrsamnahme von Gegenständen, die der Kläger nunmehr in seiner \nEigenschaft als Rechtsanwalt künftig mitführen wird, eine bloß theoretische \nAnnahme, für die derzeit und auf absehbare Zeit nichts spricht. Von einer \nbesonderen Einlasskontrolle bei den Rechtsanwälten wird nämlich seit langem im \nHinblick auf deren Möglichkeiten abgesehen, sich durch Lichtbildausweis der \nRechtsanwaltskammer zu legitimieren. Darin liegt ein - unten noch näher zu \nbeleuchtender - grundlegender Unterschied gegenüber Referendaren, der nicht nur \neine Änderung der beim Justizzentrum C. bislang geübten Praxis höchst \nunwahrscheinlich erscheinen lässt, sondern vor allem die Annahme aufdrängt, dass \neine Kontrolle nur unter wesentlich veränderten Vorzeichen stattfinden würde. Es ist \nnicht dargelegt oder ersichtlich, inwiefern eine Klärung der Rechtmäßigkeit der \nerledigten Maßnahmen im vorliegenden Verfahren in dieser Hinsicht behilflich sein \nkönnte. Sollte der vom Kläger für denkbar gehaltene Fall eintreten, ist es ihm daher \nzuzumuten, erneut um Rechtsschutz nachzusuchen. Das gilt auch dann, wenn man \nzugunsten des Klägers den Umstand vernachlässigt, dass er seine Kanzlei nunmehr \nim L. Raum hat und die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer anwaltlichen \nTätigkeit in C. nicht vorgetragen ist. \n\n11\n\n2. Auch ein Rehabilitationsinteresse besteht offensichtlich nicht. Die \neinschlägigen Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht in sachlicher Übereinstimmung \nmit der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats - aber auch mit der vom \nKläger ansonsten zitierten Rechtsprechung - aufgezeigt und zutreffend angewandt. \nNach dieser Rechtsprechung besteht ein berechtigtes Interesse in Gestalt eines \nRehabilitationsinteresses, sofern dieses bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse \ndes Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dies kann - insbesondere, aber \nnicht nur - der Fall sein, wenn der Betroffene durch eine streitige Maßnahme in \nseinem Persönlichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 - (Juris) m.w.N.; \nBeschluss vom 18. Juli 2000 - 1 WB 34.00 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO \nNr. 11, S. 23; Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164, 166; \nBeschluss vom 4. März 1976 - 1 WB 54.74 -, BVerwGE 53, 134, 138. \n\n13\n\nEine objektiv diskriminierende Wirkung der im Klageantrag genannten \n\"Beschlagnahme\" von Gegenständen mit fortbestehenden abträglichen \nNachwirkungen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte, ist nicht im Ansatz \nersichtlich. Bei der auf einvernehmlicher Übergabe beruhenden Ingewahrsamnahme \nvon Gegenständen durch eine Justizbehörde im Rahmen der Erlasskontrolle \nhandelte es sich um eine Variante von Maßnahmen, die in allen \nsicherheitsrelevanten Bereichen seit langem verbreitet sind und nach den \nTerroranschlägen des 11. September 2001 aus Gründen äußerster Vorsorge ganz \nallgemein intensiviert wurden. In der Bevölkerung stoßen derartige Kontrollen schon \nim Eigeninteresse der Kontrollierten nicht nur auf Duldung, sondern auf breiteste \nAkzeptanz,\n\n14\n\nvgl. schon den vom Kläger zitierten Beschluss des OLG Nürnberg vom 7. Juni \n2001 - VAs 567/01 -, NJW 2002, 694 (zur Lage vor September 2001),\n\n15\n\nwas sich ohne weiteres daraus erklärt, dass die Kontrollmaßnahmen generell \nnicht mit persönlichen Vorwürfen oder gar einem individuellen Gefahrenverdacht \nverbunden sind. Auch liegt die Eingriffsintensität, gerade etwa bei bloßen \nMetalldetektorkontrollen ohne körperliche Durchsuchung, im untersten Bereich. Dies \nalles mag die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen im Einzelfall nicht erweisen, zeigt \naber in aller Deutlichkeit, dass im Regelfall irgendwie geartete nachteilige Wirkungen \nauf die Kontrollierten nicht zu besorgen sind. Diese sind bei der Kontrolle - wie \ngesagt und auch vom Kläger hervorgehoben - keinerlei Verdacht ausgesetzt und im \nRegelfall anonym, sodass schon jeder persönliche Anhaltspunkt fehlt, um eine \nindividualisierbare Wirkung der Kontrolle im Rechtsverkehr annehmen zu können. \nDas gilt wegen der allgemeinen Bekanntheit der Maßnahmen, ihrer Zielrichtung und \nHintergründe auch dann, wenn die Kontrollen vor den Augen Dritter vorgenommen \nwerden. Durch diesen Charakter unterscheidet sich die Einlasskontrolle von \nMaßnahmen nach § 94 StPO. Diese betreffen Gegenstände, die als Beweismittel im \nRahmen eines Ermittlungsverfahrens zur Verfolgung eines Tatverdachts in Betracht \nkommen. Um solch eine Maßnahme handelt es sich bei der verwaltungsmäßigen \nVerwahrung, die hier in Rede steht, jedoch eben nicht. \n\n16\n\nFreilich kann sich aus den Begleitumständen einer erledigten \nVerwaltungsmaßnahme im Einzelfall ein ideelles Interesse an der Feststellung der \nRechtswidrigkeit ergeben, wie es das Verwaltungsgericht auch geprüft hat \n(Urteilsabdruck S. 5 f.). Dies kann vor allem aus der Art des Eingriffs resultieren. Ein \nFeststellungsinteresse hat die Rechtsprechung unter diesem Aspekt etwa bejaht in \nFällen öffentlichkeitswirksamer Identitätsfeststellungen, polizeilicher Misshandlungen \noder sonstiger tiefgreifender Grundrechtseingriffe. Letztere sind vor allem bei \nAnordnungen in Betracht zu ziehen, die das Grundgesetz - wie im Fall des Art. 13 \nAbs. 2 GG - vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Diese Leitlinien, die sich nicht \nan dem ggf. polizeilichen Charakter der Maßnahme als solchem, sondern an der \nkonkreten Art und Tiefe des Eingriffs orientieren, verfolgen das \nBundesverfassungsgericht wie das Bundesverwaltungsgericht, u.a. in den vom \nKläger zitierten Entscheidungen, gleichermaßen. \n\n17\n\nVgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Juli 1998 - 2 BvR 446/98 -, NJW \n1999, 273; Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. -, BVerfGE 96, 27, 40; \nBVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999, a.a.O. (vorübergehende Sicherstellung \neines privaten Videofilms); Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 -, Buchholz 310 § 43 \nVwGO Nr. 127 = NJW 1997, 2534 m.w.N. (Eindringen verdeckter Ermittler in die \nPrivatsphäre).\n\n18\n\nDie Voraussetzungen eines Eingriffs mit solcher Intensität hat der Kläger nicht \ndargelegt. Soweit er sich auf Grundrechte beruft (ohne diese im Einzelnen zu \nbezeichnen), liegt jedenfalls keine erhebliche oder gar tiefgreifende Verletzung vor. \nDie vorübergehende, letztlich ohne jeden Zwang erfolgende Ingewahrsamnahme von \nGegen-ständen, die ein Referendar während der Tätigkeit im Justizgebäude nicht \nunmittelbar benötigt, weist keinen \"spezifischen\" Grundrechtsbezug auf. Sie erfolgte \naußerhalb eines konkreten, z.B. durch die Art. 2 Abs. 2, 5, 8 oder 13 GG geprägten \ngrundrechtlichen Zusammenhangs. Es fehlt deshalb ein Anhalt dafür, dass bei der \nAnwendung des einschlägigen Rechts durch den Beklagten ein Belang des Klägers \naufgrund seiner Bedeutung für die Verwirklichung eines Grundrechts besonders zu \nberücksichtigen gewesen wäre.\n\n19\n\nVgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, \n77; BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999, a.a.O.\n\n20\n\nDer Kläger ist offenkundig keiner vom Normalfall abweichenden Art der Kontrolle \nausgesetzt gewesen und auch nicht aus der Anonymität herausgetreten und als \nPerson einem individuellen ehrenrührigen Vorwurf oder einer solchen Behandlung \nausgesetzt worden. Eine solche Behandlung ergibt sich auch nicht aus der \nbehaupteten Kontrolle durch weibliche Justizbedienstete, weil diese ohne jeden \nkörperlichen Kontakt oder gar geschlechtlichen Bezug stattfand. \n\n21\n\nAlles Vorstehende trifft indes nicht das eigentliche Anliegen des Klägers. Dieses \nkommt vielmehr auf Seite 6 der Antragsbegründungsschrift hinreichend zum \nAusdruck: Der Kläger fühlt sich gegenüber Anwälten zurückgesetzt, \"wenn \nbehördeninterne Rechtsreferendare strengeren Sicherheitsvorkehrungen \nunterworfen werden, als behördenexterne Rechtsanwälte\". Dieser Standpunkt mag \nnachvollziehbar sein, verfehlt bei Zurkenntnisnahme des vollen Sachverhalts aber \ngleichwohl den Kern der im Justizzentrum C. seinerzeit praktizierten Kontrollen. \nDiese waren gerade nicht darin begründet - was auf eine Diskriminierung hinführen \nkönnte -, dass Rechtsreferendaren (obwohl in einem öffentlich-rechtlichen \nAusbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen stehend, § 30 Abs. 1 Satz 1 \nJAG) ein geringeres Vertrauen als Anwälten oder sogar ein pauschales Misstrauen \nentgegengebracht worden wäre. Vielmehr wurden (und werden) ausweislich der im \nerstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Erlasse beide Personenkreise im Grundsatz \nder Gruppe der zu kontrollierenden \"Besucher\" zugerechnet. Ausnahmen wurden \nlediglich dann gemacht, wenn Personen besonders unkompliziert zu identifizieren \nwaren, mithin bei Justizbediensteten mit Codekarte, Vertretern der örtlichen Presse \nmit Presseausweis, Bediensteten der Bewährungshilfe mit Dienstausweis, \nHandelsrichtern mit Lichtbildausweis des Landgerichts sowie eben bei \nRechtsanwälten mit Lichtbildausweis der Rechtsanwaltskammer. Unter diesem \nGesichtspunkt der unproblematischen Identifizierbarkeit unterschieden sich \nRechtsreferendare erheblich von den zuvor genannten Fällen, weil sie nicht im Besitz \neines amtlichen Lichtbildausweises waren. Dass dies rechtlich nicht zu beanstanden \nist, hat der Senat bereits im Beschluss gleichen Rubrums vom 2. Oktober 2001\n\n22\n\n- 1 B 1254/01 -, NVwZ 2002, 103 (die hiergegen erhobene \nVerfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16. \nJanuar 2002 - 2 BvR 1958/01 -, n.v., nicht zur Entscheidung angenommen),\n\n23\n\nerläutert und insoweit ausgeführt:\n\n24\n\n\"Dieser - mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtende - Unterschied ist \ninsbesondere darin zu sehen, dass die Zahl der dem Landgericht zugewiesenen \nRechtsreferendare regelmäßig eine Größe von etwa 400 erreicht und diese Gruppe \nzudem durch die über das ganze Jahr hinweg verteilten Einstellungstermine und des \nnur zwei Jahre dauernden Vorbereitungsdienstes einer erheblichen Fluktuation \nunterliegt. Vergleichbares ist bei keiner der in den vom Antragsgegner erlassenen \nRichtlinien aufgeführten Personengruppen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der \nvom Antragsteller schwerpunktmäßig angeführten Gruppe der Handelsrichter, \nfestzustellen. Mit Blick darauf stellt es einen sachgerechten Grund dar, wenn der \nAntragsgegner unter Hinweis auf den erheblichen Verwaltungsaufwand, der für die \nAusstellung und die ebenfalls erforderliche Einziehung von Lichtbildausweisen für \njeden einzelnen Rechtsreferendar entstehen würde, vor allem aber in Würdigung des \nauch vom Polizeipräsidium angesprochenen Erfordernisses, bei der Bestimmung der \nvon den Kontrollen auszunehmenden Personenkreise im Interesse der \nVerwirklichung eines hohen Sicherheitsstandards einen strengen Maßstab \nanzulegen, davon abgesehen hat und auch weiterhin davon absieht, der Gruppe der \ndem Landgericht zugewiesenen Rechtsreferendare gesonderte Lichtbildausweise \nauszustellen und auf die ansonsten vorgesehenen Personen- und Gepäckkontrollen \nzu verzichten.\"\n\n25\n\nIst eine Maßnahme aber auf solche Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität \ngestützt, so ist es - ungeachtet der rechtlichen Billigung des behördlichen \nHandhabungsspielraums, welcher sich der Kläger offenbar nach wie vor verschließen \nwill - jedenfalls schlechterdings ausgeschlossen, in der daran anknüpfenden \ndifferenzierten Behandlung von Referendaren und Anwälten einen diskriminierenden \nUmstand zu erblicken. \n\n26\n\nII. Eine grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, kommt der \nRechtssache ebenfalls nicht zu. Was der Kläger insofern (unter Nr. 3 der \nAntragsbegründung) als klärungsbedürftige Fragen formuliert, betrifft durchweg \nFragen der Begründetheit der Klage, mithin nicht Entscheidungserhebliches.\n\n27\n\nIII. Angesichts der Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel \nsind die geltend gemachten besondere Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gegeben. Die \nentscheidungserheblichen Fragen betreffen hier ausschließlich die Zulässigkeit der \nKlage (mithin nicht die \"Reichweite des Hausrechts des Landgerichtspräsidenten\") \nund sind vorliegend - wie geschehen - eindeutig zu beantworten. \n\n28\n\nIV. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung der in \n§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Eine solche Divergenz liegt nur \nvor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten \nRechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines divergenzfähigen Gerichtes \naufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift \nabgerückt ist. Die widersprechenden Rechtssätze sind darzulegen. \n\n29\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O. § 124 Rn. 158; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 124 Rn. 40 ff.\n\n30\n\nDiesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Soweit \nsich der Kläger auf Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg beruft,\n\n31\n\nUrteil vom 26. Januar 1998 - 1 S 3280/96 -, NVwZ 1998, 761,\n\n32\n\nscheidet eine Divergenz bereits deshalb aus, weil dieser Verwaltungsgerichtshof \nnicht zu den in Nr. 4 genannten Gerichten gehört. Im Übrigen legt der \nVerwaltungsgerichtshof Maßstäbe für das Interesse an einer Rehabilitierung nach \neiner erledigten polizeirechtlichen Maßnahme im Zusammenhang mit einer \nVersammlung dar, behandelt also eine Fallkonstellation, die mit der des Klägers nicht \nansatzweise vergleichbar ist. Auch in der Sache stimmen die Maßstäbe mit den oben \ndargelegten überein. Im Falle des Klägers liegt - daran gemessen - weder ein Eingriff \nin grundrechtlich hinreichend spezifisch geschützte Rechtspositionen (dort Art. 8 Abs. \n1 GG) vor noch war die Maßnahme geeignet, das Ansehen des Klägers in der \nÖffentlichkeit herabzusetzen. \n\n33\n\nAbgesehen davon benennt der Kläger, auch soweit er sich auf Entscheidungen \ndes Bundesverfassungsgerichts, Bundesverwaltungsgerichts und des \nbeschließenden Gerichts bezieht, keine widersprechenden Rechtssätze, sondern \nargumentiert zur fehlerhaften Behandlung bzw. sogar zur (nicht \nentscheidungserheblichen) Begründetheit seiner Klage. Damit macht er unter dem \nVorzeichen der Abweichung erneut eine fehlerhafte Anwendung der in der \nRechtsprechung entwickelten Grundsätze auf seinen Fall geltend. In einer \nunrichtigen Subsumtion - die aber wie gesagt nicht feststellbar ist - liegt für sich \nbetrachtet jedoch grundsätzlich keine Abweichung im genannten Sinne, sondern ein \nbloßer Rechtsanwendungsfehler. Für eine sog. verdeckte Divergenz, bei der \nausnahmsweise etwas anderes gelten kann,\n\n34\n\nvgl. Seibert, a.a.O. Rn. 159 m.w.N.,\n\n35\n\nsind Anhaltspunkte weder dargelegt noch ersichtlich. \n\n36\n\nV. Schließlich liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts \nunterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann, \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die ursprüngliche und innerhalb der \nAntragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erhobene Rüge, den \nerstinstanzlich beauftragten Prozessbevollmächtigten sei \"trotz wiederholter \nBeantragung die Einsicht in die Verfahrensakte verweigert\" worden, ist offensichtlich \nunberechtigt und wird vom Kläger ausweislich seiner - auf gerichtlichen Hinweis \nerfolgten - ergänzenden Stellungnahme im Schriftsatz vom 7. April 2006 nicht \naufrechterhalten. Die beigezogenen Akten sind seinen Prozessbevollmächtigten \nnämlich antragsgemäß zugänglich gemacht worden. \n\n37\n\nOb die nach Ablauf der Begründungsfrist erhobene weitere (neue) Rüge, das \nVerwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, Verwaltungsvorgänge über das \nSicherheitskonzept des Justizgebäudes beizuziehen, überhaupt noch beachtlich ist, \nkann dahinstehen. Denn diese Akten und das ihnen dem Antragsvorbringen zufolge \npotenziell zu Entnehmende betreffen ausschließlich Fragen, die der Begründetheit \neiner (Fortsetzungs-)Feststellungsklage zuzuordnen und damit wiederum nicht \nentscheidungserheblich sind. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht (sinngemäß) \nabgelehnt, diese - auch aus der Sicht des Klägers - sensiblen Verwaltungsvorgänge \nbeizuziehen und im Verfahren nach § 99 VwGO auswerten zu lassen. Selbst eine \nunberechtigte Ablehnung wäre im Übrigen rechtlich bedeutungslos; denn nach den \nAusführungen unter I. ist es ausgeschlossen, dass das angefochtene Urteil auf \neinem daraus herzuleitenden Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO beruhen kann.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwerts auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-12/1-a-749-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-12/1-a-749-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266472","retrieved":"2026-07-09 02:34:39.842597+00:00"}}