{"status":"available","doknr":"OLD266471","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0212.1A2358.05PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-12","aktenzeichen":"1 A 2358/05.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 00.00.0000 geborene Beteiligte zu 2. bestand am 1983 die Gesellenprüfung als \nElektroinstallateur. Seit dem 1. Juli 1991 steht er als Stadtarbeiter im Dienste der Stadt \nQ. . Er wurde dem städtischen Bauhof zugeordnet, nahm allgemeine \nHausmeisteraufgaben und die Betreuung der Übergangsheime für Asylbewerber sowie die \ndort anfallenden Arbeiten an Elektroanlagen und -geräten wahr. Seit dem Jahr 2000 ist der \nBeteiligte zu 2. Mitglied des Antragstellers. Diese Mitgliedschaft dauert regulär bis zum Ende \nder Wahlperiode 2008 an.\n\n4\n\nAusweislich eines Vermerks der Beteiligten zu 1. vom 1. März 1994, der im \nZusammenhang mit der Einstufung des Beteiligten zu 2. in eine höhere Lohngruppe erstellt \nwurde, war der Beteiligte zu 2. in den Monaten November 1993 bis Januar 1994 zu 57,6 % \nseiner Arbeitszeit mit Elektroarbeiten befasst. In einer Übersicht der Stadt Q. \n„Aufgabenstruktur des Bauhofes\", Stand: 1. Dezember 2002, nach der die Bereiche \n„Immobilien\", „Zentrale Dienste\" und „Verwaltung, Kostenrechnung, Auftragsbearbeitung, \nStundenerfassung\" zu einem Aufgabenzweig und die Bereiche „Straßenunterhaltung, \nWinterdienst, Straßenkontrolle, Brückenkontrolle\" und „Grünanlagenunterhaltung, \nBaumkontrolle\" zu einem anderen Aufgabenzweig gehören, war der Beteiligte zu 2. dem \nBereich „Immobilien\" zugeordnet.\n\n5\n\nAm 13. Februar 2003 wurde der Leiter des städtischen Bauhofs mündlich angewiesen, \nden Beteiligten zu 2. ab dem 17. Februar 2003 bis zum 28. Februar 2003 in der Arbeitsgruppe \n„Grünflächen\" einzusetzen.\n\n6\n\nIn einem darauffolgenden Gespräch mit der Beteiligten zu 1. im Februar 2003 sowie \neinem nachfolgenden Schriftwechsel vertrat der Antragsteller die Auffassung, bei der \nAufgabenzuweisung handele es sich um die Umsetzung eines Personalratsmitglieds im Sinne \ndes § 43 Satz 1 LPVG NRW, und machte sein Zustimmungsrecht geltend. Er erklärte, die \nUmsetzung des Beteiligten zu 2. sei nicht statthaft und daher zurückzunehmen. Dieses \nBegehren lehnte die Beteiligte zu 1. ab. Sie vertrat die Auffassung, es handele sich bei der \nAufgabenzuweisung nicht um eine Umsetzung, da der Beteiligte zu 2. nach wie vor als \nStadtarbeiter angestellt und am selben Dienstort eingesetzt sei. Diese - befristete - Zuweisung \ndes Beteiligten zu 2. an die Arbeitsgruppe „Grünflächen\" war Gegenstand des Verfahrens VG \nMinden, 12 K 6377/03.PVL. Der Antragsteller nahm den Antrag zurück, da die Befristung der \nAufgabenzuweisung zwischenzeitlich abgelaufen war, sodass das Verfahren am 15. Juni 2004 \neingestellt wurde.\n\n7\n\nAb März 2003 führte der Beteiligte zu 2. weiter Elektroarbeiten aus, war aber auch mit \nanderen Aufgaben betraut, darunter Arbeiten aus dem Bereich der Arbeitsgruppe \n„Grünflächen\". Nach von der Stadt Q. erstellten Auswertungen über die auf die \neinzelnen Tätigkeiten entfallenden Arbeitsstunden war der Beteiligte zu 2. im Jahr 2001 \ndurchschnittlich zu 64,84 %, im Jahr 2002 zu 67,57 % und im Jahr 2003 zu 40,43 % seiner \nArbeitszeit mit Elektroarbeiten beschäftigt. In einem Organigramm der Stadt Q. mit \nStand 24. Juli 2003 ist der Beteiligte zu 2. dem Aufgabenbereich „Unterh. \nImmobilien/Grünfl.\" zugeordnet. In einer Fußnote ist vermerkt, dass er bei Bedarf zusätzlich \nElektroarbeiten ausführt.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 25. November 2003 teilte der Gemeindeunfallversicherungsverband \nWestfalen-Lippe (GUVV) der Beteiligten zu 1. mit, bei einer Überprüfung der Maßnahmen \nzur Durchführung der Unfallverhütung im Bauhof seien Mängel festgestellt worden. In dem \nbeigefügten Besichtigungsbericht wird - u.a. - festgestellt: \n\n9\n\n„Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel werden nicht ordnungsgemäß geprüft.\n\n10\n\n(...)\n\n11\n\nAls Elektrofachkraft darf nur tätig werden, der durch Berufsausbildung, z. B. als \nElektroinstallateur, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit z. B. innerhalb der \nletzten zwei Jahre über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der elektrischen \nAnlagen und Betriebsmittel verfügt. Der Elektrofachkraft müssen auch die zur Prüfung \nerforderlichen Einrichtungen, Geräte und aktuelle Vorschriften zur Verfügung stehen.\"\n\n12\n\nMit Verfügung vom 9. Dezember 2003 informierte die Beteiligte zu 1. ihre Ämter unter \ndem Betreff „Ausführungen von Elektro-Arbeiten durch den Bauhof (Herr L. ) über die bei \nder Ausführung von Elektorarbeiten an städtischen Liegenschaften zu beachtenden Kriterien, \nu. a. über den Inhalt der Unfallverhütungsvorschrift GUV 22.1, und führte weiter aus:\n\n13\n\n„Vom Bauhof werden daher aus folgenden Gründen ab sofort bis auf weiteres keine \nElektroarbeiten mehr ausgeführt:\n\n14\n\n- Herr L. erfüllt nicht die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift \nGUV 22.1, womit die beiden anderen Kriterien ebenfalls nicht erfüllt sind\n\n15\n\n- der Umfang der Elektroarbeiten ist in letzter Zeit auf weniger als 20 % einer \ndurchschnittlichen Wochenarbeitszeit zurückgegangen [...]\"\n\n16\n\nSeitdem der Beteiligte zu 2. entsprechend dieser Verfügung mündlich angewiesen worden \nwar, führt er keine Elektroarbeiten für die Stadt Q. mehr aus. Die Zustimmung des \nAntragstellers zu dieser Anordnung wurde von der Beteiligten zu 1. nicht eingeholt. Der \nBeteiligte zu 2. hat gegenüber der Beteiligten zu 1. schriftlich erklärt, auch weiter \nElektroarbeiten ausführen zu wollen und dazu auch befugt zu sein.\n\n17\n\nDer Antragsteller hat am 17. November 2004 das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet. Er hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, es liege eine \nUmsetzung i.S.d. § 43 Satz 1 LPVG NRW vor, indem dem Beteiligten zu 2. gegen dessen \nWillen die Elektroarbeiten entzogen worden seien. Damit bedürfe die Maßnahme seiner \nZustimmung.\n\n18\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n19\n\nfestzustellen, dass der Entzug der Elektroarbeiten aus dem Aufgabenbereich des \nBeteiligten zu 2. durch die Beteiligte zu 1. ab dem 9. Dezember 2003 seiner Zustimmung \nbedarf.\n\n20\n\nDie Beteiligte zu 1. hat beantragt,\n\n21\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n22\n\nSie hat ausgeführt, es handele sich nicht um eine Umsetzung, da dem Beteiligten zu 2. \nkein anderer Dienstposten zugewiesen worden sei. Er sei ausweislich seines Arbeitsvertrages \nals Stadtarbeiter und nicht als Elektriker eingestellt worden. Der Beteiligte zu 2. sei nach wie \nvor als Stadtarbeiter beschäftigt; ihr Direktionsrecht erlaube es, ihren Mitarbeitern Aufgaben \nzuzuweisen. Dem Beteiligten zu 2. sei mit den Elektroarbeiten auch kein wesentlicher Teil \nseiner Arbeit entzogen worden, weil diese sich aufgrund der Verringerung der Zahl der \nAsylbewerberunterkünfte erheblich reduziert hätten. Infolgedessen sei der Beteiligte zu 2. \nzuletzt nur noch in vergleichsweise geringem Umfang mit Elektroarbeiten betraut gewesen; \nden Anteil dieser Arbeiten an seiner gesamten Arbeitszeit schätze sie auf 20 %. Die in den \nJahresübersichten angegebenen Anteile für die Elektroarbeiten halte sie für nicht \naussagekräftig, da darin in erheblichem Umfang Materialbeschaffungszeiten wie Fahrten zum \nGroßhandel nach N. enthalten seien, die vom Beteiligten zu 2. unzutreffenderweise den \nElektroarbeiten zugeschlagen worden seien. Des Weiteren sei es aufgrund des geringen \nAnfalls von Elektroarbeiten insgesamt betriebswirtschaftlich nicht vertretbar, diese weiter \ndurch den Bauhof ausführen zu lassen. Im Übrigen hat die Beteiligte zu 1. die Auffassung \nvertreten, das jetzige Begehren des Antragstellers sei verwirkt. Der Beteiligte zu 2. arbeite seit \nFebruar 2003 überwiegend und seit Dezember 2003 ausschließlich in der Grünkolonne. Seit \ndem Ende des Verfahrens 12 K 6377/03.PVL habe sich an dieser Situation nichts geändert. \nDer Beteiligte zu 2. habe seinem Einsatz in der Grünkolonne nicht widersprochen, diesen also \nakzeptiert. Auch der Antragsteller habe den geänderten Aufgabenbereich des Beteiligten zu 2. \nüber Monate hingenommen, sodass sie davon habe ausgehen können, dass der Antragsteller \nan diesem Zustand nichts mehr ändern wolle.\n\n23\n\nDer Beteiligte zu 2. hat keinen Antrag gestellt.\n\n24\n\nDie Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat am 26. April 2005 die Sach- und \nRechtslage mit den Beteiligten erörtert. Nachdem eine Einigung nicht zustande gekommen ist, \nhat sie ohne weitere Anhörung in dem mit der Beschwerde des Beteiligten zu 1. \nangefochtenen Beschluss festgestellt, dass die am 9. Dezember 2003 erfolgte Änderung des \nAufgabenbereichs des Beteiligten zu 2. der Zustimmung des Antragstellers nach § 43 Satz 1 \nLPVG NRW bedarf.\n\n25\n\nZur Begründung hat die Fachkammer ausgeführt, dass der konkrete Antrag zulässig sei, \nda das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen und der Antrag auch nicht verwirkt sei. Die \nMaßnahme dauere an, lasse sich abändern und sogar rückgängig machen. Der Antragsteller \nverhalte sich auch nicht widersprüchlich, da die Beteiligte zu 1. nach der Antragsrücknahme \nin dem Verfahren 12 K 6377/03.PVL nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass der \nAntragsteller künftig sein Zustimmungsrecht nicht geltend machen werde. Aufgrund des \nVerfahrensablaufs und der Tatsache, dass die ursprünglich befristete Maßnahme nach \nRücknahme des Antrags in dem o.g. Verfahren sich in eine dauerhafte Änderung des \nZuständigkeitsbereichs des Beteiligten zu 2. gewandelt habe, könne der erneuten \nGeltendmachung des Zustimmungsrechts der Gesichtpunkt der Verwirkung nicht \nentgegengehalten werden. Der Antrag sei auch begründet, da die ohne Zustimmung des \nAntragstellers und ohne Einverständnis des Beteiligten zu 2. umgesetzte Maßnahme eine \nzustimmungspflichtige Umsetzung im Sinne der § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 43 Satz 1 \nLPVG sei. Durch den Entzug der dem Beteiligten zu 2. bis dahin obliegenden Elektroarbeiten \nab dem 9. Dezember 2003 sowie durch die Zuweisung neuer Aufgaben aus dem Bereich der \nGrünflächenunterhaltung habe sein Dienstposten eine in diesem Sinn erhebliche Änderung \nerfahren.\n\n26\n\nGegen den ihr am 24. Juni 2005 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1. durch ihre \nProzessbevollmächtigten am 4. Juli 2005 Beschwerde eingelegt und diese am 22. Juli 2005 \nbegründet.\n\n27\n\nVertiefend und ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag begründet die Beteiligte zu 1. die \nBeschwerde damit, dass der Antragsteller seinen gerichtlichen Antrag vom 16. November \n2004 deutlich zu spät gestellt und seine Rechte somit verwirkt habe. Bereits im Zeitpunkt der \nAnhörung vor der Fachkammer am 15. Juni 2004 sei die vorläufige Aufgabenänderung längst \ndurch Zeitablauf erledigt gewesen. Der Antragsteller habe daher schon vor dem \nAnhörungstermin seine Beteiligungsrechte gegen die endgültige Aufgabenänderung geltend \nmachen müssen. Gründe für das lange Zuwarten des Antragstellers seien nicht ersichtlich. \nNeben diesem zeitlichen Moment seien auch die übrigen Voraussetzungen einer Verwirkung \ngegeben, denn der Antragsteller habe seinen Antrag gegen die vorläufige \nAufgabenübertragung zurückgenommen, ohne gleichzeitig deutlich zu machen, dass er sich \neine Überprüfung der endgültigen Aufgabenänderung vorbehalte. Aus Sicht der Beteiligten zu \n1. sei mit der Rücknahme des Antrags das gesamte Problem erledigt gewesen.\n\n28\n\nDie Abänderung des Aufgabengebiets stelle auch keine Umsetzung dar. Die Beteiligte zu \n1. sei im Rahmen ihres Direktionsrechts dazu berechtigt, den Beteiligten zu 2. in dem \ngesamten, von seinem Arbeitsvertrag abgedeckten Aufgabenbereich einzusetzen. \nEntscheidend sei nicht, welche tatsächliche Tätigkeit der Mitarbeiter ausgeübt habe, sondern \nallein die Frage, ob er ab dem Zeitpunkt der Änderung Aufgaben ausübe, die außerhalb des \narbeitsvertraglichen Rahmens als städtischer Arbeiter liegen.\n\n29\n\nDas Mitbestimmungsrecht des § 43 Satz 1 LPVG NRW sei darüber hinaus insgesamt \nverfassungswidrig und deshalb nicht anzuwenden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit \nkönne nicht nur auf Teilbereiche des Regelungsgehalts bezogen werden, sondern erfasse die \ngesamte Norm.\n\n30\n\nDie Beteiligte zu 1. hat bislang keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Aus der \nBeschwerdebegründung ergibt sich jedoch der sinngemäße Antrag,\n\n31\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers \nabzulehnen.\n\n32\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n33\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n34\n\nEr verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.\n\n35\n\nDer Beteiligte zu 2. stellt keinen förmlichen Antrag. \n\n36\n\nEr trägt vor, dass er im Rahmen des Vorstellungsgesprächs auf seine Bewerbung als \nWasserwerker im Mai 1991 von den Vertretern des Beteiligten zu 1. konkret auf eine \nTätigkeit als Elektriker im Bereich des Sozialamtes angesprochen worden sei. Er ist der \nAuffassung, bei der Umsetzung in das Arbeitsgebiet der Grünkolonne handele es sich um eine \nAbstrafung seiner Person wegen seiner Personalratstätigkeit.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte verwiesen.\n\n38\n\nII.\n\n39\n\nAufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat über die Beschwerde \nohne mündliche Anhörung entscheiden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 90 Abs. 2, \n§ 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).\n\n40\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat \nin der Sache keinen Erfolg.\n\n41\n\nDer Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet.\n\n42\n\nDer (weiterhin auf den konkreten Fall bezogene) Antrag ist zulässig. Für ihn besteht nach \nwie vor ein Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse, weil die streitgegenständliche \nMaßnahme der Änderung des dem Beteiligten zu 2. zugewiesenen Aufgabenbereichs \nfortbesteht, gegebenenfalls wieder geändert werden kann und deshalb das \nZustimmungsverfahren noch sinnvoll durchgeführt werden könnte.\n\n43\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2004 - 1 A 3554/02.PVL -, PersV 2005, 103 = \nSchütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 156.\n\n44\n\nDem Antrag kann nicht entgegengehalten werden, dass er verspätet gestellt worden und \ndeshalb unzulässig sei. Die Fristen des § 66 Abs. 3 LPVG NRW greifen vorliegend bereits \ndeshalb nicht, da die von dem Antragsteller reklamierte Zustimmungsbedürftigkeit kein Fall \ndes in den §§ 66 ff LPVG NRW geregelten Mitbestimmungsverfahrens ist, sondern ihr \ngegenüber dem Mitbestimmungsverfahren zeitlich und sachlich der Vorrang zukommt.\n\n45\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 43 Rn. \n29 f.\n\n46\n\nDie von der Beteiligten zu 1. herangezogene Frist aus den tarifvertraglichen Regelungen \ndes BAT kann eine (zeitliche) Beschränkung der im LPVG NRW gesetzlich eingeräumten \nRechte nicht begründen.\n\n47\n\nDer Antragsteller hatte im Zeitpunkt der Einleitung des personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahrens seine prozessuale Befugnis, in der zwischen ihm und der Beteiligten \nzu 1. streitigen personalvertretungsrechtlichen Frage eine gerichtliche Entscheidung \nherbeizuführen, auch nicht verwirkt.\n\n48\n\nEin Antragsteller verwirkt sein Recht zur Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahrens nur dann, wenn er vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts durch \nErklärungen oder durch sein Verhalten beim Beteiligten den Eindruck erweckt hat, er werde \nvon seiner Antragsbefugnis keinen Gebrauch (mehr) machen. Dabei genügt es zur Annahme \nder Verwirkung allerdings nicht allein, dass er bis zur Einleitung des Beschlussverfahrens \nlängere Zeit untätig geblieben ist. Bei der Prüfung, ob das Antragsrecht verwirkt ist, darf nicht \nschematisch auf einen bestimmten Zeitablauf abgestellt werden, sondern es ist von den \nnäheren Umständen des Einzelfalles auszugehen. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall \ndes Verbotes widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt \nwerden darf, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist \nund besondere Umstände hinzutreten, welche die Geltendmachung als Verstoß gegen Treu \nund Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete \ninfolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen darf, dass das Recht \nnicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und er sich infolgedessen in seinen \nMaßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die Durchsetzung des Rechts ein \nunzumutbarer Nachteil entstehen würde.\n\n49\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 6 P 16.91 -, \nBVerwGE 91, 276 und Beschlüsse des Fachsenats vom 29. November 2000 - 1 A \n2014/98.PVL -, PersV 2001, 471 sowie vom 15. Dezember 1999 - 1 A 4258/97.PVL -, PersV \n2000, 471, jeweils m.w.N.\n\n50\n\nDiese Voraussetzungen für eine Verwirkung sind vorliegend nicht erfüllt.\n\n51\n\nZwar ist der Antragsteller seit dem endgültigen Entzug der dem Beteiligten zu 2. \nübertragenen Elektroarbeiten aus dessen Aufgabenkreis bis zur Einleitung des \nBeschlussverfahrens nahezu ein Jahr lang untätig geblieben. Allein dieser Zeitraum reicht \njedoch zur Annahme der Verwirkung nicht aus. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller \ndurch sein Verhalten, insbesondere die Antragsrücknahme in dem gegen die befristete \nEntziehung der Elektroarbeiten gerichteten Beschlussverfahren, darüber hinaus bei der \nBeteiligten zu 1. das Vertrauen geschaffen hat, dass von einer weiteren Verfolgung des \nZustimmungsrechts abgesehen und insbesondere ein personalvertretungsrechtliches \nBeschlussverfahren nicht (mehr) eingeleitet werde. Denn auch dies würde noch nicht für die \nAnnahme einer Verwirkung ausreichen. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass die \nBeteiligte zu 1. sich in ihren Maßnahmen derart eingerichtet hat, dass ihr infolge der \nDurchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Jedenfalls daran fehlt \nes hier aber.\n\n52\n\nSo hat die Beteiligte zu 1. die Änderung des Arbeitsbereichs des Beteiligten zu 2. nicht \nerst in Anbetracht des Vertrauens darauf vorgenommen, dass der Antragsteller kein \nBeschlussverfahren mehr einleiten werde. Vielmehr ist die Änderung des Aufgabengebiets \nvöllig unabhängig von einer durch den Antragsteller möglicherweise geschaffenen \nVertrauensgrundlage erfolgt. Die Beteiligte zu 2. hat den Antragsteller an dieser Maßnahme \nnicht einmal beteiligt.\n\n53\n\nDie Durchführung eines Zustimmungsverfahrens nach § 43 Satz 1 LPVG NRW stellt für \nsich allein auch noch keinen unzumutbaren Nachteil dar, da dies allein eine Folge der sich für \ndie Beteiligte zu 1. aus dem LPVG NRW ergebenden Pflichten ist, denen sie bereits bei der \nÄnderung des Aufgabenbereichs hätte nachkommen müssen. Weitere Nachteile für die \nBeteiligte zu 1. sind nicht ersichtlich.\n\n54\n\nDer Antrag ist auch begründet, denn dem Antragsteller steht das geltend gemachte \nZustimmungsrecht nach § 43 Satz 1 LPVG NRW zu. \n\n55\n\nDie hier streitgegenständliche - endgültige - Änderung des dem Beteiligten zu 2. \nübertragenen Aufgabenkreises unterfällt dem Zustimmungsvorbehalt des § 43 Satz 1 LPVG \nNRW, denn sie stellt sich, da der Beteiligte zu 2. nicht mit ihr einverstanden ist, als \nzustimmungsbedürftige Umsetzung eines Personalratsmitglieds im Sinne dieser Bestimmung \ndar. \n\n56\n\nDer in § 43 Satz 1 LPVG NRW durch Verweis auf § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW \nnäher umschriebene Begriff der Umsetzung ist gesetzlich nicht definiert und wurde vom \nGesetzgeber aus dem Beamtenrecht übernommen. Unter dem Begriff Umsetzung versteht \nman gemeinhin die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne, ohne \ndass die Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn berührt würden oder \ndie Beschäftigungsbehörde sich änderte.\n\n57\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 141, m.w.N.\n\n58\n\nEine Umsetzung liegt somit stets dann vor, wenn dem Beschäftigten ein neuer \nDienstposten übertragen wird, mag sich dieser auch in der Bandbreite denkbarer Aufgaben \nbewegen, mit denen ein Beschäftigter betraut werden könnte. Der beamtenrechtliche \nUmsetzungsbegriff ist im Zusammenhang mit personalvertretungsrechtlichen Fragen auch für \nden Bereich der Arbeitnehmer maßgeblich. Umsetzung ist damit auch die Zuweisung eines \nanderen Arbeitsplatzes innerhalb der Behörde (Dienststelle), wobei der Arbeitsplatz in diesem \nZusammenhang als der durch Geschäftsverteilung, Zuweisung, Bestellung, Beauftragung oder \nentsprechende Anordnung übertragene Aufgabenbereich zu verstehen ist.\n\n59\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 43 Rn. 21 und § 72 Rn. 142, \nm.w.N.\n\n60\n\nDie Begriffsbestimmungen und -inhalte des Beamtenrechts sind im \nPersonalvertretungsrecht aber nicht abschließend verbindlich. Vielmehr muss anhand des vom \nGesetzgeber mit der Regelung verfolgten Zwecks ermittelt werden, ob den Begriffen ein \neigenständiger personalvertretungsrechtlicher Gehalt zukommt, der vom Beamtenrecht \nabweicht.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1984 - 6 P 3.83 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/A \nII 4.3 Nr. 3; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 43 Rn. 13; ferner ständige \nRechtsprechung des beschließenden Fachsenats, z.B. Beschluss vom 2. Juni 2005 - 1 A \n3278/03.PVL -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/D IV 1 Nr. 160.\n\n62\n\nDarin erschöpft sich der personalvertretungsrechtliche Umsetzungsbegriff jedoch nicht. \nEntscheidend für die Beteiligung der Personalvertretung ist, dass die Umsetzung sich nicht \nauf einen bloßen Dienstpostenwechsel beschränkt, sondern in die individuelle Rechtssphäre \ndes Betroffenen eingreift. Ein solcher Dienstpostenwechsel liegt im \npersonalvertretungsrechtlichen Zusammenhang immer dann vor, wenn die Maßnahme den \nBeschäftigten zwingt, unter veränderten personellen Bedingungen andere Aufgaben zu \nerfüllen. Eine Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinn kann daher auch dann \nanzunehmen sein, wenn dem Beschäftigten - wie hier - nur ein Teil der Aufgaben seines \nbisherigen Dienstpostens entzogen wird und ihm dafür neue Aufgaben übertragen werden. In \ndiesem Fall ist eine zustimmungspflichtige Umsetzung anzunehmen, wenn der entzogene \nAufgabenteil prägend für den Dienstposten gewesen ist und der Dienstposten durch den neuen \nAufgabenbereich eine neue, andere Prägung erhält. Bei dieser Betrachtung steht das Ergebnis \nder Veränderung im Vordergrund. Ist diese im Vergleich zum vorherigen Zustand als \nwesentlich zu betrachten, so liegt eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung auch dann vor, \nwenn es an der förmlichen Entziehung eines bisherigen Aufgabenbereichs fehlt.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2003 - 6 P 3.03 -, PersV 2004, 59, und vom 18. \nDezember 1996 - 6 P 8.95 -, Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 24, jeweils m.w.N.\n\n64\n\nWerden die dem Aufgabenkreis zugehörenden Aufgaben dem Beschäftigten entzogen und \nerhält er stattdessen in einem anderen konkreten Aufgabenbereich neue, funktional \nverschiedene Aufgaben, so ist das betreffende, dem Umsetzungsbegriff immanente Merkmal \neiner nachhaltigen Änderung der zu erfüllenden Aufgaben unabhängig davon erfüllt, ob die \nneuen Aufgaben - etwa in Bezug auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Funktion des \nBeteiligten zu 2. als Stadtarbeiter - gleichartig sind.\n\n65\n\nVgl. in diesem Zusammenhang etwa Beschluss des Fachsenats vom 17. Februar 2000 - 1 \nA 498/98 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/D IV 1 Nr. 115, betreffend den Wechsel einer \nVersorgungsassistentin von einer Station einer Klinik zu einer anderen Station.\n\n66\n\nIm Rahmen dieser „spezifisch personalvertretungsrechtlichen\" Betrachtung der \nallgemeinen beamtenrechtlichen Definition des Umsetzungsbegriffs, ist vorliegend auch der \nSchutzzweck des § 43 Satz 1 LPVG NRW in den Blick zu nehmen. Diese Bestimmung \nschützt vor Maßnahmen, die den Personalrat als Gremium, aber auch einzelne \nPersonalratsmitglieder belasten. Ausgangspunkt ihrer Zielrichtung ist der natürliche \nInteressengegensatz zwischen Personalrat und Dienststellenleitung. Weil der Personalrat \nberechtigt ist, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Zustimmung zu \nbeteiligungspflichtigen Maßnahmen des Dienststellenleiters zu verweigern und damit deren \nDurchführung zu verhindern, besteht immer die Gefahr, dass eines seiner Mitglieder beim \nDienststellenleiter in Misskredit gerät. Aus diesem Grund wird der Dienststellenleiter durch § \n43 Satz 1 LPVG NRW, ebenso wie durch § 47 BPersVG und § 15 KSchG, im Interesse einer \nungestörten Ausübung des Personalratsamts und zur Wahrung der Unabhängigkeit der \nPersonalratsmitglieder gehindert, gegen diese einseitig im Wege der Kündigung, Versetzung, \nUmsetzung oder Abordnung vorzugehen. Solche personellen Maßnahmen gegen \nPersonalratsmitglieder haben eine besondere \"Färbung\". Bei ihnen hegt der Gesetzgeber die \ngenerelle Besorgnis, dass sie nicht allein aus dienstlichen, dem Allgemeinwohl verpflichteten \nGründen ergehen, sondern dass sie das jeweilige Personalratsmitglied in Anknüpfung an die \nWahrnehmung seines Mandats und damit aus unsachlichen Gründen treffen sollen oder doch \nkönnen.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 P 15.03 -, PersV 2004, 427 zu § 47 Abs. 2 \nBPersVG\n\n68\n\nNach diesen Maßstäben liegt hier eine Umsetzung vor:\n\n69\n\nDurch die Anordnung vom 9. Dezember 2003 wurde dem Beteiligten zu 2. ein prägender \nTeil seiner bisherigen Aufgaben entzogen und gleichzeitig ein anderer Aufgabenkreis \nübertragen. Der Beteiligte zu 2. wurde seit seiner Einstellung im Jahr 1991 bis Februar 2003 \naufgrund seiner Ausbildung im Wesentlichen zur Betreuung der Asylbewerberunterkünfte \nund für dort anfallende Reparaturarbeiten an den elektrischen Einrichtungen und Geräten \neingesetzt. Die von dem Beteiligten zu 2. durchgeführten Elektroarbeiten sind bereits \naufgrund ihres quantitativen Anteils prägend für den Arbeitsplatz gewesen. Nach den \nAngaben der Beteiligten zu 1. in ihrer Antragserwiderung betrug der Arbeitszeitanteil der \nElektroarbeiten zuletzt zwar weniger als 20 v.H. In diesem Zusammenhang ist allerdings \nfestzustellen, dass der Anteil der Elektroarbeiten nach einer von der Stadt Q. erstellten \nAufstellung bis einschließlich 2002 bei über 60 v.H. der Arbeitszeit des Beteiligten zu 2. lag \nund auch im Jahr 2003 noch bei 40,43 v.H. gelegen hat, obwohl der Beteiligte zu 2. in der \nzweiten Februarhälfte ausschließlich mit Grünarbeiten beschäftigt war und seine Tätigkeit ab \ndem 9. Dezember 2003 keine Elektroarbeiten mehr umfasste. In einem internen Vermerk vom \n12. Mai 2004 legte der Leiter der bautechnischen Abteilung im Baudezernat der Stadt \nQ. seinen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen einen Arbeitszeitanteil von 40 v.H. für \nElektroarbeiten zugrunde, prognostizierte aber gleichzeitig einen Rückgang dieser Arbeiten, \nda die Asylbewerberunterkünfte aufgrund des allgemeinen Rückgangs der unterzubringenden \nAsylbewerber nicht mehr im bisherigen Umfang benötigt würden, die Installation der \nSchulgebäude in den letzten Jahren instandgesetzt worden sei und die Elektroarbeiten in den \nvon Sozialhilfeempfängern genutzten Wohnungen nur noch von Elektroinstallateuren \ndurchgeführt werden dürften. Ob in diesen Zeitanteilen auch die Materialbeschaffungsfahrten \nenthalten waren, kann dahingestellt bleiben, denn auch diese stellen sich als prägend für den \nbisher innegehabten Arbeitsplatz des Beteiligten zu 2. dar. Dass er derartige Fahrten seit dem \n9. Dezember 2003 noch wahrnähme, ist weder vorgetragen noch wahrscheinlich. Neben \ndiesem quantitativen Anteil prägten die ursprünglich wahrgenommenen Aufgaben aber den \nArbeitsplatz auch qualitativ erheblich. Während der Beteiligte zu 2. zuvor in erheblichem \nUmfang in seinem erlernten Beruf und weitgehend allein tätig gewesen ist, ist er nun in einen \nArbeitstrupp eingegliedert und arbeitet - ohne Bezug zu seinem erlernten Beruf - in dem \nBereich der Grünflächenpflege.\n\n70\n\nEs geht hier auch nicht um eine (bloße) Verlagerung des Aufgabenschwerpunktes \ninnerhalb eines schon bestehenden Aufgabenbereichs, welche keine Abberufung vom \nbisherigen Arbeitsplatz und Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs bedeuten würde.\n\n71\n\nVgl. dazu Beschluss des Fachsenats vom 24. November 1999 - 1 A 5679/97.PVL -.\n\n72\n\nZutreffend hat die Fachkammer in dem angefochtenen Beschluss darauf abgestellt, dass \nsich die Eigenschaften des bisherigen Arbeitsbereichs - in der Regel - nicht durch eine \nkurzfristige (tage- oder monatsweise) Betrachtung feststellen lassen. Erforderlich ist vielmehr \ndie Betrachtung eines längeren Zeitraums, sodass etwa saisonal unterschiedliche \nArbeitsbelastungen oder andere Entwicklungen, die sich kurzfristig auf den Arbeitsanfall \nauswirken, berücksichtigt werden können. Eine solche längerfristige Betrachtung ist \njedenfalls im Zusammenhang mit dem Zustimmungsrecht nach § 43 Satz 1 LPVG NRW auch \nbereits deshalb erforderlich, um eine Umgehung dieser dem Schutz der Personalvertretung \nund ihrer Mitglieder dienenden Bestimmung durch eine schrittweise, „schleichende\" \nÄnderung des Aufgabenbereichs auszuschließen. \n\n73\n\nBei dem Vergleich der bisherigen Tätigkeit mit dem Zustand nach der Änderung des \nAufgabenbereichs kann vorliegend deshalb nicht darauf abgestellt werden, dass der Beteiligte \nzu 2. bereits seit Mitte Februar 2003 neben den Elektroarbeiten auch dem Grüntrupp \nzugeordnet war. Diese Zuordnung erfolgte - im Ergebnis - ebenfalls ohne die erforderliche \nZustimmung des Antragstellers. Das deswegen eingeleitete Beschlussverfahren wurde nur \nunter dem Aspekt beendet, dass die Zuweisung zu dem Grüntrupp als „befristete Maßnahme\" \nzwischenzeitlich abgelaufen war. Ausgangspunkt der Vergleichsbetrachtung ist somit die \nursprüngliche, bis Mitte Februar 2003 bestehende Aufgabenzuweisung und deren Prägung für \nden Arbeitsplatz des Beteiligten zu 2. Eine Tätigkeit in der Arbeitsgruppe Grünfläche lässt \nsich für diesen Zeitraum nicht feststellen. Verglichen mit seiner vorherigen Tätigkeit ist der \nBeteiligte zu 2. durch die in Rede stehende Maßnahme daher gezwungen, unter veränderten \npersonellen Bedingungen andere Aufgaben zu erfüllen. \n\n74\n\nDass die Aufgabenzuweisung nicht „förmlich\" - etwa durch schriftliche \nUmsetzungsverfügung oder sonstigen besonderen Bestellungsakt - erfolgt ist, hat für die \nFrage, ob dem in Rede stehenden Beschäftigten tatsächlich ein anderer Arbeitsplatz durch die \nBeteiligte zu 1. bzw. den für diese handelnden Vorgesetzten „zugewiesen\" wurde, keine \nBedeutung. Es reicht hierfür vielmehr auch eine einfache, ggf. mündliche Anweisung im \nRahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers aus.\n\n75\n\nDieser Arbeitsplatzwechsel des Beteiligten zu 2. stellt keine Maßnahme dar, die sich im \nOrganisatorischen erschöpfte und deshalb nicht unter den Begriff der Umsetzung im Sinne \ndes § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG fiele.\n\n76\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2004 - 6 P 15.03 -, a.a.O.; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, a.a.O., § 72 Rn. 139, 139 a; ferner Beschluss des \nFachsenats vom 26. Juni 1984 - CL 29/83 -, ZBR 1985, 118. \n\n77\n\nDie Änderung des Funktionsbereichs des Beteiligten zu 2. ist nicht lediglich als Reflex \neiner übergeordneten Organisationsmaßnahme zu sehen. Vorliegend bezieht sich die für die \nAufgabenänderung maßgebliche Verfügung vom 9. Dezember 2003 ausweislich ihres \nBetreffs ausschließlich auf die von dem Personalvertretungsmitglied durchgeführten Arbeiten \nund verknüpft die Maßnahme sachlich mit dessen persönlichen Eigenschaften (Qualifikation). \n\n78\n\nFür die Frage der Zustimmungsbedürftigkeit der Maßnahme nach § 43 Satz 1 LPVG \nkommt es schließlich nicht darauf an, ob der Umsetzung sachliche und nachzuvollziehende \nGründe zugrunde liegen. Dieser Umstand kann gegebenenfalls dazu führen, dass eine \nZustimmungsverweigerung das dem Antragsteller bei seiner Beteiligung eingeräumte \npflichtgemäße Ermessen überschreiten könnte, berührt jedoch nicht die Notwendigkeit der \nBeteiligung selbst. \n\n79\n\nDas nach alledem bestehende Zustimmungserfordernis des § 43 Satz 1 LPVG NRW ist \nauch nicht deshalb unbeachtlich, weil es mit höherrangigem Recht, insbesondere dem \nVerfassungsrecht unvereinbar wäre. Abgesehen davon, dass eine solche Unvereinbarkeit nicht \nohne weiteres die Nichtanwendung der Norm zur Folge haben könnte, bestehen im \nvorliegenden Fall keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieses \nZustimmungserfordernisses. Dies gilt auch angesichts der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zur notwendigen demokratischen Legitimation für die Ausübung \nvon Staatsgewalt und den daraus folgenden Grenzen für die Mitbestimmung.\n\n80\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37.\n\n81\n\nJene Entscheidung nimmt die Grenzen der Mitbestimmung in den Blick, welche sich \nergeben, weil amtliches Handeln mit Entscheidungscharakter, das - mittelbar oder unmittelbar \n- nach außen wirkt, demokratischer Legitimation bedarf. Das Bundesverfassungsgericht \nunterscheidet dabei unter Würdigung der beteiligungspflichtigen Maßnahmen danach, mit \nwelchem Gewicht die der Mitbestimmung unterliegenden Maßnahmen die Wahrnehmung des \nAmtsauftrages berühren. Dabei gilt der Grundsatz: Je weniger die zu treffende Entscheidung \ntypischerweise die verantwortliche Wahrnehmung des Amtsauftrages und je nachteiliger sie \ndie Interessen der Beschäftigten berührt, desto weiter kann die Beteiligung der \nPersonalvertretung reichen. \n\n82\n\nDer Schutzzweck des Zustimmungserfordernisses in § 43 Satz 1 LPVG NRW richtet sich \nausschließlich auf das Innenverhältnis der Behörde, er betrifft nämlich allein die \nFunktionsfähigkeit der Personalvertretung und hat keinerlei konkrete Auswirkungen auf die - \nnach außen gerichtete - Wahrnehmung des Amtsauftrages. Das Demokratieprinzip steht daher \nder weitreichenden Befugnis der Personalvertretung aus § 43 Satz 1 LPVG NRW nicht \nentgegen. Auch mit Blick auf mögliche grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des \nbetroffenen Personalratsmitglieds bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das \nZustimmungserfordernis. Soweit solche Rechtspositionen gegenüber dem Dienstherrn bzw. \ndem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber betroffen sein können, wird das Personalratsmitglied \ndurch das - über den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG weit \nhinausgehende - absolute, einer inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle entzogene Vetorecht des \nPersonalrats,\n\n83\n\nvgl. BverwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2004 - 6 P 15.03 -, a.a.O., und vom 1. März 1985 - \n6 B 212.84 -, PersV 1986, 331, vorgehend OVG NRW, Urteil vom 11. September 1984 - 1 A \n2221/82 -, PersV 1986, 332, zu § 47 Abs. 2 BPersVG; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \na.a.O., § 43 Rn. 31,\n\n84\n\ngeschützt. Gegenüber einer „rechtswidrig\" erteilten Zustimmung des Personalrats kann \nsich das betroffene Mitglied durch arbeitsgerichtliche Rechtsbehelfe zur Wehr setzen, sodass \ninsoweit ebenfalls ein hinreichender Schutz sämtlicher betroffener Interessen gewährleistet \nist.\n\n85\n\nAufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs weist der Senat darauf hin, dass sich die \n(Rück-)Übertragung von Elektroarbeiten an Beschäftigte, deren fachliche Qualifikation den \nvon der Beteiligten zu 1. zu beachtenden Vorgaben aus den Unfallverhütungsvorschriften \noder auch aus vertraglichen Bindungen mit Energielieferanten nicht entsprechen, als rechtlich \nunmöglich darstellen dürfte. In welcher Weise die Beteiligte zu 1. den oben genannten \nErfordernissen nachkommt, sei es durch Nachschulung beispielsweise des Beteiligten zu 2., \nder ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs 1998 bereits an einem Seminar mit \nPraktikum zu für die Elektrofachkraft wichtigen DIN/VDE-Regeln teilgenommen hat, oder - \nwie geschehen - durch die Fremdvergabe der entsprechenden Arbeiten, obliegt weitgehend \nihrem Organisationsermessen. Dies wird der Antragsteller bei der Ausübung seines \npflichtgemäßen Ermessens im Rahmen des durchzuführenden Zustimmungsverfahrens zu \nberücksichtigen haben.\n\n86\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n87\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen. \n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266471","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-12/1-a-2358-05-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266471","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266471","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-12/1-a-2358-05-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266471","retrieved":"2026-07-09 02:34:39.757837+00:00"}}