{"status":"available","doknr":"OLD266469","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0212.13C1.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-12","aktenzeichen":"13 C 1/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. \n\nDie Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 05. Dezember 2006 werden auf Kosten der jeweiligen \nAntragsteller/innen zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der - fristgerechten - Darlegungen der Antragsteller/innen befindet, haben \nkeinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht \nzu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller/innen gibt keine \nVeranlassung zur Änderung der in Anwendung der Senatsrechtsprechung \nergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts. \n\n3\n\nSoweit die Beschwerde vorträgt, die Wissenschaftsverwaltung hätte in die \nKapazitätsberechnung für den Studiengang vorklinische Medizin ein nicht näher \nbeziffertes Mehr-Deputat für habilitierte Dozenten der Lehreinheit Klinisch-\ntheoretische Medizin, und zwar der Fächer Pathologie oder Rechtsmedizin, \nangebotserhöhend einsetzen müssen, weil sie ihre Lehrverpflichtung nicht voll \nerfüllten und auch in der vorklinischen Anatomie eingesetzt werden könnten, greift \ndas nicht durch. \n\n4\n\nDie Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der \nKapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von \nder dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang \nMedizin jedoch von 3 Lehreinheiten ausgeht, wobei die Lehreinheit Klinisch-\ntheoretische Medizin Dienstleistungen u. a. für die den vorklinischen Teil des \nStudiengangs Medizin versorgende Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt. Dieses \nModell, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, obgleich auch \nandere verfassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die \nWissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit \nsteht der Forderung entgegen, in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin \nangesiedelte Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der \nAngebotsseite anzusetzen. Soll ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs \nder Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die vorklinische Ausbildung \nerbringen, kann das - wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt \nist - nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann \ndas in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen \ndes Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht \nkapazitätserhöhend wirksam werden. \n\n5\n\nWas die Beschwerde beansprucht, läuft im Ergebnis auf ein anderes Modell der \nKapazitätsberechnung oder eine Verlagerung von Stellen - aus ihrer Sicht - \nunausgelasteter habilitierter Dozenten der Lehreinheit Vorklinische-theoretische \nMedizin in die Lehreinheit Vorklinische Medizin hinaus, was aber auch das aus \nArt. 12, Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete \nKapazitätserschöpfungsgebot nicht gebietet. Denn dieses verpflichtet nicht zur \nSchaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der \nnach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden \nStudienplätze,\n\n6\n\nvgl. hierzu VGH B.-W., Beschluss vom 24. August 2005 - NC 9 S 29/05 - \nm.w.N.\n\n7\n\nDie im normativen Ermessen des Verordnungsgebers liegende Gestaltung des \nZuschnitts der Lehreinheiten und damit die Zuordnung von Lehrpersonalstellen \nbestimmter Fächer der Medizin zu bestimmten Lehreinheiten ist zudem sachlich \ngerechtfertigt. Ein Fach, das wie die von der Beschwerde in den Blick genommene \nPathologie oder Rechtsmedizin ihr Leistungspotenzial nicht hauptsächlich in die \nvorklinische Ausbildung einbringt und für diese wie für die klinische Ausbildung wenn \nüberhaupt lediglich kleinere Anteile des Curricularnormwerts als \nDienstleistungsexport erbringt, kann nicht als ein vorklinisches Fach angesehen und \ndamit der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeschlagen werden. Wenn auch \nhabilitierte Dozenten jener Fächer der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin \nmöglicherweise über Kenntnisse in der von der Beschwerde genannten Anatomie \nverfügen, die sie für eine Verwendung in der Vorklinik - eben in einem durch \nDienstleistungsexport abgedeckten kleinen Teil des vorklinischen Curriculums - \ngeeignet erscheinen lassen können, so rechtfertigt das nicht, ihre abstrakte Stelle mit \ndem darin verkörperten nicht vorklinisch ausgerichteten Lehrpotenzial über eine \nZuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin voll oder anteilig für die vorklinische \nAusbildungskapazität wirksam werden zu lassen. Solches entspräche nicht dem \nwahren Lehrpotenzial der Hochschule (§ 1 Abs. 2 KapVO, Art. 7 Abs. 2 \nStaatsvertrag) und wäre auch nicht durch das Prinzip der horizontalen \nSubstituierbarkeit gefordert, das nur innerhalb einer Lehreinheit Geltung \nbeanspruchen kann. \n\n8\n\nEntgegen der Beschwerde ist die Verpflichtung einer Lehrperson zur Erbringung \nvon Lehre im von der Lehrverpflichtungsverordnung vorgesehenen Umfang eine \nsolche gegenüber dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber. Letzterer, nicht aber der \nStudierende und insbesondere nicht der Bewerber für einen Studienplatz hat einen \nentsprechenden Erfüllungsanspruch. Hieraus erwächst keine Verpflichtung zu der \nvon der Beschwerde beanspruchten Erhöhung des Lehrangebots um etwa 3 DS pro \nStelle eines aus Sicht der Beschwerde nicht ausgelasteten habilitierten Dozenten der \nangesprochenen klinisch-theoretischen Fächer. Selbst wenn ein solcher Dozent \nseine Lehrverpflichtung durch Lehrtätigkeit im zugeordneten Studiengang oder in \neinem Fremdstudiengang tatsächlich nicht ausfüllte und zur Vermittlung vorklinischer \nLehre befähigt wäre, bliebe es dem Dienstherrn/Arbeitgeber überlassen, von ihm im \nRahmen der verfassungsrechtlich geschützten Organisationsfreiheit der Hochschule \nweitere Lehre in Form von Dienstleistungsexport in andere Studiengänge als die \nvorklinische Medizin oder von nicht für den vorklinischen Curricularnormwert \nwirksamen ergänzenden Ausbildungsveranstaltungen einzufordern oder ihm \nstattdessen einen erhöhten Einsatz in seinen übrigen Aufgabenbereichen, \nbeispielsweise der Forschung des von ihm vertretenen Fachs, zu ermöglichen. \nOhnehin ist der Einsatz einer Lehrperson eines Fachs der Klinisch-theoretischen \nMedizin in der Vorklinik jedenfalls dann nicht geboten, wenn die Lehreinheit \nVorklinische Medizin mit eigenen Lehrkräften den fachbezogenen Anteil am \nCurricularnormwert abdecken kann. Dass letzteres im Fach Anatomie hier nicht der \nFall ist, ist von der Beschwerde weder behauptet noch dargelegt. Schließlich \nerscheint es rechtlich zumindest bedenklich und ist daher nicht geboten, eine mit der \nVertretung eines bestimmten klinisch-theoretischen Fachs beauftragte Lehrkraft zu \neiner Lehrtätigkeit in einem anderen Fach im wesentlichen Umfang zu verpflichten, \nworauf der Ansatz von 3 DS auf der Angebotsseite der Lehreinheit Vorklinische \nMedizin und ein entsprechender Einsatz eines Pathologen oder Rechtsmediziners in \nder Vorklinischen Anatomie, die trotz gewisser Überschneidungen ein anderes Fach \nals die Pathologie oder Rechtsmedizin darstellt, hinausliefe. \n\n9\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2003 - 13 C 27/03 -, vom 4. \nDezember 2000 - 13 C 14/00 -, jew. betr. WWU Ms. und vom 13. März 2006 - 13 C \n97/06 - betr. Uni. Köln.\n\n10\n\nAuf die in dem Zusammenhang mit der Beschwerde beantragte Aufklärung \nkommt es nicht an, so dass sie nicht erforderlich ist.\n\n11\n\nGegen den beanstandeten Ansatz eines Dienstleistungsexports an den \nTeilstudiengang klinische Medizin in Form des Seminars \"Anatomie in der Klinik\" \nbestehen keine Bedenken. Dieses ist Teil der Veranstaltung \"Ausgewählte Kapitel \nder Hand- und Mikrochirurgie\", die als Wahlpflichtfach gemäß § 2 Abs. 8 Satz 2 \nÄAppO i.V.m. Anlage 3 unter dem dort genannten Fach Handchirurgie anzuerkennen \nist und somit der klinischen Pflichtlehre unterfällt. \n\n12\n\nSoweit die Beschwerde den Nichtansatz eines Schwundausgleichsfaktors rügt, \ngreift auch das nicht durch. \n\n13\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, ist ein \nSchwundausgleich, der allein der Ausschöpfung der Jahresausbildungskapazität \ndient, dann und auch nicht nach § 16 KapVO vorzunehmen, wenn mit der \nnotwendigen Sicherheit vorauszusehen ist, dass eine Lehraufwandsersparnis in \nhöheren Semestern durch Zugänge wie Quereinsteiger, Ortswechsler, Höhergestufte \netc. nicht eintreten wird. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. April 1999 - 13 C 3/99 -, vom 22. August \n2001 - 13 C 24/01 -, vom 3. September 2002 - 13 C 13/02 - und vom 23. März 2004 - \n13 C 449/04 -, jew. betr. Uni. Köln.\n\n15\n\nEine solche Situation war für die Universität zu Köln im streitbefangenen \nStudiengang wie in den vergangenen Jahren auch für das Berechnungsjahr \ngegeben, wie die in der Beschwerdeerwiderung des Antraggegners glaubhaft \nangegebenen Zahlen von 155, 140 und 77 Bewerbern für die 2. bis 4. vorklinischen \nFachsemester verdeutlichen. Die Kapazitätsverordnung gibt weder ein bestimmtes \nVerfahren der Schwundberechnung und damit ein allein den Anfängerzahlen \ngünstiges Verfahren vor noch sieht sie einen Zulassungsvorrang der \nStudienbewerber für das 1. Fachsemester gegenüber Studienbewerbern für ein \nhöheres Fachsemester vor. \n\n16\n\nDas Vorbringen im Schriftsatz vom 29. Januar 2007 im Verfahren 13 C 1/07 \nbleibt unberücksichtigt, weil es außerhalb der Beschwerdebegründungs-\n/Darlegungsfrist liegt und sich nicht zu den fristgerecht dargelegten Gründen \nverhält.\n\n17\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n19\n\n-------------------\n\n20\n\nDie für den jeweiligen Antragsteller/die jeweilige Antragstellerin bestimmte \nAbschrift dieses Beschlusses enthält aus Datenschutzgründen nicht die in der \nUrschrift aufgeführten Antragsteller/innen der verbundenen gleichartigen Verfahren. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266469","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-12/13-c-1-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266469","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266469","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-12/13-c-1-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266469","retrieved":"2026-07-09 02:34:39.574025+00:00"}}