{"status":"available","doknr":"OLD266500","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0209.16B2174.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-09","aktenzeichen":"16 B 2174/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 14. September 2006 mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juli 2006 \nwird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es \nzu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners gemäß § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen. Die Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2006, mit der \ndem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich aufgrund \nsummarischer Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig. Die Voraussetzungen des \n§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen mit einem hohen Grad an Gewissheit nicht \nvor.\n\n3\n\nGemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als \nungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sich in Anwendung des \nPunktsystems nach § 4 StVG insgesamt 18 oder mehr Punkte \"ergeben\"; in diesem \nFall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Allerdings \nreduziert sich der Punktestand auf 13 bzw. 17 Punkte und die Entziehung der \nFahrerlaubnis hat zu unterbleiben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber 18 Punkte erreicht \noder überschreitet, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. \n1 bzw. 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen ergriffen hat (§ 4 Abs. 5 StVG). Hiervon \nausgehend erweist sich die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juli \n2006 als offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsteller zu dem für die Beurteilung \nder Rechtmäßigkeit dieser Ordnungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt ihrer \nBekanntgabe,\n\n4\n\nvgl. hierzu Senatsbeschluss vom 24. Mai 2006 - 16 B 1093/05 -, NWVBl. 2007, \n24; ebenso OVG MV, Beschluss vom 23. November 2006 - 1 M 140/06 -, juris; VGH \nBW, Beschluss vom 17. Februar 2005 - 10 S 2875/04 -, VRS 108, 454; vgl. aber \nauch OVG Rhl.-Pf., Beschluss vom 19. Juli 2006 - 10 B 10750/06 - DÖV 2006, \n834.\n\n5\n\nnicht mit 18, sondern in Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG erst mit 17 \nPunkten belastet war. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n6\n\nZum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 18. Juli 2006 hatte der Antragsteller zahlreiche Verkehrsverstöße begangen, die \n(selbst unter Berücksichtigung der Tilgung von Punkten wegen der Teilnahme an \neinem Aufbauseminar und einer verkehrspsychologischen Beratung) kumuliert mit 23 \nPunkten zu bewerten wären. Damit steht aber nicht fest, dass sich zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG 18 oder mehr \nPunkte \"ergeben\" haben. Denn es kommt für die Frage, zu welchem Zeitpunkt sich \nPunkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG \"ergeben\" haben bzw. ein \nbestimmter Punktestand im Sinne von § 4 Abs. 5 StVG \"erreicht\" ist, nicht auf den \nTag an, an dem die jeweilige Verkehrsübertretung begangen worden ist; \nentscheidend ist vielmehr grundsätzlich der Eintritt der Rechtskraft der die \nVerkehrsverstöße ahndenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen. \n\n7\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob für diese Sichtweise bereits allein Wortlaut der \ngenannten Vorschriften (\"ergeben\", \"erreicht\") spricht. \n\n8\n\nVgl. hierzu z.B. einerseits VG Halle, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 1 B 31/04 -, \njuris, und andererseits ThürOVG, Beschluss vom 12. März 2003 - 2 EO 688/02 - \nNJW 2003, 2770.\n\n9\n\nDenn jedenfalls aus dem systematischen Zusammenhang, in den die \nVorschriften eingeordnet sind, ergibt sich das Erfordernis, auf die Rechtskraft der \njeweiligen Entscheidungen abzustellen. Dass sich eine bestimmte Punktzahl \"ergibt\" \noder \"erreicht\" wird, setzt die Bewertung der unterschiedlichsten Verkehrsverstöße \nmit Punkten voraus, die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG nach Maßgabe der \nRechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG erfolgt. § 4 Abs. 2 Satz 1 \nStVG legt darüber hinaus aber auch den Zeitpunkt dieser Bewertung fest, indem \nhierfür auf die \"im Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 zu \nerfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\" abgestellt wird. Aus dem Bezug \nauf die \"zu erfassenden\" und nicht auf die bereits \"erfassten\" Verkehrsverstöße ergibt \nsich zunächst, dass es für die Bewertung eines Verkehrsverstoßes mit Punkten nach \ndem Punktsystem nicht auf die Eintragung im Verkehrszentralregister ankommt. \n\n10\n\nIm Ergebnis ebenso, aber auf Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 StVG abstellend: \nOVG Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 4 B 145/03 -, DAR 2004, 46.\n\n11\n\nAndererseits folgt aus der Bezugnahme auf § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG, wonach \nDaten über rechtskräftige Entscheidungen im Verkehrszentralregister gespeichert \nwerden, dass die Bewertung nicht vor Eintritt der Rechtskraft erfolgen darf. Der \nBezug des Punktsystems auf die Rechtskraft ist daher grundlegend und \nprägend.\n\n12\n\nVgl. NdsOVG, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 12 ME 810/02 -, NJW 2003, \n1472.\n\n13\n\nBestätigt wird dieser Befund durch die Regelung des § 4 Abs. 6 StVG. Nach \ndieser Vorschrift hat das Kraftfahrtbundesamt der Fahrerlaubnisbehörde bei \nErreichen der betreffenden Punktestände zur Vorbreitung der Maßnahmen nach § 4 \nAbs. 3 StVG die vorhandenen Eintragungen aus dem Verkehrszentralregister zu \nübermitteln. Dem Gesetz liegt somit als Regelfall zu Grunde, dass die Rechtskraft \neiner Entscheidung (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG) und sogar ihre nachfolgende \nEintragung der von der Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 \nStVG jeweils zu veranlassenden Maßnahme vorangehen. \n\n14\n\nVgl. VG Halle, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 1 B 31/04 -, a.a.O.; VG Leipzig, \nBeschluss vom 21. November 2005 - 1 K 1110/05 -, juris.\n\n15\n\nDarüber hinaus steht es in Einklang mit den Vorschriften für die Tilgung von \nEintragungen im Verkehrszentralregister, bei der Ermittlung des Punktestandes nicht \nauf den Tattag, sondern auf die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung(en) \nabzustellen. § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG knüpft den Lauf der Tilgungsfristen bei \ngerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei \nanderen Verwaltungsentscheidungen ausdrücklich an den Tag der Rechtskraft oder \nUnanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung; bei strafgerichtlichen \nVerurteilungen ist der Tag des ersten Urteils bzw. der Unterzeichnung des \nStrafbefehls oder der Tag der Entscheidung maßgebend (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 und 2 \nStVG). Für die Berechnung der Tilgungsfristen spielt der Tattag demnach keine \nRolle. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG, wonach \neine Ablaufhemmung eintritt, wenn eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist \nbegangen wird und bis zum Ablauf der einjährigen Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 StVG) \nzu einer weiteren Eintragung führt. \n\n16\n\nVgl. zu dieser Bestimmung den Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2005 - 16 B \n1430/05 -, DAR 2006, 173.\n\n17\n\nDass hier der Tattag ausdrücklich benannt wird, ist Beleg für den \nAusnahmecharakter dieser Vorschrift, weil es ansonsten des ausdrücklichen Bezugs \nauf den vor Ablauf der Tilgungsfristen liegenden Tattat nicht bedurft hätte, der sich im \nÜbrigen zwanglos im Hinblick auf die Überliegefrist des § 29 Abs. 7 StVG erklärt. \nAnderenfalls könnte es nämlich dazu kommen, dass ein innerhalb der Überliegefrist \nbegangener und rechtskräftig geahndeter sowie mit Punkten belegter \nVerkehrsverstoß die Tilgung von Punkten hemmte, für die die maßgebliche \nTilgungsfrist bereits abgelaufen ist. Die Überliegefrist würde in einem solchen Fall zu \neiner echten Verlängerung der Tilgungsfristen, was aber nicht ihre Aufgabe ist. \nDarüber hinaus kommt es im Rahmen des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG entscheidend \ndarauf an, dass der Verkehrsverstoß innerhalb der Überliegefrist zu einer Eintragung \nim Verkehrszentralregister führt, was wiederum die Rechtskraft der \nzugrundeliegenden Entscheidung voraussetzt (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 \nStVG).\n\n18\n\nVgl. hierzu auch VG Leipzig, Beschluss vom 21. November 2005 - 1 K 1110/05 -, \na.a.O.\n\n19\n\nIm Übrigen sprechen auch die in § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG sowie § 65 Abs. 4 Satz \n1 StVG enthaltenen Regelungen, die jeweils auf den Tattag abstellen, dafür, dass \naußerhalb ihres jeweiligen Anwendungsbereichs nicht der Tattag Anknüpfungspunkt \nfür Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde ist. § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG betrifft die \nbesondere Situation der befristeten Fahrerlaubnis auf Probe, während § 65 Abs. 4 \nSatz 1 StVG die sich aus der Neuordnung des Straßenverkehrszulassungsrechts \nzum 1. Januar 1999 ergebenden Konsequenzen für die zuvor begangenen \nVerkehrsverstöße thematisiert. Insbesondere der Regelung des § 2a Abs. 2 Satz 1 \nStVG bedürfte es nicht, wenn es auch ansonsten für die von der \nFahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber zu treffenden \nMaßnahmen auf den Tattag ankäme. \n\n20\n\nVgl. OVG Schl.-H., Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 4 MB 107/05 -, DAR \n2006, 174, unter Bezugnahme auf VG Schl.-H., Beschluss vom 30. Mai 2005 - 3 B \n86/05 -, juris; VG Halle, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 1 B 31/04 -, a.a.O.; VG \nLeipzig, Beschluss vom 21. November 2005 - 1 K 1110/05 -, a.a.O.; a.A. ThürOVG, \nBeschluss vom 12. März 2003 - 2 EO 688/02 -, a.a.O.\n\n21\n\nGegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem bis zur Neuordnung des \nFahrerlaubnisrechts zum 1. Januar 1999 geltenden Punktsystem, das zur \nBerechnung des Zeitraums, innerhalb dessen sich 18 Punkte ergeben hatten, auf \nden \"Tag der Begehung der ersten und letzten Tat\" abstellte (§ 3 Nr. 3 und 4 VV zu \n§ 15b StVZO). \n\n22\n\nSo aber ThürOVG, Beschluss vom 12. März 2003 - 2 EO 688/02 -, a.a.O.\n\n23\n\nDenn mit der Neuordnung des Fahrerlaubnisrechts wurde das bisherige \nPunktsystem nicht nur auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, sondern \nanerkanntermaßen auch inhaltlich in erheblichem Ausmaß überarbeitet. Ob vor \ndiesem Hintergrund der Vergleich von alter und neuer Rechtslage sogar eher für die \nAnwendung des Rechtskraftprinzips spricht,\n\n24\n\nvgl. VG Schl.-H., Beschluss vom 30. Mai 2005 - 3 B 86/05 -, a.a.O.,\n\n25\n\nsei dahingestellt. Jedenfalls lässt sich dem Vergleich in Anbetracht der \ninhaltlichen Unterschiede nichts zu Gunsten des Tattagsprinzips im Rahmen von § 4 \nStVG entnehmen.\n\n26\n\nFür das Rechtskraftprinzip streiten demgegenüber die hiermit erreichte \nRechtssicherheit und Rechtsklarheit. Ihnen kommt zunächst aus Sicht des \nBetroffenen große Bedeutung zu. Erst wenn die einen Verkehrsverstoß ahndende \nEntscheidung rechtskräftig geworden ist, hat dieser nämlich Sicherheit, dass und \nwelche Folgen sich aus der Tat für ihn ergeben. Zuvor kann er sein künftiges \nVerhalten zwar an den möglichen Konsequenzen seines vorherigen Handelns \nausrichten, er muss es aber nicht, weil er im Rechtsstaat darauf hoffen darf, dass \nRechtsbehelfe erfolgreich sein werden und er deshalb keine Nachteile zu gewärtigen \nhaben werde. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass offensichtlich \naussichtslose Rechtsbehelfe allein zu dem Zweck eingelegt werden könnten, die \nRechtskraft etwa nach zwischenzeitlicher Teilnahme an einer \nverkehrspsychologischen Beratung mit anschließendem Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 \nSatz 2 StVG) eintreten zu lassen.\n\n27\n\nSo aber ThürOVG, Beschluss vom 12. März 2003 - 2 EO 688/02 -, a.a.O.\n\n28\n\nEs trifft zwar zu, dass der Betroffene auf diese Art und Weise Einfluss auf den \nEintritt der Rechtskraft und damit u.U. auch auf seinen Punktestand nehmen kann. \nDies ist aber als Folge des Rechtsschutzsystems der Bundesrepublik Deutschland \nhinzunehmen, das einen umfassenden Rechtsschutz gegen belastende \nEntscheidungen zur Verfügung stellt und es prinzipiell auch nicht als unlauter \nansieht, sich durch die Inanspruchnahme zugebilligter Rechte Vorteile zu \nverschaffen. Das belegt nicht zuletzt die schon erwähnte Regelung des § 29 Abs. 6 \nSatz 2 StVG: Wird die neue Tat etwa infolge eingelegter Rechtsbehelfe nicht \ninnerhalb der Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 StVG) rechtskräftig geahndet und führt sie \ndeshalb nicht zu einer Eintragung innerhalb dieses Zeitraums, tritt keine \nAblaufhemmung ein und bereits vorhandene Punkte werden getilgt. Das Gesetz \nrespektiert also selbst ausdrücklich, dass der Betroffene um Rechtsschutz gegen ihn \nbelastende Entscheidungen nachsuchen kann, und zwar auch um den Preis, dass \nsein Vorgehen vorwiegend taktischen Überlegungen folgt. \n\n29\n\nIm Ergebnis ebenso: NdsOVG, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 12 ME 810/02 \n-, a.a.O.; OVG Schl.-H., Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 4 MB 107/05 -, a.a.O., \nunter Bezugnahme auf VG Schl.-H., Beschluss vom 30. Mai 2005 - 3 B 86/05 -, \na.a.O.; VG Leipzig, Beschluss vom 21. November 2005 - 1 K 1110/05 -, a.a.O.; VG \nStuttgart, Urteil vom 23. März 2006 - 10 K 712/05 -, DAR 2006, 469.\n\n30\n\nAllerdings ist zu konzedieren, dass auch bei Anwendung des Tattagprinzips die \nFahrerlaubnisbehörde erst nach Eintritt der Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung \ndie betreffenden Maßnahmen ergreifen dürfen soll, wodurch rechtsstaatliche \nBedenken als ausgeräumt angesehen werden.\n\n31\n\nVgl. ThürOVG, Beschluss vom 12. März 2003 - 2 EO 688/02 -, a.a.O.; vgl. aber \nauch BayVGH, Beschluss vom 11. August 2006 - 11 CS 05.2735 -, juris.\n\n32\n\nJedoch ergeben sich bei Anwendung des Tattagsprinzips auch erhebliche \nUnsicherheiten für die Tätigkeit der Fahrerlaubnisbehörde. Dem Punktsystem ist es \nimmanent, dass die Behörde nicht völlig sicher sein kann, ob der von ihr (regelmäßig \nnach Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes, vgl. § 4 Abs. 6 StVG) angenommene \nPunktestand im Zeitpunkt der von ihr getroffenen Maßnahmen der jeweiligen Stufe \ndes § 4 Abs. 3 StVG entspricht. Dies gilt im Prinzip unabhängig davon, ob für die \nBewertung von Verkehrsverstößen mit Punkten auf den Tattag oder den Eintritt der \nRechtskraft abgestellt wird. Die Unsicherheiten sind aber bei Anwendung des \nTattagsprinzips erheblich größer, weil nicht einmal der Betroffene von einem \nVerkehrsverstoß Kenntnis haben muss. So könnten etwa im Rahmen einer \nPunktereduzierung nach § 4 Abs. 4 StVG erhebliche Unsicherheiten darüber \nauftreten, ob nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar vier oder doch nur zwei \nPunkte in Abzug zu bringen sind bzw. ob nach Teilnahme an einer \nverkehrspsychologischen Beratung zwei Punkte abzuziehen sind oder ob dies wegen \nvorherigen Erreichens von 18 Punkten nicht der Fall ist. \n\n33\n\nSchließlich gebieten es auch Sinn und Zweck des Punktsystems nicht, bei der \nBewertung von Verkehrsverstößen mit Punkten auf den Tattag abzustellen.\n\n34\n\nSo aber ThürOVG, Beschluss vom 12. März 2003 - 2 EO 688/02 -, a.a.O.; \nBayVGH, Beschluss vom 11. August 2006 - 11 CS 05.2735 -, a.a.O.; \nSächsOVG, Beschluss vom 15. August 2006 - 3 BS 241/05 -, NJW 2007, 168.\n\n35\n\nZu Sinn und Zweck des Punktsystems hat das beschließende Gericht in \ninhaltlicher Übereinstimmung mit den zuvor genannten Obergerichten im\n\n36\n\nBeschluss vom 21. März 2003 - 19 B 337/03 -, NVwZ-RR 2003, 681,\n\n37\n\nFolgendes ausgeführt: \n\n38\n\n\"Die genannten Regelungen sind Teil des durch das Gesetz zur Änderung des \nStraßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, VKBl 1998 S. \n731 ff., geänderten Maßnahmenkatalogs des so genannten Punktsystems. Die neue \nKonzeption des Maßnahmenkatalogs zielt nach der Gesetzesbegründung stärker als \nder bisherige in § 3 VwV enthaltene Maßnahmenkatalog auf Angebote und \nHilfestellungen zum Abbau von fahreignungsrelevanten Defiziten bei den so \ngenannten Mehrfachtätern.\n\n39\n\nVgl. Amtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des \nStraßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, VKBl 1998 S. \n772 bis 774 und S. 793 f.\n\n40\n\nMit der Zielrichtung, dem Mehrfachtäter stärker als bisher Angebote und \nHilfestellungen zum Abbau von Defiziten zu geben, ist der geänderte \nMaßnahmenkatalog ein verhältnismäßiger Ausgleich dafür, dass nach § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 3 StVG anders als nach dem bisherigen Maßnahmenkatalog des § 3 VwV \nbei Erreichen von 18 oder mehr Punkten generell die Ungeeignetheit zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen vermutet wird.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2002 - 19 B 1545/01 -, und 2. Februar \n2000 - 19 B 1886/99 -, NZV 2000, 219 (220 f.).\n\n42\n\nEin solcher Punktestand rechtfertigt die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung \nnur deshalb, weil es sich nach der Wertung des Gesetzgebers um einen \nuneinsichtigen Mehrfachtäter handelt, der sämtliche Angebote und Hilfestellungen \nzum Abbau von vorhandenen Defiziten und auch die Möglichkeiten, durch freiwillige \nTeilnahme an einem Aufbauseminar und einer verkehrspsychologischen Beratung \n\"Bonus-Gutschriften\" zu erhalten (§ 4 Abs. 4 StVG), nicht oder nicht hinreichend \ngenutzt hat.\n\n43\n\nAmtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes \nund anderer Gesetze vom 24. April 1998, a. a. O., S. 774.\n\n44\n\nAngesichts dieser Wertung des Gesetzgebers greift die \nUngeeignetheitsvermutung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nur dann ein, wenn \nder Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit hatte, zumindest diejenigen Angebote und \nHilfestellungen des neuen Maßnahmenkatalogs wahrzunehmen, die auf der jeweils \nvorhergehenden Schwelle vorgesehen sind.\n\n45\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2002 - 19 B 1545/01 -, und 2. Februar 2000 \n- 19 B 1886/99 -, a.a.O., 221.\n\n46\n\nDas ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Abs. 5 StVG. \nMit der in dieser Vorschrift vorgesehenen Reduzierung des Punktestandes ist für die \nFälle, in denen der Fahrerlaubnisinhaber auf atypische Weise, d. h. \"auf einen \nSchlag\", 14 oder 18 Punkte erreicht oder überschreitet, sichergestellt, dass er \nGelegenheit erhält, das Bonus-System und die Möglichkeiten des Aufbauseminars \nund der verkehrspsychologischen Beratung zu nutzen.\n\n47\n\nAmtliche Begründung zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes \nund anderer Gesetze vom 24. April 1998, a. a. O., S. 774 und 795; vgl. auch OVG \nNRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2002 - 19 B 1545/01 -, und 2. Februar 2000 - 19 B \n1886/99 -, a.a.O., 220 f.\"\n\n48\n\nHiervon ausgehend können gegen die Anwendung des Rechtskraftprinzips im \nRahmen des Punktsystems in der Tat Einwendungen erhoben werden, die sich darin \nbegründen, dass Fallgestaltungen denkbar sind, in denen die Warn- und \nAppellfunktion des Maßnahmenkatalogs nicht zum Tragen kommt. So verhält es sich \netwa, wenn bei einem Punktestand von 15 Punkt ein weiterer, mit 3 Punkten belegter \nVerkehrsverstoß begangen wird und die Fahrerlaubnisbehörde (in Unkenntnis des \nneuen Verstoßes) erst danach die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG vorgesehenen \nMaßnahmen ergreift und schließlich die den neuerlichen Verkehrsverstoß ahndende \nEntscheidung rechtskräftig wird, sodass sich insgesamt 18 Punkte ergeben und die \nFahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen ist. Entsprechende \nFallkonstellationen sind auch im Verhältnis der ersten und zweiten Stufe des § 4 \nAbs. 3 Satz 1 StVG denkbar. \n\n49\n\nDieser Einwand nötigt aber nicht dazu, entgegen des sich jedenfalls aus der \nGesetzessystematik ergebenden Erfordernisses, auf die Rechtskraft der jeweiligen \nEntscheidungen abzustellen, generell den Tattag als den für das \"Sich-Ergeben\" \nbzw. das \"Erreichen\" eines bestimmten Punktestandes maßgeblichen Tag \nanzusehen. Vielmehr kann (und muss) dem Einwand durch eine entsprechende \nAuslegung von § 4 Abs. 3 und 5 StVG Rechnung getragen werden, indem im Wege \neiner teleologischen Reduktion in den geschilderten Fallkonstellationen \nausnahmsweise das Tattagsprinzip anzuwenden ist, sodass es hier entscheidend \ndarauf ankommt, dass die von der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 StVG zu \ntreffenden Maßnahmen den Betroffenen erreichen und er sein Verhalten \nentsprechend ausrichten kann, bevor er einen Verkehrsverstoß begangen hat, mit \ndem er auf Grund der Punktebewertung die nächste Stufe des Maßnahmekatalogs \nerreicht.\n\n50\n\nSo auch VG Leipzig, Beschluss vom 21. November 2005 - 1 K 1110/05 -, a.a.O.; \na.A. NdsOVG, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 12 ME 810/02 -, a.a.O.\n\n51\n\nDer hiergegen vorgebrachte Einwand, es erscheine wenig konsistent, das \nTattagsprinzip nur in den genannten Fallkonstellationen anzuwenden, den \nUmkehrschluss zu Lasten des Betroffenen aber abzulehnen,\n\n52\n\nso SächsOVG, Beschluss vom 15. August 2006 - 3 BS 241/05 -, a.a.O.,\n\n53\n\ngreift nicht durch. Denn durch die prinzipielle Anwendung des Rechtskraftprinzips \neinschließlich der ausnahmsweisen Berücksichtigung des Tattags wird sowohl der \nGesetzessystematik als auch dem Sinn und Zweck des Punktsystems in \ngrößtmöglichem Umfang Rechnung getragen. Für eine (ausschließlich) am Sinn und \nZweck der gesetzlichen Regelungen ausgerichtete Auslegung der einschlägigen \nVorschriften zu Lasten des Betroffenen ist daher kein Raum.\n\n54\n\nKommt es somit für die Berechnung des Punktestandes grundsätzlich auf die \nRechtskraft der die jeweiligen Verkehrsverstöße ahndenden Entscheidungen an, so \nist im Hinblick auf die Regelungen des § 4 Abs. 3 und 5 StVG daran zu erinnern, \ndass die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet ist, die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 \nStVG vorgesehenen Maßnahmen erneut zu ergreifen, wenn sich die dort genannten \nPunktestände nach zwischenzeitlich erfolgter Tilgung von Punkten erneut ergeben \nhaben.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2003 - 19 B 337/03 -, a.a.O.\n\n56\n\nDies gilt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch, wenn der \nBetroffene \"nur\" nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG zu verwarnen ist und ein Abbau \nvon Punkten gemäß § 4 Abs. 4 StVG nicht mehr erreicht werden kann. Denn diese \nVerwarnung stellt die letzte vom Gesetz vorgesehene Maßnahme dar, den \nBetroffenen zur Beachtung der Verkehrsvorschriften anzuhalten. Sie ist zwar nicht \nmehr mit einem Bonus in Form der Möglichkeit eines Abbaus von Punkten verknüpft. \nIhr kommt aber ebenso wie den übrigen von der Fahrerlaubnisbehörde zu \nergreifenden Maßnahmen eine Warn- und Appellfunktion zu. Fehlt es an dieser \nVerwarnung vor Erreichen von 18 Punkten, hat deshalb gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 \nStVG eine Punktereduzierung auf 17 zu erfolgen.\n\n57\n\nDer Senat merkt an, dass die Herabstufung gemäß § 4 Abs. 5 StVG - wie hier - \nggf. wiederholt zu erfolgen hat, bis die Fahrerlaubnisbehörde die auf der jeweils \nvorhergehenden Stufe erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen \nergriffen hat.\n\n58\n\nEbenso OVG Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 4 B 145/03 -, a.a.O.; \na.A. OVG Rhl.-Pf., Beschluss vom 18. Juli 2003 - 7 B 10921/03 -, DAR 2003, \n576.\n\n59\n\n§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG schreibt zwingend vor, dass die dort genannten \nMaßnahmen bei einem Punktestand zwischen 14 und 17 zu ergreifen sind. Im \nÜbrigen wird nur so dem Sinn und Zweck des Maßnahmekatalogs Rechnung \ngetragen, zumal angesichts dessen, dass der Betroffene von einer Herabstufung \nnach § 4 Abs. 5 StVG keine Kenntnis erhalten muss, nichts dafür ersichtlich ist, dass \nihr eine den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 StVG vergleichbare Warnfunktion zukäme. \n\n60\n\nUnter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen ergibt sich im Falle des \nAntragstellers, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners nur mit 17 Punkten belastet war. Der \nAntragsteller war auf Grund einer am 30. April 2004 rechtskräftig gewordenen \nBußgeldentscheidung zu einer am 17. Mai 2003 begangenen \nGeschwindigkeitsüberschreitung mit 15 Punkten belastet. Daraufhin verwarnte ihn \nder Antragsgegner unter dem 23. Juni 2004. In der Folgezeit nahm der Antragsteller \nan einer verkehrspsychologischen Beratung teil und legte dem Antragsgegner \nrechtzeitig die hierüber am 27. Juli 2004 ausgestellte Teilnahmebescheinigung vor \nmit der Folge einer Reduzierung seines Punktestandes um 2 Punkte (§ 4 Abs. 4 Satz \n2 StVG), sodass nunmehr noch 13 Punkte zu verzeichnen waren. Bereits am 2. April \n2004 hatte der Antragsteller eine Geschwindigkeitsübertretung begangen, wobei die \nzugehörige Bußgeldentscheidung am 28. Januar 2005 rechtskräftig wurde, was zu \neinem weiteren Punkt führte. Obgleich nunmehr wiederum 14 Punkte erreicht waren, \nergriff der Antragsgegner nicht erneut die sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG \nergebenden Maßnahmen. Am 14. Juni 2004 missachtete der Antragsteller ein \nÜberholverbot, was nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung am 1. Juni 2005 zu \neinem weiteren Punkt führte. Am 24. Juli 2005 beging der Antragsteller erneut eine \nGeschwindigkeitsübertretung; mit Rechtskraft der zugehörigen Bußgeldentscheidung \nam 14. Dezember 2005 ergaben sich weitere 3 Punkte. Da nunmehr ein Punktestand \nvon 18 erreicht war, ohne dass zuvor die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 StVG ergriffen worden wären, ist der Punktestand auf 17 zu reduzieren \n(§ 4 Abs. 5 Satz 2 StVG). Bei diesem Punktestand verbleibt es mangels Verwarnung \nungeachtet weiterer dreier Verkehrsverstöße, die zu insgesamt 5 Punkten führten, \nwobei allerdings in zwei Fällen die jeweiligen Entscheidungen erst nach \nBekanntgabe der Entziehungsverfügung rechtskräftig geworden und daher ohne \nEinfluss auf deren Rechtmäßigkeit sind.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 und 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG.\n\n62\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-09/16-b-2174-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":36},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":7},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-09/16-b-2174-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266500","retrieved":"2026-07-09 02:34:42.116894+00:00"}}