{"status":"available","doknr":"OLD266530","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0208.17B2396.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"17 B 2396/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern oder aufzuheben.\n\n4\n\nDie Rügen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der \nInteressenabwägung die Schutzwirkung des Art. 6 GG nicht ausreichend beachtet sowie das \nBestehen eines besonderen Ausweisungsschutzes (gemeint wohl nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n4 AufenthG) verkannt, verfangen nicht.\n\n5\n\nDie Einschätzung des Verwaltungsgerichts, zwischen dem Antragsteller und seiner \ndeutschen Ehefrau bestehe keine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche \nLebensgemeinschaft, ist nicht zu beanstanden. Sie gründet sich auf eine Würdigung des \näußeren Geschehensablaufs der Eheschließung sowie auf eine Auswertung der Ergebnisse der \nvom Antragsgegner durchgeführten Befragungen der Eheleute und Feststellungen zu ihren \nwohnlichen Verhältnissen. Die dabei aufgetretenen, vom Verwaltungsgericht im Einzelnen \naufgeführten Ungereimtheiten bezüglich einer Reihe gewichtiger Details (Beschlussabdruck \nS. 4 bis 6) begründen durchgreifende Zweifel an der Existenz einer ehelichen \nLebensgemeinschaft. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Ungereimtheiten \nplausibel aufzulösen. Denn es beschränkt sich, ohne sich auch nur ansatzweise mit den \nangeführten entgegenstehenden Indizien auseinander zusetzen, auf die schlichte Behauptung \neines Zusammenlebens in ehelicher Lebensgemeinschaft in der Wohnung am C. in \nE. .\n\n6\n\nDas Vorbringen des Antragstellers, die Ausweisung sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK \nrechtswidrig, weil sie keine Befristung enthalte, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu \nverhelfen.\n\n7\n\nFür die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 \nwar in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass sie und ihre \nRechtmäßigkeit nicht gleichzeitig Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Ausweisung selbst \nwaren und daher ein Rechtsfehler bei der Befristung nicht zur Aufhebung der Ausweisung \nführte.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1993 - 1 B 160.93 - Buchholz 402.240 § 47 \nAuslG 1990 Nr. 2 = InfAuslR 1994, 101 und Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, \nBVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8.\n\n9\n\nEine Befristung der Wirkungen der Ausweisungen von Amts wegen war mithin nicht \nerforderlich. Mit dem Aufenthaltsgesetz hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert.\n\n10\n\nVgl. BT-Drucks. 15/420 zu § 11.\n\n11\n\nDem Ausländerrecht lag damals wie heute eine Trennung zwischen der sich nach den §§ \n45 ff. AuslG 1990 bzw. §§ 53 ff. AufenthG zu beurteilenden Ausweisung und ihren in dem \n§ 8 Abs. 2 AuslG 1990 bzw. § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten gesetzlichen Wirkungen \nzugrunde.\n\n12\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2006 - 17 A 2132/06 - sowie vom 6. Oktober 2006 - \n17 A 2704/06 -; Hailbronner, AufenthG, § 11 Rdnr. 46 und Zeitler, HTK-AuslR/§ 11 \nAufenthG/ zu Abs.1 Satz 3, 5 und 6 Nr. 6.\n\n13\n\nDass nach dem Aufenthaltsgesetz eine Verpflichtung zur Befristung der Wirkung der \nAusweisung von Amts wegen nicht besteht, wird durch einen Vergleich mit § 7 Abs. 2 Satz 2 \nFreizügG/EU bestätigt. Sein Wortlaut („Das Verbot nach Satz 1 wird befristet\"), erfordert für \nUnionsbürger und ihre Familienangehörigen eine Befristung von Amts wegen. Das \nAufenthaltsgesetz enthält keine vergleichbare Regelung, sondern gestaltet die Befristung der \nWirkung der Ausweisung antragsabhängig aus (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).\n\n14\n\nZur Klarstellung weist der Senat daraufhin, dass in Ansehung der Regelung in § 11 Abs. 1 \nSätze 3 bis 6 AufenthG sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nEGMR\n\n15\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, BVerwG 121, 297 unter Bezug \nauf EGMR, Urteil vom 17. April 2003 - Beschwerde Nr. 52853/99 - (Yilmaz ./. Deutschland), \nNJW 2004, 2147 -\n\n16\n\ndie Formulierung im Tenor der streitgegenständlichen Verfügung („Die Wirkung der \nAusweisung ist gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet.\") einem vom Kläger bisher nicht \ngestellten Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nicht entgegensteht.\n\n17\n\nDie Ausübung des Ausweisungsermessens des Antragsgegner ist nicht zu beanstanden, da \n- wie zuvor ausgeführt - durchgreifende Bedenken gegen die Existenz einer ehelichen \nLebensgemeinschaft bestehen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-08/17-b-2396-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-08/17-b-2396-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266530","retrieved":"2026-07-09 02:34:44.545869+00:00"}}