{"status":"available","doknr":"OLD266531","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0208.12A286.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-08","aktenzeichen":"12 A 286/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nProzesskostenhilfe kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die nach \n§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg \ngeboten hat.\n\n3\n\nDer - als Rechtsmittel allein statthafte - Antrag auf Zulassung der Berufung ist \nunbegründet.\n\n4\n\nDie Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Januar 2006 nicht hinreichend \nsubstantiiert, um die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, \nnach der nicht von einer Benutzung der deutschen Sprache als bevorzugte bzw. \nausschließliche Umgangssprache in der Familie und im Bekanntenkreis \nausgegangen werden kann, i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich in Frage zu \nstellen. Dazu reicht es namentlich nicht aus, dass dargelegt wird, die noch lebende \nGroßmutter der Klägerin spreche Deutsch und in der Gegend, in der die Familie der \nKlägerin aufgewachsen sei, werde von einem großen Teil der Bevölkerung auch \nheute noch Deutsch gesprochen. Das Verwaltungsgericht hat durchaus in Rechnung \ngestellt, dass sowohl der Großvater als auch die Großmutter (auch) die deutsche \nSprache beherrscht haben dürften. Dementsprechend sind auch die geltend \ngemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \nnicht gegeben. \n\n5\n\nWeitere Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind entgegen § 124 a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO nicht dargelegt. Eine Darlegung weiterer Gründe kann auch \nnicht mehr fristgerecht erfolgen. Zwar ist die Begründungsfrist von 2 Monaten nach \nZustellung der vollständigen Entscheidung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) wegen deren \nfehlerhafter Rechtsmittelbelehrung gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt \nworden. Jedoch gilt statt dessen nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Ausschlussfrist von \neinem Jahr seit Zustellung, die einheitlich sowohl für die Einlegung als auch für die \nBegründung des Rechtsmittels läuft. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 6 B 88.99 -, NVwZ-RR 2000, \n325; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 68 Rdnr. 16; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rdnr. 142.\n\n7\n\nDa das angefochtene Urteil dem insoweit nach § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO \nzuständigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin laut Empfangsbekenntnis am \n6. Dezem-ber 2005 zugestellt worden ist, ist die Jahresfrist mit dem 6. Dezember \n2006 abge-laufen. Der Lauf der Ausschlussfrist hängt nicht von einer \nentsprechenden Belehrung ab.\n\n8\n\nVgl. etwa Kopp/Schenke, a.a.O, § 58 Rdnr.16 und 5 a. E. m.w.N.\n\n9\n\nDer für den Fall, dass weitere Ausführungen zur Begründetheit des \nZulassungsantrags notwendig seien, erbetene richterliche Hinweis, war nicht zu \nerteilen. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, auf die ordnungsgemäße Erfüllung der \nallein dem jeweiligen Rechtsmittelführer obliegenden Darlegungslast \nhinzuwirken.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG \nund berücksichtigt Ziff. 42.2 des Streitwertkataloges 2004 (doppelter Auffangwert). \n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n13\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266531","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-08/12-a-286-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266531","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266531","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-08/12-a-286-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266531","retrieved":"2026-07-09 02:34:44.623334+00:00"}}