{"status":"available","doknr":"OLD266612","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0206.18B2550.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-06","aktenzeichen":"18 B 2550/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, \nauf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, \nrechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDer Beschwerdevortrag des Antragstellers genügt bereits nicht dem in § 146 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis. Danach muss die \nBeschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die \nEntscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit \nschlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründen des \nerstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Dabei hat sich die Beschwerde an der \nBegründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung zu orientieren.\n\n4\n\nVgl. etwa Senatsbeschluss vom 9. Februar 2006 - 18 B 1153/05 -.\n\n5\n\nDiesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn der Antragsteller - wie hier - die \nerstinstanzliche Entscheidung beanstandet, ohne auch nur hinreichend zu \nverdeutlichen, ob seine Ausführungen die Richtigkeit der Feststellungen zum von ihm \ngestellten Haupt- oder zum Hilfsantrag in Frage stellen sollen.\n\n6\n\nAbgesehen davon greifen die Beanstandungen des Antragstellers auch nicht \ndurch. Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerde die Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft als \nVoraussetzung für einen Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bzw. § 28 \nAbs. 1 Satz 2 AufenthG angreift. Auch unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevorbringens, zu dem noch Erklärungen der geschiedenen Ehefrau des \nAntragstellers sowie seiner Lebensgefährtin vorgelegt worden sind, ist nicht \nanzunehmen, dass eine solche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinen \nKindern bestünde oder sich darum auch nur ernsthaft bemüht hätte. Mit dem \nVerwaltungsgericht ist insoweit auf die Mitteilungen des vom Antragsgegner \nherangezogenen Jugendamts der Stadt L. -M. zu verweisen, aus denen \neindrucksvoll hervorgeht, dass sich der Antragsteller in der Zeit nach der Trennung \nvon seiner Ehefrau bis zur Erstellung der Stellungnahmen im April bzw. Mai 2006 \noffenbar so gut wie nicht um seine Kinder gekümmert hat. Neben den bereits von \nVerwaltungsgericht dazu mitgeteilten Einzelheiten ist insoweit darauf zu verweisen, \ndass der Antragsteller für seine Töchter offenbar noch nie Unterhalt gezahlt hat, er \nsich auf Anfrage zur Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gemeldet hat, \ner die Schulen, die seine Kinder besuchen, nicht nennen konnte und die damals \nsiebenjährige Tochter N. auf Befragen zunächst mit der Frage nach ihrem Vater \nnichts anfangen und nicht angeben konnte, dass bzw. wann sie diesen gesehen oder \nmit ihm gespielt hatte. Bezeichnend für das seitens des Antragstellers an den Tag \ngelegte Desinteresse an seinen Kindern und den mangelnden Umgang ist ferner, \ndass dieser dem Antragsgegner weder deren Anschrift noch deren Geburtsdatum \nangeben konnte. Die Angaben der Kindesmutter dem Antragsgegner gegenüber \nstützen das hieraus gewonnene Bild. Der Kontakt des Antragstellers mit den Kindern \nbeschränkte sich in der Vergangenheit demnach offenbar im Wesentlichen auf deren \ngelegentliches Abliefern oder Antreffen bei ihrer Tante (der Schwester seiner \ngeschiedenen Ehefrau, die gleichzeitig eine Cousine des Antragstellers ist). Dies \nbegründet allerdings keine familiäre Lebensgemeinschaft. \n\n7\n\nVor diesem Hintergrund ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht \ngeeignet zu belegen, dass eine Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinen \nTöchtern nunmehr bestünde oder sich darum auch nur ernsthaft bemüht hätte. Die \nentsprechenden Erklärungen sind vielmehr als verfahrensangepasstes Vorbringen zu \nwerten, veranlasst durch die Erkenntnis, dass die Behauptung, eine solche \nLebensgemeinschaft zu führen, einen Ansatz für das begehrte Aufenthaltsrecht in \nDeutschland bieten könnte. Hierfür spricht nachdrücklich der lange Zeitraum, in dem \nsich der Antragsteller - wie die oben beschriebenen Stellungnahmen in \nbemerkenswerter Deutlichkeit belegen - nicht um seine Kinder gekümmert hat. \nDieser lebt von seiner Ehefrau nämlich bereits seit Februar 2002 getrennt. Hat er \nsich mithin über einen Zeitraum von über vier Jahren so gut wie nicht um seine \nTöchter gekümmert und macht erst im Verfahren um die - seit Sommer 2006 - \ndrohende Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland geltend, dass sich dies nun \ngeändert habe bzw. ändern solle, drängt sich die Annahme auf, dass es dem \nAntragsteller mit dem entsprechenden Vorbringen allein um die Abwendung der \nAufenthaltsbeendigung geht. \n\n8\n\nAbgesehen von dieser Einschätzung ist auch mit den nunmehr vorgelegten \nErklärungen das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft des Antragstellers \nund seiner Kinder nicht belegt. Wie sich diese konkret gestaltet, ist den Erklärungen \nweiterhin nicht zu unternehmen. Jede Schilderung des Antragstellers selbst hierzu \nfehlt. Die eidesstattliche Versicherung seiner Lebensgefährtin beschränkt sich auf die \nunkonkret gehaltenen Behauptungen, der Antragsteller habe \"seit längerem \nregelmäßig Kontakt\" zu den Kindern, sie hätten ihn am letzten Wochenende \n\"besucht\", dies sei \"nicht der erste Besuchskontakt\" gewesen, sondern diese fänden \n\"relativ regelmäßig\" statt. Dies führt insbesondere deshalb nicht weiter, weil \n\"Kontakte\" zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern auch dann zustande \nkommen, wenn diese sich zufällig bei der in T. wohnhaften Schwester seiner \ngeschiedenen Ehefrau und Cousine des Antragstellers treffen, wie es in der \nVergangenheit vorgekommen ist. Soweit die Lebensgefährtin des Antragstellers \nweiter auf einen Besuch anlässlich des Geburtstags der Tochter verweist, ist das \nGeburtsdatum falsch angegeben. Der Hinweis schließlich, dass der Antragsteller für \nden Geburtstag oder Weihnachten Geld gegeben haben soll, ist angesichts des \nUmstands, dass dieser Unterhaltszahlungen offenbar noch immer nicht \naufgenommen hat - und zwar auch nicht vor dem Hintergrund seiner behaupteten \nverbesserten Einkommensverhältnisse und des vorliegenden Verfahrens -, von \ngeringer Bedeutung. \n\n9\n\nDie Beschwerde stellt ferner nicht durchgreifend die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts in Frage, es sei nicht ersichtlich, dass der Lebensunterhalt des \nAntragstellers im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert sein. Gemäß § 2 \nAbs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn \ndieser ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne \nInanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Hierfür mag es zwar ein Indiz, \naber kein ausreichender Beleg sein, dass der Ausländer öffentliche Mittel (noch) \nnicht in Anspruch genommen hat. Das allein besagt zum Einen nichts über die \nSicherung des Krankenversicherungsschutzes. Davon abgesehen muss positiv \nerkennbar sein, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, dies zudem auf gewisse \nDauer.\n\n10\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2006 - 18 B 1392/06 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n11\n\nIm Falle des Antragstellers kommt hinzu, dass er über längere Zeit und bis \nAnfang Juli 2006 noch öffentliche Leistungen bezogen hat. \n\n12\n\nZu keinem anderen Ergebnis führen die Vorlage der vorläufigen \nGewinnermittlung des Antragstellers für die Monate Mai bis November 2006 sowie \ndas Vorbringen, seine Lebensgefährtin habe eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. \nDer entsprechend den Anmerkungen des Antragsgegners nach der vorläufigen \nGewinnermittlung zugrunde zu legende Gewinn, der sich auf den Monat bezogen auf \nrund 400 EUR belaufen dürfte, deckt schon den nach SGB XII zugrunde zu legenden \nBedarf nicht ab, und zwar selbst dann nicht, wenn angenommen würde, dass die \nLebensgefährtin des Antragstellers die Hälfte der Warmmiete trägt. Zur \nErwerbstätigkeit und dem daraus folgenden Einkommen der Lebensgefährtin des \nAntragstellers fehlen jegliche Angaben, so dass hieraus - von der fehlenden \nrechtlichen Verpflichtung der Lebensgefährtin zum Unterhalt abgesehen - nichts für \nden Antragsteller herzuleiten ist. Ohnehin fehlt weiter jede Angabe zur Sicherung \nausreichenden Krankenversicherungsschutzes. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266612","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-06/18-b-2550-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266612","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266612","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-06/18-b-2550-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266612","retrieved":"2026-07-09 02:34:51.121664+00:00"}}