{"status":"available","doknr":"OLD266610","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0206.15A5228.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-06","aktenzeichen":"15 A 5228/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert:\n\nUnter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird die Klage auf Gewährung \neines Erlasses der Studiengebühr für das Sommersemester 2004 vollständig \nabgewiesen.\n\nUnter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hinsichtlich des \nnicht berufungsbefangenen Teils trägt der Kläger die Kosten beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger war im Sommersemester 2004 Student im 20. Fachsemester \nPädagogik/Diplom an der Universität C. . Er war bei der Büromöbelfabrik L. \nin C. als Werkstudent tätig und erhielt monatlich folgende Nettoentgelte: \nNovember 2003 701,78 Euro, Dezember 2003 736,87 Euro, Januar 2004 793,89 \nEuro, Februar 2004 754,42 Euro. Nach der Bescheinigung seines Arbeitgebers vom \n11. Februar 2004 betrug der durchschnittliche monatliche Nettolohn 740,05 Euro. An \ndie gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung führte der Kläger 132,72 Euro, ab \nJuli 2004 132,60 Euro monatlich ab. Die Miete für seine 51,37 qm große Wohnung \nbetrug bis Mai 2004 294,05 Euro, ab dann 287,65 Euro monatlich. \n\n3\n\nMit Gebührenbescheid vom 3. Februar 2004 setzte der Beklagte für das \nSommersemester 2004 eine Studiengebühr i.H.v. von 650,00 Euro fest sowie einen - \nnicht angegriffenen - Semesterbeitrag der Studierendenschaft. Gegen die Gebühr \nerhob der Kläger Widerspruch und beantragte einen Gebührenerlass wegen \nunbilliger Härte. Dies begründete er mit der zeitlichen Nähe seines \nStudienabschlusses und der wirtschaftlichen Notlage. Die pädagogische Fakultät \nbescheinigte am 17. Februar 2004, dass der Kläger voraussichtlich im \nSommersemester 2004, spätestens im Folgesemester sein Studium abschließen \nwerde. \n\n4\n\nDen Widerspruch, mit dem er weitere Lohnbescheinigungen vorlegte (April 2004 \n828,01 Euro, Mai 2004 721,52 Euro, Juni 2004 782,93 Euro, Juli 2004 813,19 Euro), \nwies der Beklagte hinsichtlich des Gebührenbescheides durch \nWiderspruchsbescheid vom 14. Mai 2004 zurück, dem Härtefallantrag entsprach er \nteilweise durch - nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenem - Bescheid vom 16. \nMärz 2004, mit dem er die Studiengebühr auf 174,00 Euro ermäßigte. Dagegen legte \nder Kläger Widerspruch ein, mit dem er auch die Anerkennung von Fahrtkosten für \ndie Fahrt zur Arbeitsstelle (hin und zurück 20 km, dreimal in der Woche zu 0,30 Euro \n= 77,40 Euro im Monat) sowie den von ihm geleisteten Beitrag zur Gewerkschaft in \nHöhe von 8,46 Euro im Monat beantragte. Den Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 19. Oktober 2004 zurück. Zur Begründung führte er aus: \nDem Kläger stehe durchschnittlich ein Nettogehalt von 747,00 Euro zur Verfügung, \nvon dem der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 133,00 Euro \nabzuziehen sei, so dass er über ein Nettoeinkommen von 614,00 Euro monatlich \nverfüge. Dies liege mit 29,00 Euro über dem BAföG-Höchstsatz von 585,00 Euro, so \ndass ihm eine Studiengebühr für das Sommersemester 2004 in Höhe von 6 x 29,00 \nEuro = 174,00 Euro zuzumuten sei. Aufgrund der Lohnbescheinigungen für April bis \nJuli 2004 könne sogar ein noch höherer Betrag gefordert werden, davon werde \njedoch abgesehen. Auch sei der Abzug des Kranken- und \nPflegeversicherungsbeitrags vom verfügbaren Einkommen unberechtigt, da auch in \nBAföG-Höchstsatz diese Beiträge bereits enthalten seien. Die Berechnung stehe mit \nden ministeriellen Verwaltungsvorschriften in Einklang, eine Entscheidung nach \nsteuerrechtlichen Maßstäben sei nicht angezeigt. \n\n5\n\nBereits am 28. Mai 2004 hat der Kläger Klage gegen den Gebührenbescheid \nerhoben und hilfsweise den Erlass auch der festgesetzten 174,00 Euro \nStudiengebühr beantragt. Bezüglich des Erlasses hat er vorgetragen: Entgegen der \nAuffassung des Beklagten müsse ihm die Gebühr vollständig erlassen werden. Lege \nman den Unterhaltsbedarf des Klägers nach der OLG-Tabelle zugrunde, so belaufe \nsich dieser auf 732,72 Euro, über die der Kläger mit 740,04 Euro in etwa vorfüge. \nDarüber hinaus müssten jedoch noch berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von \npauschal 5 % in Abzug gebracht werden, so dass der Unterhaltsbedarf nicht erreicht \nwerde. Lege man den sozialhilferechtlichen Unterhaltsbedarf zugrunde, ergebe sich \nsogar mit 771,85 Euro ein noch höherer Betrag. Aber selbst wenn man vom \nExistenzminimum nach dem Bundesausbildungsförderungsrecht mit 753,25 Euro \nausgehe, werde dies nicht erreicht. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 3. Februar 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 14. April 2004 aufzuheben,\n\n8\n\nhilfsweise, den Beklagten unter Teilaufhebung des Bescheides vom 16. März \n2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2004 zu \nverpflichten, dem Kläger die Studiengebühr für das Sommersemester in Höhe von \nverbliebenen 174,00 Euro zu erlassen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft und \nergänzend ausgeführt: Im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs stehe dem \nKläger eine Lohnsteuererstattung zu, die einkommenserhöhend hätte berücksichtigt \nwerden müssen. Außerdem hätte der Kläger ein zinsloses Darlehen von der \nDarlehenskasse der Studentenwerke erhalten können, so dass von vorneherein \nkeine Existenznot bestanden habe.\n\n12\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, \nsoweit der Gebührenbescheid angefochten worden war. Hinsichtlich der begehrten \nErlassentscheidung hat es den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden \nKlage verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu bescheiden. \n\n13\n\nGegen die Entscheidung zum Gebührenerlass richten sich die zugelassenen und \nrechtzeitig erhobenen und begründeten Berufungen des Klägers und des Beklagten. \nDer Kläger greift das Urteil an, soweit der Beklagte lediglich zu einer \nNeubescheidung seines Erlassantrages und nicht zum vollständigen Erlass der \nGebühr verpflichtet worden ist. Er trägt vor: Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei lediglich ein vollständiger Gebührenerlass \nermessensfehlerfrei. Dem durchschnittlich verfügbaren Monatseinkommen des \nKlägers in Höhe von 746,74 Euro, von dem 77,40 Euro Fahrtkosten und 8,46 Euro \nGewerkschaftsbeitrag abzuziehen seien, stehe ein existenznotweniger Bedarf von \n839,11 Euro entgegen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne \nweder ein höheres Einkommen ab März 2004 noch einsetzbares Vermögen eine für \nden Kläger negative neue Bescheidung rechtfertigen. Wie sich aus den vorgelegten \nVerdienstbescheinigungen ergebe, unterschreite auch das weitere Einkommen im \nJahre 2004 den existenznotwendigen Bedarf. Einsetzbares Vermögen sei nicht \nvorhanden. Entgegen der Auffassung des Beklagten, die dieser im \nBerufungsverfahren vertreten habe, sei Prüfungsmaßstab das Sozialstaatsprinzip \ndes Grundgesetzes und nicht das Berufsgrundrecht in Art. 12 Abs. 1 des \nGrundgesetzes. Mit der Härtefallregelung solle gerade der Zwang ausgeschlossen \nwerden, zur Erlangung der Lebensgrundlage noch kurz vor der Prüfung Arbeit \naufzunehmen. Wie sich aus der gesetzlichen Gebührenbefreiung von Studenten, die \nLeistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten, ergebe, müsse \ndas im Rahmen der Härtefallregelung zu Grunde zu legende Existenzminimum \nmindestens mit dem - schon unterhalb des Sozialhilfeniveaus - liegenden \nExistenzminimum des Bundesausbildungsförderungsrechts angesetzt werden. \nDieses liege hier bei 877,60 Euro und damit unterhalb des verfügbaren Einkommens \ndes Klägers. Auf mögliche Darlehen könne der Kläger nicht verwiesen werden: Es \nsei schon fraglich, ob er ein solches zu Beginn des Sommersemesters 2004 hätte \nerhalten können. Außerdem ergebe sich aus einem entsprechenden Erlass des \nMinisteriums, dass für Härtefälle Darlehen nicht als Einkommen zu berücksichtigen \nseien. An diese Ermessenspraxis habe sich der Beklagte zu halten. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nunter Zurückweisung der Berufung des Beklagten das angegriffene Urteil zu \nändern und den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Teils des Bescheides \ndes Beklagten vom 16. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nBeklagten vom 19. Oktober 2004 zu verpflichten, die Studiengebühr für das \nSommersemester 2004 in voller Höhe zu erlassen. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\nunter Zurückweisung der Berufung des Klägers das angegriffene Urteil zu ändern \nund die Klage vollständig abzuweisen. \n\n18\n\nEr trägt vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die \nEntscheidung über den Erlassantrag des Klägers ermessensfehlerfrei ergangen und \ndamit die Verpflichtung zur Neubescheidung zu Unrecht erfolgt. Zu Unrecht stütze \nsich das Verwaltungsgericht auf verfassungsrechtliche Überlegungen des \nSozialstaatsprinzips, die das Bundesverfassungsgericht lediglich für die Festsetzung \neines Steuerfreibetrages entwickelt habe. Richtiger Ansatzpunkt sei das \nBerufsgrundrecht in Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Soweit dies ein Teilhaberecht \nan den Leistungen des Staates vermittele, stehe es unter dem Vorbehalt des \nMöglichen und des vernünftigerweise von der Gesellschaft zu Fordernden. Hier \nwerde dem Kläger mit dem Studienkonto ein gebührenfreies Erststudium gewährt. \nSoweit er darüber hinaus eine Gebührenfreiheit anstrebe, könne dies nur in \nwirklichen Ausnahmefällen bei strenger wirtschaftlicher Not in Betracht kommen. \nDies sei hier schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger ein Darlehen der \nDarlehnskasse der Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen e.V. zinslos habe \nerhalten können.\n\n19\n\nAber auch die im Einzelnen vom Verwaltungsgericht gerügten Punkte seien nicht \ngeeignet, einen Ermessensfehler zu stützen: Die Hinzuverdienstmöglichkeiten nach \ndem Bundesausbildungsförderungsrecht könnten als soziale Subvention nicht der \nEntscheidung über einen gebührenrechtlichen Erlass bei der Inanspruchnahme \nstaatlicher Leistungen zu Grunde gelegt werden. Hinsichtlich der Unterkunftskosten \nmüsse die Wohnkostenpauschale des Bundesausbildungsförderungsrechtes von \n197,00 Euro zu Grunde gelegt werden. Dem Kläger sei seit Februar 2003 die \nzukünftige Gebührenpflicht bekannt gewesen, so dass er sich darauf auch \nwohnungsmäßig habe einstellen müssen. Ein über dem Niveau von Studenten \nliegender Lebensstandard müsse nicht über eine Erlassentscheidung auf Kosten des \nGebührenaufkommens perpetuiert werden. Selbst sozialhilferechtlich sei die \nWohnung des Klägers nicht angemessen. Der Kläger müsse sich im Rahmen des \nStudiengebührenrechtes als Student auch im Hinblick auf seine Wohnung behandeln \nlassen. Soweit Aufwendungen für die Erzielung von Einkommen in Rede stünden, \nkönnten steuerrechtliche Erwägungen zu Werbungskosten keinen Maßstab für eine \nHärtefallentscheidung bei Gebühren bilden. Hier kämen allenfalls unabdingbare \nAufwendungen als anrechenbar in Betracht. Diese fielen aber beim Kläger \ntypischerweise nicht an. Darüber hinaus könne im Interesses eines effektiven \nVerwaltungsvollzugs keine Detailermittlung stattfinden, wie es die Finanzämter \npraktizierten. Die vom Verwaltungsgericht angesprochene Stundung könne nicht \ngewährt werden, da die maßgebliche Rechtsverordnung als Billigkeitsmaßnahme \nlediglich einen (Teil-)Erlass ermögliche. Von der Schaffung einer spezifischen \nStundungsmöglichkeit, die das Gesetz als Regelung in einer Rechtsverordnung \nzulasse, habe der Verordnungsgeber abgesehen. Darüber hinaus sei auch hier der \nhohe Verwaltungsaufwand zu beachten, der bei einer Stundung der Gebühr mit der \nNotwendigkeit der späteren Zahlungsüberwachung anfiele. Schließlich komme eine \nStundung auch wegen der Möglichkeit der Erlangung eines zinsfreien Darlehns nicht \nin Betracht.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, während die zulässige \nBerufung des Beklagten begründet ist. Das Verwaltungsgericht hat zwar zu Recht die \nKlage abgewiesen, soweit ein vollständiger Erlass der Gebühr verlangt wurde, es hat \nden Beklagten aber zu Unrecht verpflichtet, den Kläger neu zu bescheiden. Der \nKläger hat keinen Anspruch auf einen Gebührenerlass für das Sommersemester \n2004 über den gewährten Erlass hinaus. Die Ablehnung des Erlasses hinsichtlich der \nnoch verbliebenen 174 Euro im angegriffenen Teilerlassbescheid vom 16. März 2004 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2004 erweist sich als \nrechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \nDaraus ergibt sich, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nicht \nergehen durfte (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). \n\n23\n\nDer erhobene Erlassanspruch kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 \nder Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit \nRegelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, \nFachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-\nStKFG NRW) stützen. Danach kann die Gebühr teilweise oder ganz erlassen \nwerden, wenn die Einziehung der Gebühr aufgrund besonderer Umstände des \nEinzelfalls für den Studenten eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte liegt in \nder Regel vor bei einer vom Studenten nicht zu vertretenden wirtschaftlichen Notlage \nin zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung. Danach \nhat der Beklagte den Erlass hinsichtlich der noch verbliebenen 174 Euro für das \nSommersemester 2004 ermessensfehlerfrei abgelehnt. \n\n24\n\nAuch wenn der Begriff \"unbillige Härte\" in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVO-StKFG NRW \n- für sich und dogmatisch betrachtet - in die Kategorie des unbestimmten \nRechtsbegriffs, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, eingeordnet \nwerden kann, handelt es sich doch bei der Vorschrift in Folge der Koppelung des \ndurch den Begriff \"kann\" eingeräumten Erlassermessens mit der tatbestandlichen \nVoraussetzung der \"unbilligen Härte\" um eine einheitliche Ermessensvorschrift, bei \nder der Begriff der unbilligen Härte in den Ermessensbereich hineinragt und damit \nzugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt. \n\n25\n\nVgl. zur Vorläuferregelung der ähnlichen Vorschrift des § 227 der \nAbgabenordnung Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, \nBeschluss vom 19. Oktober 1971 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355 (363 \nff.).\n\n26\n\nDie bei solchen Vorschriften ohnehin weitgehende gerichtliche Nachprüfbarkeit \nwird hier weiter dadurch gesteigert, dass der Begriff \"unbillige Härte\" durch die \nnormativen Regelbeispiele in § 14 Abs. 1 Satz 2 RVO-StKFG NRW konkretisiert wird. \n\n27\n\nVon dem so eingeräumten Ermessen hat der Beklagte Gebrauch gemacht, ohne \ndie gesetzlichen Grenzen des Ermessens zu überschreiten oder dem Zweck der \nErmächtigung nicht zu entsprechen (§ 114 Satz 1 VwGO). Vom Ansatz her fehlerfrei \nhat der Beklagte - in Übereinstimmung mit Nr. I der Verwaltungsvorschrift zum \nStKFG und zur RVO-StKFG (Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und \nForschung vom 1. Oktober 2003, MBl. NRW 2003 S. 1155 - VV-StKFG NRW) zu \n§ 14 RVO-StKFG NRW - eine wirtschaftliche Notlage nur dann angenommen, wenn \ndem Studenten monatlich zur Verfügung stehende Mittel unterhalb des Höchstsatzes \nnach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nach § 13, 13 a BAföG \nzuzüglich eines Sechstels der Studiengebühr verbleiben. Die durch das \nBundesausbildungsförderungsrechts gewährten Leistungen sind auf den \nspezifischen Bedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung hier von Studenten \nzugeschnitten (§ 11 Abs. 1 BAföG). \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 -, Buchholz 436.0, § 26 \nBSHG Nr. 13, S. 2 f.\n\n29\n\nMit der Bundesausbildungsförderung soll demjenigen, dem die für seinen \nLebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur \nVerfügung stehen, eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende \nAusbildung ermöglicht werden (§ 1 BAföG). Deshalb wird er von der Studiengebühr \nbefreit (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StKFG). Daher ist es - bezogen allein auf die zur Verfügung \nstehenden Mittel - sachgerecht, denjenigen, der staatliche Leistungen im Rahmen \neiner Studienausbildung in Anspruch nimmt, ohne Ausbildungsförderung zu erhalten, \ndie deshalb angefallene Gebühr allenfalls dann aus Gründen unbilliger Härte zu \nerlassen, wenn ihm Mittel, die ihm nach dem Ausbildungsförderungsrecht - hätte er \ndenn einen Förderungsanspruch - jedenfalls zustünden, nicht verbleiben. Es ist somit \nverfehlt, wenn der Kläger fordert, den Bedarf nach unterhaltsrechtlichen oder \nsozialhilferechtlichen Berechnungen zu bemessen, die sich nach anderen Kriterien \nbestimmen (angemessener Unterhalt, auf unbestimmte Zeit angelegte \nLebenssituation) als danach, welche Lebenssituation einem Studenten zumutbar \nist.\n\n30\n\nVgl. zu den unterschiedlichen Bedarfsermittlungsmethoden Wilts, in \nRothe/Blanke, BSHG, Loseblattsammlung (Stand: Juli 2006), § 13 Rn. 4.\n\n31\n\nAuf dieser Grundlage kann ein zur Ermessenswidrigkeit der Ablehnung eines \nweitergehenden Erlasses führender Fall unbilliger Härte in Form einer \nwirtschaftlichen Notlage nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RVO-StKFG NRW nicht \nfestgestellt werden. \n\n32\n\nAls Bedarf anzusetzen sind entsprechend § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 \nSatz 1 BAföG 530 Euro. Ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag gemäß \n§ 13 a BAföG war vom Beklagten nicht anzusetzen. Zwar lagen im Jahre 2004 die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift vor: Der Kläger war als Arbeitnehmer gemäß § 5 \nAbs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs in der gesetzlichen \nKrankenversicherung krankenversichert und gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Elften \nBuches des Sozialgesetzbuchs in der sozialen Pflegeversicherung pflegeversichert. \n§ 13 a BAföG in der im Jahre 2004 gültigen Fassung (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom \n19. März 2001 - BGBl. I, S. 390 -) sah vor, dass den Studenten ein Kranken- und \nPflegeversicherungszuschlag zu gewähren war, die \"ausschließlich beitragspflichtig \nversichert sind in der gesetzlichen Krankenversicherung\" bzw. \"ausschließlich \nbeitragspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung... versichert sind\". Danach hätte \nder Kläger zum damaligen Zeitpunkt ausbildungsförderungsrechtlich einen Anspruch \nauf Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach dieser Vorschrift gehabt. Heute \nist der Zuschlage nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BAföG beschränkt auf \ndiejenigen Studenten, die als Studenten und vergleichbare Personen versichert sind. \nDer Gesetzgeber hat damit eine Regelungslücke zur Vermeidung einer \nDoppelförderung geschlossen, die dadurch entstand, dass der Student infolge seiner \nVersicherungspflicht als Arbeitnehmer nicht erneut als Student pflichtversichert war, \nder Pflichtversicherungsbeitrag abgezogen werden konnte von dem auf die \nAusbildungsförderung anzurechnenden Einkommen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 \nBAföG) und dennoch für die Höhe der Ausbildungsförderung ein Kranken- und \nPflegeversicherungszuschlag gewährt wurde.\n\n33\n\nVgl. Wilts, in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblattsammlung (Stand: Juli 2006), \n§ 13 a Rn. 2.1.\n\n34\n\nDiese Doppelförderung hätte der Beklagte im Rahmen der Ermessenausübung \nnach § 14 Abs. 1 RVO-StKFG NRW von vorne herein durch Nichtansatz eines \nKranken- und Pflegeversicherungszuschlags berücksichtigen dürfen. Hier hat der \nBeklagte den Zuschlag in Höhe von 55 Euro zugunsten des Klägers dennoch \nangesetzt, ohne dass dafür eine sachliche Berechtigung vorlag.\n\n35\n\nDem so anzusetzenden Bedarf von 530 Euro und dem vom Beklagten ohne \nRechtspflicht höher angesetzten Betrag von 585 Euro stand ein durchschnittliches \nMonatseinkommen von 747 Euro abzüglich der zur Kranken- und Pflegeversicherung \ngeleisteten Beiträge von 133 Euro, mithin 614 Euro, gegenüber. Dieser Betrag liegt \num 84 Euro über dem unter Härtefallgesichtspunkten anzuerkennenden Bedarf, so \ndass eine Studiengebühr in Höhe des sechsfachen Betrages, also 504 Euro, statt \n- wie hier nur festgesetzt - 174 Euro zulässig gewesen wäre.\n\n36\n\nDie vom Kläger angeführten Gründe für einen höheren Bedarf oder größere \nVerminderung des anzurechnenden Einkommens greifen nicht durch. Ein \nanrechnungsfreier Hinzuverdienst entsprechend § 23 Abs. 1 BAföG ist nicht \nanzusetzen: Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, dass den Studenten nicht \njedweder Anreiz einer Nebentätigkeit oder Semesterferienarbeit genommen wird, da \nsie sonst bei voller Anrechnung eine entsprechend geminderte Ausbildungsförderung \nerhielten.\n\n37\n\nVgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Loseblattsammlung (Stand: Juli 2006), \n§ 23 Rn. 4.\n\n38\n\nHier geht es jedoch nicht um einen Anreiz zur Nebentätigkeit im Rahmen der \nFörderung der Ausbildung eines Förderungswürdigen und -bedürftigen, sondern um \ndie Frage, ob die Pflicht zur Zahlung einer Gebühr für die Inanspruchnahme einer \nstaatlichen Leistung eine unbillige Härte darstellt. Aus dem Gleichbehandlungsgebot \ndes Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes heraus kann der Kläger nicht verlangen, bei \neiner Entscheidung über einen Gebührenerlass wegen unbilliger Härte dieselben \nHinzuverdienstmöglichkeiten wie bei einem BAföG-Empfänger zugebilligt zu \nbekommen. Die Gruppe derjenigen, die Ausbildungsförderung nach dem \nBundesausbildungsförderungsrecht erhalten und deshalb gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 2 StKFG nicht der Gebührenpflicht unterliegen, und die Gruppe derjenigen, die \nwegen überlangen Studiums im Sinne des § 6 Abs. 1 StKFG der Gebührenpflicht \ngemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 StKFG unterliegen und mangels ausreichender eigener \nMittel im Härtefallwege davon befreit werden wollen, werden im Hinblick auf die \nunschädlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten nicht verfassungswidrig ungleich \nbehandelt. Selbst wenn für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der \nDifferenzierung der strenge Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgebots anzuwenden \nist,\n\n39\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 -, BVerfGE 103, \n172 (193),\n\n40\n\nerweist sich die Regelung als verfassungsrechtlich unbedenklich. Mit dem \nAusschluss der Hinzuverdienstmöglichkeit bei der Feststellung der wirtschaftlichen \nNotlage im Rahmen einer Härtefallentscheidung wegen Prüfungsnähe soll - \nverfassungsrechtlich legitim und angemessen- der Erlass der Gebühr für das \nüberlange Studium auf den Ausnahmefall sehr restriktiver, wirtschaftlich gerade noch \nzumutbarer Bedingungen beschränkt werden. Demgegenüber liegt bei BAföG-\nEmpfängern, die wegen der Förderungshöchstdauerregelung in § 15a BAföG nicht \nals Langzeitstudenten einer Gebührenpflicht unterliegen, gerade ein \nförderungswürdiges Studium vor, das sogar durch Zuwendungen und nicht nur durch \nErlass einer möglicherweise angefallenen Studiengebühr gefördert wird. Bei einem \nsolchen Studium dürfen deshalb gebührenunschädliche Hinzuverdienstmöglichkeiten \nvorgesehen werden.\n\n41\n\nAuch trägt die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht, ein Hinzuverdienst \nmüsse angesetzt werden, weil sich die Bedarfshöhe des \nBundesausbildungsförderungsrechts nur rechtfertigen lasse, weil ein Hinzuverdienst \nmöglich sei. Richtig ist, dass es den Studenten zumutbar ist, durch gelegentliche \nNebentätigkeit einen Verdienst zu erzielen, der ausreicht, mindestens den \nUnterschiedsbetrag abzudecken, der sich aus der Ausbildungsförderung und der \nsozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1994 - 5 B 25.94 -, Buchholz 436.0, § 26 \nBSHG Nr. 13, S. 3.\n\n43\n\nDaraus ergibt sich allerdings nicht, dass eine Gebührenerhebung eine unbillige \nHärte wäre, wenn sie dazu führen würde, dass der dem Studenten zur Verfügung \nstehende Betrag zwar den des Ausbildungsförderungsbedarfs nach §§ 13 und 13a \nBAföG nicht unterschritte, aber wohl diesen Bedarf zuzüglich des Hinzuverdienstes. \nVielmehr muss der Student sich grundsätzlich mit dem Bedarf nach §§ 13, 13a \nBAföG einrichten. Die Hinzuverdienstregelung stellt - allein schon deshalb, weil nicht \njeder die tatsächliche Möglichkeit eines Hinzuverdienstes hat - lediglich die Chance \ndar, den zur Verfügung stehenden Betrag zu erhöhen. Jedenfalls für den im Rahmen \neiner Härtefallregelung abzudeckenden kurzen Zeitraum im Umfeld der \nAbschlussprüfung ist dem Studenten die Beschränkung auf den BAföG-\nMindestbedarf zuzumuten.\n\n44\n\nZum anzurechnenden Einkommen sind die vom Kläger geltend gemachten \nPositionen (5 % Werbungskosten, 77,40 Euro Fahrtkosten, 8,46 Euro \nGewerkschaftsbeitrag) nicht abzusetzen. Diese an die einkommenssteuerrechtliche \nBehandlung von Werbungskosten angelehnten Überlegungen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 \nNr. 3 und 4, § 9 a des Einkommensteuergesetzes - EStG -) greifen nicht. Die \neinkommensteuerrechtlichen Regelungen gehen davon aus, dass im Sinne der \nBesteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allein das Einkommen der \nBesteuerung unterliegt, das sich nach Abzug der durch die Erzielung des \nEinkommens veranlassten Aufwendungen ergibt (Nettoprinzip). Dieser Anschauung \nliegt auch § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG für das anzurechnende Einkommen \nzugrunde.\n\n45\n\nVgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Lose Blatts., Stand: Juli 2006, § 21 \nRn. 3.1.\n\n46\n\nDaraus ergibt sich allerdings nicht, dass jede durch die Erzielung des \nEinkommens veranlasste Aufwendung auch unter dem Gesichtspunkt der unbilligen \nHärte hinsichtlich des Erlasses der Studiengebühr als Einkommensminderung zu \nberücksichtigen wäre. Gerade die studentische Nebentätigkeit ist infolge ihres \ngeringeren Ausmaßes und ihres nicht auf Dauer angelegten zeitlichen Rahmens \nhäufig werbungskostenfrei, so dass sich Pauschalierungen von vornherein verbieten. \nAuch rechtfertigt das Begehren des Studenten, von einer Benutzungsgebühr trotz \nder Empfangs der die Gebühr rechtfertigende Leistung befreit zu werden, keine \nBerücksichtigung jedweder durch die Einkommenserzielung veranlassten \nAufwendung, sondern nur der unvermeidbaren. Darunter fallen Beiträge zu \nBerufsverbänden von vorneherein nicht. Soweit Fahrtkosten geltend gemachte \nwerden, kommen nur unvermeidbar notwendige Fahrtkosten in Betracht. Hier wird \nnicht einmal behauptet, dass die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG berechneten \nFahrtkosten auch unter Berücksichtigung eines möglicherweise im Rahmen des \nSemesterbeitrags erlangten Semestertickets tatsächlich zusätzlich angefallen sind. \n\n47\n\nSchließlich kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch kein \nerhöhter Wohnkostenbedarf als nach § 13 BAföG vorgesehen geltend gemacht \nwerden. Wer Befreiung von einer Studiengebühr beansprucht, muss sich auch \nhinsichtlich der Wohnung mit einer Studentenwohnung begnügen. Der \nGesichtspunkt, dass ein Umzug wegen bevorstehenden Examens unzumutbar sei, \nträgt nicht: Der Kläger musste die auf ihn zukommende Gebühr, die dem Grunde \nnach in dem am 31. Januar 2003 bekannt gemachten Studienkonten- und \nFinanzierungsgesetz und der Höhe nach in der am 30. September 2003 bekannt \ngemachten Rechtsverordnung geregelt waren, so rechtzeitig vor der Festsetzung am \n3. Februar 2004 kennen, um sich zur Minderung seiner Ausgaben noch um eine \nbilligere Wohnung bemühen zu können. \n\n48\n\nSchließlich kommt dem vom Verwaltungsgericht problematisierten \nGesichtspunkt, dass die Fälligstellung der noch festgesetzten Studiengebühr über \n174 Euro insgesamt zum 19. März 2004 eine unbillige Härte darstelle, keine \nBedeutung zu. Zum einen handelt es sich nicht - wie erforderlich - um eine auf den \nEinzelfall bezogene Überlegung. Der Kläger hat nicht nur nicht geltend gemacht, er \nkönne die Gebühr nicht rechtzeitig zahlen, er hat sie auch am 17. März 2004 gezahlt. \nIm übrigen wäre es auch unerheblich gewesen, wenn dem Kläger zu diesem \nZeitpunkt die Mittel nicht rechtzeitig zur Verfügung gestanden hätten. Denn wenn \ndies nicht der Fall gewesen wäre, hätte allenfalls ein Anspruch auf Stundung (vgl. \n§ 13 Abs. 1 Satz 3 StKFG i.V.m. § 19 des Gebührengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen und § 59 der Landeshaushaltsordnung) bestanden. Der Kläger \nbegehrt aber keine Stundung, sondern einen Erlass. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-06/15-a-5228-04","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-06/15-a-5228-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266610","retrieved":"2026-07-09 02:34:50.966492+00:00"}}