{"status":"available","doknr":"OLD266609","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0206.15A4493.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-06","aktenzeichen":"15 A 4493/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem zweistöckigen Wohnhaus bebauten \nGrundstücks C. Straße 272 (Gemarkung C1. , Flur 21, Flurstück 246). \n1997/98 baute der Beklagte die C. Straße in der Form aus, dass er die \nGehwege erneuerte, beidseitig Radwege anlegte und Arbeiten an den Anlagen zur \nOberflächenentwässerung und Beleuchtung vornahm. Außerdem legte er an der \nöstlichen Straßenseite erstmals Längsparkstreifen an, während er die bereits \nvorhandenen Parkplätze in Queraufstellung auf der Westseite wegen des neuen \nRadweges in Längsparkstreifen umwandelte. Die Baumaßnahmen wurden am \n8. Juni 1998 abgenommen. Mit Bescheiden vom 9. April 2001 zog der Beklagte die \nKläger als Gesamtschuldner zu einem Straßenbaubeitrag über 4.049,47 DM heran. \nDen gegen die Bescheide erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 16. August 2001 zurück. \n\n3\n\nMit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage haben sich die Kläger weiter gegen \ndie Beitragsbescheide gewandt. Bezüglich der Kosten für die Maßnahme an den \nParkflächen haben sie geltend gemacht, dass durch das Ersetzen der Parkstreifen in \nQueraufstellung auf der Westseite der C. Straße durch Längsparkstreifen \ninsgesamt trotz der zusätzlichen Errichtung eines Längsparkstreifens auf der \nOstseite die Zahl der Parkplätze von 125 auf 65 fast halbiert worden sei.\n\n4\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n5\n\ndie Heranziehungsbescheide vom 9. April 2001 und den Widerspruchsbescheid \nvom 16. August 2001 aufzuheben. \n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr hat vorgetragen: Hinsichtlich der Ausbaumaßnahmen an den Parkflächen \nrechtfertige sich der Beitrag daraus, dass auf der östlichen Seite erstmals gesicherte \nParkplätze angelegt worden seien, während auf der westlichen Seite nach wie vor \ndas Parken - nunmehr längs der Fahrbahn - möglich bleibe. Mit der Anlegung des \nöstlichen Längsparkstreifens, der nicht bautechnisch durch die erstmalige Anlegung \ndes Radweges verursacht sei, sollte dort Parkraum geschaffen werden. Die \nVerbesserung könne nicht deshalb verneint werden, weil mit dieser \nAusbaumaßnahme zufällig auch der radwegbedingte Umbau von Querparkplätzen in \nLängsparkstreifen auf der Westseite einhergegangen sei und dort deshalb \nParkplätze weggefallen seien. Entscheidend sei vielmehr, dass durch den neuen \nöstlichen Längsparkstreifen zusätzliche Stellplätze geschaffen worden seien, die \nohne diesen heute nicht zur Verfügung stünden. \n\n9\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage in Höhe von \n694,04 DM stattgegeben. Es hat die Kosten neuer Beleuchtungsmasten und Kosten \nvon Arbeiten an der östlichen Entwässerungsrinne sowie die gesamten Kosten der \nArbeiten an den Parkstreifen für nicht beitragsfähig gehalten, letzteres deshalb, weil \ndie Umwandlung der Querparkplätze auf der Westseite in Längsparkplätze mangels \nAblaufs der üblichen Nutzungszeit dieser Parkfläche nicht als nachmalige Herstellung \nund auch nicht als Folgearbeiten der Anlegung des Radweges angesehen werden \nkönne und die Anlegung des östlichen Parkstreifens zwar grundsätzlich das Merkmal \nder Verbesserung erfülle, der Vorteil aber durch den Wegfall von Parkplätzen auf der \nWestseite kompensiert werde.\n\n10\n\nMit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung wendet sich der \nBeklagte gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil, soweit es die Kosten für die \nErrichtung des östlichen Parkstreifens für nicht beitragsfähig hält. Er hat vorgetragen: \nWegen der räumlichen Trennung der beiden Parkstreifen auf der östlichen und \nwestlichen Seite der C. Straße durch die Fahrbahn handele es sich um zwei \nTeilanlagen, sodass der Verlust von Parkplätzen auf der westlichen Seite durch \nUmbau der vorhandenen Parkplätze in Quereinstellung in einen Längsparkstreifen \nnur dann zu einer beitragsrechtlichen Kompensation hinsichtlich des östlichen \nParkstreifens führen könnte, wenn die Voraussetzungen für eine \nteileinrichtungsübergreifende Kompensation vorlägen. Dies erfordere eine absolute \nVerschlechterung, die nicht gegeben sei. Im Übrigen ergebe sich auch ein \nWertungswiderspruch zu der Konstellation, wenn der östliche Parkstreifen als \nselbständige Ausbaumaßnahme zuerst angelegt worden wäre. Dies hätte zur \nBeitragsfähigkeit dieser Ausbaumaßnahme geführt, ohne dass ein späterer Umbau \nder westlichen Parktaschen zu Längsparkstreifen im Rahmen der Anlegung von \nRadwegen daran etwas ändern würde. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndas angegriffene Urteil teilweise zu ändern und die Beitragsbescheide vom \n9. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2001 nur \ninsofern aufzuheben, als ein Beitrag von mehr als 3.680,54 DM festgesetzt wurde. \n\n13\n\nDie Kläger stellen keinen Antrag.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in \nHöhe der hier noch streitbefangenen 325,11 DM zu Recht stattgegeben, denn auch \ninsoweit ist die zulässige Klage begründet. Die angegriffenen Beitragsbescheide \nerweisen sich in diesem Umfang als rechtswidrig und verletzen die Rechte der Kläger \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Insoweit können \nsich die Verwaltungsakte nicht auf § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen \nnach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt F. vom \n8. Mai 1992 in der Fassung der Änderungssatzung vom 9. Oktober 1996 (SBS) \nstützen. Nach § 1 SBS erhebt die Stadt Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die \nHerstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen \nStraßen, Wegen und Plätzen als Gegenleistung dafür, dass den Eigentümern der \nerschlossenen Grundstücke durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage \nwirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die erstmalige Anlegung des östlichen \nParkstreifens erfüllt keinen der genannten Ausbaubeitragstatbestände, so dass die \nfür seinen Ausbau aufgewandten Kosten nicht beitragsfähig sind.\n\n17\n\nDie Anlegung des östlichen Parkstreifens stellt keine Verbesserung des \nStraßenzugs dar. Das würde voraussetzen, dass durch die Maßnahme die \nAusgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen \nKonzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der \nfunktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung \nvorteilhaft verändert worden wäre. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter \nverkehrstechnischen Gesichtspunkte zu beurteilen. Maßgebend ist also, ob der \nVerkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption \n(Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage \nzügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als \nvorher.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2006 - 15 A 2682/06 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, \n106 (107). \n\n19\n\nEine so beitragsrechtlich relevante funktionale Aufteilung der Gesamtfläche liegt \netwa in der erstmaligen Anlegung von Parkstreifen oder Radwegen. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2004 - 15 A 4051/04 -, S. 4 des \namtlichen Umdrucks. \n\n21\n\nHier ist durch die Anlegung des östlichen Parkstreifens keine solche \nVerbesserung vorgenommen worden: Die Straße war bereits zuvor funktional \naufgeteilt in die vornehmlich dem fließenden Verkehr dienende Fahrbahn und die \ndem ruhenden Verkehr dienenden Parkbuchten auf der westlichen Seite. Eine \nVerbesserung könnte daher nur dann bejaht werden, wenn durch die Anlegung der \nParkstreifen auf der östlichen Seite mehr - zusätzlich benötigter - Parkraum zur \nTrennung des ruhenden vom fließenden Verkehr geschaffen worden wäre und damit \ndie funktionale Aufteilung der Gesamtfläche weiter verbessert worden wäre. Das \nkann aber nicht festgestellt werden: Wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, ist das Gesamtparkangebot wegen des Wegfalls der \nQuerparkmöglichkeiten auf der Westseite nicht erhöht worden. Dem ist der Beklagte \nnicht substantiiert entgegengetreten. \n\n22\n\nIn der Anlegung des östlichen Parkstreifens kann auch nicht deshalb eine \nVerbesserung der funktionalen Aufteilung gesehen werden, weil nunmehr erstmals \nauf beiden Seiten Parkmöglichkeiten geboten werden. Zwar verkennt der Senat \nnicht, dass es eine gewisse Erleichterung für den Verkehrsteilnehmer darstellt, wenn \nin der jeweiligen Fahrtrichtung Parkgelegenheiten geboten werden, so dass sich ein \nWenden zum Anfahren eines Parkplatzes auf der anderen Straßenseite erübrigt. \nDieser Vorteil steht aber deutlich hinter dem eigentlichen Vorteil der Bereitstellung \nvon Parkflächen zurück. Für den Verkehrsteilnehmer ist in erster Linie die Existenz \ndes Parkraums an der Straße von Bedeutung, nicht die jeweilige Lage auf einer \nStraßenseite. Daher kann allein die Erhöhung der Bequemlichkeit der \nStraßenbenutzung, die darin liegt, dass auf beiden Seiten Parkmöglichkeiten \ngeboten werden, den Beitrag nicht rechtfertigen. Jedenfalls müsste, sollte man darin \ndennoch eine beitragsrechtlich relevante Verbesserung erkennen wollen, wegen \nderen deutlich geringeren Ausmaßes als im Falle der Schaffung zusätzlichen \nParkraums gemäß § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW ein niedriger Anliegeranteilssatz als \nin der allgemeinen Straßenbaubeitragssatzung festgelegt werden, denn die Beiträge \nsind gemäß dieser Vorschrift nach den Vorteilen zu bemessen. \n\n23\n\nDiese auf die Parkraumbereitstellung bezogene maßgebliche \nVerbesserungswirkung der Anlegung von Parkstreifen unterscheidet die Anlegung \neines zweiten Parkstreifens auf der bislang nicht so ausgestatteten Straßenseite von \nder Anlegung eines zweiten Gehweges: Dabei wird die sicherere Trennung von \nFußgänger- und Fahrzeugverkehr durch die Anlegung eines Gehwegs auf der Seite, \nauf der bislang kein Gehweg vorhanden war, weiter verbessert. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 15 E 980/02 -, S. 2 f. des \namtlichen Umdrucks. \n\n25\n\nNicht die Schaffung weiterer Gehwegfläche (Erweiterung), sondern die \nErmöglichung des Gehwegverkehrs auch auf der anderen Straßenseite stellt die \nvorteilhafte Veränderung dar. \n\n26\n\nZu Unrecht meint der Beklagte, die Frage, ob eine Verbesserung durch Anlegung \neines Parkstreifens eingetreten sei, müsse nach der Parkraumsituation auf jeder \nStraßenseite gesondert beantwortet werden, weil die Parkstreifen auf jeder \nStraßenseite eine eigenständige Teileinrichtung darstellten. Teileinrichtungen der \nStraße sind Teile der Straße, die eine eigenständige Funktion hinsichtlich der \nBenutzung der Straße haben, sei es, dass sie Raum für die jeweiligen Verkehrsarten \nbieten oder diese voneinander trennen (Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkstreifen, \nTrennstreifen), sei es, dass sie die Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer \nverkehrstechnisch erleichtern (Beleuchtung, Oberflächenentwässerung). Angesichts \ndessen handelt es sich bei den Parkstreifen auf beiden Seiten insgesamt um eine \nTeileinrichtung. Es geht daher insoweit nicht um die Frage, ob ein durch eine \nTeileinrichtung gewährter Vorteil wegen eines gleichzeitig eingetretenen Nachteils an \neiner anderen Teileinrichtung kompensiert wird. Es geht aber auch nicht darum, ob \ninnerhalb derselben Teileinrichtung ein in bestimmter Hinsicht gewährter Vorteil \ndurch einen gleichzeitig eingetretenen Nachteil in anderer Hinsicht kompensiert wird, \nwie es etwa bei der nachmaligen Herstellung einer Teileinrichtung der Fall ist mit der \nGewährung des Erneuerungsvorteils einerseits, wenn andererseits gleichzeitig diese \nTeileinrichtung verschmälert und damit in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt wird.\n\n27\n\nVgl. zur (teileinrichtungsübergreifenden und \n-immanenten) Vorteilskompensation OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A \n465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (301).\n\n28\n\nEs geht nicht um Vorteilskompensation, sondern darum, dass durch die \nAusbaumaßnahme an der Teileinrichtung Parkstreifen mangels Erhöhung des \ngebotenen Parkraums nicht das Merkmal der Verbesserung der Straße erfüllt wurde. \nDass mangels Ereichens der üblichen Nutzungszeit auch kein Erneuerungsvorteil \ngeboten wurde und deshalb der Ausbau hinsichtlich des westlichen Parkstreifens \nnicht als beitragspflichtige (nachmalige) Herstellung zu qualifizieren ist, hat das \nVerwaltungsgericht überzeugend ausgeführt, ohne dass dem der Beklagte \nentgegengetreten wäre.\n\n29\n\nSchließlich führt auch der Einwand des Beklagte nicht weiter, dass bei zwei \nzeitlich getrennten jeweils beitragspflichtigen Ausbaumaßnahmen, nämlich dann, \nwenn zuerst auf der östlichen Seite der hier in Rede stehende Parkstreifen \ngeschaffen worden wäre und erst danach die Radwege unter Verkleinerung des \nwestlichen Parkraums angelegt worden wären, die erstgenannte Maßnahme als \nVerbesserung beitragspflichtig wäre. Es kann offen bleiben, ob eine künstliche \nTrennung von Ausbaumaßnahmen zu dem vom Beklagten angenommenen Ergebnis \nführen würde. Jedenfalls wäre diese vom vorliegenden Fall wesentlich abweichende \nKonstellation einer eigenständigen systemgerechten rechtlichen Bewertung zu \nunterziehen. Bei Durchführung der beiden Maßnahmen in einem gemeinsamen \nAusbau - wie hier - ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, die Schaffung des östlichen \nParkstreifens als Verbesserung zu bewerten: In Anwendung der oben genannten \nGrundsätze zur Vorteilskompensation ist die infolge des Radewegeausbaus erfolgte \nVerkleinerung der Zahl der Parkplätze im Westen keine absolute, sondern nur eine \nrelative Verschlechterung und damit kein beitragsrechtlich relevanter, wenngleich \nfaktisch vorhandener Nachteil. Dann kann konsequenterweise umgekehrt der hier \nvom Beklagten geltend gemachte Ausgleich dieses faktischen Nachteils durch \nAnlage eines Parkstreifens im Osten kein beitragsrechtlich relevanter Vorteil \nsein.\n\n30\n\nIst somit auch die Erstellung des östlichen Parkstreifens nicht beitragsfähig, hat \ndas Verwaltungsgericht den darauf entfallenden Ausbauaufwand zu Recht aus dem \numgelegten Aufwand gestrichen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n32\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-06/15-a-4493-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-06/15-a-4493-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266609","retrieved":"2026-07-09 02:34:50.887807+00:00"}}