{"status":"available","doknr":"OLD266613","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0206.12A4171.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-06","aktenzeichen":"12 A 4171/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin \nsei mangels unmittelbaren Eingriffs in ihre Rechte nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 \nVwGO klagebefugt, nicht in Frage zu stellen. \n\n4\n\nDie Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO ist dann \nzu bejahen, wenn nach dem Vorbringen der Klägerin die Verletzung ihrer Rechte \nmöglich ist. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die von der Klägerin behaupteten \nRechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr \nzustehen können. \n\n5\n\nVgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 30. Juli \n2004 - 5 B 68.04 -, JURIS m.w.N.\n\n6\n\nGerade dies trifft grundsätzlich im Verhältnis zwischen Erstbehörde und \nWiderspruchsbehörde zu: Erstbehörden üben mit dem Erlass von Verwaltungsakten \neine hoheitliche Kompetenz aus. Für hoheitliche Kompetenzen ist bereits allgemein \neher die Ausnahme als die Regel, dass sie gegen Eingriffe durch subjektive (Ab-\nwehr-)Rechte geschützt werden. Qualifiziert gilt das im Verhältnis zur \nWiderspruchsbehörde. Namentlich wenn - wie hier - nach den mit dem \nZulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen im angefochtenen \nUrteil davon ausgegangen werden muss, dass die Klägerin dem Kreis als \nSelbstverwaltungsangelegenheit zugewiesene Aufgaben der Sozialhilfe (vgl. § 1 AG-\nBSHG NRW) im Rahmen einer Heranziehung zur Durchführung dieser Aufgaben \ngemäß § 3 AG-BSHG NRW nicht als eigene Selbstverwaltungsangelegenheit \nsondern in einem übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt, ist sie als Erstbehörde \ngegen einen Widerspruchsbescheid des Kreises grundsätzlich nicht klagebefugt.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 9.87 -, BayVBl. 1989, 247, = \nKStZ 1989, 74.\n\n8\n\nIn diesem Rahmen würde es der Kontrollfunktion des Kreises als der insoweit \nfunktional übergeordneten Widerspruchsbehörde widersprechen, wenn die \nAusgangsbehörde ihr missliebige Widerspruchsentscheidungen anfechten könnte. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1974 - IV C 17.72 -, \n\n10\n\nBVerwGE 45, 207 (211); Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 9.87 -, a.a.O.\n\n11\n\nDementsprechend ist der Rechtsträger, zu dem die als Erstbehörde fungierende \nVerwaltungsstelle gehört, auch notwendig mit den Kosten belastet, die sich auf der \nGrundlage der maßgebenden Kostenvorschriften - hier § 63 SGB X - aus den mit der \nEinlegung von Rechtsbehelfen entstehenden Verfahrens- und Prozessrisiken \nergeben.\n\n12\n\nEtwas anderes kann nur gelten, wenn der Widerspruchsbescheid mit seinen \nRegelungen unmittelbar in Rechte der Gemeinde eingreift. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 9.87 -, a.a.O.; Beschluss vom \n22. Januar 2001 - 8 B 258.00 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 11; Urteil vom \n29. Mai 2002 - 8 C 15.01 -, BVerwGE 116, 273; Beschluss vom 30. Juli 2004 \n- 5 B 68.04 -, JURIS\n\n14\n\nDies ist etwa der Fall, wenn die zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden \n(Art. 28 Abs. 2 GG) gehörende Finanzhoheit betroffen wird. Hierzu reicht aber nach \nMaßgabe der obigen Ausführungen nicht schon die durch § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X \nvorgegebene und nach § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO mit dem Widerspruchsbescheid zu \ntreffende Kostenlastentscheidung aus. Erforderlich wäre vielmehr ein unmittelbarer \nEingriff in Rechte der Gemeinde, wie er z. B. durch Begründung einer unmittelbaren \nVerpflichtung der Gemeinde, einem Dritten aus dem kommunalen Haushalt einen \nbestimmten Betrag an Aufwendungen zu erstatten, auf der Grundlage von § 63 Abs. \n3 Satz 1 SGB X bzw. von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG erfolgen kann.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 8 B 258.00 -, a.a.O.; Urteil vom \n29. Mai 2002 - 8 C 15.01 -, a.a.O.\n\n16\n\nIm Gegensatz zur Kostenfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X bzw. § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwVfG regelt § 73 VwGO mit seinem Abs. 3 Satz 3 hingegen nur die \nKostenentscheidung dem Grunde nach und begründet deshalb keine unmittelbare \nZahlungsverpflichtung. Im Rahmen der bloßen Kostenlastentscheidung nach § 73 \nAbs. 3 Satz 3 VwGO erfolgt nach § 63 Abs. 2 SGB X bzw. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG \nauch die Entscheidung darüber, ob die Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder eines \nsonstigen Bevollmächtigten notwendig war. Eine unmittelbare Zahlungspflicht be-\ngründet auch diese Entscheidung nicht.\n\n17\n\nDie Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass der stattgebende \nWiderspruchsbescheid notwendig, d.h. unumgänglich, zu finanziellen Folgelasten \nerheblichen Umfangs, etwa in Form von Schadensersatzansprüchen wegen \nAmtspflichtverletzung führt. \n\n18\n\n Vgl. zum qualifizierten Ursachenzusammenhang\n\n19\n\n insoweit: BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2004\n\n20\n\n - 5 B 68.04 -, JURIS m.w.N.\n\n21\n\nAuf die mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente der Klägerin im Übrigen \nkommt es nach alledem nicht an. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-06/12-a-4171-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-06/12-a-4171-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266613","retrieved":"2026-07-09 02:34:51.199643+00:00"}}