{"status":"available","doknr":"OLD266647","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0205.6B2744.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-05","aktenzeichen":"6 B 2744/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 21.431,46 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten \nGründen, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch \nErlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben \nmüssen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil die \nAntragstellerin weder einen Anordnungsgrund noch einen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe.\n\n5\n\nDer Senat lässt offen, ob der begehrten einstweiligen \nAnordnung - wie in der erstinstanzlichen Entscheidung \nangenommen - bereits das Fehlen eines Anordnungsgrundes \nentgegenzuhalten ist, weil die Antragstellerin möglicherweise \nnicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihr unzumutbare \nNachteile drohen, wenn ihr nicht umgehend eine weitere \nBeihilfe in Höhe von 21.431,46 Euro gewährt wird.\n\n6\n\nDenn die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde jedenfalls \nkeine Gründe dargelegt, die die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, es liege auch kein Anordnungsanspruch \nvor, in Frage stellen. Innerhalb der für die Begründung der \nBeschwerde maßgeblichen Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO \nhat sie lediglich vorgetragen, es sei ihr aus individuellen und \nhöchstpersönlichen Gründen unzumutbar, sich einer \nschulmedizinischen Behandlung zu unterziehen. Im Übrigen \nstünden ihr die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 GG, aus \nArt. 3 Abs. 1 GG und möglicherweise aus Art. 4 Abs. 1 GG zur \nSeite. Sie hat weder die für die behauptete Unzumutbarkeit \nstreitenden Gründe näher konkretisiert noch begründet, unter \nwelchem Gesichtspunkt die angeführten Grundrechte zu ihren \nGunsten zum Tragen kommen könnten, so dass es an einer \nhinreichenden Darlegung der Beschwerdegründe mangelt.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-05/6-b-2744-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-05/6-b-2744-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266647","retrieved":"2026-07-09 02:34:53.856063+00:00"}}