{"status":"available","doknr":"OLD266648","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0205.12A3540.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-05","aktenzeichen":"12 A 3540/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 26.416,79 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte \nErfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Hilfesuchende habe im Zusammenhang damit, dass sie ca. \n14 Tage vor ihrer Aufnahme in die Frauenwohngemeinschaft bei ihrem Freund \ngewohnt habe, keinen gewöhnlichen Aufenthalt in N. begründet, nicht zu \nerschüttern. Auch wenn konstitutive Bedeutung für die maßgeblich willensgetragene \nBegründung des gewöhnlichen Aufenthaltes weder einer Meldung zum \nEinwohnerregister, \n\n4\n\n- vgl. etwa Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 12. November 2002 - \n4 K 262/00 -, NDV-RD 2003, 67 -\n\n5\n\nnoch einen dauerhaften oder längeren Aufenthalt zukommt, \n\n6\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 \n\n7\n\n- 5 C 9.04 -, FEVS 57, 342 (344) m.w.N.\n\n8\n\nist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht i n d i z i e l l auf die \nAufenthaltsverhältnisse, wie sie im Melderegister dokumentiert worden sind, abstellt \nund die Dauer, für die die Hilfeempfängerin bei ihrem Freund Zuflucht genommen \nhat, in die Würdigung ihrer Einlassungen gegenüber der Beklagten im Hinblick auf \nihre seinerzeitigen Absichten einfließen lässt. Durchschlagende Gründe, aus denen \ndas Verwaltungsgericht hinsichtlich der von der Hilfeempfängerin selbst zu den \ndamaligen Geschehnissen und ihren Beweggründen gemachten Äußerungen als \nsolchen nicht auf die entsprechende inhaltliche Wiedergabe durch die Beklagte hat \nabstellen dürfen, sind im Zulassungsverfahren ebenfalls nicht substantiiert dargetan \nworden. Der Kläger zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass die Beklagte die in den \nSchriftsätzen vom 13. April und 6. Juni 2005 dargelegten Angaben der \nHilfeempfängerin durch eine tendenziöse Fragestellung herbeigeführt oder \nunzutreffend wiedergegeben hat. Dem Umstand, dass die genauen Fragestellungen \nvom Beklagten nicht festgehalten worden sind und sich die Antworten nicht \nunmittelbar zu den rechtserheblichen Momenten verhalten, trägt das \nVerwaltungsgericht durch seine Auswertung der Äußerungen der Hilfeempfängerin \nunter Berücksichtigung des übrigen Tatsachenstoffes hinreichend Rechnung. Auch \nder Sozialbericht des Sozialarbeiters A. vom 5. März 1999 wird dabei - anders \nals es der Kläger in seiner Zulassungsbegründung anklingen lässt - mit seiner \nDarstellung der Umstände, unter denen die Hilfeempfängerin vorübergehend bei \nihrem Freund gewohnt hat, keineswegs ignoriert, sondern in vertretbarer Weise auf \nseine Aussagekraft geprüft. Eine Überschreitung der Grenzen der freien \nBeweiswürdigung ist nicht erkennbar. Solche ergeben sich insbesondere nicht \ndaraus, dass der Kläger den Tatsachenstoff anders als das Verwaltungsgericht \nwürdigt. \n\n9\n\nDas vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ist auch nicht in Frage gestellt, \nsoweit sich die Hilfeempfängerin schon anlässlich ihrer Bemühungen um eine \nAufnahme in die Wohngemeinschaft des X. noch in der Zeit, in der sie gemeinsam \nmit ihrem Freund in dessen Wohnung ebenfalls in N. wohnte, entschieden haben \nsollte, bis auf Weiteres in N. zu bleiben. Die Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthaltes verlangt neben dem subjektiven Willen, an einem Ort nicht nur \nvorübergehend zu verweilen und dort den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu \nbegründen, nämlich als kongruentes objektives Element dessen Umsetzung durch \ntatsächliche Aufenthaltsname. Es ist dieser konkrete Aufenthalt, der im Sinne von § \n30 Abs. 3 Satz 2 SGB I unter Umständen erfolgen muss, die erkennen lassen, dass \nder Betreffende an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend \nverweilt. Das trifft für das Verbleiben der Hilfeempfängerin in der Wohnung ihres \ndamaligen Freundes als funktional selbständige Örtlichkeit nicht zu. \n\n10\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen \nwerden. Schon aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vom Urteil des Senates vom 2. \nSeptember 2002 - 12 A 4625/99 - (FEVS 54, 271) abweicht. Eine die Berufung \neröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der \nZulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung \ntragenden abstrakten rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz \nbenennt, mit dem die Vorinstanz einen in der herangezogenen Rechtsprechung \naufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen \nhat.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 \nm.w.N.\n\n12\n\nDas Urteil des OVG NRW stellt in Übereinstimmung mit der ober- und \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung fest, dass die Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthaltes eine bestimmte Aufenthaltsdauer nicht voraussetzt. Einen dem \nentgegenstehenden Obersatz hat das Verwaltungsgericht weder ausdrücklich noch \nkonkludent aufgestellt, sondern lediglich aus dem zeitlichen Ablauf im \nZusammenhang mit anderen Faktoren Rückschlüsse auf die seinerzeitige \nWillenslage der Hilfeempfängerin gezogen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz \nVwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 \nGKG, wobei in Rechnung gestellt wird, dass der Kläger seine Erstattungsforderung \nmit der Zulassungsbegründung korrigiert hat.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz \n4 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-05/12-a-3540-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-05/12-a-3540-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266648","retrieved":"2026-07-09 02:34:53.928922+00:00"}}