{"status":"available","doknr":"OLD266674","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0202.9B2616.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-02","aktenzeichen":"9 B 2616/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.932,84 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur hinsichtlich der gegen die \nRichtigkeit des angegriffenen Beschlusses dargelegten Gründe zu prüfen ist, hat keinen \nErfolg. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Annahme des \nVerwaltungsgerichts fehlerhaft ist, bei summarischer Prüfung bestünden keine ernstlichen \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides über Wasserentnahmeentgelt \nfür das Veranlagungsjahr 2005.\n\n3\n\nDie Einwände der Antragstellerin gegen den vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten \nAnwendungsbereich von § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG greifen nicht durch. Das \nVerwaltungsgericht hat festgestellt, dass die von der Antragstellerin vorgenommene \nKühlwassernutzung nicht die Voraussetzungen für eine Bemessung des Entgelts nach dem \nverringerten Satz des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG erfülle. Das genutzte Kühlwasser werde nicht \n- wie nach der Vorschrift erforderlich - in das Gewässer wieder eingeleitet, aus dem es \nentnommen worden war. Die Antragstellerin stellt dieser Bewertung ihre bereits im \nerstinstanzlichen Verfahren vorgenommene eigene Auslegung des § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG \ngegenüber, ohne sich i.S.v. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der Begründung des angegriffenen \nBeschlusses auseinander zu setzen. \n\n4\n\nZudem überzeugt das Vorbringen der Antragstellerin auch in der Sache nicht. Ihrem \nAnsatz kann nicht gefolgt werden, es mache unter dem Gesichtspunkt des Wasserhaushalts \ninsgesamt „keinen Unterschied\", in welches Gewässer das entnommene Grundwasser bei der \nDurchlaufkühlung wieder eingeleitet wird. Eine Unterscheidung der einzelnen Gewässerarten \nmacht durchaus Sinn. Die fortlaufende Entnahme von Grundwasser kann z.B. zur \nVeränderung des Grundwasserspiegels an der Entnahmestelle führen, die nicht durch \nZuführung des Wassers in ein anderes Gewässer ausgeglichen wird. \n\n5\n\nDie Antragstellerin räumt ferner selbst ein, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 3 \nWasEG für den vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Anwendungsbereich der \nVorschrift spricht. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass das Gesetz auch an \nanderer Stelle ausdrücklich die Differenzierung zwischen „ein Gewässer\" und „dem \nGewässer\" vorsieht. Dies zeigt sich im WasEG in § 1 Abs. 2 Nr. 9 einerseits und Nr. 6 \nandererseits. \n\n6\n\nHinzu kommt, dass die in Rede stehende Differenzierung zwischen unterschiedlichen \nGewässern bzw. Gewässerarten der Systematik des Wasserentnahmeentgeltgesetzes \nentspricht. § 1 Abs. 1 WasEG regelt die Entgeltpflicht ausdrücklich bezüglich des \nGrundwassers und der oberirdischen Gewässer (Plural) und nicht allgemein bezüglich des \nWasserhaushaltes. Insgesamt spricht demnach bei verständiger Würdigung im Rahmen einer \nsummarischen Prüfung nichts für das von der Antragstellerin vertretene, dem Wortlaut des § 2 \nAbs. 2 Satz 3 WasEG widersprechende, Gesetzesverständnis.\n\n7\n\nIm Übrigen lassen auch die Gesetzesmaterialien bei summarischer Prüfung keinen \nausreichenden Grund erkennen, § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG über seinen Wortlaut hinaus auf \nFälle anzuwenden, in denen zu Kühlzwecken entnommenes Grundwasser nach seiner \nNutzung in ein Oberflächengewässer eingeleitet und damit dem Wasserhaushalt allgemein \nwieder zugeführt wird.\n\n8\n\nVgl. LT-Drs. 13/4528 (zu Artikel 7 - Wasserentnahmeentgeltgesetz) sowie Anhang 1 zu \nLT-Drs. 13/4890, 2. Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen \nbetreffend § 2 Abs. 2 WasEG.\n\n9\n\nSelbst wenn man unterstellt, dass eine Regelung im Sinne der Auffassung der \nAntragstellerin gewollt war, so ist sie jedenfalls nicht Gesetz geworden. In diesem Fall ist es \nSache des Gesetzgebers, dem die in Rede stehende Problematik bekannt sein dürfte, \n\n10\n\nvgl. LT-Drs. 14/2733, Kleine Anfrage 1031 der Abgeordneten Svenja Schulze sowie die \nAntwort der Landesregierung darauf in LT-Drs. 14/2945,\n\n11\n\nim Wege der Gesetzesänderung ggf. eine Korrektur vorzunehmen. Der \nLandesgesetzgeber hat in der Vergangenheit wiederholt bestimmte Bewertungen in \nabgabenrechtlichen Gerichtsentscheidungen zum Anlass für Gesetzesänderungen \ngenommen.\n\n12\n\nVgl. z.B. die Begründung zur Einführung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW durch Art. 3 \ndes Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang stehender \nVorschriften, LT-Drs. 12/3143, S. 84, sowie die Begründung zur Einführung des § 9 Abs. 2 \nSatz 5 LAbfG, LT-Drs. 12/3143, S. 70.\n\n13\n\nSchließlich führen auch die von der Antragstellerin geäußerten „Bedenken\" gegen \nVerfassungsmäßigkeit des Wasserentnahmeentgeltgesetzes nicht weiter. Ihr Vortrag genügt \nauch insoweit nicht dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Um \naufzuzeigen, dass der angefochtene Beschluss zu ändern ist, reicht es nicht aus, ohne nähere \nErläuterung festzustellen, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu \nvergleichbaren Gesetzen anderer Bundesländer auf NRW nicht übertragbar sei, weil hier die \n„Finanzierungsfunktion des Gesetzes eindeutig im Vordergrund stehe\". Dies gilt um so mehr, \nals in der Gesetzesbegründung zum Wasserentnahmeentgeltgesetz ausdrücklich auf den \nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR \n1300/93 - (BVerfGE 93, 319) Bezug genommen wird. Daran anknüpfend wird \nhervorgehoben, dass die Abgaben den Sondervorteil des Wasserentnehmers abschöpften und \nnicht als steuerliche Abgabe einzustufen seien. Daneben solle über die Erhebung des Entgelts \ndas Bewusstsein für einen möglichst schonenden Umgang bei der Inanspruchnahme von \nNaturressourcen geschaffen werden.\n\n14\n\nVgl. LT-Drs. 13/4528 (zu Artikel 7 - Wasserentnahmeentgeltgesetz).\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n16\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-02/9-b-2616-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-02/9-b-2616-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266674","retrieved":"2026-07-09 02:34:56.202804+00:00"}}