{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0202.6B2767.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"6. Senat","decided":"2007-02-02","aktenzeichen":"6 B 2767/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\nG r ü n d e :\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen \nAnordnung hätte stattgeben müssen.\n\nDie Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht, der \ngegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre.\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinen Anspruch \nauf Genehmigung des Rücktritts von der schriftlichen Prüfung im Fach \nVerkehrslehre/Verkehrsrecht glaubhaft gemacht habe. Zwar spreche Vieles dafür, dass sie \nzum Zeitpunkt der Anfertigung der Klausur prüfungsunfähig gewesen sei. Einen Rücktritt von \nder Klausur könne sie darauf jedoch nicht stützen, weil sie sich an ihrer auf einer bewussten \nRisikoübernahme beruhenden Entscheidung, die Prüfung gleichwohl abzulegen, festhalten \nlassen müsse. Unabhängig davon komme eine Genehmigung des Rücktritts nicht in Betracht, \nweil sie den Rücktritt nicht unverzüglich erklärt habe.\n\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob die Antragstellerin tatsächlich in Kenntnis ihrer \nkrankheitsbedingt verminderten Leistungsfähigkeit die Prüfung angetreten hat und sie schon \naus diesem Grund keinen Anspruch auf die Genehmigung des Rücktritts hat.\n\nDenn der Genehmigung des Rücktritts steht jedenfalls entgegen, dass die Antragstellerin \ndie Rücktrittserklärung nicht unverzüglich abgegeben hat. Die gegen diese Annahme des \nVerwaltungsgerichts mit der Beschwerde geltend gemachten Einwände greifen nicht \ndurch.\n\nNach § 21 Abs. 3 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den \nLaufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes \nNordrhein-Westfalen können Kandidatinnen oder Kandidaten in besonderen Fällen mit \nGenehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist - auch wenn \ndieses Erfordernis in der zitierten Regelung nicht ausdrücklich genannt ist - unverzüglich zu \nerklären. Diese Obliegenheit des Prüflings zur Mitwirkung findet ihren Rechtsgrund in dem \nauch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung \nmit dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE, 80, 282, und Beschlüsse \nvom 3. Januar 1994 - 6 B 57.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 327, sowie vom 27. \nJanuar 1994 - 6 B 12.93 -, DVBl. 1994, 640.\n\nDer Grundsatz der Chancengleichheit bestimmt die Voraussetzungen, die an die \nZulässigkeit eines Rücktritts zu stellen sind, aus zwei entgegengesetzten Richtungen. \nEinerseits gebietet er, dass dem Prüfling nicht in gleichheitswidriger Weise die Möglichkeit \ngenommen werden darf, seine tatsächliche, von erheblichen Beeinträchtigungen \nunbeeinflusste Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Andererseits darf der Prüfling mit \ndem Rücktritt seine Chancen gegenüber seinen Mitbewerbern nicht gleichheitswidrig \nverbessern, indem er sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft.\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988, a.a.O.\n\nEin Prüfungsrücktritt ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die \nRücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm \nzumutbarer Weise hätte erwartet werden können. Das hängt allein davon ab, wann der \nPrüfling den Rücktritt ohne schuldhaftes Zögern hätte erklären können und müssen. Ob ein \nPrüfling den Rücktritt unverzüglich erklärt hat, kann nur unter Berücksichtigung der \nUmstände des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden.\n\nBVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 und Beschluss vom 3. Januar 1994, jeweils \na.a.O.\n\nMüssen sich bei dem Prüfling nachträglich Zweifel hinsichtlich seiner Prüfungsfähigkeit \nin einer zurückliegenden Prüfung einstellen, so ist er verpflichtet, sich unverzüglich Klarheit \nüber seine damalige Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und im Falle der Bestätigung dieser \nZweifel umgehend den Rücktritt von der Prüfung zu erklären. Diese Verpflichtung ergibt sich \naufgrund der auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhenden Obliegenheit zur \nMitwirkung an der Prüfung, zu der gehört, dass er sich im Krankheitsfall selbst um die Frage \nseiner Prüfungsfähigkeit und eines eventuell erforderlichen Rücktritts kümmert.\n\nVgl. entsprechend zu Zweifeln an früheren ärztlichen Äußerungen zur Prüfungsfähigkeit \naufgrund einer neuen ärztlichen Diagnose: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993 - 6 C \n28.92 -, NVwZ-RR 1994, 442.\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen sind die Rücktrittserklärungen der Antragstellerin \n(vom 14. August 2006 oder vom 11. September 2006) hinsichtlich der am 26. Juni 2006 im \nFach Verkehrslehre/Verkehrsrecht angefertigten Klausur nicht mehr als unverzüglich \nanzusehen. Dabei unterstellt der Senat zu Gunsten der Antragstellerin, dass sie aufgrund der \nakuten Entzündung eines unteren Backenzahns einschließlich des umgebenden \nKnochengewebes sowie der Einnahme starker, mit erheblichen Nebenwirkungen verbundener \nSchmerzmittel im Wege der Selbstmedikation (vgl. die zahnärztliche Mitteilung des \nZahnarztes Dr. H. J. O. vom 22. August 2006) am Prüfungstag nicht in der Lage war, \nihren Gesundheitszustand realistisch wahrzunehmen und entsprechend zu handeln. \nInfolgedessen durfte unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten die Erklärung des Rücktritts bereits \nam Prüfungstag nicht von ihr verlangt werden. Der Antragstellerin hätten sich aber nach dem \nAbklingen der Schmerzen sowie der (Neben-)Wirkungen der Medikamente Zweifel \naufdrängen müssen, ob ihre am Prüfungstag getroffene Einschätzung über die eigene \nPrüfungsfähigkeit zutreffend war. Ausweislich ihres Vortrags im Beschwerdeverfahren war \ndie Antragstellerin zwei Tage nach dem fraglichen Klausurtag, das heißt am 28. Juni 2006, \nwieder in der Lage, Prüfungen zu absolvieren, weil bis dahin die Schmerzen und die \nNebenwirkungen (Benommenheit, Störung der Wahrnehmungsfähigkeit, \"nahezu euphorische \nStimmung\") abgeklungen waren. Mit der Normalisierung ihres Gesundheitszustandes hätte sie \nsich Klarheit über ihre Prüfungsfähigkeit am Klausurtag verschaffen müssen. Dies wäre ihr \nauch möglich und zumutbar gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass sie sich nach ihrem \nsubjektiven Empfinden am Prüfungstag gesundheitlich für voll leistungsfähig gehalten hatte. \nDenn ihr waren die wesentlichen, ihre mutmaßliche Prüfungsunfähigkeit begründenden \nUmstände bekannt, so dass sie nach dem Abklingen der Nebenwirkungen zu einer \nabweichenden Einschätzung ihrer Leistungsfähigkeit am Prüfungstag hätte gelangen müssen. \nSie wusste schon zu diesem Zeitpunkt, dass sie während der Anfertigung der Klausur unter \neiner schweren Entzündung des Backenzahns gelitten und bereits in der Nacht vor der \nPrüfung verschiedene starke Schmerzmittel eingenommen hatte. Ferner konnte sie offenbar \nerinnern, dass ihr ein Dozent der Fachhochschule, ihr Zahnarzt sowie ihr Freund von der \nTeilnahme an der Prüfung dringend abgeraten hatten. Angesichts dieser besonderen Umstände \nhätten sich der Antragstellerin im Nachhinein Bedenken hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit \naufdrängen müssen. Soweit sie persönlich nicht in der Lage gewesen sein sollte, die \nAuswirkungen der genannten Umstände auf ihre Prüfungsfähigkeit im Einzelnen richtig \neinzuschätzen, wäre sie verpflichtet gewesen, dem nachzugehen und sich um Aufklärung zu \nbemühen. Das war ihr auch zuzumuten und wäre mit keinem besonderen Aufwand verbunden \ngewesen. Nach dem Abklingen der Krankheitssymptome und dem Nachlassen der \nNebenwirkungen hatte sie genügend Zeit, sich über die Auswirkungen von Krankheit und \nMedikamenten Klarheit zu verschaffen. Zu diesem Zweck hätte sie lediglich ihren Zahnarzt \nzu Rate ziehen müssen. Stattdessen hat sie, obwohl sie Zweifel hätte haben müssen, zunächst \ndas Ergebnis der Prüfung abgewartet. Dass der Antragstellerin ausweislich ihrer \neidesstattlichen Versicherung vom 7. Januar 2007 erst am Tag der Bekanntgabe der \nKlausurergebnisse tatsächlich \"erstmals bewusst geworden\" ist, dass sie am 26. August 2006 \nnicht in der Lage gewesen war, an einer Klausur teilzunehmen, ist daher nicht von \nBelang.\n\nDie im Beschwerdeverfahren vorgelegte fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für \nNeurologie und Psychiatrie zu den Auswirkungen des Medikamentes \"Tramadol\" verlangt \nkeine andere Einschätzung. Sie bescheinigt zwar, dass die selten auftretenden \nNebenwirkungen zu einem realitätsabgehobenen Verhalten und in der Folge zu einer \ngeminderten Realitätseinsicht und einer Realitätsverkennung führen können. Dass dieses \nrealitätsabgehobene Verhalten auch noch (mehrere Tage) nach dem Abklingen der \neigentlichen Wirkungen des Medikaments fortdauern kann, lässt sich weder der \nStellungnahme entnehmen, noch sind dafür sonstige Anhaltspunkte ersichtlich.\n\nDa die Antragstellerin mithin schon einige Tage nach dem Ablegen der fraglichen \nPrüfung ihren Rücktritt hätte erklären müssen, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie \nentsprechend ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 7. Januar 2007 ihre \nPrüfungsunfähigkeit schon am 14. August 2006 unmittelbar nach der Bekanntgabe der \nKlausurergebnisse geltend gemacht hat oder erst mit ihrem Widerspruch vom 11. September \n2006 und ob diese Rügen den an ihre Form und ihren Inhalt zu stellenden Anforderungen \nentsprechen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick \nauf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-02/6-b-2767-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-02/6-b-2767-06","retrieved":"2026-10-28 15:55:25.407931+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2007-02-02/6-b-2767-06","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"6. 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