{"status":"available","doknr":"OLD266672","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0202.6B2475.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-02","aktenzeichen":"6 B 2475/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird mit der Maßgabe \nzurückgewiesen, dass die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers nur für einen Zeitraum \nbis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung über \nden Widerspruch gegen die Versetzungsverfügung des \nInstituts für Aus- und Fortbildung der Polizei Nordrhein-\nWestfalen vom 21. Juni 2006 angeordnet wird.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren \nauf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nVersetzungsverfügung des Instituts für Aus- und Fortbildung der \nPolizei Nordrhein-Westfalen (IAF) vom 21. Juni 2006 \nangeordnet, mit welcher der Antragsteller mit Wirkung vom 1. \nJuli 2006 aus dienstlichen Gründen vom IAF zur \nKreispolizeibehörde (KPB) F. -S. -Kreis versetzt worden \nist.\n\n3\n\nOb die Versetzungsverfügung bereits im Zeitpunkt ihres \nErlasses wegen nicht ausreichender Ermessensbetätigung \nrechtswidrig war oder ob der Antragsteller auf etwaige \ngesundheitsschädliche Folgen der Versetzung im Rahmen der \nAnhörung von sich aus hätte hinweisen müssen, lässt der Senat \noffen. Falls die Versetzungsverfügung nicht bereits im Zeitpunkt \nihres Erlasses rechtswidrig war, so begründen jedenfalls die vom \nAntragsteller im Widerspruchsverfahren vorgelegten Atteste des \nFacharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. vom 28. \nJuni 2006 und vom \n\n4\n\n13. August 2006 ernstliche Zweifel an deren \nRechtmäßigkeit. Mindestens bis zum Erlass des \nWiderspruchsbescheides hat die Behörde, die den \nVerwaltungsakt erlassen hat, alle neu eintretenden Tatsachen in \nden Blick zu nehmen und daraufhin zu überprüfen, ob der \nVerwaltungsakt weiterhin aufrechterhalten bleiben kann. Zu \ndiesen Tatsachen gehören hier die Atteste, mit denen der \nAntragsteller nach Erhalt der Versetzungsverfügung die \ngesundheitlichen Bedenken gegen seine Versetzung \nsubstanziiert hat. Im Rahmen einer Versetzungsentscheidung ist \nnicht nur zu prüfen, ob diese mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zur Dienstunfähigkeit führt, sondern auch, \nob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche \nBeeinträchtigungen der Gesundheit drohen.\n\n5\n\nVgl. OVG Saarland, Beschluss vom 17. September 2001, - 1 \nW 6/01 -.\n\n6\n\nDie Fürsorgepflicht des Dienstherrn würde unangemessen \nzum Nachteil des Beamten verkürzt, wenn dieser gegen eine \nbeabsichtigte Versetzung nur drohende Dienstunfähigkeit, nicht \naber auch andere erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen \nunterhalb dieser Schwelle anführen könnte. Gegenwärtig ist \nnicht auszuschließen, dass dem Antragsteller durch die \nVersetzung erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen drohen. \nAusweislich des Attestes des Dr. T. vom 13. August 2006 ist \n\"ein zeitlich geregelter Arbeitstag mit überschaubaren und \nkalkulierbaren Aufgaben in einem möglichst spannungsfreien \nBetriebsklima ... für den weiteren Krankheitsverlauf und den \nErhalt der Arbeitsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung\" und ist \nder Antragsteller \"auf Grund der rezidivierenden psychischen \nErkrankung ... gegenwärtig nicht in der Lage, eine \nLeitungsfunktion zu übernehmen oder eine Tätigkeit \nauszuführen, bei der jederzeit schnelle Entscheidungen \nerforderlich sein können\". Danach sind alle bisher für den \nAntragsteller bei der KPB F. -S. -Kreis vorgesehenen \nDienstposten mit gesundheitlichen Risikofaktoren behaftet. \nUnerheblich ist, dass sich dem Attest des Dr. T. Aussagen zu \nmöglichen Folgen der Missachtung der dort genannten Kriterien \nnicht entnehmen lassen. Solche Äußerungen wären mit \nRücksicht auf die zugrunde liegende psychische Erkrankung \nletztlich spekulativ. Sie sind zudem entbehrlich, weil sich aus \ndem weiteren Inhalt des Attestes ergibt, dass es auf Grund der \nseit 1999 ununterbrochen bestehenden psychischen Erkrankung \nin der Vergangenheit trotz psychotherapeutischer und \nmedikamentöser Behandlung zu länger dauernden Zeiten der \nArbeitsunfähigkeit gekommen ist. Bei verständiger Würdigung \ndes Attestes ist daher anzunehmen, dass Dr. T. bei \nMissachtung der von ihm für erforderlich erachteten Kriterien \nfür den dienstlichen Einsatz des Antragstellers erneut mit dem \nEintritt von Arbeitsunfähigkeit rechnet, was wiederum auf nicht \nunerhebliche Beschwerden bzw. Beeinträchtigungen als deren \nUrsache zurückzuführen wäre.\n\n7\n\nEs ist nach den besonderen Umständen des Falles auch nicht \nSache der KPB F. -S. -Kreis, den Antragsteller zukünftig \nauf seine Verwendungs- und Einsatzfähigkeit hin zu überprüfen. \nVielmehr hat das IAF festzustellen, ob der Antragsteller ohne \nerhebliche Risiken für seine Gesundheit an eine andere \nPolizeibehörde versetzt werden kann, denn nach dem bekannten \nSachverhalt ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller \nschon auf die Ankündigung der Maßnahme mit \nKrankheitssymptomen reagiert oder sogar schon reagiert hat. Es \nist nicht auszuschließen, dass die im Laufe des Verfahrens \neingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die \nzu einer mehrmonatigen Abwesenheit vom Dienst geführt hat, \nbereits eine Reaktion auf den Erhalt der Versetzungsverfügung \ndarstellt. \n\n8\n\nNach den vorstehenden Ausführungen geht die \nInteressenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nVersetzung, welches im Allgemeinen durch das öffentliche \nInteresse an der alsbaldigen Vollziehung von \nOrganisationsakten,\n\n9\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 26. April 1999, \n\n10\n\n- 6 B 205/99 -,\n\n11\n\nund durch das in dienstlichen Erlassen niedergelegte \nInteresse an der Rotation der am IAF Lehrenden,\n\n12\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 8. Januar 2007,\n\n13\n\n- 6 B 2441/06 -,\n\n14\n\nbegründet wird, muss im konkreten Fall bis zu einer \nweiteren Aufklärung der möglichen Gesundheitsgefährdung des \nAntragstellers zurücktreten. Konkret-individuelle, für eine \nsofortige Versetzung sprechende Gründe liegen nicht vor. \nWeder \"stört\" der Antragsteller den Betrieb des IAF noch ist er \nbei der KPB zur dortigen Aufgabenerfüllung sofort erforderlich. \nHingegen sprechen Rechtsgüter von erheblichem Gewicht für \neine Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsteller ist vor \nmöglichen, nicht unerheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen \nzu schützen. \n\n15\n\nDie Beschränkung der Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung auf \nden Zeitraum bis einen Monat nach Zustellung des \nWiderspruchsbescheides beruht auf der Annahme, dass die \nerforderlichen Untersuchungen im Widerspruchsverfahren \nveranlasst werden und der Antragsgegner deren Ergebnis seinen \nErmessenserwägungen im Widerspruchsbescheid zu Grunde \nlegt. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § \n52 Abs. 2 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 \nVwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-02/6-b-2475-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-02/6-b-2475-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266672","retrieved":"2026-07-09 02:34:56.126863+00:00"}}