{"status":"available","doknr":"OLD266671","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0202.3A5042.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-02","aktenzeichen":"3 A 5042/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.703,50 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Klägerin ist wegen Versäumung der Frist für die Begründung ihres \nZulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren (§ 60 VwGO). Aufgrund der Angaben von Rechtsanwalt Dr. I. , den vorgelegten \nAuszügen aus dem handschriftlichen Fristenkalender und der EDV-Fristenliste sowie den \neidesstattlichen Erklärungen der Bürovorsteherin und ihrer Stellvertreterin ist davon \nauszugehen, dass die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist auf einem Verschulden \ndes Büropersonals der Prozessbevollmächtigten beruht, das der Klägerin nicht zuzurechnen \nist. Hiernach haben es die Bürovorsteherin und ihre Stellvertreterin entgegen bestehender \ngenereller Weisung unterlassen, die Erledigung der Frist anhand des Fristenkalenders und der \nFristenliste nachzuhalten, den sachbearbeitenden Rechtsanwalt über den Sachstand zu \ninformieren und Weisung zu Versand bzw. Beförderung der am letzten Fristtage noch vor der \nMittagszeit gegen 12.00 Uhr dem Rechtsanwalt zur Unterzeichnung vorgelegten und von \ndiesem unterzeichneten Begründungsschrift einzuholen. Dadurch ist die Begründungsschrift, \ndie Rechtsanwalt Dr. I. am folgenden Tage, dem 11. Januar 2005, d.h. nach Fristablauf im \nregulären Postausgang vorgefunden hat, dem Verwaltungsgericht verspätet zugegangen. Ein \neigenes Verschulden an der Fristversäumung trifft den Prozessbevollmächtigten nach Lage \nder Dinge nicht. Er musste trotz Befassung mit einer Prozesshandlung am Mittag des letzten \nFristtages nichts weiteres veranlassen, sondern durfte sich auf die Beachtung der \nausreichenden generellen Vorkehrungen zur Fristen- und Ausgangskontrolle durch sein \ngeschultes und bislang verlässliches Personal verlassen. \n\n4\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05 - , MDR 2007, 102 (dort für den \nvergleichbaren Fall der Gewährung von Wiedereinsetzung, wenn der Prozessbevollmächtigte \nsein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, ausgehende Schriftsätze vor der Absendung \nauf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen).\n\n5\n\nZweifel an der effektiven Fristenkontrolle im Büro der Prozessbevollmächtigten können \nentgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus den erstinstanzlichen \nAuseinandersetzungen um die fristgerechte Erhebung der Klage hergeleitet werden. Die im \nvorliegenden Fall erfolgte Übermittlung des Widerspruchsbescheides durch Einwurf-\nEinschreiben der Post hatte die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt (§ 74 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. \n3, § 57 Abs. 1 VwGO). Denn das Einwurf-Einschreiben erfüllt die Anforderungen an eine \nZustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz nicht. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 7.00 - , DVBl. 2001, 477.\n\n7\n\nEin (weiterer) Fall der Fristversäumung war daher nicht zugrunde zu legen. \n\n8\n\n2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung kann aus keinem der angeführten \nZulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) durchgreifen.\n\n9\n\na) Die Klägerin beanstandet zunächst, dass das Verwaltungsgericht die (mit ihrem \nHauptantrag verfolgte) Anfechtungsklage gegen den Zinsbescheid des Beklagten vom 4. \nFebruar 2003 abgewiesen hat. Sie wendet ein, (Aussetzungs-)Zinsen auf den im Vorprozess \ndurch Vergleich herabgesetzten Erschließungsbeitrag dürften von ihr nicht gefordert werden. \n§ 237 AO sei in einer solchen Konstellation nicht anwendbar, wie der Bayerische VGH mit \nUrteil vom 1. Februar 1988 - 6 B 87.02003 - , BayVBl. 1988, 500, entschieden habe, weil die \nVorschrift an den endgültigen Misserfolg des eingelegten Rechtsbehelfs anknüpfe, der im \nFalle einer Prozessbeendigung durch Vergleich gerade nicht festgestellt werden könne. Die \nKlägerin rügt insoweit, dass das Verwaltungsgericht von dem tragenden Rechtssatz des \nBayerischen VGH in dessen Urteil abgewichen sei. Sie leitet daraus zugleich her, dass \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO), die Rechtssache mangels bislang vorliegender Entscheidungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bzw. des \nBundesverwaltungsgerichts grundsätzliche Bedeutung habe (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und \nbesondere rechtliche und - zur Frage nachträglicher Heilung des \nErschließungsbeitragsbescheides durch Mehrkostenverzicht des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vom 16. September 2002 vor dem Verwaltungsgericht - auch tatsächliche \nSchwierigkeiten aufweise (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n10\n\nDieses Vorbringen der Klägerin rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Es weckt \nweder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, noch zeigt es eine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder besondere rechtliche oder tatsächliche \nSchwierigkeiten auf. \n\n11\n\nDie Voraussetzungen, unter denen Aussetzungszinsen erhoben werden können, sind \ngesetzlich in § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG i.V.m. § 237 AO geregelt. Danach muss - 1. - \neine infolge Vollziehbarkeit des Beitragsbescheides begründete Zahlungspflicht bestanden \nhaben, die - 2. - durch eine Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 oder 5 VwGO \nbeseitigt worden ist, und der Rechtsbehelf gegen den Beitragsbescheid muss - 3. - endgültig \nkeinen Erfolg gehabt haben. All diese Voraussetzungen einschließlich der letztgenannten, \nallein umstrittenen waren vorliegend gegeben. Endgültig keinen Erfolg im Sinne des § 237 \nAbs. 1 AO hat ein Rechtsbehelf nämlich schon, wenn und soweit der Beitragsbescheid, gegen \nden er sich richtet, im Ergebnis Bestand behält; aus welchem Grund dies geschieht, ist \nunerheblich. Auf zwischenzeitliche Verfahrensschritte und etwaige Rechtsänderungen \n(Heilung von Fehlern) sowie auf die materielle Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der \nBeitragserhebung stellt § 237 AO nicht ab. Das ist in der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geklärt, \n\n12\n\nvgl. die Urteile vom 29. September 1983 - 3 A 1635/82 - , NVwZ 1984, 321, und vom 5. \nMai 1992 - 2 A 1464/91 - , KStZ 1993, 135,\n\n13\n\ndas über die Auslegung des hier als Landesrecht anzuwendenden § 237 AO \nletztinstanzlich befindet.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 - 9 B 12.02 - .\n\n15\n\nKonsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass auch der Vergleichsschluss im Vorprozess \nder Erhebung von Aussetzungszinsen insoweit nicht entgegensteht, als der angefochtene \nBeitragsbescheid nach Reduzierung um 15 v.H. bestehen geblieben ist. Dies hat das \nVerwaltungsgericht in seinem angefochtenen Urteil zutreffend zugrunde gelegt, so dass \nernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit nicht bestehen. Die von der Klägerin aufgeworfene \nFrage nach der Anwendbarkeit von § 12 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b i.V.m. § 237 AO bei \nVerfahrensbeendigung durch Vergleich ist auch nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig; \ndie Frage ist vielmehr durch die zitierte Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, \nbesondere rechtliche Schwierigkeiten sind mit der Frage nicht mehr verbunden. \n\n16\n\nZum endgültigen Misserfolg eines Rechtsbehelfs im Falle eines unter Beitragsreduzierung \ngeschlossenen Prozessvergleichs vgl. auch den Beschluss des Hessischen VGH vom 15. \nFebruar 1994 - 5 TH 1921/92 - , NVwZ-RR 1995, 235.\n\n17\n\nDer Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. \nFebruar 1988 steht dem nicht entgegen. Zum einen kann dieser Hinweis einer vom \nletztinstanzlich für Nordrhein-Westfalen zuständigen Oberverwaltungsgericht geklärten Frage \ndes Landesrechts keine (erneute) grundsätzliche Bedeutung vermitteln (und auch nicht etwa \ndie Zulassung der Berufung wegen Abweichung im Sinne von § 124 Ans. 2 Nr. 4 VwGO \nrechtfertigen, weil nur die Abweichung von einer Entscheidung \"des\" - dem \nVerwaltungsgericht übergeordneten - Oberverwaltungsgerichts, nicht hingegen die \nAbweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts einen \nZulassungsgrund darstellt); zum anderen deutet eine jüngere Entscheidung desselben Senats \ndes Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - \n\n18\n\ndas einen Fall der Hauptsachenerledigung betreffende Urteil vom 30. Januar 2006 - 6 B \n01.2541 - ,\n\n19\n\ndarauf hin, dass der dem Urteil vom 1. Februar 1988 zugrunde liegende Rechtsstandpunkt \nnicht mehr aufrecht erhalten wird, weil nunmehr in den Entscheidungsgründen ausgeführt \nwird, dass das Merkmal endgültiger Erfolgslosigkeit des Rechtsbehelfs in § 237 Abs. 1 AO \nbei \"jede[r] Art der Erledigung\" mit nachfolgender Bestandskraft des Beitragsbescheides als \nerfüllt anzusehen sei. \n\n20\n\nSoweit die Klägerin in ihrer Begründungsschrift außerdem geltend macht, die getroffene \nVergleichsregelung schließe die Erhebung jedweder Nebenforderungen einschließlich \nAussetzungszinsen aus, erfüllt dieses Vorbringen die Voraussetzungen der Zulassungsgründe \nin § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO ebenfalls nicht. Es weckt keine ernstlichen Zweifel daran, \ndass eine Regelung über Aussetzungszinsen im Vergleich nicht getroffen wurde, wie dies \nauch das Verwaltungsgericht festgestellt hat (UA S. 10). Denn Aussetzungszinsen sind im \nVergleichstext nicht erwähnt, die Sitzungsniederschrift schweigt hierzu ebenfalls. Dass der \nVergleich \"zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits\" geschlossen wurde, spricht schon \ndeswegen nicht für eine Einbeziehung von Nebenforderungen, weil diese nie Gegenstand des \nanhängigen Rechtsstreits waren, der vielmehr nur den Beitragsbescheid betraf. Da die Pflicht \nzur Zahlung von Aussetzungszinsen kraft Gesetzes entsteht, hätte die Klägerin ihr nur durch \nausdrückliche, hier aber nicht erfolgte Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den \nVergleich entgehen können. \n\n21\n\nVgl. zu einer solchen Fallkonstellation den bereits zitierten Beschluss des Hessischen \nVGH vom 15. Februar 1994, a.a.O.\n\n22\n\nGrundsätzliche, d.h. verallgemeinerungsfähige Bedeutung kommt der Auslegung des \nkonkreten, hier in Rede stehenden Prozessvergleichs nicht zu; besondere Schwierigkeiten der \nAuslegung hat die Klägerin nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n23\n\nb) Die Klägerin rügt des weiteren, dass das Verwaltungsgericht ihrem Hilfsantrag auf \nVerpflichtung des Beklagten zum Erlass der Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen nicht \nentsprochen habe. Sie führt insoweit aus, dass ein Erlass nach der Rechtsprechung des Senats \n(Urteil vom 29. September 1983, a.a.O., Beschluss vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 - , NVwZ-\nRR 1999, 210, und Urteil vom 23. November 2001 - 3 A 1928/98 - , KStZ 2002, 217) \ngeboten gewesen sei, weil der Beitragsbescheid ursprünglich wegen planüberschreitenden \nAusbaus des T.-------------weges rechtswidrig gewesen und erst nachträglich durch den in der \nmündlichen Verhandlung vom Beklagten erklärten Mehrkostenverzicht mit ex-nunc-Wirkung \ngeheilt worden sei. Auch diese Ausführungen können jedoch nicht zur Zulassung der \nBerufung nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 oder Nr. 2 VwGO führen. Richtig ist zwar, dass nach der \nRechtsprechung des Senats, die im Urteil vom 23. November 2001 ausführlich \nzusammengefasst und bekräftigt worden ist und der inzwischen auch in führenden \nKommentaren zur Abgabenordnung ausdrücklich zugestimmt wird, \n\n24\n\nvgl Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Loseblatt-Kommentar, \nKöln, Std. Dezember 2006, § 237 Rn. 35, und Loose in: Tipke-Kruse, Abgabenordnung, \nLoseblatt-Kommentar, Köln, Std. November 2006, § 237 Rn. 23, \n\n25\n\ndie Erhebung von Aussetzungszinsen, die auf die Zeit bis zum \"heilenden\" Ereignis \nentfallen, regelmäßig sachlich unbillig und ihr Erlass deswegen geboten ist. Die Prämisse \ndieser Rechtsfolge, das Vorliegen des Tatbestandes nachträglicher Heilung des \nBeitragsbescheides durch Mehrkostenverzicht, ist aber von der Klägerin in ihrer \nBegründungsschrift nicht hinreichend dargelegt worden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Was \ngeboten war, nachdem das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (UA S. 12 ff.) mit \nfolgender Begründung das Gegenteil festgestellt hatte: \n\n26\n\n\"Nach den vorliegenden Planunterlagen zum 3. Änderungsverfahren des \nBebauungsplanes Nr. 187 ist ferner davon auszugehen, dass der Verlauf der \nStraßenbegrenzungslinie mit dem Inkrafttreten der 3. Änderung im Juni 1992 u.a. auch \nhinsichtlich des vormals im Einmündungsbereich zur O. Straße auf den Flurstücken 291, \n332 und 333 vorhandenen planüberschreitenden Ausbaus der tatsächlich ausgebauten \nStraßenverkehrsfläche angepasst worden ist und es daher für die erstmals rechtmäßige \nHerstellung im Sinne des § 125 BauGB der in der mündlichen Verhandlung vom 16. \nSeptember 2002 ausgesprochenen Mehrkostenverzichtserklärung des Beklagten nach § 125 \nAbs. 3 BauGB nicht mehr bedurfte. Die mit dem 3. Änderungsverfahren vorgenommenen \nÄnderungen des Bebauungsplanes 187 sind zeichnerisch in verschiedenen Farben \nvorgenommen worden. Die gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt X. vom 30. \nNovember 1981 vorgenommenen Änderungen wurden in roter Farbe, die gemäß des \nBeschlusses des Rates vom 19. Dezember 1983 vorgenommenen Änderungen wurden in einer \ngrauvioletten Farbe ausgeführt. Letztere betrafen entgegen der von dem Beklagten im \nVerfahren 12 K 2043/99 in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2002 \nvertretenen Auffassung nicht den hier maßgeblichen bzw. strittigen Bereich auf den \nFlurstücken 291, 332 und 333 im Einmündungsbereich zur O. Straße. Die hier \nmaßgebliche Änderung der Straßenbegrenzungslinie ist erst aufgrund des Beschlusses des \nRates vom 27. Februar 1989 in graublauer Farbe planerisch aufgenommen worden. Sie ist \nwegen der Überdeckung durch die im Übrigen verwandte blautürkise Farbe zwar schwerer, \ndennoch aber deutlich zu erkennen. Die vormals festgesetzte Straßenbegrenzungslinie ist in \ndiesem Bereich des zuvor planüberschreitenden Ausbaus in graublauer Farbe durchkreuzt und \ndamit aufgehoben worden und zugleich auf den Flurstücken 291, 332 und 333 dem \ntatsächlichen Straßenverlauf entsprechend neu festgesetzt worden.\" \n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Überzeugung von einem seit 1992 plankonformen \nAusbau des T.-------------weges anhand der dafür maßgeblichen, objektiven Kriterien (im \nVergleich der nach Abschluss der Straßenbauarbeiten vor Ort bestehenden Straßengrenzen \nund den Straßenbegrenzungslinien des Bebauungsplans) gewonnen. Hierauf geht die Klägerin \nin ihrer Begründungsschrift nicht ein. Sie stellt die im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten \nStraßengrenzen und Straßenbegrenzungslinien nicht mit nachvollziehbaren Erläuterungen in \nFrage. Das geschieht zunächst nicht durch den Hinweis auf die Satzung der Stadt X. \nüber die teilweise Abweichung von den Merkmalen der endgültigen Herstellung von \nErschließungsanlagen vom 21. Juni 1990. Die Formulierungen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieser \nSatzung mögen als Beleg dafür dienen, dass der Beklagte seinerzeit noch nicht von einer \nbereits vollzogenen Anpassung der Straßenbegrenzungslinien im Bereich der Flurstücke 291, \n332 und 333 an die Festsetzungen des Bebauungsplanes auf der Grundlage eines \nRatsbeschlusses vom 27. Februar 1989 ausgegangen ist. Dies stellt sich aber vor dem \nHintergrund der vorgenannten Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Straßengrenzen \nund den Straßenbegrenzungslinien als lediglich subjektive Einschätzung des Beklagten dar, \nauf die es bei der Beurteilung nach § 125 BauGB nicht ankommt und die womöglich vor dem \nHintergrund der Regelung des § 8 Abs. 1 Buchst. a der damaligen \nErschließungsbeitragssatzung vom 23. Oktober 1987 zu erklären ist, die im Rahmen ihrer \nHerstellungsmerkmalsregelung den Ausbau der Straßen \"in der festgesetzten Breite\" verlangte \nund insoweit gegen Bundesrecht verstieß.\n\n28\n\nDazu, dass sich die Merkmalsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung auf die in der \nÖrtlichkeit geschaffene Erschließungsanlage beziehen muss und nicht auf die auf dem Papier \neines Bebauungsplans dargestellte Erschließungsanlage erstrecken darf, vgl. BVerwG, Urteil \nvom 15. Februar 1991 - 8 C 56.89 - , KStZ 1991, 171. \n\n29\n\nEbenso wenig gibt der von der Klägerin in Bezug genommene Beschluss des Senats vom \n29. August 1997 - 3 B 2024/95 - im Aussetzungsverfahren gleichen Rubrums etwas für die \nZulassung eines Berufungsverfahrens her. Zwar ist der Senat in diesem Beschluss noch von \neinem planüberschreitenden Straßenausbau ohne Anhalt für einen bereits ausgesprochenen \nMehrkostenverzicht ausgegangen. Diese Einschätzung beruhte aber auf einer \nverfahrensgemäß summarischen Prüfung der Rechtslage entsprechend dem damaligen \nBeteiligtenvorbringen und einem vom Beklagten vorgelegten Ausbauplan mit Markierung \nvon Über- und Unterschreitungen der Straßenbegrenzungslinien; sie ist durch die \nErkenntnisse überholt, die das Verwaltungsgericht im Klageverfahren durch Auswertung der \nPlanunterlagen und mittels Vergleich der Straßengrenzen und der Straßenbegrenzungslinien \ngewonnen hat.\n\n30\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, dass laut Einlassung des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vom 16. September 2002 eine entsprechende Anpassung [der \nStraßenbegrenzungslinien des Bebauungsplans] bereits 1983 erfolgt sei und es einer \n(erneuten) Anpassung auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses vom 27. Februar 1989 nicht \nbedurft habe, lässt sie unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht in den vorstehenden \nAuszügen seines Urteils festgestellt hat, dass die betreffende Einlassung des Beklagten \nunrichtig gewesen ist.\n\n31\n\nAus den gleichen Gründen bleiben die Ausführungen der Klägerin in der \nBegründungsschrift ohne Erfolg, die besagen, der Beklagte habe im Verfahren 12 K 2043/99 \nmit Schriftsatz vom 8. Juli 1999 eingeräumt, dass wegen planüberschreitenden Ausbaus der \nStraße ein Mehrkostenverzicht erforderlich gewesen sei, und er habe dann auch im Termin \nzur mündlichen Verhandlung am 16. September 2002 eine entsprechende \nMehrkostenverzichtserklärung abgegeben. Denn das Verwaltungsgericht hat im \nangefochtenen Urteil unter Angabe von Gründen, denen die Klägerin nichts Durchgreifendes \nentgegengesetzt hat, dargetan, dass es dieser Verzichtserklärung des Beklagten wegen der zu \ndiesem Zeitpunkt bereits in Kraft getretenen 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 187 und \nder dadurch bewirkten Anpassung der Straßenbegrenzungslinien an die tatsächlich \nvorhandenen Straßengrenzen nicht mehr bedurft habe.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. \n\n34\n\n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-02/3-a-5042-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-02/3-a-5042-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266671","retrieved":"2026-07-09 02:34:56.046817+00:00"}}