{"status":"available","doknr":"OLD266675","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0202.13C169.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-02","aktenzeichen":"13 C 169/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. \n\nDie Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 11. Dezember 2006 werden auf Kosten der \njeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im \nRahmen der - fristgerechten - Darlegungen der Antragsteller/innen befindet, haben \nkeinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht \nzu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller/innen gibt keine \nVeranlassung zur Änderung der in Anwendung der Senatsrechtsprechung \nergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts. \n\n3\n\nSoweit die Beschwerde vorträgt, die Wissenschaftsverwaltung hätte in die \nKapazitätsberechnung für den Studiengang vorklinische Medizin zumindest 3 DS für \nhabilitierte Dozenten der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin, und zwar der \nFächer Pathologie oder Rechtsmedizin, angebotserhöhend einsetzen müssen, weil \nsie ihre Lehrverpflichtung nicht voll erfüllten und auch in der vorklinischen Anatomie \neingesetzt werden könnten, greift das nicht durch. \n\n4\n\nDie Ausbildungskapazität einer Hochschule in einem Studiengang ist nach der \nKapazitätsverordnung zu errechnen, deren Berechnungsmodell grundsätzlich von \nder dem betreffenden Studiengang zugeordneten Lehreinheit, für den Studiengang \nMedizin jedoch von 3 Lehreinheiten ausgeht, wobei die Lehreinheit Klinisch-\ntheoretische Medizin Dienstleistungen u. a. für die den vorklinischen Teil des \nStudiengangs Medizin versorgende Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt. Dieses \nModell, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, obgleich auch \nandere verfassungsrechtlich unbedenkliche Modelle denkbar sein mögen, ist für die \nWissenschaftsverwaltung und die Gerichte verbindlich. Bereits diese Verbindlichkeit \nsteht der Forderung entgegen, in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin \nangesiedelte Stellen zu einem Teil in der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf der \nAngebotsseite anzusetzen. Soll ein habilitierter Dozent auf einer Stelle eines Fachs \nder Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lehre für die vorklinische Ausbildung \nerbringen, kann das - wenn kein gesonderter Lehrauftrag nach § 10 KapVO erteilt \nist - nur im Wege des Dienstleistungsexports erfolgen. Geschieht das so nicht, kann \ndas in dieser klinisch-theoretischen Stelle verkörperte Lehrpotenzial nach dem Willen \ndes Verordnungsgebers für die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht \nkapazitätserhöhend wirksam werden. \n\n5\n\nWas die Beschwerde beansprucht, läuft im Ergebnis auf ein anderes Modell der \nKapazitätsberechnung oder eine Verlagerung von Stellen - aus ihrer Sicht - \nunausgelasteter habilitierter Dozenten der Lehreinheit Vorklinische-theoretische \nMedizin in die Lehreinheit Vorklinische Medizin hinaus, was aber auch das aus \nArt. 12, Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete \nKapazitätserschöpfungsgebot nicht gebietet. Denn dieses verpflichtet nicht zur \nSchaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze, sondern nur zur vollen Ausschöpfung der \nnach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden \nStudienplätze,\n\n6\n\nvgl. hierzu VGH B.-W., Beschluss vom 24. August 2005 - NC 9 S 29/05 - \nm.w.N..\n\n7\n\nDie im normativen Ermessen des Verordnungsgebers liegende Gestaltung des \nZuschnitts der Lehreinheiten und damit die Zuordnung von Lehrpersonalstellen \nbestimmter Fächer der Medizin zu bestimmten Lehreinheiten ist zudem sachlich \ngerechtfertigt. Ein Fach, das wie die von der Beschwerde in den Blick genommene \nPathologie oder Rechtsmedizin ihr Leistungspotenzial nicht hauptsächlich in die \nvorklinische Ausbildung einbringt und für diese wie für die klinische Ausbildung wenn \nüberhaupt lediglich kleinere Anteile des Curricularnormwerts als \nDienstleistungsexport erbringt, kann nicht als ein vorklinisches Fach angesehen und \ndamit der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeschlagen werden. Wenn auch \nhabilitierte Dozenten jener Fächer der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin \nmöglicherweise über Kenntnisse in der von der Beschwerde genannten Anatomie \nverfügen, die sie für eine Verwendung in der Vorklinik - eben in einem durch \nDienstleistungsexport abgedeckten kleinen Teil des vorklinischen Curriculums - \ngeeignet erscheinen lassen können, so rechtfertigt das nicht, ihre abstrakte Stelle mit \ndem darin verkörperten nicht vorklinisch ausgerichteten Lehrpotenzial über eine \nZuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin voll oder anteilig für die vorklinische \nAusbildungskapazität wirksam werden zu lassen. Solches entspräche nicht dem \nwahren Lehrpotenzial der Hochschule (§ 1 Abs. 2 KapVO, Art. 7 Abs. 2 \nStaatsvertrag) und wäre auch nicht durch das Prinzip der horizontalen \nSubstituierbarkeit gefordert, das nur innerhalb einer Lehreinheit Geltung \nbeanspruchen kann. \n\n8\n\nEntgegen der Beschwerde ist die Verpflichtung einer Lehrperson zur Erbringung \nvon Lehre im von der Lehrverpflichtungsverordnung vorgesehenen Umfang eine \nsolche gegenüber dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber. Letzterer, nicht aber der \nStudierende und insbesondere nicht der Bewerber für einen Studienplatz hat einen \nentsprechenden Erfüllungsanspruch. Hieraus erwächst keine Verpflichtung zu der \nvon der Beschwerde beanspruchten Erhöhung des Lehrangebots um etwa 3 DS pro \nStelle eines aus Sicht der Beschwerde nicht ausgelasteten habilitierten Dozenten der \nangesprochenen klinisch-theoretischen Fächer. Selbst wenn ein solcher Dozent \nseine Lehrverpflichtung durch Lehrtätigkeit im zugeordneten Studiengang oder in \neinem Fremdstudiengang tatsächlich nicht ausfüllte und zur Vermittlung vorklinischer \nLehre befähigt wäre, bliebe es dem Dienstherrn/Arbeitgeber überlassen, von ihm im \nRahmen der verfassungsrechtlich geschützten Organisationsfreiheit der Hochschule \nweitere Lehre in Form von Dienstleistungsexport in andere Studiengänge als die \nvorklinische Medizin oder von nicht für den vorklinischen Curricularnormwert \nwirksamen ergänzenden Ausbildungsveranstaltungen einzufordern oder ihm \nstattdessen einen erhöhten Einsatz in seinen übrigen Aufgabenbereichen, \nbeispielsweise der Forschung des von ihm vertretenen Fachs, zu ermöglichen. \nOhnehin ist der Einsatz einer Lehrperson eines Fachs der Klinisch-theoretischen \nMedizin in der Vorklinik jedenfalls dann nicht geboten, wenn die Lehreinheit \nVorklinische Medizin mit eigenen Lehrkräften den fachbezogenen Anteil am \nCurricularnormwert abdecken kann. Dass letzteres im Fach Anatomie hier nicht der \nFall ist, ist von der Beschwerde weder behauptet noch dargelegt. Schließlich \nerscheint es rechtlich zumindest bedenklich und ist daher nicht geboten, eine mit der \nVertretung eines bestimmten klinisch-theoretischen Fachs beauftragte Lehrkraft zu \neiner Lehrtätigkeit in einem anderen Fach im wesentlichen Umfang zu verpflichten, \nworauf der Ansatz von 3 DS auf der Angebotsseite der Lehreinheit Vorklinische \nMedizin und ein entsprechender Einsatz eines Pathologen oder Rechtsmediziners in \nder Vorklinischen Anatomie, die trotz gewisser Überschneidungen ein anderes Fach \nals die Pathologie oder Rechtsmedizin darstellt, hinausliefe. \n\n9\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juli 2003 - 13 C 27/03 - und \nvom 4. Dezember 2000 - 13 C 14/00 -, jew. betr. WWU Ms.\n\n10\n\nSoweit die Beschwerde den angesetzten Schwundausgleichsfaktor rügt, greift \nauch das nicht durch. \n\n11\n\nDie Beschwerde verweist auf einen Anstieg der Übergangszahlen (1.) vom SS 04 \nzum WS 04/05 und (2.) vom WS 03/04 zum SS 04 und führt den Vorgang (1.) auf die \nErhöhung der Lehrdeputate per Verordnung vom 21. Februar 2004 zurück. Dieser \natypische Zuwachs zu (1.) sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs zu eliminieren. Weiter sei der Zuwachs zu (2.) zu \neliminieren. Welche atypische Ursache hierfür vorliegen soll, ist jedoch weder \nangegeben noch dargelegt. Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden und hält \ndaran fest, dass die Berücksichtigung sog. \"schwundfremder\" Einflussfaktoren und \natypischer Entwicklungen (z. B. wegen der Erhöhung der Lehrverpflichtung) vor dem \nHintergrund einer praktikablen Anwendung der Grundsätze der \nKapazitätsverordnung nicht geboten ist. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2007 - 13 C 158/06 - betr. HHU \nDdorf, vom 1. März 2006 - 13 C 38/06 -, betr. RWTH Aach., vom 22. Februar 2006 \n- 13 C 78/06 u. a. -, betr. WWU Ms, und vom 17. Februar 2006 - 13 C 261/05 -, betr. \nHHU Ddorf. \n\n13\n\nDie von den statistischen Zahlen der in den jeweiligen Fachsemestern \neingeschriebenen Studenten, für die ein Verzehr von Ausbildungskapazität \nanzunehmen ist, ausgehende Schwundberechnung ist auch dann noch akzeptabel, \nwenn in sie atypische Umstände einfließen sollten. Zur Vermeidung einer \nNichtausschöpfung der tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität der \nHochschule über alle Fachsemester eines Berechnungsjahrs, die Ziel des \nSchwundausgleichs ist, ist diese Methode durchaus geeignet und eine Verpflichtung \nzur Anwendung einer gerade den Studienanfängerzahlen günstigen \nSchwundberechnung lässt sich der Kapazitätsverordnung nicht entnehmen. Als \nprognostischer Vorgang können auch bei der Schwundberechnung gewisse \nUnsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Angesichts des engen \nZeitfensters für die normative Festsetzung der Zulassungszahlen und der deshalb die \nKapazitätsverordnung prägenden Praktikabilitätszüge sollte sie auch keinen \ndemjenigen der Berechnung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung \nnahezu gleichkommenden Verwaltungs- und Berechnungsaufwand \nvoraussetzen.\n\n14\n\nDas Vorbringen im Schriftsatz vom 29. Januar 2007 im Verfahren 13 C 169/06 \nbleibt unberücksichtigt, weil es sich außerhalb der Beschwerdebegründungs-\n/Darlegungs-frist und nicht zu den fristgerecht dargelegten Gründen verhält.\n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3, 47 Abs. 1 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-02/13-c-169-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-02/13-c-169-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266675","retrieved":"2026-07-09 02:34:56.276949+00:00"}}