{"status":"available","doknr":"OLD266705","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0201.6A3634.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"6 A 3634/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 1.109,76 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter (§ 87 a Abs. \n2, 3 VwGO) entscheidet, hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Begehren des mit am 26. Oktober 2000 zugestellter \nUrkunde vom 16. Oktober 2000 unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit (§ 25 \nb LBG NRW) zum Leitenden Gesamtschuldirektor beförderten Klägers, in jedweder \nbeamtenrechtlichen Beziehung so behandelt zu werden, wie wenn er bereits zum 1. August \n2000 zum Leitenden Gesamtschuldirektor befördert worden wäre, abgelehnt. Zur Begründung \nhat es ausgeführt, der Beklagte habe im vorliegenden Fall nicht in rechtswidriger und \nschuldhafter Weise seine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletzt. Ein Beamter habe \ngrundsätzlich keinen Anspruch darauf, befördert zu werden. Dies gelte unabhängig davon, ob \neine entsprechende Planstelle vorhanden sei und ob die beamtenrechtlichen Voraussetzungen \nfür eine Beförderung gegeben seien.\n\n5\n\nDie dargelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen \nnicht. Der Kläger stellt weder einzelne tragende Rechtssätze noch erhebliche \nTatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163. \n\n7\n\nNach Ansicht des Klägers gebiete es die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, jedenfalls in \nden Fällen, in denen ein Bewerber seit längerer Zeit eine Planstelle innehabe und diese \nPlanstelle zu einem absehbaren Zeitpunkt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet werde, \ndie erforderlichen Maßnahmen für eine anstehende und im Ergebnis nicht zweifelhafte \nBeförderung so rechtzeitig zu treffen, dass ein fristgerechtes Vorgehen möglich sein werde. \nDamit wiederholt der Kläger seine Argumentation aus dem Verfahren erster Instanz, ohne \nsich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, dass im konkreten \nEinzelfall zum 1. August 2000 kein Beförderungsanspruch bestanden habe. Der Kläger \nunterstellt mit seiner Rüge im Wege eines Zirkelschlusses, dass ein fristgerechtes Vorgehen \nerforderlich gewesen sei, ohne jedoch darzulegen, warum dies so gewesen sein soll. Die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, dass allein das Vorhandensein einer entsprechend \nbewerteten Planstelle sowie das Fehlen von Beförderungsbewerbern die Beförderung noch \nnicht erlaube, sondern dass noch eine Leistungsbewertung unter Einhaltung des \nvorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens erforderlich sei, hat der Kläger nicht \nangegriffen.\n\n8\n\nSoweit der Kläger hervorhebt, dass die aus demselben Grund, nämlich wegen des \nErreichens des Vollausbauzustands der jeweiligen Schule, anstehenden Beförderungen von \nzwei Schulleitern desselben Schulbezirks zum 1. August 2000 erfolgen konnten, legt er nicht \ndar, was hieraus für seinen Fall zu folgern sein soll.\n\n9\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Dies ist der Fall, wenn sie eine \nim Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall \nhinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des \nRechts hat. \n\n10\n\nDas angefochtene Urteil stellt keinen Rechtssatz auf, der in einem Berufungsverfahren \nklärungsbedürftig wäre und Relevanz über das vorliegende Verfahren hinaus entfalten könnte. \nDas Verwaltungsgericht hat insbesondere nicht den ihm vom Kläger unterstellten Rechtssatz \naufgestellt, es liege auch dann im Ermessen der Behörde, den zeitlichen Rahmen für eine \nBeförderung zu bestimmen, wenn der in Betracht kommende Bewerber bereits seit einiger \nZeit die Planstelle inne habe und diese Planstelle zu einem bestimmten Zeitpunkt einer \nhöheren Besoldungsgruppe zugeordnet werde. Es hat vielmehr ausgeführt, es stehe im \nErmessen des Dienstherrn, den zeitlichen Rahmen für die Besetzung einer freien Planstelle \nfestzulegen. Dies gelte auch in den Fällen wie dem hier vorliegenden, in denen der in Betracht \nkommende Bewerber bereits seit einiger Zeit eine Planstelle innehabe und diese Planstelle zu \neinem bestimmten Zeitpunkt einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet werde; auch in \ndiesem Fall könne eine Beförderung nur aufgrund einer Leistungsbewertung und unter \nEinhaltung des vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens erfolgen. Das Verwaltungsgericht \nräumt dem Dienstherrn damit keine Willkür bei der Planung und Vorbereitung von \nPersonalentscheidungen ein, wie es der Zulassungsantrag mit dem Begriff \"beliebiges \nErmessen\" suggeriert, sondern versteht den Begriff des Ermessens zutreffend als an den \nZweck der Norm gebunden (vgl. § 40 VwVfG NRW), weil es betont, dass Beförderungen nur \nunter Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens vorgenommen werden dürfen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 3, 71 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 \nGKG.\n\n13\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ \n124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-01/6-a-3634-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-01/6-a-3634-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266705","retrieved":"2026-07-09 02:34:58.383977+00:00"}}