{"status":"available","doknr":"OLD266704","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0201.5A1274.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"5 A 1274/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am 1. April 1967 geborene Klägerin ist albanische Volkszugehörige \nmoslemischen Glaubens und stammt aus N. /Q. in der Provinz Kosovo in \nSerbien. Sie reiste nach eigenen Angaben Anfang Mai 1999 mit ihren drei Kindern \nnach Deutschland ein und stellte am 10. Mai 1999 einen Asylantrag. Bei ihrer \nAnhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n- nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) - am \n11. Mai 1999 gab sie im Wesentlichen an: Die Polizei sei wiederholt zu ihnen nach \nHause gekommen und habe nach ihrem Ehemann gesucht. Sie sei daher mit ihren \nKindern zu ihrer Schwester nach Q. gezogen. Ende März 1999 hätten die \nSerben sie und viele andere von dort vertrieben. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. November 1999 lehnte das Bundesamt die Gewährung \nvon Asyl und Abschiebungsschutz ab und forderte die Klägerin unter Androhung der \nAbschiebung zur Ausreise auf. Die hiergegen erhobene Klage - 24 K 7702/99.A - \nwies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Mai 2000 \nab. \n\n5\n\nAm 13. September 2001 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des \nVerfahrens zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und \nführte zur Begründung an: Bei den Vertreibungsaktionen der Serben im Frühjahr \n1999 seien mehrere ihrer Angehörigen getötet worden. Sie selbst habe auf ihrer \nFlucht schreckliche Bilder gesehen. Wegen ihrer Erlebnisse im Kosovo sei sie \npsychisch erkrankt. Zum Beleg dessen legte die Klägerin nervenärztliche Atteste des \nArztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. (YU) N1. vom 29. August 2001, 23. \nJanuar 2002, 7. August 2002 und 21. Juli 2003 sowie eine psychiatrische \nStellungnahme des Gesundheitsamtes der Stadt S. vom 28. September 2001 \nvor, die der Klägerin eine Posttraumatische Belastungsstörung bescheinigten. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 30. Oktober 2003 lehnte das Bundesamt eine Abänderung des \nBescheides vom 10. November 1999 ab.\n\n7\n\nDagegen hat die Klägerin am 17. November 2003 Klage erhoben, mit der sie ihr \nBegehren unter Vorlage weiterer nervenärztlicher Atteste vom 24. November 2003 \nund 19. Januar 2004 weiter verfolgt hat.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtling vom 30. Oktober 2003 zu verpflichten \nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen \nBescheides beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über den Vortrag der Klägerin, sie \nleide infolge der Erlebnisse in ihrem Heimatland an einem Posttraumatischen \nBelastungssyndrom, ferner über die notwendige (weitere) Behandlung sowie die \nPrognose mit der erforderlichen Behandlung und ohne diese durch Begutachtung \neines Facharztes des amtsärztlichen Dienstes der Stadt S. . Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Arztes für Psychiatrie \nDr. B. I. - sozialpsychiatrischer Dienst des Gesundheitsamtes der Stadt S. - \nvom 28. Januar 2004 verwiesen. \n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das insoweit Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom \n30. Oktober 2003 verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin hinsichtlich des \nKosovo Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestehen. Die \nweitergehende Klage hat es abgewiesen. \n\n14\n\nGegen den stattgebenden Teil des Urteils wendet sich die Beklagte mit ihrer \nzugelassenen Berufung. Sie macht geltend, die psychische Erkrankung der Klägerin \nsei im Kosovo behandelbar. Die Behandlung einer lediglich leichten bis \nmittelschweren Posttraumatischen Belastungsstörung in Form einer \nGesprächstherapie mit begleitender medikamentöser Therapie sei dort möglich. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang \nabzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie macht im Kern geltend, die Durchführung von Therapien für traumatische \nStörungen sei im Kosovo nicht möglich. Anderslautende Auskünfte des Deutschen \nVerbindungsbüros in Q. seien fehlerhaft. Abgesehen davon sei eine \nerfolgversprechende Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland, in dem die \nTraumatisierung stattgefunden habe, nicht möglich. Eine Rückkehr dorthin sei \nvielmehr kontraindiziert. Die Klägerin verweist auf ein weiteres nervenärztliches \nAttest des Dr. (YU) N1. vom 29. Juni 2005. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten und der Stadt S. . Gegenstand des \nVerfahrens sind ferner die Erkenntnisse, auf die die Klägerin und die Beklagte mit \ngerichtlicher Verfügung vom 18. Dezember 2006 hingewiesen worden sind.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch \nBeschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Sache weist weder in rechtlicher noch in \ntatsächlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten auf. Der \nGesundheitszustand der Klägerin ist für den Senat auf der Grundlage der \nvorliegenden ärztlichen Gutachten und Atteste beurteilbar. Ebenso lässt sich die \nFrage der Behandelbarkeit der Erkrankung der Klägerin im Kosovo auf der \nGrundlage des dazu vorliegenden Erkenntnismaterials beantworten. Die Beteiligten \nsind zur Entscheidungsform nach § 130 a VwGO gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO gehört worden. \n\n23\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. \n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht \nteilweise stattgegeben. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der ab dem 1. Januar 2005 \nan die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getreten ist und dessen \nTatbestandsvoraussetzungen entspricht. Der angefochtene Bundesamtsbescheid \nerweist sich danach auch im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG) als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nDer Klägerin ist weder auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 \nAbs. 1 bis 3 VwVfG noch nach §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG \n\n26\n\n- zu den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vgl. BVerwG, \nUrteil vom 21. März 2000 - BVerwG 9 C 41.99 - BVerwGE 111, 77, 82; Urteil vom 20. \nOktober 2004 - BVerwG 1 C 15.03 - BVerwGE 122, 103, 105 ff. - \n\n27\n\nder begehrte Abschiebungsschutz zuzuerkennen. In beiden Fällen fehlt es \njedenfalls an den erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG. \n\n28\n\nNach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \n\n29\n\nDer Begriff der \"Gefahr\" im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist - ebenso \nwie in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen \nPrognosemaßstab der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" angelegte, wobei es sich \nallerdings um eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche \nGefährdungssituation handeln muss, die zudem landesweit gegeben ist.\n\n30\n\nVgl. zu § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - \nBVerwGE 99, 324, 330; Beschluss vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - juris, \nRn. 3; Beschluss vom 18. Juli 2001 - BVerwG 1 B 71.01 - Buchholz 402.240 § 53 \nAuslG Nr. 46.\n\n31\n\nDanach genügt für die Annahme einer \"Gefahr\" im Sinne dieser Vorschrift nicht \ndie bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. \nEine \"beachtliche Wahrscheinlichkeit\" eines solchen Eingriffs ist vielmehr (erst dann) \nanzunehmen, wenn aus Sicht eines besonnenen, vernünftig denkenden Menschen in \nder Lage des Schutzsuchenden bei zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung \ngestellten Sachverhalts die für eine Verletzung der genannten Rechtsgüter \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, \n162, 169; Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 173; Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O.\n\n33\n\nAuch die Gefahr, dass sich die Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers \nin seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die dortigen Behandlungsmöglichkeiten \nunzureichend sind, kann ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG begründen. Voraussetzung ist, dass die befürchtete Verschlimmerung der \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten \nim Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt \neine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt. Dies ist \nder Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich \nverschlechtern würde. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - BVerwG 9 C 2.99 - juris, Rn. 7 f.; Urteil \nvom 7. Dezember 2004 - BVerwG 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271, 284; Beschluss \nvom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 - juris, Rn. 4.\n\n35\n\nKonkret ist die Gefahrenlage, wenn die befürchtete Verschlimmerung des \nGesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in den \nAbschiebezielstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten der \nBehandlung seiner Leiden trifft und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch \nnehmen könnte.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999, a.a.O.; Urteil vom 7. Dezember 2004, \na.a.O.\n\n37\n\nNach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG in der Person der Klägerin nicht vor. \n\n38\n\nEs ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der \nKlägerin bei Rückkehr in ihre Heimat Kosovo als Folge unzureichender \nBehandlungsmöglichkeiten wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern \nwürde. \n\n39\n\nAusweislich des Gutachtens des Arztes für Psychiatrie Dr. I. vom 28. Januar \n2004 liegt bei der Klägerin eine Posttraumatische Belastungsstörung leichten bis \nmittelschweren Grades vor. Für den Fall einer psychotherapeutisch stützenden \nBehandlung (stabilisierende stützende Therapie mit ärztlichen Gesprächen) und \neiner begleitenden Pharmakotherapie mit Antidepressiva erwartet der Gutachter, \ndass das Beschwerdebild der Klägerin konstant bleibt. Eine solche Behandlung ist \nnach der Erkenntnislage im Kosovo möglich. \n\n40\n\nIm öffentlichen Gesundheitswesen im Kosovo stehen sieben Zentren für geistige \nGesundheit (Pec, Prizren, Urosevac, Gnjilane, Djakovica, Mitrovica/Süd, Pristina) \nund in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive \nangeschlossener Ambulanzen (Pristina, Mitrovica/Nord, Pec, Prizren und Djakovica) \nzur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen \nBelastungsstörungen zur Verfügung. Weiter unterhalten verschiedene nichtstaatliche \nOrganisationen Betreuungseinrichtungen, die psychisch Kranke und durch \nbelastende Kriegsereignisse traumatisierte Personen beraten und \nmedizinisch/psychologisch betreuen. Patienten mit dem Krankheitsbild \nPosttraumatische Belastungsstörung werden in der Regel medikamentös behandelt. \nInsbesondere in den Zentren für geistige Gesundheit werden aber auch begleitende \n(supportive) Gesprächstherapien angeboten. Hinweise darauf, dass \nbehandlungsbedürftige Patienten auf Grund fehlender Therapieplätze tatsächlich \nnicht behandelt werden konnten, liegen nicht vor. In minder schweren Fällen kann es \nallerdings im öffentlichen Gesundheitswesen zu Wartezeiten von bis zu drei Wochen \nkommen. Für ambulante Behandlungen sind von den Patienten zwischen 1 EUR und \n4 EUR zu zahlen; Medikamente der \"essential drugs list\" sind gegen eine \nEigenbeteiligung von bis zu 2 EUR erhältlich. Davon ausgenommen sind \nverschiedene Psychotherapeutika (Amitriptyline, Alprazolam, Biperidine, Clopazine, \nChlorpromazine, Diazepam, Fluphenazine, Fluoxetine, Haloperidol, Olanzapina, \nRisperidon), die weiterhin kostenlos erhältlich sind. Ebenfalls kostenfrei sind die \nBehandlung in den Zentren für geistige Gesundheit und die Angebote der \nnichtstaatlichen Gesundheitseinrichtungen. \n\n41\n\nVgl. zu allem Deutsches Verbindungsbüro Kosovo/ Pristina, Auskunft vom 21. \nJuli 2006 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf; Auswärtiges Amt, Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien - Kosovo (Stand: Juni 2006), S. \n19/20, 21-24.\n\n42\n\nFür eine hinreichende Behandelbarkeit der Erkrankung der Klägerin spricht \nferner der Umstand, dass der UNHCR in seinem aktualisierten Positionspapier zur \nfortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo (Stand: Juni 2006) \ndie Gruppe der Personen mit schweren oder chronischen psychischen Erkrankungen \neinschließlich Posttraumatischer Belastungsstörungen nicht mehr aufführt. \nDementsprechend lehnt auch UNMIK die Rückführung solcher Personen künftig nicht \nmehr aus gesundheitlichen Gründen ab. \n\n43\n\nVgl. Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 7. Juli 2006 \n(Az.: 15 - 39.02.01 -5- 132 Kosovo), mit dem als Anlage beigefügten Schriftwechsel \ndes Bundesministeriums des Innern und des Deutschen Verbindungsbüros in \nPristina mit UNMIK.\n\n44\n\nAndere, in der Tendenz abweichende Stellungnahmen, die diese Auskünfte \ndurchgreifend in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit es sich um \nStellungnahmen aus den Jahren 2004 und älter handelt, \n\n45\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A -, \nBeschlussabdruck, S. 19/ 20; Beschluss vom 20. September 2006 \n- 13 A 1740/05.A -, Beschlussabdruck, S. 15/16.\n\n46\n\nsind sie zeitlich überholt und schon deshalb nicht geeignet, die oben genannten \nAuskünfte zu entkräften. \n\n47\n\nAngesichts der geschilderten Änderung in der Rückführungspraxis von UNMIK \nbei Personen mit schweren oder chronischen psychischen Erkrankungen \neinschließlich Posttraumatischer Belastungsstörungen gibt deren Stellungnahme \nvom Januar 2005 keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung der \nAuskunftslage. \n\n48\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 13 A 261/05.A -, \nBeschlussabdruck, S. 17/18.\n\n49\n\nEntsprechendes gilt für die Auskunft des Bundesamtes an die Ausländerbehörde \nBerlin vom 13. Oktober 2005. Abgesehen davon, dass die zitierten Erkenntnisse des \nAuswärtigen Amtes und des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo aktueller sind, \nbeschränkt sich der Aussagegehalt der Auskunft auch auf die Bewertung eines \nkonkreten Einzelfalls und eines individuellen Krankheitsbildes. Rückschlüsse für die \nFrage der Behandelbarkeit der Erkrankung der Klägerin lassen sich daraus hingegen \nnicht ziehen, zumal der Auskunft vom 13. Oktober 2005 anders als im Fall der \nKlägerin das Krankheitsbild einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung \nzugrunde liegt.\n\n50\n\nEine abweichende Beurteilung rechtfertigen auch nicht die Ausführungen des \nArztes für Innere Medizin und Psychotherapeutische Medizin Dr. Gierlichs in seinem \nBeitrag in der ZAR 2006, 277 ff., wonach das im Kosovo tätige medizinische \nFachpersonal nicht ausreiche, um die Vielzahl psychisch kranker Menschen im \nKosovo zu behandeln. Es kommt nicht darauf an, wie viele potentielle Patienten \ngegebenenfalls zu behandeln wären. \n\n51\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 13 A 1138/04.A -, \nBeschlussabdruck, S. 27/28, wonach die dem Beitrag zugrunde liegende \nBerechnung nicht überzeugt.\n\n52\n\nMaßgeblich ist vielmehr, ob für tatsächlich um medizinische Hilfe Nachsuchende \nBehandlungskapazitäten gegeben sind. Dass indes die Klägerin die von ihr \ngewünschte und zur Vermeidung einer Gesundheitsverschlechterung erforderlich \nBehandlung im Kosovo nicht erlangen könnte, ist auf der Grundlage der genannten \nAuskünfte des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Verbindungsbüros nicht \nbeachtlich wahrscheinlich. \n\n53\n\nDieser Einschätzung steht schließlich nicht entgegen, dass eine Psychotherapie \nim Sinne einer Traumabearbeitung lediglich in Ausnahmefällen möglich sein mag. \nNach den Ausführungen des psychiatrischen Gutachtens vom 28. Januar 2004 ist \neine solche Therapie zwar wünschenswert, um eine Verbesserung des \nGesundheitszustandes der Klägerin zu erreichen. Nach Einschätzung des \nGutachters ist aber auch ohne diese Therapie eine Verschlechterung des \nBeschwerdebildes der Klägerin nicht zu erwarten, sofern eine - wie ausgeführt im \nKosovo mögliche - stabilisierende stützende Gesprächstherapie mit begleitender \nmedikamentöser Behandlung erfolgt. \n\n54\n\nDie von der Klägerin vorgelegten nervenärztlichen Atteste bestätigen diese \nBewertung. Danach befindet sie sich seit August 2001 in regelmäßiger Behandlung \nbei Dr. (YU) N1. . Bis Ende 2003 bestand die Behandlung aus einer \nmedikamentösen sowie einer begleitenden gesprächsweisen Therapie. Erstmals mit \nAttest vom 19. Januar 2004 wird ausgeführt, die Klägerin erhalte eine Therapie mit \nder \"Methode der Konfrontation und Selbstkonfrontation\". Das Attest vom 29. Juni \n2005 verweist auf einen therapeutischen Plan, nach dem die Klägerin behandelt \nwerde. Während die Therapieziele Beziehungsherstellung zwischen Arzt und \nPatientin, Vertrauensbildung sowie Stabilisierung des Krankheitsbildes \nzwischenzeitlich erreicht seien, dauere die Traumaverarbeitung durch Konfrontation \nmit den traumatischen Ereignissen noch an. Mit diesen Ausführungen werden die \nAussagen in dem psychiatrischen Gutachten vom 28. Januar 2004 nicht entkräftet. \nVielmehr bestätigen die Angaben von Dr. (YU) N1. über die durch \nmedikamentöse und begleitende gesprächsweise Therapie erreichte Stabilisierung \ndes Krankheitsbildes der Klägerin die gutachterliche Stellungnahme vom 28. Januar \n2004. \n\n55\n\nEine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich auch \nnicht unter dem Gesichtspunkt einer ernsthaften Suizidgefahr. Ausweislich des \nGutachtens vom 28. Januar 2004 ist eine Suizidalität (nur) zu befürchten, wenn die \nKlägerin ohne Behandlung bleibt. Diese Einschätzung wird durch die von der \nKlägerin eingereichten Atteste bestätigt. Suizidgedanken werden allein für den Fall \nprognostiziert, dass es zu einem Abbruch der Behandlung kommt (vgl. Attest vom 19. \nJanuar 2004 und Stellungnahme von Dr. (YU) N1. an die Stadt S. vom \n24. November 2003).\n\n56\n\nAnhaltspunkte, dass die Klägerin die im Kosovo allgemein zur Verfügung \nstehende medizinische Versorgung aus individuellen Gründen nicht erlangen könnte, \nsind weder von ihr substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n57\n\nSonstige Gesichtspunkte, die eine Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG begründen könnten, sind ebenfalls weder von der Klägerin dargetan noch \nsonst erkennbar. Insbesondere muss die Klägerin keine Verfolgung auf Grund ihrer \nVolkszugehörigkeit befürchten. Auch im Hinblick auf die allgemeinen \nLebensverhältnisse im Kosovo liegen die Voraussetzungen für ein \nAbschiebungsverbot nicht vor.\n\n58\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo, Stand: Juni 2006, S. 10 ff.; OVG \nNRW, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 13 A 261/05.A - m.w.N.; Beschluss vom 7. \nAugust 2006 - 5 A 2923/06.A -; Beschluss vom 20. September 2006 \n- 13 A 1740/05.A -.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG, die \nEntscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. \n10, 711, 713 ZPO. \n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-01/5-a-1274-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-01/5-a-1274-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266704","retrieved":"2026-07-09 02:34:58.304283+00:00"}}