{"status":"available","doknr":"OLD266706","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0201.12A839.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-02-01","aktenzeichen":"12 A 839/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Klägerin anstelle der \nBeklagten zu zwei Dritteln; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt sie in voller \nHöhe. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am im B. gebiet der ehemaligen Sowjetunion \ngeboren. \n\n3\n\nAm 6. Dezember 1999 stellte die Klägerin, vertreten durch ihren Vater, für sich , \nihren Ehemann, O. P. , und ihren Sohn, B1. T. , einen Antrag auf \nAufnahme als Spätaussiedler; ihr Sohn stellte überdies auch einen entsprechenden \neigenen Antrag. In ihrem Aufnahmeantrag gab die Klägerin ihre Volkszugehörigkeit \nmit Deutsch an und legte dazu ihren 1999 ausgestellten Inlandspass, in dem sie mit \ndeutscher Volkszugehörigkeit geführt wird, vor. Ergänzend wies sie darauf hin, in \nihrem früheren Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden zu sein. Nach \neinem Urteil des L. -Stadtgerichts vom 29. November 1996, das dem \nAufnahmeantrag auch in deutscher Übersetzung beigefügt worden war, soll sie bei \nAusstellung ihres ersten Inlandspasses im Alter von 16 Jahren nicht nach ihrem \nWunsch nach Eintragung ihrer deutschen Volkszugehörigkeit gefragt worden sein. \nDas Urteil hebt die auf einen Beschluss des sowjetischen Innenministeriums vom 28. \nAugust 1974 gestützte Ablehnung des örtlichen Pass- und Visumsamtes, die \nVolkszugehörigkeit der Klägerin nachträglich in Deutsch zu ändern, auf und \nverpflichtet die Behörde zur Eintragung der deutschen Nationalität.\n\n4\n\nZur Beherrschung der deutschen Sprache wurde erklärt, dass die Klägerin \nDeutsch verstehe (\"wenig\"), spreche (\"reicht für ein einfaches Gespräch aus\") und \nschreibe. Die deutsche Sprache habe sie von ihrer Geburt bis zum 7. Lebensjahr \ngesprochen und sie ab dem 50. Lebensjahr erlernt. Erlernt habe sie sie von ihrem \nVater sowie ab 1997 in Sprachkursen der Gesellschaft \"Wiedergeburt\". \n\n5\n\nIm Rahmen ihrer Anhörung in der deutschen Botschaft Moskau am 16. August \n2002 gab die Klägerin an, in ihren ersten Inlandspass sei die russische Nationalität \neingetragen worden, weil ihr Vater ihr das aufgrund der erlittenen Repressalien als \nDeutscher so empfohlen habe. Bereits im zweiten Pass sei sie als \"Deutsche\" geführt \nworden. \n\n6\n\nMit Bescheiden vom 21. Oktober 2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt die \nAufnahmeanträge der Klägerin und ihres Sohnes ab. Zur Begründung wurde im \nwesentlichen angeführt, die Klägerin habe sich nicht den gesetzlichen Erfordernissen \nentsprechend zum deutschen Volkstum bekannt, weil sie in ihrem ersten Inlandspass \nnicht mit der deutschen, sondern mit der russischen Nationalität eingetragen worden \nsei und sich diese Wahl nicht wegen des Drohens schwerwiegender beruflicher oder \nwirtschaftlicher Nachteile im Falle der Angabe des deutschen Volkstums rechtfertigen \nlasse. \n\n7\n\nZur Begründung der am 4. November 2002 eingelegten Widersprüche wurde \n\n8\n\n- vertreten durch den Vater der Klägerin - nunmehr u. a. vorgetragen, die \nKlägerin sei damals von ihrer Mutter dazu überredet worden, sich als Russin \neintragen zu lassen, wovon ihr Vater erst später erfahren habe. Dennoch sei sie von \nihrer Umgebung stets als Deutsche angesehen worden. In einer späteren \nanwaltlichen Widerspruchsbegründung heißt es, die Entscheidung zwischen den zur \nWahl stehenden Nationalitäten sei von den Eltern der Klägerin aufgrund deren \nLebenserfahrung zugunsten der russischen Nationalität getroffen worden, um \nzumindest die bestehenden gravierenden Benachteilungen im gesellschaftlichen \nLeben aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit zu reduzieren.\n\n9\n\nDas Bundesverwaltungsamt wies die Widersprüche mit Bescheiden vom 21. \nMärz 2003 im Wesentlichen mit der erneuten Begründung zurück, die Klägerin habe \nsich nicht durchgängig zum deutschen Volkstum bekannt, weil sie sich bei der \nAntragstellung für die Ausfüllung des ersten Inlandspasses nicht für die deutsche \nNationalität entschieden habe. Aus dem Einwand, die Eltern bzw. ein Elternteil habe \nzur Vermeidung von möglichen Nachteilen darauf bestanden, die nicht deutsche \nNationalität eintragen zu lassen, ergebe sich nichts anderes. Ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum sei zwar dann nicht gefordert, wenn dieses mit Gefahr für Leib \nund Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen \nverbunden gewesen wäre, nach 1956 habe die Angst vor eventuellen \nBenachteiligungen jedoch nicht die Eintragung einer anderen als der deutschen \nNationalität im Inlandspass gerechtfertigt. Deutsche Volkszugehörige hätten in der \nehemaligen Sowjetunion bereits Ende der Sechziger Jahre im Rahmen einer für ihre \nVolksgruppe geltenden Quote ohne weiteres ein Hochschulstudium aufnehmen \nkönnen, denn seit Beginn der Sechziger Jahre - insbesondere seit dem Jahr 1964 - \nseien die bestehenden Aufnahmebarrieren für Angehörige der deutschen \nVolksgruppe im Ausbildungsbereich abgebaut und die Bewerber zum Studium nach \neinem für alle Volksgruppen geltenden Quotensystem zugelassen worden. \n\n10\n\nZur Begründung der hiergegen erhobenen, vom Verwaltungsgericht verbunden \nKlagen hat die Klägerin vorgetragen, die Nationalitätseintragung \"russisch\" habe \nnicht auf ihrem freien Willen beruht. Sie, die stets eine gute Schülerin gewesen sei, \nsei 1963 wiederholt mit ihrer Mutter zum Schulleiter und zur Klassenlehrerin zitiert \nworden, weil sie die deutsche Nationalität in ihrem Inlandspass habe eintragen \nlassen wollen. Dabei sei der Mutter erklärt worden, dass die Klägerin mit einem \ndeutschen Nationalitätseintrag keine Möglichkeit zum Studium mit dem Ziel ihres \nWunschberufes und zum Verlassen des Verbannungsortes haben werde. Unter \ndiesem und dem Druck der Mitschüler stehend habe die Klägerin sich gezwungen \ngesehen, die russische Nationalität eintragen zu lassen. Ihr Vater habe davon erst \nerfahren, als er von einer Dienstreise zurückgekehrt sei, und postwendend darum \ngebeten, den Eintrag bei nächster Gelegenheit zu ändern. Ihre Angabe aus der \npersönlichen Anhörung, ihr Vater habe ihr eine Eintragung der russischen \nVolkszugehörigkeit empfohlen, sei falsch und auf den Rat einer Bekannten \nzurückzuführen.\n\n11\n\nNach Abschluss der Schule im Jahr 1965 habe sie sich erfolglos um einen \nStudienplatz für Mathematik beworben. Im Jahr darauf sei es ihr gelungen, in die \n\"Fernabteilung\" der Hochschule für Handel in X. aufgenommen zu werden, für \ndie sie sich auf Anraten des Hochschulrektors wegen ihres deutschen Nachnamens \nbeworben habe. \n\n12\n\nNach entsprechender Qualifizierung als Warensachverständige für \nIndustriewaren habe sie erstmalig im Jahre 1972 versucht, die Änderung des \nNationalitätseintrages im Inlandspass herbeizuführen. Die schriftlichen \nZeugenerklärungen von Frau B2. U. P1. und Frau M. Q. \nQ1. jeweils vom 26. Juli 2004 bestätigten, dass sie im September 1972 beim \nLeiter der Passabteilung der Miliz K. Q2. E. in der Angelegenheit einer \nNationalitätsänderung vorgesprochen habe, ihr jedoch gesagt worden sei, dass es \nkein Gesetz gebe, welches eine Änderung der Nationalität ermögliche. Danach habe \nsie sich an das Gericht gewandt, jedoch die gleiche Antwort erhalten sowie den Rat, \ndass sie solche Änderungsanträge nirgendwo stellen und die Frage einer Änderung \nder Nationalitätseintragung nicht aufwerfen solle, wenn sie auch weiterhin in ihrem \nBeruf tätig sein wolle. \n\n13\n\nEbenso erfolglos sei ein weiterer Versuch, die Volkszugehörigkeit im Pass \nändern zu lassen, im Jahre 1976 anlässlich der Ausstellung neuer Pässe im Rahmen \ndes allgemeinen Passwechsels gewesen. Die Zeugen Frau U1. J. O1. \nund Herr H. B3. Q3. bestätigten in ihren schriftlichen Erklärungen \nvom 28. Juni 2004, dass sie im Herbst 1976 vom Pass- und Visaamt L1. , Gebiet \nL2. , einen Ablehnungsbescheid bezüglich der Änderung ihrer Nationalität mit \nBerufung auf die entsprechende Vorschrift des Pass- und Visadienstes vom 28. \nAugust 1974 erhalten und auch das Gericht ihren Antrag abgelehnt habe, weil es \nkeine gesetzliche Regelung dieser Frage gebe. Im Jahr 1986 soll die Klägerin nach \nden Zeugenerklärungen erneut einen Antrag bei den genannten Stellen gestellt und \nwiederum eine Ablehnung wegen fehlender gesetzlicher Grundlage erhalten haben. \n\n14\n\nNachdem sie von einem Verwandten gehört habe, es sei ihm unter großen \nSchwierigkeiten gelungen, nunmehr seine Nationalität auf gerichtlichem Wege zu \nändern, sei sie im Jahre 1992 mit diesem Verwandten erneut beim Stadtgericht \nvorstellig geworden, habe aber dort die Auskunft erhalten, das Gericht in L1. \nnehme solche Anträge nicht entgegen und bearbeite sie nicht. Nach einer \nvorgelegten Bescheinigung des Rayongerichtes L1. vom 29. Juni 2004 hat das \nPass- und Visaamt eingegangene Anträge auf Änderung der Nationalität bis 1997 \nabgelehnt; seit Inkrafttreten der Verfassung der Russischen Föderation vom 12. \nDezember 1993 sei in diesen Sachen verhandelt und der entgegenstehende \nBeschluss des Ministerrates vom 28. August 1974 verworfen worden. Weiterhin trägt \ndie Klägerin vor, dass ihr die Änderung des Nationalitätseintrages auf gerichtlichem \nWege erst 1997 gelungen sei. \n\n15\n\nSoweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, hat die Kläger \nbeantragt, \n\n16\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom \n21. Oktober 2002 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 21. März 2003 \nzu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihren Sohn in \ndiesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n17\n\nDie Beklagt hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung hat sie sich auf den Inhalt der ablehnenden Bescheide berufen \nund ergänzend ausgeführt: Das erforderliche Bekenntnis nur zum deutschen \nVolkstum könne nicht festgestellt werden, da die Klägerin - trotz bestehender \nÄnderungsmöglichkeiten - bis 1999 mit russischer Nationalität in ihrem Pass \neingetragen gewesen sei und der Vortrag zur Erstausstellung wegen seiner \nWidersprüchlichkeit nicht geglaubt werden könne. \n\n20\n\nDas beigeladene Bundesland hat keinen Antrag gestellt. \n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. \nJanuar 2005 persönlich angehört. Dabei hat die Klägerin unter anderem bestätigt, sie \nhabe sich in Abwesenheit ihres Vaters zu Beginn des Schuljahres im September \n1963 auf den - wegen der besseren Bildungschancen ausgeübten - Druck der Schule \nhin als Russin in ihren ersten Inlandspass eintragen lassen. Zu der zunächst \nangesteuerten mathematischen Ausbildung habe sie sich noch auf der 1965 \nabgeschlossenen Schule entschlossen, jedoch trotz guter Mathematiknoten bei der \nAufnahmeprüfung an der Universität von J1. einen Punkt weniger als erforderlich \nerzielt. Dass der Vater die Einflussnahme der Schule bei der Wahl der Nationalität \nunerwähnt gelassen habe, könne sie sich allenfalls mit seiner - auf seinem hohen \nAlter beruhenden - Vergesslichkeit erklären. Soweit auch der Aufnahmeantrag nichts \nzu den wahren Gründen für die Eintragung der russischen Nationalität im ersten \nInlandspass enthalte, sei dieser ohne entsprechende Rücksprache von ihrer \ndamaligen Deutschlehrerin im Auffrischungskurs ausgefüllt worden. Bevor sie im \nJahre 1997 durch gerichtliches Urteil die Änderung des Nationalitätseintrags erreicht \nhabe, habe sie sich bei der Miliz an den Chef der Passbehörde gewandt, der jedoch \nihre Bitte um Änderung der Nationalität im Inlandspass abgelehnt und gesagt habe, \nsie müsse sich an das Gericht wenden. Dies habe sie unter Zurhilfenahme eines \nAnwalts, der die entsprechenden Schreiben aufgesetzt habe, getan. Dass in den ihr \nnicht mehr im einzelnen erinnerlichen Schreiben des Anwalts die Einflussnahme der \nSchule auf die Wahl der Volkszugehörigkeit offensichtlich nicht erwähnt worden sei, \nhabe - so glaube sie - daran gelegen, dass nach einem auf der \nVerfassungsänderung beruhenden Erlass die Nationalität schon damals ohne \nweiteres habe geändert werden können. Wegen der Einzelheiten der Angaben der \nKlägerin im übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n22\n\nSoweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, hat das \nVerwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte verpflichtet, der \nKlägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen und ihren Sohn in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf der \nAnnahme, dass der Klägerin bei Beantragung ihres ersten Inlandspasses ein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG \nunzumutbar gewesen sei, da ein solches in Hinblick auf ein beabsichtigtes \nHochschulstudium mit schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden gewesen \nwäre. Darüber hinaus habe die Klägerin alsbald nach Ende der Gefährdungslage \ndurch ein nach außen wirksames Verhalten den Willen, nur der deutschen \nVolksgruppe anzugehören in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht. Es könne \ndahinstehen, ob die vergeblichen Versuche, den Nationalitätseintrag im Pass ändern \nzu lassen, bereits ein Bekenntnis auf \"vergleichbare Weise\" im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 BVFG darstellen würden, da es bis in die Neunziger Jahre hinein der \nAnwendungspraxis des sowjetischen Passrechtes entsprochen habe, eine einmal \ngewählte Nationalität nicht mehr zu ändern, und die Klägerin daher letztlich 1999 die \nerste sich ihr tatsächlich zumutbar bietende Gelegenheit genutzt habe, sich durch \nEintragung der deutschen Nationalität in ihrem Inlandspass zum deutschen Volkstum \nzu bekennen. Wegen der (weiteren) Einzelheiten wird auf den Inhalt der \nEntscheidungsgründe verwiesen. \n\n23\n\nDie Beklagte begründet ihre zugelassene Berufung wie folgt: Die Klägerin erfülle \nnicht das Erfordernis eines durchgängig positiven Bekenntnisses ausschließlich zum \ndeutschen Volkstum im gesamten Zeitraum zwischen ihrer Bekenntnisfähigkeit im \nAlter von 16 Jahren und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes. In Anbetracht der \nim Laufe des Verfahrens getätigten widersprüchlichen Angaben dazu, wie es zur \nEintragung der russischen Nationalität im ersten Inlandspass der Klägerin gekommen \nsei, erscheine der im Zusammenhang mit dem Fiktionstatbestand des § 6 Abs. 2 \nSatz 5 BVFG geltend gemachte Sachverhalt - Unzumutbarkeit eines deutschen \nBekenntnisses wegen eines beabsichtigten Mathematikstudiums - nicht glaubhaft \nund es sei davon auszugehen, dass die Klägerin bei der Beantragung ihres ersten \nInlandspasses ein ihr zurechenbares Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum \nabgelegt habe. Namentlich erschließe sich aus den Angaben der Klägerin nicht, dass \nsie bereits vor Ausstellung des ersten Inlandspasses den konkreten Wunsch nach \neinem Mathematikstudium und im Jahre 1963 nicht nur vage und damit nicht \nschützenswerte Vorstellungen von ihrer beruflichen Zukunft gehabt habe. \n\n24\n\nJedenfalls mangele es für den Zeitraum zwischen dem Wegfall der in Rede \nstehenden Gefährdungslage (Ende des Studiums der Klägerin) bis zu dem \nfaktischen Nationalitätswechsel im Jahre 1999 an einem durchgehenden Bekenntnis \n\"auf vergleichbare Weise\" nur zum deutschen Volkstum. Die für das Jahr 1972 \ngeltend gemachten unverbindlichen Anfragen der Klägerin beim Leiter des \nzuständigen Passamtes sowie bei dem Vorsitzenden des örtlichen Gerichtes, ob und \nauf welchen Grundlagen eine Änderung der Nationalitätseintragung im Pass möglich \nsei, reichten nicht aus, um ein nach außen hervorgetretenes Bekenntnisverhalten der \nKlägerin darzutun, das nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der \nNationalitätenerklärung entspreche. Denn Umstände, die darauf schließen ließen, \ndass die Klägerin seinerzeit ein offizielles Gesuch, das regelmäßig schriftlich erfolgt \nsein dürfte, bei der Behörde gestellt und dann gerichtlich weiterverfolgt habe, seien \nden Einlassungen der Klägerin und den von ihr eingereichten schriftlichen \nZeugenerklärungen vom 26. Juli 2004 ebenso wenig zu entnehmen wie eine \namtliche bzw. rechtsverbindliche Bescheidung eines solchen Antrags. Laut den \nZeugenerklärungen solle der Gerichtsvorsitzende der Klägerin bezeichnenderweise \ngeraten haben, einen Antrag auf Nationalitätsänderung nirgendwo zu stellen und die \nFrage zur Vermeidung beruflicher Nachteile besser fallen zu lassen. \n\n25\n\nSchon vor diesem Hintergrund genügten die darüber hinaus geltend gemachten \nÄnderungsversuche des Jahres 1976 und des Jahres 1986 nicht mehr, um ein \ndurchgehendes Bekenntnisverhalten ab Wegfall der Gefährdungslage anzunehmen. \nWas die Glaubhaftmachung des Änderungsversuches im Jahre 1976 anbelange, sei \nder angeblich erfolgte Ablehnungsbescheid nie vorgelegt worden. Gleiches gelte für \ndie angeblich auch im Jahre 1986 erfolgte Ablehnung eines weiteren \nÄnderungsgesuches, das zudem nicht näher präzisiert worden sei. Den \nvorgetragenen Änderungsbemühungen aus dem Jahre 1976 stehe zudem der \nUmstand entgegen, dass die Klägerin laut der von ihr eingereichten \"Forma 1\" aus \ndemselben Jahre ausdrücklich für die russische Nationalität votiert habe. \nBezeichnenderweise würden die angeblich wiederholten Änderungsversuche der \nKlägerin auch in dem offiziellen Gerichtsbeschluss bzgl. des Nationalitätswechsels \nder Klägerin aus dem Jahre 1996 mit keinem Wort erwähnt. \n\n26\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Klägerin im Jahre \n1999 auch nicht die erste sich ihr tatsächlich zumutbar bietende Gelegenheit genutzt, \nsich durch Eintragung der deutschen Nationalität in ihrem Inlandspass zum \ndeutschen Volkstum zu bekennen. Wie der von Klägerseite eingereichten \nBescheinigung des Rayongerichts L1. vom 29. Juli 2004 entnommen werden \nkönne, hätten die Gerichte der allgemeinen Rechtsprechung in der Russischen \nFöderation in Sachen der Nationalitätsänderung schon seit Dezember 1993 \ndergestalt verhandelt, dass sie den Widerspruch zum Beschluss des Ministerrates \nvom 28. August 1974 zu Art. 26 der Verfassung der Russischen Föderation \nanerkannt hätten, so dass seit Ende 1993 ein Nationalitätswechsel per \nGerichtsbeschluss möglich gewesen sei. Der Umstand, dass die Klägerin diese \nfaktisch vorhandene Gelegenheit erst im Jahre 1996 genutzt und nach Erhalt des für \nsie positiven Gerichtsbeschlusses sodann noch weitere 2 Jahre zugewartet habe, bis \nsie sich im Jahre 1999 den neuen Inlandspass mit deutschen Nationalitätsvermerk \nhabe ausstellen lassen, spreche zusätzlich gegen die Ernsthaftigkeit und damit \nErheblichkeit der von ihr geltend gemachten Änderungsbemühungen in den \nzurückliegenden Jahren. Auch wenn - wofür es allerdings keinen Nachweis gebe - \nder Klägerin noch im Jahre 1992 von den zuständigen Stellen mitgeteilt worden sein \nsollte, dass ein Nationalitätswechsel nicht möglich sei, hätte sie sich dennoch zeitnah \nweiter um eine Nationalitätsänderung bemühen müssen, zumal seit dem Jahr 1993 \neine große Anzahl deutscher Volkszugehöriger in der Russischen Förderation auf \ngerichtlichem Wege einen Nationalwechsel durchgesetzt hätten und dies der \nKlägerin nicht hätte verborgen bleiben können. Selbst der dem Gerichtsbeschluss \ndes Jahres 1996 vorangegangene Passänderungsantrag reiche als Bekenntnis nur \nzum deutschen Volkstum nicht aus, zumal der Umstand, dass die Klägerin sich \nsodann erst im Jahre 1999 einen Inlandspass mit deutscher Nationalitätseintrag \nhabe ausstellen lassen, zutage treten lasse, dass sie erstmals im Zusammenhang \nmit ihrem Aufnahmeantrag des Jahres 1999 auch für Dritte sichtbar und verbindlich \nnach außen ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum dokumentiert habe. \n\n27\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n28\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. \n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n31\n\nSie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt zur Begründung \nergänzend vor: Mit ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht habe sie - die Klägerin - die erste sich bietende Gelegenheit \ngenutzt, glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen, dass sie ein Mathematikstudium \nbeabsichtigt habe. Dementsprechend sei nicht von einem Gegenbekenntnis \nauszugehen, soweit sie sich in ihrem ersten Inlandspass mit der russischen \nNationalität habe eintragen lassen. Dementsprechend habe auch keine \nNotwendigkeit bestanden, dass sich die Klägerin fortwährend auf andere Art und \nWeise zu ihrem Deutschtum habe bekennen müssen, sondern es reiche aus, wenn \nsie sich vor ihrer Ausreise zu ihrer deutschen Abstammung bekenne. Dies sei \nausreichend in der tatsächlich durchgeführten Nationalitätsänderung, aber auch \nschon in den vorherigen Bemühungen um eine Nationalitätsänderung - beginnend \nmit dem Jahr 1972 - zu sehen. \"Offizielle Gesuche\", die Nationalitätseintragung im \nPass zu ändern, habe das totalitäre System in der ehemaligen Sowjetunion nicht \nvorgesehen, so dass sich die Klägerin mit den bloßen Hinweisen, dass eine \nÄnderung des Nationalitätseintrags nicht möglich sei, habe zufrieden geben müssen. \nDies habe auch der tatsächlichen Rechtslage entsprochen. Der Annahme \nausreichender Änderungsbemühungen im Jahre 1976 stehe nicht entgegen, dass in \nder \"Forma 1\" dieses Jahres die russische Nationalität eingetragen gewesen sei, weil \ndie Verwaltung aufgrund der vorausgegangenen Nationalitätseintragung nichts \nanderes akzeptiert hätte und renitente Sowjetbürger mit Repressionen hätten \nrechnen müssen. \n\n32\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 13 K 2018/03, 13 K 2017/03 und 13 \nK 595/05 sowie der zu diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen (4 \nHefte) Bezug genommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. \n\n35\n\nDas angefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage in vollem Umfang \nabzuweisen, da die Klägerin weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides (I.) noch auf Einbeziehung ihres Sohnes hat (II.). \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n\n37\n\n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, vom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE \n114, 116, sowie vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114; siehe im \neinzelnen auch: OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, jeweils m. \nw. N.\n\n38\n\nI. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der \nVertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I, 829, zuletzt geändert durch das \nGesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des \nAufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern \n(Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I, 1950, wird der Aufnahmebescheid \nauf Antrag Person mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach \nBegründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. \n\n39\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BFVG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 - nämlich am 18. \nSeptember 1947 - geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche \nVolkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur \nzum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat. \n\n40\n\nAn dem hiernach erforderlichen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum, das \nüber den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und der \nAusreise gegeben sein muss, \n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 \n\n42\n\n- 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210 m. w. N.,\n\n43\n\nfehlt es. Als Form des Bekenntnisses kommt insoweit im territorialen Bereich der \nehemaligen UdSSR vornehmlich die Nationalitätenerklärung für die Eintragung in \namtliche Dokumente in Betracht. Sie muss erstmals nach Eintritt der \nBekenntnisfähigkeit bzw. der Erklärungsfähigkeit nach dem insoweit grundsätzlich \nmaßgeblichen innerstaatlichen Recht zugunsten der deutschen Nationalität erfolgen \nund in der Folge nicht mehr zugunsten einer anderen Nationalität abgeändert worden \nsein. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 \n\n45\n\n- 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210.\n\n46\n\nVor diesem Hintergrund steht einem durchgehenden Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum bereits entgegen, dass sich die Klägerin in ihrem ersten Inlandspass mit \nder russischen Nationalität hat eintragen lassen und damit ein wirksames \nGegenbekenntnis abgegeben hat.\n\n47\n\nGrundlage für die Ausstellung des ersten Inlandspasses der Klägerin nach \nVollendung des 16. Lebensjahres im Jahre 1963 war die Verordnung über das \nPasswesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober 1953. Nach den \nVorschriften dieser Passverordnung war ebenso wie nach der Regelung unter Nr. 7 \nAbs. 2 c) der sowjetischen Passverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen \nauch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den \nAbkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war dort allerdings - \nim Gegensatz zu Nr. 3 Abs. 2 der Passverordnung von 1974 - noch nicht \nausdrücklich geregelt. Es galt jedoch - wie später ausdrücklich vorgesehen - ein \nWahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern, da \nder Antragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein Formular - die sog. \n\"Forma 1\" - ausfüllen musste, in das u. a. auch die Nationalität einzutragen war. \n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 und \nvom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60.\n\n49\n\nDer Klägerin stand ein solches Wahlrecht hinsichtlich der Eintragung der \nNationalität zu, da ihr Vater mit deutscher und ihre Mutter mit russischer Nationalität \ngeführt worden sind. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität \ngegenüber amtlichen Stellen, wie sie hier erfolgt ist, liegt dann grundsätzlich ein die \ndeutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden \nVolkstum. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n\n51\n\n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 m. w. N.\n\n52\n\nDas wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der deutschen Nationalität \nohne oder gegen den ausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers in den \nInlandspass erfolgt sein sollte. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 \n\n54\n\n- 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214.\n\n55\n\nVon einem nicht freiwilligen Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum kann \nnur bei einem völligen Ausschluss der Freiheit der Willensentscheidung \nausgegangen werden.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -, Urteil vom 21. \nOktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210 und Be-schluss vom 1. November \n2004 - 5 B 81.04 -, juris. \n\n57\n\nEin völliger Ausschluss der Freiheit der Willensentschließung lag hier im \nZeitpunkt der Ausstellung des ersten Inlandspasses nicht vor. Nach ihrem Vorbringen \nhat sich die Klägerin in Ansehung der von ihr befürchteten beruflichen Nachteile für \ndie Eintragung der russischen Nationalität entschieden; ein den Willen, sich auch \nanders entscheiden zu könne, ausschließender Zwang, liegt in einer derartigen, \ndurch die Abwägung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile gekennzeichneten \nSituation nicht vor.\n\n58\n\nEin Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann auch nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 \nBVFG unterstellt werden. Danach wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nunterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder \nschwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, \njedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen \nVolksgruppe und keiner anderen zuzugehören.\n\n59\n\nDass eine Gefahr für Leib und Leben bestanden hätte, falls die Klägerin \nseinerzeit die Eintragung der deutschen Nationalität begehrt hätte, ist weder \ndargelegt noch ersichtlich.\n\n60\n\nEs kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Erteilung \ndes ersten Inlandspasses das Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum \nunterblieben ist, weil es mit schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden \nwar.\n\n61\n\nDer Ausschluss Volksdeutscher vom Studium wegen ihrer Nationalität stellt zwar \neinen schwerwiegenden beruflichen Nachteil i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG dar. \n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 \n\n63\n\n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE \n105, 60.\n\n64\n\nAllerdings wurden seit Beginn der Sechziger Jahre die bestehenden \nAufnahmebarrieren für Volksdeutsche im Ausbildungsbereich abgebaut, die seitdem \nim Bildungsbereich wieder bessere Möglichkeiten hatten. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n\n66\n\n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133.\n\n67\n\nJedenfalls nach 1964 gab es in der früheren Sowjetunion keine speziell auf die \ndeutsche Volksgruppe zugeschnittenen Zugangshindernisse zum Studium mehr. \n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60.\n\n69\n\nDennoch ist der 2. Senat des erkennenden Gerichtes unter Berücksichtigung \neines Gutachtens von Prof. Dr. Simon in ständiger Rechtsprechung davon \nausgegangen, dass Angehörige der deutschen Volksgruppe bis 1964 - d. h. also \nauch noch 1963, als die Klägerin die Ausstellung des ersten Inlandspasses beantragt \nhat - nicht davon ausgehen konnten, ein Hochschulstudium ohne Schwierigkeiten \naufnehmen zu können, und schon dies ggfs. zur Erfüllung der Voraussetzungen des \n§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG führen konnte. Bis 1964 soll es einer Angehörigen der \ndeutschen Volksgruppe unmöglich gewesen sein, auch nur mit einiger Sicherheit \neinzuschätzen, ob sie als solche eine Zulassung zum Studium nach erfolgreichen \nAbschluss ihrer Schulausbildung tatsächlich erhalten werde. \n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Mai 2004 - 2 A 3722/02 - und vom 22. \nNovember 2002 - 2 A 745/01 - sowie Beschluss vom 1. August 2003 \n\n71\n\n- 2 A 1226/02 -,\n\n72\n\nAuch bei Zugrundelegung dieser Auffassung kann hier aber nicht festgestellt \nwerden, dass ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum seinerzeit wegen \neines schwerwiegenden beruflichen Nachteils (Nichtzulassung zum Studium) \nunterblieben ist. Denn die von § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG geforderte kausale \nVerknüpfung zwischen dem Bekenntnis zum deutschen Volkstum einerseits und den \ndeshalb drohenden schwerwiegenden beruflichen Nachteilen andererseits weist hier \nnicht den erforderlichen Grad an Konkretheit auf. Gerade bei - wie hier - in der \nZukunft liegenden beruflichen Optionen bedarf es der Darlegung (und im \nBestreitensfall auch des Nachweises) einer in subjektiver und objektiver Hinsicht \nhinreichend verfestigten individuellen Ausrichtung auf eine bestimmte \nBerufsausbildung. Würde insoweit schon die rein abstrakte Möglichkeit ausreichen, \nfehlte es am Individualbezug und es ergäbe sich eine der gesetzlichen Zielsetzung \noffenkundig widersprechende Wertungsdisparität zwischen der \nTatbestandsvoraussetzung der Gefahr für Leib und Leben einerseits und den \nschwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen andererseits.\n\n73\n\nDabei mag dahinstehen, ob es der Klägerin angesichts des wechselnden - \nteilweise widersprüchlichen oder zumindest ungereimten und sich steigernden - \nVortrags zu diesem Thema überhaupt abgenommen werden kann, sich letztlich \nwegen drohender Nachteile für den zukünftigen Bildungsweg zugunsten der \nEintragung der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass entschieden zu \nhaben. Jedenfalls ist nicht hinreichend dargetan, dass die Klägerin schon bei \nBeantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1963 die konkrete Absicht hatte, \ndas behauptete Mathematikstudium (oder ein anderes) aufzunehmen. Die in das \nKlageverfahren eingebrachten schriftlichen Erklärungen der Klägerin erwecken den \nEindruck, dass sie durch die Schule im Zusammenhang mit dem Passerhalt lediglich \nallgemein auf die Möglichkeit eines Studiums aufmerksam gemacht worden ist und \nweder das Mathematik- noch das spätere Handelsstudium seinerzeit schon konkret \nzur Debatte gestanden haben. Bezeichnenderweise bescheinigt ihr die Schulleiterin \nunter dem 9. Oktober 2003, dass sie die Wahl der Nationalität \"russisch\" auf \nEmpfehlung der Lehrerkonferenz, des Komitees des kommunistischen \nJugendverbandes und des Schulleiters getroffen habe, um unerwarteten Exessen \nwährend der Weiterbildung und Berufstätigkeit sowie einer möglichen Verfolgung \ndurch das KGB zu begegnen, erwähnt aber nicht die Gefahr, dass sich die Klägerin \neinen Studienwunsch bei Eintragung der deutschen Nationalität von vornherein gar \nnicht hätte erfüllen können. Wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung \ndetailreich den Versuch und das Scheitern der Aufnahme eines Mathematikstudium \ngeschildert hat, stellt dies kein durchschlagendes Indiz für einen entsprechenden \nkonkreten Studienwunsch schon vor Ausstellung ihres ersten Inlandspasses dar. \nAuch die Angabe, \"zu der mathematischen Ausbildung hatte ich mich noch auf der \nSchule entschlossen\", lässt nicht darauf schließen, dass eine solche Entscheidung \nbereits im September 1963 \n\n74\n\n- also fast 2 Jahre vor Abschluss der Mittelschule im Juni 1965 - gefallen war. \nSich bereits in diesem Stadium der Schulausbildung für ein bestimmtes Studium zu \nentscheiden, entspricht im Übrigen auch nicht der Lebenserfahrung. Der Umstand, \ndass die Klägerin ausweislich ihres Schulzeugnisses vom 28. Juni 1965 gute bis sehr \ngute Noten in mathematischen Fächern hatte, reicht dementsprechend nicht aus, um \ndie Überzeugung tragen zu können, dass sie schon bei Beantragung ihres ersten \nInlandspasses den speziellen Wunsch gehabt hat, Mathematik zu studieren, zumal \ndie Klägerin in den unterschiedlichsten Fächern gute bis sehr gute Leistungen \naufweisen konnte. Wenn die Klägerin den von ihr angeblich zunächst noch \nangestrebten mathematischen Beruf nicht weiter konkretisiert hat, legt auch das \nnahe, dass sie jedenfalls im September 1963 erst vage und damit noch nicht \nschützenswerte Vorstellungen von ihrer beruflichen Zukunft hatte. Ist danach von \neinem Gegenbekenntnis der Klägerin zum russischen Volkstum auszugehen, kommt \nes auf ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht \nan.\n\n75\n\nSelbst wenn man aber zugunsten der Klägerin das Vorliegen einer Zwangslage \nund der übrigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG im Zeitpunkt der \nBeantragung ihres ersten Inlandspasses unterstellt, mangelte es an einem \ndurchgängigen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum. Die \nFiktionswirkung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG beschränkt sich nämlich auf die Dauer \nder Gefährdungslage. \n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 \n\n77\n\n- 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210; Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -\n, BVerwGE 119, 188 und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 104.\n\n78\n\nDafür, dass nach dem Abschluss des letztlich ergriffenen Fernstudiums im \nHandelswesen zur Warensachverständigen für Industriewaren eine Gefährdungslage \ni. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG (fort)bestand, ist weder etwas vorgetragen noch sind \ninsoweit konkrete Anhaltspunkte ersichtlich. Um für den nachfolgenden Zeitraum bis \nzur erstmaligen Eintragung der deutschen Nationalität in ihrem Inlandspass 1999 ein \nBekenntnis der Klägerin i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG annehmen zu können, \nbedarf es der Feststellung, dass sie alsbald nach Beendigung der Gefährdungslage \ndurch ein nach außen wirkendes Verhalten ihren Willen, nur dem deutschen \nVolkstum zuzugehören, zum Ausdruck gebracht und das hierin liegende Bekenntnis \nin der Folgezeit aufrechterhalten hat.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188; - \n5 C 40.03 -, BVerwGE 199, 192; und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. \n104.\n\n80\n\nDa die Klägerin mangels wirksamer nachträglicher Nationalitätenerklärung in \nihren Inlandspässen bis 1999 unstreitig mit der russischen Nationalität verzeichnet \ngewesen ist, käme eine Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \ninsoweit nur in Betracht, wenn ein Bekenntnis \"auf vergleichbare Weise\" zum \ndeutschen Volkstum abgegeben worden ist. \n\n81\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3, \n§ 6 BVFG Nr. 104.\n\n82\n\nUm ein solches Bekenntnis annehmen zu können, müssen die Indizien für den \nWillen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft \nund Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise \nüber das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der \nNationalitätenerklärung nahe kommt. Soweit Möglichkeiten bestanden haben, auf \neine Änderung des Nationalitäteneintrags hinzuwirken, kommt dabei entsprechenden \nVersuchen, die Eintragung der Volkszugehörigkeit im Inlandspass ändern zu lassen, \neine maßgebliche Bedeutung zu.\n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n\n84\n\n- 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 104.\n\n85\n\nNach diesen Maßstäben ist für die Zeit nach Abschluss des Fernstudiums nicht \nvon einem fortlaufenden Bekenntnis \"auf vergleichbare Weise\" zum deutschen \nVolkstum auszugehen.\n\n86\n\nDazu bedarf es keines Eingehens auf die mit dem Zulassungsbeschluss \naufgeworfene Frage, ob sich die angeblichen Versuche der Klägerin in den Jahren \n1972, 1976, 1986 und 1992, die deutsche Volkszugehörigkeit in ihren Inlandspass \neintragen zu lassen, nach außen hin nicht nur als unverbindliche Anfragen, sondern \nals rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber amtlichen Stellen dargestellt haben, \nallein dem deutschen Volkstum zuzugehören und eine Änderung der \nNationalitätseintragung im Inlandspass durchführen zu wollen, und inwieweit solches \nseinerzeit als Ausdruck des Bekenntnisses verlangt werden konnte.\n\n87\n\nSo etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2007 - 2 A 3227/05 -, vom 23. \nOktober 2006 - 2 A 3200/05 - und vom 25. Januar 2005 - 2 A 1157/04 -.\n\n88\n\nJedenfalls genügt es für ein durchgängiges Bekenntnis \"auf sonstige Weise\" \nnicht, wenn die Klägerin hier die mit der Gerichtsentscheidung aus November 1996 \nerstrittene Verpflichtung des Pass- und Visaamtes zur Änderung ihrer \nNationalitätseintragung im Inlandspass erst im Januar 1999 - dem Jahr der Stellung \ndes Aufnahmeantrags - durch Ausstellung eines entsprechenden neuen Passes \numgesetzt hat.\n\n89\n\nWird einem Antragsteller - wie hier - durch ein Gerichtsurteil die Möglichkeit \neröffnet, nunmehr seine deutsche Nationalität in den Inlandspass eintragen zu \nlassen, erfordert die Durchgängigkeit des Bekenntnisses, dass der Antragsteller \nunverzüglich diese Eintragung veranlasst. Lässt er sich damit - bei fortbestehender \nEintragung der russischen Nationalität in seinem aktuellen Inlandspass - Zeit, ohne \ndass - wie hier - Hinderungsgründe bestehen, kann seinem Verhalten aufgrund des \nseinem freien Willensentschluss zuzurechnenden, fortgesetzten Führen seines \naktuellen Inlandspasses mit einem nichtdeutschen Nationalitäteneintrag angesichts \nder Ambivalenz eines derartigen Verhaltens nicht mehr der (äußere) \nErklärungsgehalt beigemessen werden, dass er sich ausschließlich zum deutschen \nVolkstum bekennt. Wenn die Klägerin hier nach positiver Gerichtsentscheidung im \nNovember 1996 sich erst im Jahre 1999 einen Inlandspass mit deutschen \nNationalitätseintrag hat ausstellen lassen, widerspricht das danach einem \neindeutigen Bekenntnisverhalten nur zugunsten der deutschen Volkszugehörigkeit \nund lässt darauf schließen, dass sie erstmals im Zusammenhang mit ihrem \nAufnahmeantrag des Jahres 1999 in ihrem Inlandspass auch für Dritte sichtbar und \nverbindlich nach außen ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum dokumentieren \nwollte. \n\n90\n\nII. Eine Einbeziehung des Sohnes der Klägerin nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nkommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Klägerin selbst kein \nAufnahmebescheid zu erteilen ist. Darüber hinaus ist für den Einzubeziehenden nicht \nnachvollziehbar dargetan, dass er Grundkenntnisse der deutschen Sprache \nbesitzt.\n\n91\n\nVgl. zu den Anforderungen an den Nachweis von solchen Grundkenntnissen: \nOVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 2 A 4798/05 -, Urteil vom 26. Oktober \n2005 - 2 A 980/05 -, Urteil vom 22. Mai 2006 - 14 A 375/05 -.\n\n92\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig \nzu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko \nausgesetzt hat. \n\n93\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-01/12-a-839-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":18},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-02-01/12-a-839-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266706","retrieved":"2026-07-09 02:34:58.464885+00:00"}}