{"status":"available","doknr":"OLD266734","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0131.6B1.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"6 B 1/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. Dezember 2006 ist mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem der Antragsteller und der Antragsgegner den Rechtsstreit übereinstimmend für \nin der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des \n§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Gericht hat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die \nKosten des Verfahrens zu entscheiden.\n\n3\n\nEs ist ermessensgerecht, den Antragsgegner mit den Verfahrenskosten beider Rechtszüge \nzu belasten, da er den Beigeladenen vor dem rechtskräftigen Abschluss des auf die \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in \ndie fragliche Beförderungsplanstelle eingewiesen und dem Antragsteller damit die \nMöglichkeit genommen hat, die vorläufige Freihaltung dieser Beförderungsplanstelle im \nBeschwerdeverfahren zu erstreiten. Dieser Umstand bietet grundsätzlich einen tragfähigen \nErmessensgesichtspunkt für die nach der Erledigung der Hauptsache vorzunehmende \nKostenverteilung.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 1998 \n- 6 B 42/98 - und Beschluss vom 18. Oktober \n2005 - 1 B 1402/05 -.\n\n5\n\nEr gewinnt an Gewicht, wenn die Beförderung des Beigeladenen - wie hier - noch vor \nEinlegung der Beschwerde beziehungsweise vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist \nerfolgt und der Senat schon im Hinblick auf den durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nvorgegebenen Prüfungsumfang die Erfolgsaussichten der Beschwerde, die ebenfalls einen \ntragfähigen Ermessensgesichtspunkt für die Kostenverteilung darstellen können, in keiner \nWeise abzuschätzen vermag. Eine von der Beschwerdebegründung unabhängige Prüfung der \nSach- und Rechtslage ist nach eingetretener Erledigung der Hauptsache weder aus \nRechtsschutzgründen geboten noch wäre sie unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie \nsachgerecht.\n\n6\n\nNach diesen Grundsätzen wirkt es sich bei der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung \nausschlaggebend zu Lasten des Antragsgegners aus, dass er dem Rechtsschutzbegehren des \nAntragstellers durch Schaffung vollendeter Tatsachen nachträglich die Grundlage entzogen \nhat.\n\n7\n\nOb im Einzelfall eine andere Kostenverteilung in Betracht kommen kann, wenn bei \nansonsten vergleichbaren Umständen der Antragsgegner dem Antragsteller nach erfolglosem \nerstinstanzlichen Verfahren unter Berufung auf dringende Gründe mitteilt, er wolle das Ende \nder Beschwerdefrist nicht abwarten und der Antragsteller daraufhin untätig bleibt, braucht \nhier nicht entschieden zu werden. Der Antragsgegner hat den Antragsteller von der \nbevorstehenden Beförderung des Beigeladenen nur fünf Tage nach Bekanntgabe der \nerstinstanzlichen Entscheidung per Telefax nicht in Kenntnis gesetzt.\n\n8\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er \nkeinen Antrag gestellt und damit jegliches Prozessrisiko vermieden hat (§§ 154 Abs. 3, 162 \nAbs. 3 VwGO).\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 \nNr. 1 GKG.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/6-b-1-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/6-b-1-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266734","retrieved":"2026-07-09 02:35:00.656254+00:00"}}