{"status":"available","doknr":"OLD266733","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0131.6A55.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"6 A 55/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. \nDezember 2006 - Aktenzeichen 6 A 4624/04 - wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unbegründet.\n\n3\n\nNach § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche \nEntscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel \noder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das \nGericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher \nWeise verletzt hat (Nr. 2). Die Anhörungsrüge muss die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 VwGO darlegen (§ 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO).\n\n4\n\nDer Kläger trägt vor, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil der Senat entgegen seiner \nVerpflichtung zur Amtsermittlung seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, \nwonach die Oberstudiendirektorin I. seine Versetzung vorgenommen habe, um einen \nDritten auf seiner Stelle einzusetzen. Ferner habe der Senat nicht die Feststellungen des \nDisziplinarverfahrens zur Kenntnis genommen, in dem festgestellt worden sei, dass keine \nberufsrechtlichen Verfehlungen seinerseits feststellbar gewesen seien. Zuletzt habe der Senat \nvon einer Vernehmung der Schuldirektorin I. abgesehen, welche habe bestätigen sollen, \ndass es keine Spannungen und Störungen zwischen ihm und der Schulleitung gegeben habe. \nHierzu seien erstinstanzlich weitere Beweisanträge angeboten worden. \n\n5\n\nDem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat dessen Anspruch \nauf Gewährung rechtlichen Gehörs in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2006 in \nentscheidungserheblicher Weise verletzt hat.\n\n6\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \nVerfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, \ndass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in \nausführlicher Breite auseinandersetzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen \nGehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass \ntatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen \noder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (145f.), \nm.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 - 6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298, \nm.w.N.\n\n8\n\nDie Anhörungsrüge legt derartige besondere Umstände nicht dar.\n\n9\n\nDer Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht und der Senat hätten eine gebotene \nAmtsermittlung unterlassen, verhilft der Anhörungsrüge aus Rechtsgründen nicht zum \nErfolg.\n\n10\n\nEine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Zulassung der \nBerufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil abgelehnt worden ist, kann nicht auf eine \ndurch die erste Instanz unterlassene Amtsermittlung gestützt werden. Der Rechtsmittelführer \nhat es selbst in der Hand, sich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung rechtliches Gehör \nzu verschaffen. Genügen seine diesbezüglichen Darlegungen nicht den Anforderungen des \nZulassungsverfahrens, so ist es ihm verwehrt, über den \"Umweg\" der Anhörungsrüge einen \nzweiten Versuch zu unternehmen.\n\n11\n\nEine Anhörungsrüge kann auch nicht auf eine im Berufungszulassungsverfahren \nunterlassene Amtsermittlung gestützt werden. Der Amtsermittlungsgrundsatz besteht nur im \nVerfahren über die bereits zugelassene Berufung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 86 \nAbs. 1 VwGO). Das Berufungszulassungsverfahren dient demgegenüber nicht einer erneuten \nund umfassenden Aufarbeitung des Prozessstoffs, sondern lediglich der Prüfung der frist- und \nformgerecht dargelegten, im Gesetz aufgezählten Zulassungsgründe (vgl. §§ 124 a, 124 \nVwGO). \n\n12\n\nDass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör im Berufungszulassungsverfahren \nverletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Bezogen auf die mit der Anhörungsrüge \nangesprochenen Gesichtspunkte war es für die Entscheidung des Senats im \nBerufungszulassungsverfahren allein rechtserheblich, ob das Verwaltungsgericht den \nmaßgeblichen Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und den Vortrag des Klägers in einer \nseinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs genügenden Weise zur Kenntnis \ngenommen hat. Das auf diese Erwägungen gegründete Zulassungsvorbringen des Klägers hat \nder Senat nach den Maßstäben der §§ 124 Abs. 2 und 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Kenntnis \ngenommen und rechtlich gewürdigt. \n\n13\n\nDie Behauptung, der Senat sei seiner Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen nicht \nnachgekommen und habe fehlerhaft von einer Vernehmung der Schuldirektorin I. \nabgesehen, vermag - wie ausgeführt - im Berufungszulassungsverfahren eine Verletzung des \nrechtlichen Gehörs nicht zu begründen. Der Senat konnte es bei der Feststellung belassen, \ndass das Verwaltungsgericht mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen zu der Annahme \ngekommen war, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Schulleitung \ngestört war.\n\n14\n\nDer Umstand, dass im Disziplinarverfahren keine berufsrechtlichen Verfehlungen des \nKlägers festgestellt worden sind, war für die erstinstanzliche Entscheidung schon deshalb \nohne Belang, weil der Beschluss der Disziplinarkammer, auf dem diese Erkenntnis beruht, am \n14. August 2006 ergangen ist und dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung \n(13. Oktober 2004) nicht zur Verfügung stand. Der Senat hatte daher keine Veranlassung, sich \nbei der Entscheidung über den Zulassungsantrag zu den Feststellungen im \nDisziplinarverfahren zu äußern.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDer Beschluss ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/6-a-55-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/6-a-55-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266733","retrieved":"2026-07-09 02:35:00.581425+00:00"}}