{"status":"available","doknr":"OLD266731","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0131.6A53.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"6 A 53/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. \nDezember 2006 - Aktenzeichen 6 A 4622/04 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht dem Darlegungserfordernis des \n§ 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO entspricht. \n\n3\n\nNach § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche \nEntscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel \noder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das \nGericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher \nWeise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und das \nVorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 152 a Abs. 2 \nSatz 6 VwGO). \n\n4\n\nDarlegen bedeutet regelmäßig, dass die mit der Rüge als gegeben erachteten gesetzlichen \nVoraussetzungen der Rüge benannt werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb deren \nVoraussetzungen erfüllt sind. Die Rüge des Klägers entspricht diesen Anforderungen \nnicht.\n\n5\n\nDer Kläger trägt vor, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil der Senat entgegen seiner \nVerpflichtung zur Amtsermittlung seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, \nwonach die Oberstudiendirektorin I. seine Versetzung vorgenommen habe, um einen \nDritten auf seiner Stelle einzusetzen. Ferner habe der Senat nicht die Feststellungen des \nDisziplinarverfahrens zur Kenntnis genommen, in dem festgestellt worden sei, dass keine \nberufsrechtlichen Verfehlungen seinerseits feststellbar gewesen seien. Zuletzt habe der Senat \nvon einer Vernehmung der Schuldirektorin I. abgesehen, welche habe bestätigen sollen, \ndass es keine Spannungen und Störungen zwischen ihm und der Schulleitung gegeben habe. \nHierzu seien erstinstanzlich weitere Beweisanträge angeboten worden. \n\n6\n\nDieser Vortrag lässt einen Bezug zu dem angefochtenen Beschluss nicht erkennen. Mit \ndem Beschluss hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts abgelehnt, mit dem die Klage des Klägers gegen die durch Zeitablauf \nerledigte Abordnung als unzulässig abgewiesen worden ist. Das Vorbringen des Klägers zur \nBegründung der Anhörungsrüge befasst sich hingegen ausschließlich mit Gesichtspunkten, \ndie allein im Rahmen der Begründetheit zum Tragen kommen können.\n\n7\n\nFehlt es an der Darlegung, dass das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag nicht \nzur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat, so ist die Rüge als unzulässig \nzu verwerfen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2006 \n\n9\n\n- 7 B 103.05 -.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDer Beschluss ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/6-a-53-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/6-a-53-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266731","retrieved":"2026-07-09 02:35:00.430918+00:00"}}