{"status":"available","doknr":"OLD266729","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0131.6A51.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"6 A 51/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 14. \nDezember 2006 - Aktenzeichen 6 A 4620/04 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unzulässig, da sie nicht dem Darlegungserfordernis des \n§ 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO entspricht. \n\n3\n\nNach § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche \nEntscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel \noder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das \nGericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher \nWeise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und das \nVorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 152 a Abs. 2 \nSatz 6 VwGO). Darlegen bedeutet regelmäßig, dass die mit der Rüge als gegeben erachteten \ngesetzlichen Voraussetzungen der Rüge benannt werden und dass näher ausgeführt wird, \nweshalb deren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rüge des Klägers entspricht diesen \nAnforderungen nicht.\n\n4\n\nDer Kläger trägt vor, der Senat habe das rechtliche Gehör verletzt, weil er den mit \nSchreiben vom 28. Dezember 2004 angebotenen Beweismitteln zum Nachweis, dass sein \nVerhalten keine Veranlassung geben habe, eine psychologische Untersuchung seiner Person \nanzuordnen, nicht nachgegangen sei. Dadurch hätten das Verwaltungsgericht und der Senat \ngegen ihre verfassungsrechtlich gebotene Pflicht zur Ermittlung von Amts wegen und zur \nAufklärung des Sachverhalts verstoßen.\n\n5\n\nDieser Vortrag lässt einen Bezug zu dem angefochtenen Beschluss nicht erkennen. Mit \ndem angefochtenen Beschluss hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der \nBerufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Begründung abgelehnt, die Klage \nsei unzulässig, weil sie sich gegen eine erledigte Maßnahme wende und ein \nRechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht gegeben sei. Das \nVorbringen des Klägers zur Begründung der Anhörungsrüge befasst sich hingegen \nausschließlich mit Gesichtspunkten, die allein im Rahmen der Begründetheit zum Tragen \nkommen können.\n\n6\n\nFehlt es an der Darlegung, dass das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag nicht \nzur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat, so ist die Rüge als unzulässig \nzu verwerfen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 7 B 103.05 -.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDer Beschluss ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266729","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/6-a-51-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266729","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266729","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/6-a-51-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266729","retrieved":"2026-07-09 02:35:00.281842+00:00"}}