{"status":"available","doknr":"OLD266728","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0131.3B2604.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"3 B 2604/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird - insoweit in Abänderung der Streitwertfestsetzung im \nangefochtenen Beschluss - für das erstinstanzliche Verfahren und für das \nBeschwerdeverfahren auf 49.844,26 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit dem Beschwerdevorbringen der \nAntragstellerin, das - allein - der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im \nvorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen hat, werden keine Gründe dargelegt, \nwegen derer der angefochtene Beschluss geändert oder aufgehoben werden müsste \n(§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Die Ausführungen der Antragstellerin ergeben nicht, \ndass das Verwaltungsgericht ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Mai 2006 \nanzuordnen, mit dem dieser sie für ihre Grundstücke Gemarkung X. , Flur 18, \nFlurstücke 112, 138 und 141, zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für \ndie erstmalige Herstellung der W.---------straße herangezogen hat, zu Unrecht \nabgelehnt hat.\n\n3\n\nI. Gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Aussetzungsantrag sei \nmangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig, soweit der Antragsgegner die \nstreitigen Vorausleistungsforderungen (in Höhe von 11.230,66 EUR für das Flurstück \n112 und in Höhe von 69.828,28 EUR für die Flurstücke 141 und 138) während des \nerstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt hat, macht die Antragstellerin keinerlei \nEinwendungen geltend; insofern ist die Beschwerde ohne Weiteres unzulässig \n(§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n4\n\nII. Auch im Übrigen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen bei der im \nvorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung nicht, dass dem \nWiderspruch der Antragstellerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg beschieden sein wird.\n\n5\n\n1. Das Verwaltungsgericht hat seinem Beschluss sinngemäß zugrunde gelegt, \ndass sämtliche streitbefangenen Grundstücke im Zeitpunkt der Entstehung \nsachlicher Beitragspflichten für die W.---------straße voraussichtlich zu den von dieser \nErschließungsanlage im Sinne der §§ 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BauGB \nerschlossenen Grundstücken zählen werden, sodass ihre Heranziehung zu einer \nVorausleistung gemäß § 133 Abs. 3 BauGB gerechtfertigt ist. Für das \nAnliegergrundstück Flurstück 112 zieht dies auch die Antragstellerin nicht in Zweifel. \nHinsichtlich der durch das - selbstständig bebaubare - Flurstück 112 von der Straße \ngetrennten Flurstücke 141 und 138 macht sie demgegenüber geltend, es fehle an \nden Voraussetzungen für eine Hinterliegererschließung gemäß §§ 131 Abs. 1 \nBauGB. Ihre Kritik an der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgericht greift \nindes nicht durch:\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Flurstücke 138 und 141 gehörten \nzu den von der W.---------straße (voraussichtlich) im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB \nerschlossenen Grundstücken, weil die anderen Anlieger der W.---------straße deren \nEinbeziehung in das Verteilungsgebiet schutzwürdig erwarten dürften. Die \ntatsächlichen Verhältnisse vermittelten ihnen nämlich (voraussichtlich) den Eindruck, \nes könne mit einer Inanspruchnahme der Erschließungsanlage (auch) durch das \nHinterliegergrundstück gerechnet werden, die eine Belastung mit einem \nErschließungsbeitrag rechtfertige(n werde). Das ergebe sich daraus, dass die \nGrenze zwischen den Flurstücken 112 und 141 seit langem überbaut sei. Eine \nderartige Überbauung führe nach der einschlägigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts - \n\n7\n\nvgl. Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1 -\n\n8\n\ndazu, dass die Grundstücksgrenze gewissermaßen \"verwischt\" sei. Dabei sei es \nunerheblich, ob die Baulichkeiten gegenwärtig noch ihrem ursprünglichen \nVerwendungszweck dienten; es sei nicht erkennbar, dass der Wiederaufnahme einer \nentsprechenden gewerblichen oder industriellen Nutzung planungsrechtliche \nHindernisse entgegenstünden.\n\n9\n\nDiese Argumentation hält den Angriffen der Beschwerde stand. Das Vorbringen \nder Antragstellerin ist nicht geeignet darzulegen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), d.h. \nnachvollziehbar zu erläutern, warum die - als solche unstreitige - Überbauung der \nGrundstücksgrenze mit einem Hallengebäude nicht den von der höchstrichterlichen \nRechtsprechung entwickelten Grundsätzen für das Erschlossensein von \nHinterliegergrundstücken im Sinne von §§ 131 Abs. 1 BauGB genügen sollte.\n\n10\n\na. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, die von ihrer Voreigentümerin \ngrenzüberschreitend auf den Flurstücken 141 und 112 errichtete Halle sei deshalb \nnicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei nunmehr um ein \"ehemaliges Gebäude\" \nhandele, weil es sich \"in Folge von Vandalismusschäden und mehreren \nBrandstiftungen nur um eine Ruine\" handele. Diese Darstellung vermag der Senat \nseiner Entscheidung jedoch nicht zugrunde zu legen, weil die Antragstellerin ihre \nBehauptungen weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren substantiiert, \ngeschweige denn glaubhaft gemacht hat. Wann und wo welche \nVandalismusschäden welchen Gewichts angerichtet worden sein sollen, welche \nBrandstiftungen wo zu welchen Schäden geführt haben sollen und inwiefern und aus \nwelchen Gründen all dies dazu geführt haben sollte, dass die tatsächlich auf den \nstreitbefangenen Grundstücken grenzüberschreitend vorhandenen Baulichkeiten \nkeine \"schutzwürdige Erwartung\" der anderen Straßenanlieger im Sinne der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung mehr zu wecken geeignet sein sollten, das \nHinterliegergrundstück werde gemeinsam mit dem Anliegergrundstück zu \nErschließungsbeiträgen herangezogen, macht die Antragstellerin nicht einmal \nansatzweise deutlich. Auch aus den Gerichtsakten und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen ergibt sich übrigens keinerlei Hinweis auf eine derartige \nBeeinträchtigung der Bausubstanz des fraglichen Hallengebäudes, dass es im hier \nfraglichen Zusammenhang als \"nicht mehr existent\" angesehen werden müsste. Eine \n- allerdings aus dem Jahr 1998 stammende - Luftaufnahme der Halle zeigt eine \nDacheindeckung, die keine erkennbaren Schäden aufweist. Soweit die Halle auf den \nvom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. September 2006 vorgelegten Lichtbildern \nzum gegenwärtigen Ausbauzustand der W.---------straße im Hintergrund zu erkennen \nist (Fotos 8 bis 11), sind dort jedenfalls keine Beschädigungen festzustellen, die auch \nnur im Ansatz eine Qualifizierung des Gebäudes als \"Ruine\" tragen könnten; selbst \ndie großen Fensterflächen erscheinen - außer einem schmalen Fensterelement - \nunbeschädigt. Andere Schäden sind nicht erkennbar. Offenkundig hat die \nAntragstellerin bislang auch keine Anstalten unternommen, das Gebäude abreißen \nzu lassen, was nahe gelegen hätte, wenn es tatsächlich nur eine \"Ruine\" gewesen \nwäre.\n\n11\n\nb. Die Antragstellerin legt ferner nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz \n3 VwGO entsprechend dar, dass und inwiefern ihr Vorbringen, die Nutzung des \nfraglichen Hallengebäudes sei mit dem Grundstückserwerb im Jahre 1993 und damit \n\"vor mehr als einem Jahrzehnt endgültig aufgegeben worden\", die Annahme des \nVerwaltungsgerichts in Frage stellen sollte, das Gebäude stelle gleichwohl eine \neinheitliche Nutzung der Flurstücke 112 und 141 im Sinne der höchstrichterlichen \nRechtsprechung zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken bei \nEigentümeridentität dar.\n\n12\n\nDie von der Antragstellerin behauptete Nicht-Nutzung der Halle dürfte für sich \ngenommen keinen Grund darstellen, der der Annahme einer einheitlichen Nutzung \ndes Grundbesitzes entgegenstünde: Da der Erschließungsbeitrag der Abgeltung des \ndurch eine Erschließungsanlage gebotenen Vorteils dient, ein Anliegergrundstück \nbebauen zu können, stellt gerade die Errichtung eines Bauwerks auf einem \nGrundstück den Hauptfall einer erschließungsbeitragsrelevanten Nutzung dar. Dies \nist Hintergrund der vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten höchstrichterlichen \nRechtsprechung, - namentlich - \"eine die Grenze zwischen Anlieger- und \nHinterliegergrundstück überschreitende Bebauung begründe[ ] deren einheitliche \nNutzung\", die bei Eigentümeridentität zum Erschlossensein des \nHinterliegergrundstücks im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB führe.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1 (u.a. \nLeitsatz 3).\n\n14\n\nIst demzufolge gerade die grenzüberschreitende Bebauung zweier Grundstücke \ndiejenige \"einheitliche Nutzung\", die die \"schutzwürdige Erwartung\" der anderen \nAnlieger wecken soll, so sind keine Gründe erkennbar, aus denen diese Erwartung \nausschließlich bei einer Nutzung des grenzüberschreitend errichteten Gebäudes \nbestehen sollte, gleichsam also einer \"Nutzung der einheitlichen Nutzung\" der \nGrundstücke. Bei anderer Beurteilung könnte schon ein vorübergehender Leerstand \neiner Wohn- oder Gewerbeimmobilie im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher \nBeitragspflichten zu sachlich nicht gerechtfertigten Beitragsverzerrungen führen und \nwäre beitragsbezogenen Manipulationen im Einzelfall Tür und Tor geöffnet.\n\n15\n\nDie Antragstellerin legt keine Gründe dar, die regelmäßig oder auch nur im \nvorliegenden Fall eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. Insbesondere \nerläutert sie nicht, inwiefern sich dies aus der angeführten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ergeben sollte, nach der mit der endgültigen Aufgabe der \nNutzung eines Gebäudes auch dessen baurechtlicher Bestandsschutz endet.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 \n\n17\n\n- 4 B 36.00 -, NVwZ 2001, 557 m.w.N.\n\n18\n\nZunächst ist die Darstellung der Antragstellerin irreführend, die zitierte \nEntscheidung besage, dass \"mit Blick auf die endgültige Aufgabe der Nutzung und \nden daraus resultierenden Verlust des Bestandsschutzes von einer einheitlichen \nNutzung (nicht) mehr die Rede sein\" könne. Über die rechtlichen Auswirkungen eines \nVerlustes des baurechtlichen Bestandsschutzes auf die Frage, ob - weiterhin - aus \nerschließungsbeitragsrechtlicher Sicht von einer einheitlichen Nutzung gemeinsam \nüberbauter Grundstücke auszugehen ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht in dem \ngegen eine baurechtliche Abrissverfügung gerichteten Verfahren nicht zu befinden \nund hat dies auch nicht getan. Die Antragstellerin legt auch keine durchgreifenden \nGründe dar, warum das - mit ihr hier einmal unterstellte - Erlöschen des \nbaurechtlichen Bestandsschutzes für das Hallengebäude dazu führen sollte, dass \ndieses für die \"schutzwürdige Erwartung\" der anderen Anlieger, das \nHinterliegergrundstück werde an der Aufwandsverteilung beteiligt, trotz vor Ort \nerkennbaren Fortbestandes der Bausubstanz ohne Bedeutung sein sollte:\n\n19\n\nEs entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Existenz \neines allein noch bestandsgeschützten Gebäudes auf einem Grundstück nicht zur \nFolge hat, dass dieses Grundstück als erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 \nBauGB anzusehen ist, sondern dass es entscheidend auf die (fortdauernde) \nmaterielle Baurechtmäßigkeit des Bauwerks ankommt.\n\n20\n\nVgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 2005 - 3 A 3028/01 -, NVwZ-RR 2006, \n422 m.w.N.\n\n21\n\nAngesichts dieser - fehlenden - erschließungsbeitragsrechtlichen Bedeutung \nbaurechtlichen Bestandsschutzes hätte es für die Darlegung von Gründen für die \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO einer näheren Erläuterung der Antragstellerin bedurft, warum und inwiefern im \nhier fraglichen Zusammenhang einer Hinterliegererschließung im Sinne von § 131 \nAbs. 1 BauGB gerade der Wegfall eines Bestandsschutzes die von ihr \nangenommenen Rechtsfolgen zeitigen sollte. Erläuterungen der dieser Auffassung \nzugrundeliegenden (namentlich erschließungsbeitrags-)rechtlichen Zusammenhänge \nfinden sich indes in der Beschwerdebegründung nicht. Diesbezüglicher \nAusführungen hätte es vorliegend aber insbesondere auch deshalb bedurft, weil \nschon nicht ohne weiteres erkennbar ist, inwiefern dem Aspekt eines baurechtlichen \nBestandsschutzes für die hier fragliche Halle überhaupt eine nennenswerte \nrechtliche Bedeutung zukommen sollte. Die Halle befindet sich in einem Gebiet, das \nder maßgebliche Bebauungsplan Nr. 1/76 - In der Maar - der Stadt X. aus dem \nJahr 1997 als Industriegebiet festsetzt. Dies spricht dafür, dass die Halle nach wie \nvor baurechtlich genehmigungsfähig wäre, wenn, aus welchen Gründen auch immer, \neine zuvor erteilte Baugenehmigung erloschen wäre. Irgendwelche Gründe, warum \nungeachtet dessen der Verlust baurechtlichen Bestandsschutzes für die nach wie vor \nexistierende Halle zu deren Unbeachtlichkeit für die Beurteilung der \"schutzwürdigen \nErwartung\" der anderen Anlieger führen sollte, benennt die Antragstellerin indes \nnicht.\n\n22\n\nAbgesehen hiervon setzt sich die Argumentation der Antragstellerin auch dem \nBedenken aus, dass es sich bei der \"Endgültigkeit\" der Aufgabe einer \nGebäudenutzung um eine Frage der inneren Willensrichtung des \nNutzungsberechtigten handelt, die den anderen Anliegern bis zu einem Abriss oder \nunwiderruflichen Verfall kaum je mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar sein dürfte \nund sich schon von daher im hier gegebenen Zusammenhang nicht als \nmaßgebliches Beurteilungskriterium eignen dürfte.\n\n23\n\nDie von der Antragstellerin angesprochene Bildung einer \"selbstständigen \nParzelle\" für einen Discountmarkt, für den eine Bebauungsgenehmigung erteilt \nworden sei, führt ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Den dem Senat \nvorliegenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen, dass eine Grundstücksteilung \nüberhaupt ins Auge gefasst ist. Der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines \n(Standort-)Vorbescheides vom 12. Mai 2003, der dem Vorbescheid vom 3. März \n2006 zu Grunde liegt, benennt als Baugrundstück das Flurstück 141. Die beiliegende \n\"Lageplanübersicht\" stellt das Vorhaben grenzüberschreitend auf den Flurstücken \n141 und 112 dar. In dem Vorbescheid schließlich heißt es, die Flurstücke 141 und \n112 seien bis zum Bauantrag zu vereinigen; alternativ seien Baulasteintragungen \nerforderlich. Schon angesichts dessen besteht keine im Beschwerdeverfahren zu \nberücksichtigende hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass beim Entstehen \nsachlicher Beitragspflichten möglicherweise eine (welche?) Teilfläche des \nstreitbefangenen Grundbesitzes nicht mehr von der W.---------straße erschlossen sein \nwird. \n\n24\n\n2. Den Ausführungen der Klägerin zu dem auf Flurstück 141 errichteten \nArbeiterwohnheim, zur um die Flurstücke errichteten Einfriedigung, zu zukünftigen \nNutzungsabsichten sowie zur Frage einer Fallgestaltung, in der eine \"schutzwürdige \nErwartung\" der anderen Anlieger aus anderen Gründen zu erwarten sein könnte, ist \nvorliegend nicht weiter nachzugehen, weil bereits der Aspekt der Überbauung der \nGrundstücksgrenze den angefochtenen Beschluss trägt.\n\n25\n\n3. Schließlich führen auch die Ausführungen der Antragstellerin zur ihrer Meinung \nnach fehlenden Absehbarkeit der endgültigen Herstellung der W.---------straße nicht \nzu einem Erfolg der Beschwerde. Die Antragstellerin geht bei ihrer Behauptung, nach \ndem Wortlaut des mit der Erschließungsunternehmerin geschlossenen \nErschließungsvertrages könne der Antragsgegner eine Herstellung der Straße \ninnerhalb der 4-Jahres-Frist nicht verlangen, nicht auf dessen Vortrag ein, zwischen \nden Vertragsparteien herrsche Konsens, dass bei der vereinbarten Herstellung \n\"entsprechend den Erfordernissen\" die \"Anforderungen der Stadt maßgeblich\" seien, \nund \"auf sämtlichen Baufeldern des Erschließungsgebietes\" \"inzwischen bauliche \nAnlagen errichtet worden\" seien. Mangels Auseinandersetzung mit diesem \nVorbringen sind ihre subjektive Bewertung, die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur Absehbarkeit seien \"nicht tragfähig\", und die weitere \npauschale Behauptung, eine zeitgerechte Herstellung sei bei dem gegebenen Streit \nüber \"die weitere Beteiligung der Antragstellerin an den Ausbaukosten\" \"auch nicht \nzu erwarten\", nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, \ndie Fertigstellung der Erschließungsanlage innerhalb der gesetzlichen Frist sei \nhinreichend wahrscheinlich, weil die erforderlichen Haushaltsmittel schon bereit \ngestellt und zur endgültigen Herstellung nur noch geringfügige Restarbeiten \ndurchzuführen seien. \n\n26\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der \nStreitwertfestsetzung gemäß §§ 47, 52 Abs. 1 GKG ist der Senat von dem Betrag \nausgegangen, die der Antragsgegner nach der mit Schreiben vom 26. Juni 2006 \nausgesprochenen Aufrechnung aufgrund des angefochtenen \nVorausleistungsbescheides noch vollstrecken kann, und hat hiervon im Hinblick auf \nden vorläufigen Charakter des vorliegenden Aussetzungsverfahrens ein Viertel \nangesetzt. Der erstinstanzliche Streitwertbeschluss war dementsprechend zu ändern \n(§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 \ni.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/3-b-2604-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/3-b-2604-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266728","retrieved":"2026-07-09 02:35:00.202559+00:00"}}