{"status":"available","doknr":"OLD266736","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0131.16A4091.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"16 A 4091/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das aufgrund mündlicher Verhandlung \nvom 20. August 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster geändert. \nDer Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für die Zeit vom 1. April 2001 bis zum \n31. März 2004 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte unter dem Datum des 5. März 2001 beim Beklagten, von \nder Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden. Sie gab an, seit 1996 in N. zu \nstudieren und dort in einer ihrer Mutter gehörenden Eigentumswohnung zu wohnen, \nderen laufende Kosten von den Eltern getragen würden. Im Übrigen werde sie von \nihren Eltern mit 550 DM monatlich unterstützt. Nach der Ablehnung des \nBefreiungsantrags trug die Klägerin vor, ihr Einkommen belaufe sich unter \nEinbeziehung der Verpflegung im elterlichen Haushalt an den Wochenenden \ninsgesamt auf 647,60 DM und unterschreite mithin den für die \nRundfunkgebührenbefreiung maßgeblichen eineinhalbfachen Regelsatz der \nSozialhilfe. Sie habe zwar nach der Düsseldorfer Tabelle einen monatlichen \nUnterhaltsanspruch von 1.120 DM. Von diesem Betrag müsse indessen dasjenige \nabgezogen werden, was sie - fiktiv- für die Anmietung einer Wohnung aufzuwenden \nhätte. Insoweit dürfe sie nicht schlechter als Studierende gestellt werden, die \ntatsächlich am Studienort zur Miete wohnten.\n\n3\n\nAm 18. Dezember 2001 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage. Nachdem die \nBezirksregierung mit Bescheid vom 15. Mai 2002 den Widerspruch der Klägerin \nzurückgewiesen hatte, weil von einem Einkommen der Klägerin in Höhe des nach \nder Düsseldorfer Tabelle einforderbaren Unterhalts gegen die Eltern auszugehen sei, \nwährend auf der Bedarfsseite keine Unterkunftskosten berücksichtigt werden \nkönnten, trug die Klägerin weitergehend vor: Der Beklagte und die \nWiderspruchsbehörde setzten bei ihr zu Unrecht fiktives Einkommen an, während \nrichtigerweise nur das ihr tatsächlich Gewährte, also 647,60 DM, angerechnet \nwerden dürfe. Die zusätzliche Berücksichtigung etwaiger realisierbarer \n(Unterhalts-)Forderungen sei aufwendig und im Rahmen einer Massenverwaltung, \ndie generalisierende und pauschalierende Regelungen benötige, nicht zu \nleisten.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat \nzugelassenen Berufung wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihr erstinstanzliches \nVorbringen. Im Übrigen hätten sich ihre ihre persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse bis zum 31. März 2004 nicht verändert.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 13. März 2001 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung N. vom 15. Mai 2002 zu verpflichten, sie für die Zeit vom \n1. April bis zum 31. März 2004 von der Rundfunkbebührenpflicht zu befreien.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nEr verweist noch darauf, dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um eine \nVerpflichtungsklage handele und er seit April 2005 nicht mehr die für die Befreiung \nvon der Rundfunkgebührenpflicht zuständige Behörde sei.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter \nohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 2 und 3 sowie \n101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch \ndarauf, für den geltend gemachten Zeitraum von drei Jahren, beginnend mit dem \n1. April 2001, von der Rundfunkgebührenpflicht befreit zu werden.\n\n13\n\nDer Anspruch scheitert nicht daran, dass der Beklagte aufgrund der Neuregelung \ndes Rechts der Rundfunkgebührenbefreiung zum 1. April 2005 nicht mehr \npassivlegitimiert wäre. Die Ersetzung der Verordnung über die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 1993 \n(GV. NRW. S. 970; im folgenden BefrVO), dessen § 5 Abs. 2 Satz 1 für die \nGebührenbefreiung aus sozialen Gründen eine Zuständigkeit der örtlich belegenen \nGemeinde vorsah, durch § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der Fassung von \nArt. 5 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge \nvom 8./14./15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005 S. 192, 196; im folgenden RGebStV), \nnach dessen Abs. 4 die jeweilige Landesrundfunkanstalt über die bei ihr zu \nstellenden Befreiungsanträge entscheidet, stellt keine bloße Verlagerung der \nsachlichen Zuständigkeit bzw. eine bloße Funktionsnachfolge dar. Im Wesen einer \nsolchen Funktionsnachfolge läge es, dass im Anschluss an die entsprechende \nZuständigkeitsänderung keine nach sachlichen oder zeitlichen Gesichtspunkten \numrissenen Restzuständigkeiten bei dem \"abgebenden\" Funktionsträger verbleiben, \nes sei denn, etwaigen Übergangsvorschriften könnte etwas Dahingehendes \nentnommen werden.\n\n14\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2006 - 16 A 1536/04 -.\n\n15\n\nVorliegend fehlt es, abgesehen von § 11 Abs. 1 RGebStV, der die Fortgeltung \nbestandskräftiger Gebührenbefreiungsbescheide betrifft, an derartigen \nÜbergangsbestimmungen. Gegen die Annahme einer bloßen \nZuständigkeitsverlagerung bzw. Funktionsnachfolge spricht aber entscheidend, dass \nmit der Vereinbarung über die Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht \nlediglich die länderinterne Zuständigkeit, sondern auch das gesamte materielle und \nsonstige formelle Recht der Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen \n(nunmehr bezeichnet als Gebührenbefreiung natürlicher Personen) auf eine neue \nGrundlage gestellt worden ist. Nach § 6 Abs. 4 RGebStV sind Befreiungsanträge, wie \nschon erwähnt, bei der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zu stellen, die dann über \ndiese Anträge entscheidet. § 6 Abs. 5 Satz 1 RGebStV bestimmt, dass der Beginn \nder Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf den Ersten des Monats \nfestzusetzen ist, der dem Antragsmonat folgt. Das materielle Recht nach dem neuen \nRGebStV ist dadurch gekennzeichnet, dass nach § 6 Abs. 1 grundsätzlich nur noch \nim einzelnen benannte persönliche oder soziale Gegebenheiten, die durch \nentsprechende Bescheide anderer Stellen nachzuweisen sind, zur \nGebührenbefreiung führen. Das Unterschreiten einer bestimmten \nEinkommensgrenze, das nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO - gleichsam als \nAuffangtatbestand - noch zur Rundfunkgebührenbefreiung führte und eine \nindividuelle Einkommensberechnung erforderte, ist im nunmehr geltenden \nRundfunkgebührenstaatsvertrag nicht mehr vorgesehen. Insgesamt zielen die neuen \nBestimmungen auf eine vereinfachte - und mit geringerem verwaltungspersonellem \nEinsatz zu bewältigende - Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen ab. Nach alledem \nergibt sich, dass erstmals ab April 2005 Befreiungsanträge bei der \nLandesrundfunkanstalt (im Land Nordrhein-Westfalen mithin beim Westdeutschen \nRundfunk) gestellt und frühestens mit Wirkung vom 1. Mai 2005 auf der Grundlage \nder neuen materiellen Bestimmungen Gebührenbefreiungen erteilt werden können, \nwährend die zuvor - bis zum 31. März 2005 - bei den Sozialämtern der Gemeinden \nzu stellenden Befreiungsanträge den alten Bestimmungen der BefrVO unterlagen. \nDen geänderten Zuständigkeiten entsprachen demzufolge Änderungen bei den \nmateriellrechtlichen Befreiungsvoraussetzungen und auch beim \nverwaltungstechnischen Aufwand für die Feststellung der \nBefreiungsvoraussetzungen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen \nwerden, dass unter der Geltung des alten Rechts gestellte und seinerzeit in \nAnwendung der vormals geltenden materiellen Bestimmungen abgelehnte \nBefreiungsanträge während der Anhängigkeit entsprechender Rechtsstreitigkeiten \nbei den Verwaltungsgerichten in die Zuständigkeit der - auf die Anwendung der \nvereinfachten neuen Befreiungstatbestände beschränkten - Landesrundfunkanstalten \nübergegangen sind. Vielmehr verbleibt es für solchermaßen schwebende \nAltverfahren bei der Zuständigkeit der Gemeinden und der Maßgeblichkeit der \nlandesrechtlichen BefrVO.\n\n16\n\nVgl. zu der ähnlichen Frage, welchen Vorschriften nach der grundlegenden \nÄnderung des Sozialhilferechts Erstattungsansprüche zwischen Sozialhilfeträgern \nunterliegen, die noch unter der Geltung des zum 1. Januar 2005 außer Kraft \ngetretenen Bundessozialhilfegesetzes entstanden sind: OVG NRW, Beschluss vom \n31. Oktober 2006 - 16 A 5058/04 -, Juris.\n\n17\n\nDie Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO, weil im \nstreitgegenständlichen Zeitraum (1. April 2001 bis 31. März 2004) ihr \nGesamteinkommen unter der für sie maßgeblichen Einkommensgrenze gelegen \nhat.\n\n18\n\nDer zunächst vom Beklagten eingenommene Rechtsstandpunkt läuft darauf \nhinaus, dass über die Unterhaltsleistungen ihrer Eltern hinaus - Barunterhalt von \n550 DM und Naturalleistungen zur Verpflegung im Wert von monatlich 97,60 DM - \nein zwar nicht realisierter, aber realisierbarer \"fiktiver\" Unterhaltsanspruch von \nweiteren 472,40 DM als Einkommen der Klägerin anzusetzen sei, während \nandererseits wegen des \"kostenlosen Wohnens\" ein in die Berechnung der \nEinkommensgrenze einfließender unterkunftsbezogener Bedarf verneint wird. \nErgänzend bzw. modifizierend wird im Widerspruchsbescheid hervorgehoben, dass \nsich die Klägerin bei der Einkommensberechnung auch den Wohnwert der von ihren \nEltern als Naturalleistung zur Verfügung gestellten Unterkunft am Studienort \nanrechnen lassen müsse, ein entsprechender unterkunftsbezogener Bedarf wegen \ndes Ausschlusses lediglich \"fiktiver\" Aufwendungen indessen zu verneinen sei. Dies \nfindet weder in der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nnoch in den hierzu erlassenen - ohnehin nur verwaltungsintern wirkenden - \nVerwaltungsvorschriften (Runderlass des Ministerpräsidenten vom 14. Januar 1994, \nSMBl. NRW. 2251) bzw. dem gleichfalls herangezogenen Erlass des Chefs der \nStaatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 1995 \n- I C 2-228.7.12 - eine tragfähige Grundlage.\n\n19\n\nEs bestehen allerdings zunächst keine Bedenken dagegen, dass der Beklagte \nvon einem höheren Einkommen der Klägerin als den von ihr angegebenen \n647,60 DM (Barleistung sowie Wert der Verpflegung an den Wochenenden) \nausgegangen ist. Dabei kann offen bleiben, ob auch fiktive Einkünfte, also nicht \nerhaltene, aber rechtlich durchsetzbare Unterhaltsleistungen, bei der \nBedürftigkeitsprüfung nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO als Einkommen angerechnet \nwerden können, wie dies die Verwaltungsvorschriften vom 14. Januar 1994 \n(Ziff. 2.652, zu b) vorsehen. In der hierzu ergangenen Rechtsprechung wird dies \njedenfalls nicht einhellig anerkannt.\n\n20\n\nVgl. einerseits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 1983 \n- 2 S 2593/82 -, Juris (Leitsatz), andererseits OVG Hamburg, Urteil vom 28. August \n1987 - Bf I 39/85 -, ZfSH/SGB 1988, 313 (insoweit nur Leitsatz), und OVG Lüneburg, \nBeschlussvom 15. Februar 1999 - 12 L 664/99 -, Juris; offengelassen vom \nHessischen VGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - 5 UE 851/94 -, Juris.\n\n21\n\nVorliegend besteht aber keine Notwendigkeit, fiktives Einkommen anzunehmen, \nweil die Klägerin tatsächlich weitergehende Einkünfte hatte, nämlich \nunterkunftsbezogenen Unterhalt als Naturalleistung ihrer Eltern. Dass über diese \nGesamtunterhaltsleistung - einschließlich der Unterkunftsgewährung - hinausgehend \nein zusätzlicher durchsetzbarer Unterhaltsanspruch bestand, ist nicht ersichtlich. Es \ngibt, wie auch in dem vom Beklagten angewandten Erlass der Staatskanzlei \nzutreffend hervorgehoben wird, wegen des Erfordernisses einer Gleichbehandlung \nmit BAföG-Leistungen beziehenden Studenten keinen überzeugenden Grund, \nunterkunftsbezogene Sachleistungen als Einkommen unberücksichtigt zu lassen. \nEbenso wenig lässt sich ein Grund dafür finden, derartige Sachleistungen anders als \nBarleistungen unterhaltsverpflichteter Eltern zur Anmietung einer \nStudentenunterkunft zu bewerten.\n\n22\n\nDem Beklagten und ihm folgend dem Verwaltungsgericht\n\n23\n\nebenso wohl auch OVG Hamburg, Urteil vom 28. August 1987 - Bf I 39/85 -, \naaO.\n\n24\n\nkann aber nicht darin beigepflichtet werden, dass die Klägerin im maßgeblichen \nZeitraum keinen auf das Wohnen bezogenen Bedarf gehabt hätte. Das Wohnen in \nfesten Behausungen gehört zu den normalen Grundbedürfnissen des modernen \nsesshaften Menschen und wird beispielsweise im Unterhaltsrecht sowie im \nSozialleistungsrecht - nicht zuletzt auch in § 1 Abs. 1 Nr. 7 lit. d BefrVO - als \nSelbstverständlichkeit zugrundegelegt. Dass bei der Klägerin eine von diesem \nNormalbild abweichende Bedarfsstruktur vorläge, wird vom Beklagten nicht \nbehauptet und ist auch nicht ersichtlich. Es ist vielmehr weithin anerkannt, dass junge \nMenschen, die in einiger räumlicher Entfernung vom Heimatort studieren, am \nStudienort eine (einfache) Unterkunft benötigen. Auch die Art der Befriedigung des \nWohnbedürfnisses im Falle der Klägerin - kostenlose Nutzung einer ihrer Mutter \ngehörenden Eigentumswohnung - berechtigt nicht zu der Annahme, dass insoweit \nvon vornherein kein zu deckender Bedarf vorhanden gewesen wäre. Die \nWohnungsnutzung ist aus Sicht der Klägerin nämlich nur insoweit \"kostenlos\", als sie \nkeinen eigenen finanziellen Belastungen ausgesetzt ist. Es unterliegt aber keinen \nernstlichen Zweifeln, dass der wirtschaftliche Wert der Wohnungsnutzung auf den \nUnterhaltsanspruch anzurechnen ist. Im Fall der Klägerin heißt das, dass im Wege \nder Barleistung von ihren unterhaltsverpflichteten Eltern nur der sonstige \nregelmäßige Lebensbedarf getragen wird, während die Unterkunftsgewährung als \nbeiderseits akzeptierte Naturalleistung den (Fort-)Bestand eines durchsetzbaren \nunterkunftsbezogenen Unterhaltsanspruchs ausschließt. Es ist nichts dafür \nersichtlich, dass ein Zivilgericht der Klägerin anstelle oder gar neben der \neinvernehmlichen Nutzung der elterlichen Eigentumswohnung einen auf das Wohnen \nam Studienort bezogenen Unterhaltsanspruch zuerkennen würde. Den \nBestimmungen der BefrVO kann auch nichts dafür entnommen werden, dass der in \nRede stehende Fall, in dem die unterhaltsverpflichteten Eltern unter Eingehung \neigener finanzieller Belastungen bzw. unter Verzicht auf anderweitige Mieteinnahmen \nden Wohnbedarf studierender Kinder naturaliter decken, anders zu bewerten ist als \nder (häufigere) Fall, in dem die Eltern Barmittel für die Anmietung einer Wohnung zur \nVerfügung stellen. Soweit § 1 Abs. 1 Nr. 7 lit. d BefrVO auf § 79 BSHG verweist, \nbedeutet das im Übrigen lediglich, dass ein das Maß des Angemessenen \nüberschreitender Aufwand für die Unterkunft bei der Bemessung der \nEinkommensgrenze außer Betracht bleibt, nicht aber, dass bestimmte Arten der \nUnterhaltsdeckung von vornherein zur Verneinung eines dahingehenden Bedarfs \nführen.\n\n25\n\nAuch aus den Verwaltungsvorschriften zur Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht geht nichts hervor, was in Fällen wie dem vorliegenden \ngegen die Annahme eines Unterkunftsbedarfs spräche. Soweit Ziff. 2.692 der \nVerwaltungsvorschriften für den - hier überdies nicht gegebenen - Fall eines freien \nWohnrechts aus einem Übergabevertrag \"Kosten für die Unterkunft\" verneint, \nkorrespondiert das damit, dass in solchen Fällen - konsequent - auch kein \nEinkommen in Ansatz gebracht wird. Schließlich kann auch dem erwähnten Erlass \nder nordrhein-westfälischen Staatskanzlei nichts entnommen werden, was den \nRechtsstandpunkt des Beklagten stützen könnte. Soweit es dort heißt, nur die \ntatsächlichen Aufwendungen des jeweiligen Antragstellers für die Unterkunft kämen \nfür die Bedarfsermittlung in Betracht, nicht aber der Ansatz \"fiktiver\" Aufwendungen, \nalso nicht tatsächlich gezahlter Miete, bezieht sich das nicht mit hinlänglicher \nDeutlichkeit auf den hier gegebenen Fall einer auf den Gesamtunterhaltsanspruch \nangerechneten Zurverfügungstellung der Unterkunft. Von derartigen nur fiktiven \nAufwendungen kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn sich die Art der \nDeckung des Wohnbedarfs überhaupt nicht auf die finanzielle bzw. \nunterhaltsrechtliche Lage des studierenden Antragstellers auswirkt, etwa wenn dieser \nbei einer nicht unterhaltsverpflichteten Person kostenlos \"unterkommt\" oder - etwa \nals Hausbesetzer oder sich notorisch der Mietzinsverpflichtung entziehender Mieter - \nin illegaler Weise seinen Unterkunftsbedarf deckt.\n\n26\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin bewohnte Eigentumswohnung \ndas nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 lit. d BefrVO iVm § 79 BSHG Angemesene und damit ihr \nGesamteinkommen die Einkommensgrenze übersteigt, sind nicht ersichtlich. Auf der \nGrundlage der Berechnung des Beklagten, der unter Heranziehung der Düsseldorfer \nTabelle und nach Abzug einer Ausbildungskostenpauschale ein Gesamteinkommen \nder Klägerin von 1.027,75 DM ermittelt hat, wäre die die Einkommensgrenze nur \ndann überschritten, wenn die als Bedarf anzuerkennenden Unterkunftskosten unter \neinem Betrag von (1.027,75 DM minus 850 DM =) 177,75 DM lägen. Das kann \nverneint werden, ohne dass es näherer Darlegungen bedürfte. Es spricht auch nichts \ndafür - und wird auch vom Beklagten nicht behauptet -, dass der Nutzungswert der \nelterlichen Eigentumswohnung so hoch wäre, dass der tatsächlich gewährte \nGesamtunterhalt der Klägerin über den Beträgen nach der Düsseldorfer Tabelle \nläge.\n\n27\n\nDer (maximal) dreijährige Befreiungszeitraum ergibt sich aus § 5 Abs. 5 Satz 1 \nBefrVO. Gründe dafür, trotz des von vornherein zeitlich unbeschränkten \nBefreiungsantrags und des glaubhaften Fortbestandes der persönlichen \nVoraussetzungen während der gesamten drei Jahre die Befreiung für einen kürzeren \nZeitraum anzuordnen, bestehen nicht.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung \nüber ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10 \nund 711 ZPO.\n\n29\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/16-a-4091-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/16-a-4091-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266736","retrieved":"2026-07-09 02:35:00.815930+00:00"}}