{"status":"available","doknr":"OLD266735","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0131.15A150.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"15 A 150/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert:\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2003 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.707,89 Euro \nfestgesetzt.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger sind Eigentümer des 571 qm großen, im unbeplanten Innenbereich \ngelegenen Grundstücks L.--------weg 8 in X. -E. (Gemarkung E1. , Flur \n6, Flurstück 138 und 143). Es ist seit langem u.a. mit einem Wohnhaus bebaut. \nHinsichtlich des Niederschlagswassers wurde und wird das Grundstück über das \ndem Kläger gehörende, rückwärtig gelegene Flurstück 146 in den dort fließenden \nT. entwässert. 1993 erteilte die Untere Wasserbehörde den Klägern eine bis \nzum 31. Mai 1998 befristete wasserrechtliche Gewässerbenutzungserlaubnis, \ngereinigtes Schmutzwasser und das Niederschlagswasser der Dachflächen und der \nunbefahrbaren Hofflächen in den T. einzuleiten. 1997 verlegte der Beklagte im \nL.--------weg eine Trennkanalisation, an die das klägerische Grundstück mit dem \nSchmutzwasser im August 1997 angeschlossen wurde. Dafür wurden die Kläger zu \neinem Teilanschlussbeitrag herangezogen. Anfang 1997 beantragten die Kläger bei \nder Unteren Wasserbehörde die Erlaubnis, das Niederschlagswasser in den T. \neinzuleiten zu dürfen. Die Untere Wasserbehörde teilte mit Schreiben vom 5. Juni \n1997 mit, dass eine solche Erlaubnis nicht erforderlich sei, da die vorgesehene \nEinleitung als wasserrechtlicher Anliegergebrauch genehmigungsfrei sei.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. Dezember 2001 setzte der Beklagte gegenüber den \nKlägern für ihr Grundstück einen Kanalanschlussteilbeitrag für die Möglichkeit des \nEinleitens von Niederschlagswasser über 3.340,35 DM fest. Den dagegen \nerhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli \n2003 zurück. Zur Begründung führte er aus: Mit der betriebsbereiten Verlegung des \nRegenwasserkanals bestehe für die Kläger die die Beitragspflicht auslösende \nMöglichkeit, ihr Grundstück an diesen Kanal anzuschließen. Eine \nAbwasserbeseitigungspflicht der Grundstückseigentümer nach § 51a des \nLandeswassergesetzes a.F. bestehe im L.--------weg nicht, da dies voraussetzen \nwürde, dass für alle Grundstücke dort eine Möglichkeit bestehe, das \nNiederschlagswasser selbst zu beseitigen, was aber nur für das klägerische \nGrundstück der Fall sei. \n\n5\n\nMit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiter \ngegen den Beitragsbescheid und haben vorgetragen: Sie seien für das \nNiederschlagswasser nicht beitragspflichtig, da sie es nach § 51a des \nLandeswassergesetzes a.F. selbst ortsnah zu beseitigen hätten, wie sie es mit der \nEinleitung in den T. auch täten. Diese Beseitigungspflicht hänge von der \nBeseitigungsmöglichkeit auf dem Grundstück, nicht im Entwässerungsgebiet \ninsgesamt ab. Die Ausnahme von der Beseitigungspflicht des \nGrundstückseigentümers in § 51a Abs. 4 dieses Gesetzes bei einer \nTrennkanalisation betreffe nur vor 1996 vorhandene Kanalisationen. Im übrigen sei \nden Klägern noch am 5. Februar 1998 die Errichtung des Gebäudes L.--------weg 8a \nauf dem Grundstück genehmigt worden mit der - auch verwirklichten - Möglichkeit \nder Einleitung des Niederschlagswassers in den T. . Darauf hätten sie vertrauen \ndürfen.\n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n7\n\nden Heranziehungsbescheid vom 12. Dezember 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Juni 2003 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDagegen wendet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und vertiefen und \nergänzend vortragen: Die zwischenzeitlichen wasserrechtlichen Änderungen hätten \nan der Verpflichtung der Kläger zur Niederschlagswasserbeseitigung nichts geändert. \nNunmehr verpflichte § 53 Abs. 3a des Landeswassergesetzes den \nNutzungsberechtigten des Grundstücks zur Beseitigung, wenn diese \ngemeinwohlverträglich erfolge und die Gemeinde ihn von der \nAbwasserüberlassungspflicht freigestellt habe. Genau dies sei 1993 beim Umbau \ndes Gebäudes geschehen.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen\n\n13\n\nsowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig \nzu erklären.\n\n14\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nUnterlagen Bezug genommen.\n\n16\n\n II.\n\n17\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist nämlich begründet, \nweil der angefochtene Beitragsbescheid rechtswidrig ist und die Kläger in ihren \nRechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er kann sich nicht auf § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. \nder Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde X. \nvom 30. Dezember 1981 i.d.F. der 15. Nachtragssatzung vom 16. Dezember 1996 \n(BGS) stützen. Denn die Beitragspflicht ist nicht entstanden.\n\n19\n\nNach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW und § 5 Buchst a BGS entsteht die \nKanalanschlussbeitragspflicht, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage \nangeschlossen werden kann. Das konnte das Grundstück im Jahre 1997 nicht, als \nder Regenwasserkanal verlegt wurde, da die Kläger als \nGrundstücksnutzungsberechtigte gemäß § 51a Abs. 1 Satz 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 \ndes Landeswassergesetzes in der zu dieser Zeit gültigen Fassung (Bekanntmachung \nvom 25. Juni 1995, GV NRW S. 926 -LWG a.F. -) verpflichtet waren, das \nNiederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein \nGewässer einzuleiten. Bei einer solchen Verpflichtung entsteht keine Beitragspflicht \nfür eine gemeindliche Entwässerungsanlage.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 772/97 -, NVwZ-RR 2000, \n719.\n\n21\n\nDarüber hinaus schloss § 5 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde \nX. vom 16. Dezember 1996 (EWS) für diesen Fall ein Anschlussrecht aus.\n\n22\n\n§ 51a LWG Abs. 1 und 2 a.F. regelte, dass Niederschlagswasser von \nGrundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals an die öffentliche Kanalisation \nangeschlossen wurden, in der beschriebenen Weise durch den \nNutzungsberechtigten zu beseitigen war, wenn dies ohne Beeinträchtigung des \nWohls der Allgemeinheit möglich war. Die ortsnahe Einleitung in ein Gewässer war \nund ist hier möglich, wie sich aus der von der Unteren Wasserbehörde \nunbeanstandet praktizierten Einleitung des Niederschlagswassers in den T. \nergibt. Diese Einleitung geschieht auch ortsnah. Dabei ist unschädlich, dass das \nAbwasser über das zwischen dem Grundstück und dem T. liegende Flurstück \n146 geleitet und erst dort in den T. geleitet wird. Ortsnahe Einleitung heißt nicht \nEinleitung in ein Gewässer auf oder unmittelbar an dem Grundstück. Entsprechend \ndem Zweck des § 51a LWG a.F., die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung zu \nfördern, ist lediglich notwendig, dass die Beseitigung in der näheren Umgebung \neines Grundstücks erfolgen muss und keine Sammlung von Niederschlagswasser \nmehrerer Grundstücke und dessen massierte Beseitigung an einer Stelle erfolgt. \n\n23\n\nZu Unrecht meint der Beklagte, die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht der \nKläger bestehe schon deshalb nicht, weil § 51a Abs. 1 LWG a.F. dafür voraussetze, \ndass dies allen Grundstücken eines Entwässerungsgebietes möglich sein müsse. \nDafür gibt es keinen Anhalt im Gesetz, das Niederschlagswasser von \n\"Grundstücken\", nicht \"eines Entwässerungsgebietes\" erfasst. Es wäre auch vom \nZweck des § 51a LWG a.F., die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung zu \nfördern, unverständlich, wenn Nutzungsberechtigte von Grundstücken, bei denen die \nortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung möglich ist, nur deshalb von der Pflicht \nzur Beseitigung auf diese Weise ausgenommen würden, weil bei anderen \nGrundstücken eine solche Möglichkeit nicht besteht. Es mag unter \nRefinanzierungsaspekten für die Gemeinde ein maßgeblicher Gesichtspunkt sein, \nauch jene Grundstücke abgabenrechtlich zu erfassen, wenn wegen der Grundstücke \nohne ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigungsmöglichkeit ohnehin ein Kanal \ngebaut werden muss. Bei Schaffung des § 51a LWG a.F. hat der Gesetzgeber \njedoch die Beseitigungspflicht nicht von solchen abgabenrechtlichen, sondern von \nökologischen Gesichtspunkten der Wasserwirtschaft abhängig gemacht. Diese \nEntscheidung kann nicht im Wege der Auslegung verändert werden.\n\n24\n\nAuch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51a LWG a.F. lagen \nfür das klägerische Grundstück vor. Es wurde mit dem Schmutzwasser erstmals im \nAugust 1997, also nach dem Stichtag, angeschlossen. Das und nicht etwa ein \nerstmaliger Anschluss mit dem Niederschlagswasser an die Kanalisation ist der \nmaßgebliche Umstand, um die Beseitigungspflicht des Nutzungsberechtigten \nauszulösen. Ein Anschluss mit dem Niederschlagswasser kann nicht gemeint sein, \nda dies zu der sinnlosen Regelung führen würde, dass der Nutzungsberechtigte das \nNiederschlagswasser zu beseitigen hätte, sobald er sich mit dem \nNiederschlagswasser an die Kanalisation anschlösse, er also den getätigten und erst \nseine Beseitigungspflicht auslösenden Anschluss sofort wieder zu beseitigen hätte. \nDer Konzeption des § 51a LWG a.F. lag vielmehr die Überlegung zugrunde, dass die \nNiederschlagswasserbeseitigungspflicht für Grundstücke, die nach dem Stichtag - \nneben der hier nicht relevanten Variante erstmaliger abwasserproduzierender \nNutzung durch Bebauung oder Befestigung - überhaupt erstmals \nentwässerungstechnisch erfasst werden, auf die Nutzungsberechtigten überwälzt \nwerden sollte.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2006 - 15 A 2173/04 -, S. 15 des \namtlichen Umdrucks.\n\n26\n\nVerschont werden sollten also von dieser Pflicht die Nutzungsberechtigten \nderjenigen Grundstücke, die schon vor dem Stichtag abwasserproduzierend genutzt \nwurden und entwässerungstechnisch erfasst waren. Deren Situation, die durch die \nbis dahin bestehende alleinige Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde geprägt \nwar, wurde vom Gesetz als so schützenswert angesehen, dass eine Überwälzung \nder Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf diese Nutzungsberechtigten - mag \nsie auch wasserwirtschaftlich vom Gesetzgeber gleichwohl als wünschenswert \nangesehen worden sein - nicht für gerechtfertigt gehalten wurde. Damit unterfiel das \nklägerische Grundstück der genannten Regelung.\n\n27\n\nDie Beseitigungspflicht der Kläger war nicht wegen § 51a Abs. 4 Satz 1 Satz 1 \nLWG a.F. ausgeschlossen. Danach war Niederschlagswasser, das ohne \nVermischung mit Schmutzwasser in einer vorhandenen Kanalisation abgeleitet \nwurde, von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen. Zu Unrecht meinen die \nKläger allerdings unter Verweis auf Nr. 3.2. des Runderlasses des Ministeriums für \nUmwelt, Raumordnung und Landwirtschaft \"Niederschlagswasserbeseitigung gemäß \n§ 51a des Landeswassergesetzes\" vom 18. Mai 1998 (MBl. NRW 1998 S. 654, ber. \nS. 918), dass diese Ausnahme nur für bereits am 1. Januar 1996 bestehende \nAbwasseranlagen gelte. Eine solche zeitliche Beschränkung auf einen Stichtag kann \nweder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift entnommen werden.\n\n28\n\nDarauf kommt es indessen nicht an, denn der Wortlaut der wörtlich zu \nnehmenden Vorschrift greift hier nicht ein: Es war und ist bis heute nicht der Fall, \ndass Niederschlagswasser des klägerischen Grundstücks ohne Vermischung mit \nSchmutzwasser in die vorhandene Kanalisation abgeleitet wird. Das \nNiederschlagswasser wurde und wird in den T. eingeleitet. Von der \nBeseitigungspflicht durch den Grundstückseigentümer sollte Niederschlagswasser \naber immer nur dann ausgenommen sein, sobald es - tatsächlich - in eine \nvorhandene Trennkanalisation eingeleitet wurde, wann auch immer diese \nTrennkanalisation errichtet worden war. Durch ein solches Verständnis der Vorschrift \nwar zum einen sichergestellt, dass die Gemeinde allen Grundstückseigentümern \nunabhängig vom Stichtag eine Niederschlagsentwässerung anbieten konnte. Zum \nanderen konnte aber durch entsprechende Fassung des satzungsrechtlichen \nAnschlussrechts sichergestellt werden, dass Grundstücke, die nach Auffassung der \nGemeinde nicht in die Kanalisation entwässern sollten, mangels Anschlussrechts \nauch nicht angeschlossen wurden. Dieses Niederschlagswasser unterlag sodann \nwegen fehlender tatsächlicher Einleitung in die vorhandene Kanalisation der \nBeseitigungspflicht durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks. In § 51a \nAbs. 4 Satz 1 LWG a.F. war die Ausnahme von der Beseitigungspflicht des \nGrundstücksnutzungsberechtigten somit gekoppelt an den Umstand des \ntatsächlichen Einleitens in einen vorhandenen Regenwasserkanal. Demgegenüber \nließ es Satz 2 der Vorschrift für eine Ausnahme von der Beseitigungspflicht des \nNutzungsberechtigten bei einer näher bezeichneten Mischwasserkanalisation \ngenügen, dass das Niederschlagswasser in diese Mischwasserkanalisation \neingeleitet \"werden soll\". Nach diesem Regelungssystem kann also von einem in \n§ 51a Abs. 4 Satz 1 LWG a.F. versteckt vorhandenen Stichtag, wie es die genannte \nVerwaltungsvorschrift meint, keine Rede sein.\n\n29\n\nDaraus ergibt sich hier, dass die grundsätzlich durch den Anschluss an die \nSchmutzentwässerungskanalisation nach dem Stichtag ausgelöste \nNiederschlagswasserbeseitigungspflicht der Kläger nach 51a Abs. 2 LWG a.F. \nsolange nach § 51a Abs. 4 Satz 1 LWG a.F. bestehen blieb, bis das \nNiederschlagswasser in die vorhanden Trennkanalisation eingeleitet wurde. Da dies \nnie der Fall war, verblieb es bei der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht der \nKläger. Im übrigen versagte das Entwässerungsrecht der Gemeinde sogar dem \nGrundstückseigentümer, dem nach § 51a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. die Beseitigung \ndes Niederschlagswassers oblag, ein Anschlussrecht (§ 5 Abs. 2 EWS). Damit \nkonnte die Beitragspflicht allein durch die Existenz des betriebsbereiten \nRegenwasserkanals im L.--------weg nicht entstehen.\n\n30\n\nAn dieser Rechtslage fehlender Entstehung der Beitragspflicht hat die Fassung \ndes Landeswassergesetzes in seiner heutigen Gestalt durch Gesetz vom 3. Mai \n2005 (GV NRW S. 463) im vorliegenden Fall beitragsrechtlich nichts geändert, so \ndass auch nicht nachträglich die Beitragspflicht entstanden ist. Allerdings ist erneut \nein Wechsel der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht eingetreten. Während § \n51a Abs. 2 Satz 1 LWG a.F. zu einem automatischen Übergang der damals \nallgemein bei der Gemeinde liegenden Abwasserbeseitigungspflicht auf den \nNutzungsberechtigten am Grundstück führte, verbleibt es heute nach § 53 Abs. 1 \nSatz 1 LWG bei der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde. Der \nNutzungsberechtigte hat das Abwasser der Gemeinde zu überlassen (§ 53 Abs. 1c \nSatz 1 LWG). Die Niederschlagsabwasserbeseitigungspflicht geht nach nunmehr \ngeltendem Recht erst dann auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks über \noder entsteht originär bei ihm, wenn die gemeinwohlverträgliche ortsnahe \nNiederschlagswasserbeseitigung der zuständigen Behörde nachgewiesen ist und die \nGemeinde den Nutzungsberechtigten von der Überlassungspflicht freistellt (§ 53 Abs. \n3a Satz 1 LWG). Dabei hat die Gemeinde den Nachweis der \nGemeinwohlverträglichkeit der ortsnahen Niederschlagswasserbeseitigung zu führen, \nwenn die Bebaubarkeit des Grundstücks nach dem 1. Januar 1996 durch näher \nbestimmte baurechtliche Maßnahmen der Gemeinde begründet worden ist (§ 53 Abs. \n3a Satz 3 LWG). In allen anderen Fällen hat der Nutzungsberechtigte den Nachweis \nzu führen (§ 53 Abs. 3a Satz 4 LWG). Die Gemeinde hat im Falle des Satzes 3 (nicht \ndes Satzes 2, wie es infolge eines Redaktionsversehens im Gesetzestext heißt) den \nNachweis rechtzeitig vor der Bebauung der Grundstücke mit der \nAbwasserbeseitigungsplanung vorzulegen (§ 53 Abs. 3a Satz 5 LWG).\n\n31\n\nNach dem im Rahmen der Ausschussberatung eingefügten heutigen Satz 2 der \nVorschrift bleibt von der nach Satz 1 gegebenen, oben dargestellten Möglichkeit der \nVerlagerung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf den \nNutzungsberechtigten des Grundstücks die Möglichkeit der Gemeinde unberührt, auf \ndie Überlassung des Niederschlagswassers zu verzichten, wenn die Übernahme \nbereits erfolgt ist und eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des \nNiederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. Nach der \nBegründung durch die diese Einfügung betreibenden Fraktionen soll damit die \nAnwendung der Befreiungsmöglichkeiten von der Überlassungspflicht und damit die \nZielsetzung ortsnaher Niederschlagswasserbeseitigung gefördert werden.\n\n32\n\nVgl. LT-Drs. 13/6904, S. 95.\n\n33\n\nEs handelt sich also um eine Erweiterung der vorstehend dargestellten \nMöglichkeit, die Niederschlagswasserbeseitigung durch die Nutzungsberechtigten \nder Grundstücke vornehmen zu lassen. Allerdings kann hier die Gemeinde nicht \neinseitig die Abwasserbeseitigungspflicht verschieben, da diese bei ihr verbleibt und \nsie lediglich auf die Überlassung des Abwassers verzichtet, wobei sie dies nur tun \ndarf, wenn der Nutzungsberechtigte bereit und in der Lage ist, für eine \nordnungsgemäße Beseitigung oder Nutzung des Niederschlagswassers zu \nsorgen.\n\n34\n\nBeitragsrechtlich mag nunmehr grundsätzlich infolge der wieder bei der \nGemeinde liegenden Abwasserbeseitigungspflicht und der \nAbwasserüberlassungspflicht des Nutzungsberechtigten mit der \nAnschlussmöglichkeit an einen gemeindlichen Kanal die Beitragspflicht entstehen, da \nwieder eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich der gemeindlichen \nEntwässerungsanlage besteht. \n\n35\n\nDies gilt aber nicht für Konstellationen der vorliegenden Art, in denen die \nNiederschlagswasserbeseitigungspflicht gemäß § 51a Abs. 2 LWG a.F. beim \nNutzungsberechtigten des Grundstücks lag, dieser eine entsprechende \nAbwasserbeseitigungsanlage auch erstellt hat und sodann die \nNiederschlagswasserbeseitigungspflicht nach neuem Recht wieder auf die Gemeinde \nübergegangen ist. Diese Konstellation zeichnet sich durch einen ständigen Wechsel \nder Abwasserbeseitigungspflicht kraft gesetzlicher Entscheidungen aus. \nBeitragsrechtlich fehlt es an der erforderlichen Gewährung des wirtschaftlichen \nVorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW).\n\n36\n\nDer durch eine Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche \nEntwässerungsanlage gebotene wirtschaftliche Vorteil besteht bei Baulandcharakter \naufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des Gebrauchswertes dahin, dass erst \ndurch die zur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage eine bauliche \nNutzung möglich wird bzw. - bei schon bebauten Grundstücken - dass eine nur \nprovisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße \nErschließung ersetzt wird.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2089/04 -, S. 14 des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, KStZ 2004, 134 (135 f.).\n\n38\n\nHier führte die von den Klägern errichtete \nNiederschlagswasserbeseitigungseinrichtung unter Geltung des § 51a LWG a.F. zu \neiner endgültigen und ordnungsgemäßen Niederschlagswasserbeseitigung. Die \nKläger haben das Niederschlagswasser unbeanstandet - von der Unteren \nWasserbehörde sogar als erlaubnisfreier Gewässeranliegergebrauch bezeichnet - \ndurch eine eigene Anlage in Form der Einleitung des Abwassers in den \nT. durchgeführt. Der Beklagte macht nicht geltend, dass die von den Klägern \ngewählte Entwässerung gemeinwohlunverträglich sei. Das ist auch schwer \nvorstellbar, da der T. , in den die Kläger ihr Niederschlagswasser entwässern, \nunweit der Stelle in die T1. mündet, in die die Gemeinde das mittels der hier \nstreitigen Regenwasserkanalisation gesammelte Niederschlagswasser in die T1. \neinleitet. Das Grundstück war also bereits endgültig und ordnungsgemäß hinsichtlich \ndes Niederschlagswassers erschlossen, und wegen der Möglichkeit eines Verzichts \nauf die Abwasserüberlassung nach § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG ist es auch gut \nmöglich, dass es bei dieser Entwässerung in Zukunft bleibt. Somit wird durch die \nheute nach neuem Wasserrecht gebotene Möglichkeit des Anschlusses an die \nöffentliche Entwässerungsanlage dem klägerischen Grundstück nicht erstmals der \nwirtschaftliche Vorteil einer endgültigen und ordnungsgemäßen Erschließung im \nHinblick auf die Niederschlagsentwässerung geboten, so dass dadurch auch die \nBeitragspflicht nicht ausgelöst wird. Das kann allenfalls durch tatsächlichen \nAnschluss geschehen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nder Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus \n§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Die beantragte Erklärung zur \nZuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO auszusprechen, da ein verständiger Dritter angesichts der Komplexität \nder Materie auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kostenlast einen \nVerfahrensbevollmächtigten für das Vorverfahren hinzugezogen hätte.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/15-a-150-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/15-a-150-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266735","retrieved":"2026-07-09 02:35:00.733847+00:00"}}