{"status":"available","doknr":"OLD266740","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0131.12A3358.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"12 A 3358/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nBereits die das Ergebnis des angefochtenen Urteils selbständig tragende \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei verfristet, wird durch den \nZulassungsvortrag nicht erschüttert. Aus dem Umstand, dass die Eltern des Klägers \nvom Beklagten nicht ausdrücklich und gezielt darauf hingewiesen worden sind, dass \nanspruchsberechtigt und damit richtiger Kläger das jeweilige Kind bzw. der jeweilige \nJugendliche ist, ergibt sich kein Wiedereinsetzungsgrund nach § 60 Abs. 1 VwGO. \nDer - dem Kläger über § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbare - \nRechtsirrtum seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten, allein die Eltern seien \nklagebefugt, ist nicht unverschuldet. Es kann von einem Rechtsanwalt erwartet \nwerden, dass er aus dem deutlichen Wortlaut des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \n„Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf ...\" die gebotenen prozessualen \nSchlüsse zieht. Dass in der gegebenenfalls heranzuziehenden Fachliteratur die \nMeinung vertreten worden ist, man könne ohne weiteres davon ausgehen, \nklagebefugt könnten auch die Eltern sein, ist weder vorgetragen noch sonst wie \nersichtlich. Soweit sich die früheren Prozessbevollmächtigten in ihrem \nWiderspruchsschreiben vom 30. April 2004 auf den Kommentar zum SGB VIII/KJHG \nvon Schellhorn, § 35 a SGB VIII Rdnr. 33 beziehen, weist der Kommentator an der \nbesagten Stelle vielmehr selbst darauf hin, dass er mit seiner Auffassung, der \nPersonensorgeberechtigte sei Leistungsbe-rechtigter, allein stehe. Vor diesem \nHintergrund ließ die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt zumindest die Einlegung \nder Klage vorsichtshalber auch für den Kläger geboten erscheinen.\n\n5\n\n Es gibt auch kein Verhalten des Beklagten seinerseits, das den Rechtsirrtum auf \nder Klägerseite entschuldigen könnte. Sowohl der Ausgangsbescheid vom 28. April \n2004 als auch der Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2004 gehen nämlich davon \naus, dass nach § 35 a SGB VIII die Kinder und Jugendlichen den Anspruch auf \nEinglied-erungshilfe haben, während die diversen Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 \nff. SGB VIII richtigerweise den Eltern bewilligt worden sind. Wenn der Beklagte \ndennoch ohne entsprechende Unterscheidung jeweils von Anträgen der Eltern \nausgeht, ist selbst das vor dem Hintergrund, dass letzteren nach § 1629 Abs. 1 BGB \ndie gesetzliche Vertretungsmacht für ihren minderjährigen Sohn zustand, in Hinblick \nauf eine Aktivlegitimation der Eltern nicht vertrauensbildend und deshalb vorliegend \nunschädlich gewesen. Bei der entprechenden Behandlung des von den Eltern \ngestellten Antrags auf Hilfe nach § 35 a SGB VIII als solchen des Klägers, vertreten \ndurch seine Erziehungsberechtigten, bestand konsequenterweise auch kein Anlass \nfür den Beklagten, nach § 16 Abs. 3 SGB I auf eine Umstellung des Antrags \nhinzuwirken.\n\n6\n\nDas Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nmateriell- rechtlichen Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch nach § 35 a \nSGB VIII scheide für den Zeitraum nach dem Umzug der Eltern des Klägers nach \nÜberlingen schon deshalb aus, weil damit die Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 \nAbs. 1 SGB VIII entfallen sei. Der sinngemäße Hinweis des Klägers auf § 86 c SGB \nVIII, demzufolge bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige \nörtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet bleibt, bis der \nnunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt, greift nicht durch. § 86 c \nSGB VIII enthält keine Zuständigkeitsregelung, sondern setzt den Wechsel der \nörtlichen Zuständigkeit aufgrund einer bestehenden Zuständigkeitsregelung voraus. \nDementsprechend kann ein Jugendhilfeträger nur dann auf Fortsetzung der Leistung \nverklagt werden, wenn er im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels von Rechts \nwegen für die begehrte Jugendhilfemaßnahme örtlich zuständig gewesen ist und - \nanders als hier - tatsächlich Leistungen erbracht hat.\n\n7\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 1994 - 4 M 4924/94 -, FEVS \n46, 62.\n\n8\n\nDer Zulassungsvortrag ist auch nicht geeignet, die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, die ADHS bzw. ADS des Klägers habe \nman durch Gabe von Ritalin in den Griff bekommen, so dass wegen dieser \nProblematik des Klägers eine jugendhilferechtliche Maßnahme nicht erforderlich \ngewesen sei. Denn auch die Zulassungsschrift zeigt nicht substantiiert auf, dass die \nab März 2004 zu verzeichnende „Schulangst mit Schulverweigerung\" und „soziale \nIsolation\" Ausfluss der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung des Klägers gewesen \nsind. Weder die undatierte ärztliche Bescheinigung noch die ärztliche Stellungnahme \nvom 22. Juli 2004 jeweils der Fachärztin für Kinder - und Jugendpsychiatrie und \npsychotherapie C. U. enthalten hierzu eine Aussage, und die Bescheinigung \nder Fachärzte für Kinderheilkunde Dr. med. N. U1. und C1. B. vom 7. \nMai 2004 spricht deutlich gegen einen solchen Kausalzusammenhang. Nach ihrem \nInhalt ist das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität nämlich bereits seit \nNovember 2001 medikamentös behandelt worden, während die Schulverweigerung \nerst durch \"derzeit\" in der Schule aufgetretene massive soziale Probleme \nhervorgerufen worden ist.\n\n9\n\nDer Einwand des Klägers gegen die Festellung des Verwaltungsgerichts, an \nStelle der Internatsschule T. T1. hätte eine Unterrichtung des Klägers an einer \nRegelschule im Raum E. ausgereicht, greift ebenfalls nicht durch. Denn mit \ndem Argument, die Beschulung von Kindern mit einem massiven Störungsbild - wie \nhier der sekundären Neurotisierung - sei nicht Aufgabe der staatlichen Regelschule, \nverkennt der Kläger das schon vom Beklagten ins Auge gefasste Gesamtkonzept, \nnach dem der Besuch der Regelschule von einer ambulanten psychotherapeutischen \nBehandlung begleitet werden sollte. Eine solche ist ihm bezeichnenderweise seit \nOktober 2004 auch parallel zum Besuch des Internates zuteil geworden. Wenn die \nKombination aus Schule und psychotherapeutischer Begleitung bei der \nInternatsunterbringung Erfolg gehabt hat, ist nicht greifbar, dass dies nicht auch bei \nder Beschulung an einer geeigneten Regelschule hätte der Fall sein können.\n\n10\n\nSchließlich geht auch der Angriff, die Schule als auch die Schulverwaltung hätten \nkeine Alternativen für eine Beschulung innerhalb des staatlichen Schulsystems \naufgezeigt und der Beklagte auch keinen entsprechenden Anstoß gegeben, \nersichtlich ins Leere. Denn es fehlt schon an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass \ndie Klägerseite der Empfehlung des Beklagten in seinem Ablehnungsbescheid vom \n28. April 2004, sich hinsichtlich eines geeigneten schulischen Förderungsortes in die \nfachkompetente Beratung des Schulamtes, der Bezirksregierung oder der \nSelbsthilfeorganisation J. S. zu begeben, überhaupt gezielt nachgekommen \nist.\n\n11\n\nEine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO scheitert schon daran, dass mit der Zulassungsbegründung vom 4. Oktober \n2006 entgegen § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, nicht dargelegt worden sind.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/12-a-3358-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86c","ref_norm":"86c","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/12-a-3358-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266740","retrieved":"2026-07-09 02:35:01.113488+00:00"}}