{"status":"available","doknr":"OLD266739","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0131.12A329.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"12 A 329/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es stellt die für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung \nmaßgebenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Frage, nach \ndem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Kläger weder Inhaber der Forderung aus \ndem Sparguthaben gewesen noch habe er jemals die tatsächliche Verfügungsgewalt \ngehabt und ein Nachweis dafür, dass der Kläger oder seine Mutter ab April 2002 \nüber den gesamten Sparbetrag hätten verfügen können, sei nicht erbracht, wa den \nSozialhilfeanspruch des Klägers nicht entgegengehalten werden könne.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass es an dem erforderlichen \nNachweis fehle mit den Zeugenaussagen der Mutter des Klägers und des Zeugen \nU. zur Zweckbestimmung des Geldes - Kauf eines Fahrzeugs für den in \nFrankreich lebenden Onkel des Klägers - begründet. Mit den vom Beklagten \nhiergegen vorgebrachten Einwendungen sind Bedenken gegen den für die \nBeurteilung maßgebenden Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht dargelegt worden. \nSie sind auch nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Wertung der erhobenen \nBeweise durch das Verwaltungsgericht zu begründen.\n\n5\n\nDie Qualifizierung der Zeugenaussage der Mutter des Klägers und der weiteren \nErklärung des Onkels des Klägers, Herrn T. B. , als Schutzbehauptung lässt \neine substantiierte Begründung vermissen. Der Umstand, dass der Zeuge U. von \nsich aus eingeräumt hat, der Mutter des Klägers eine Gefälligkeitsbescheinigung \nausgestellt zu haben, lässt dessen weitere - vom Verwaltungsgericht als glaubhaft \nerachtete - Bekundungen,\n\n6\n\n- er sei von der Mutter des Klägers gebeten worden, im Internet oder in der \nnäheren Umgebung nach Autos in der Preisklasse bis 3.000 EUR zu suchen, weil ihr \nCousin sich ein solches in Deutschland kaufen wolle,\n\n7\n\n- ihm sei erzählt worden, dass zu diesem Zweck ein Sparbuch in Deutschland \nangelegt worden sei und mit diesem Geld das Auto beschafft werden sollte,\n\n8\n\nnicht ohne weiteres als unglaubhaft erscheinen.\n\n9\n\nEntgegen dem Vorbringen des Beklagten rechtfertigen auch die Tatsache, dass \ndas Sparguthaben nach der Vorlage des seitens der Mutter zurückgehaltenen \nSparbuchs,\n\n10\n\nvgl. zur Indizwirkung des Besitzes am Sparbuch: BGH, Urteil vom 18. Januar \n2005 - X ZR 264/02 -, NJW 2005, 980 m.w.N., OVG NRW, Beschluss vom 28. \nNovember 2006 - 12 A 2616/05 -; Beschluss vom 20 Dezember 2006 - 12 A 1546/05 \n-, \n\n11\n\nan den von seiner Mutter vertretenen, seinerzeit noch minderjährigen Kläger \nausgezahlt worden ist, wie auch der Umstand, dass die Mutter des Klägers bei ihrer \nVernehmung als Zeugin bekundet hat, vor Beginn des streitgegenständlichen \nZeitraums wiederholt Beträge von dem Sparkonto abgehoben zu haben, die sie dann \njeweils wieder eingezahlt habe, nicht ohne weiteres den Schluss, dass der Kläger \noder seine Mutter im Verhältnis zu Herrn T. B. berechtigt waren, nach eigener \nEntscheidung über das Sparguthaben zu verfügen. Sie reichen auch nicht aus, die \nBewertung der Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht in einem solchen \nMaße zu entkräften, dass das maßgeblich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme \ngestützte Ergebnis der Entscheidung als ernstlich zweifelhaft erscheint.\n\n12\n\nDass Nachweise, insbesondere Kontoeröffnungsunterlagen, über das Sparbuch \nvom Kläger bzw. seiner Mutter nicht vorgelegt worden sind, ist in diesem \nZusammenhang unergiebig. Insoweit hätte es dem Beklagten freigestanden, \nBeweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen, über die das Verwaltungsgericht \nnoch vor dem Erlass des Urteils hätte befinden müssen. Derartige Beweisanträge \nsind jedoch ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht gestellt \nworden. Eine denkbare Auslegung des diesbezüglichen Vorbringens des Beklagten \nals Verfahrensrüge i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kann außer Betracht bleiben, weil \nder Beklagte in Ermangelung eines Beweisantrages mit dem Vorbringen wegen \nRügeverlusts nicht gehört werden könnte.\n\n13\n\nEine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO scheidet schon \ndeshalb aus, weil es insoweit an einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO entsprechenden Darlegung fehlt.\n\n14\n\nSchließlich hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Entscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen \nBeweiswürdigung und lässt verallgemeinerungsfähige Tatsachenfragen oder \nabstrakte Rechtsfragen nicht erkennen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteils ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/12-a-329-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/12-a-329-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266739","retrieved":"2026-07-09 02:35:01.040505+00:00"}}