{"status":"available","doknr":"OLD266738","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0131.12A2123.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"12 A 2123/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemachten - \nernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Kläger habe i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X grob \nfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben \ngemacht, auf denen die zurückgenommenen Bescheide über die Gewährung von \nErholungshilfen beruhten, nicht in Frage zu stellen.\n\n4\n\nSoweit der Kläger hiergegen geltend macht, er sei der Überzeugung gewesen, \ndass das zu Gunsten seiner Enkelin angelegte Sparbuch \"wegen der festen \nanderweitigen Verplanung (hier: für die Enkelin) seiner Verfügungsgewalt entzogen \nsei\", fehlt es angesichts der vom Verwaltungsgericht insoweit getroffenen und im \nZulassungsverfahren nicht entkräfteten Feststellungen an der Darlegung der eine \nsolche Annahme rechtfertigenden tatsächlichen Umstände. So ist schon das \nSparbuch nicht auf den Namen der Enkelin angelegt worden, auch hat der Kläger \nsich den Besitz am Sparbuch vorbehalten. Darüber hinaus sind regelmäßig die \nerwirtschafteten Zinseinnahmen abgehoben und von Zeit zu Zeit auch höhere \nBarbeträge entnommen worden, ohne dass sich der Kläger hieran aufgrund der von \nihm behaupteten Verfügungsbeschränkung gehindert gesehen hätte. Nichts Anderes \ngilt auch für die Abhebung eines Betrages von 15.000,- DM zur Finanzierung eines \nneuen Pkw.\n\n5\n\nAbgesehen davon trifft die bei der Vorsprache vom 9. April 2002 gemachte \nAngabe des Klägers, die Ansparsumme sei bis auf einen geringen Betrag zu dem 18. \nGeburtstag seiner Enkelin abgehoben worden, ersichtlich nicht zu. Denn ausweislich \ndes vorgelegten Sparbuchs ist es in einem Zeitraum von Juli 1995 (Abhebung der \nsoeben erwähnten 15.000,- DM) jedenfalls bis Juli 1998 und damit auch um den 18. \nGeburtstag der Enkelin (28. September 1997) herum - abgesehen von der Abhebung \neines Kleinbetrages in Höhe von 444,30 DM - zu keinerlei Abhebungen \ngekommen.\n\n6\n\nDie weitere Behauptung des Klägers, er sei in Anbetracht seiner Kriegsleiden \ndavon ausgegangen, dass die bewilligten Kurmaßnahmen nicht einkommens- / \nvermögensabhängig gewesen seien, lässt ebenfalls jegliche Darlegungen der \ntatsächlichen Grundlagen vermissen, aufgrund deren der Kläger auch nur \nansatzweise davon ausgehen konnte und ausgegangen ist, dass es für die \nBewilligung der Erholungshilfen nicht auf sein Einkommen und Vermögen ankam. \nDie Tatsache, dass er bei der Beantragung der Erholungshilfen jeweils Angaben zum \nEinkommen und zum Vermögen gemacht hat, spricht jedenfalls eher dafür, dass er - \ninsbesondere nach der Ablehnung seines Antrags vom 23. Februar 1984 - selbst von \nder entscheidenden Bedeutung seiner Angaben zu Einkommen und Vermögen für \ndie Bewilligung der Erholungshilfen ausgegangen ist.\n\n7\n\nSoweit nach § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG bei ausschließlich schädigungsbedingtem \nBedarf Einkommen nicht einzusetzen ist und diese Regelung gemäß § 25f Abs. 1 \nBVG für den Einsatz und die Verwertung von Vermögen entsprechend gilt, ist nichts \ndafür dargelegt, dass die Regelung im Falle des Klägers und der ihm seinerzeit \nerteilten und nunmehr zurückgenommenen Bewilligungen Anwendung findet. Die bei \ndem Kläger festgestellten Kriegsbeschädigungen sind als solche nicht geeignet, die \nausschließlich schädigungsbedingte Notwendigkeit der konkreten \nErholungsmaßnahmen, \n\n8\n\nvgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 5 C 15.93 -, FEVS 46, 177 \nff.,\n\n9\n\nzu belegen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/12-a-2123-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-31/12-a-2123-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266738","retrieved":"2026-07-09 02:35:00.968160+00:00"}}