{"status":"available","doknr":"OLD266766","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0130.6A2316.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-30","aktenzeichen":"6 A 2316/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des\nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf bis zu 45.000,00 Euro\nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nIm Ergebnis bestehen keine ernstlichen Zweifel an der\nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. §\n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nNach Auffassung des Verwaltungsgerichts bleibt sowohl\ndem Antrag auf Abordnung zum Polizeipräsidium G. als\nauch dem Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des\nBeamtenverhältnisses nach dem 1. September 2001 der Erfolg\nversagt, weil das Beamtenverhältnis des Klägers im Dienst des\nbeklagten Landes mit der Entlassungsverfügung des\nPolizeipräsidiums L. vom 14. Mai 2001 auf eigenen Wunsch\nmit Ablauf des 31. August 2001 beendet worden sei. Der\nfehlende Nachweis über die nach § 36 Satz 3 LBG NRW\nerforderliche Zustellung der Entlassungsverfügung stehe deren\nWirksamkeit nicht entgegen, weil dieser Zustellungsmangel\nnach § 9 VwZG geheilt worden sei. Aus den gesamten\nUmständen des Falles ergebe sich, dass der Kläger die\nEntlassungsverfügung nachweislich erhalten habe. \n\n5\n\nDiese Begründung trägt die Entscheidung des\nVerwaltungsgerichts nicht. Der Kläger bezweifelt zu Recht, dass\nallein aufgrund seines im Zusammenhang mit der Entlassung\ngezeigten Verhaltens - Fernbleiben vom Dienst, Bezugnahme\nauf die \"Beendigung\" des Dienstverhältnisses durch den\ndamaligen Bevollmächtigten, Schriftverkehr mit dem LBV im\nZusammenhang mit der Rückzahlung zuviel gezahlter Bezüge -\nder erforderliche Nachweis über den Zugang beziehungsweise\nden tatsächlichen Erhalt der Entlassungsverfügung erbracht ist.\nDie genannten Hilfstatsachen zeigen zwar, dass der Kläger von\nder Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgegangen ist. Den\nSchluss, dass er die Entlassungsverfügung tatsächlich erhalten\nhat, lassen sie aber nicht mit der notwendigen Sicherheit zu.\n\n6\n\nGleichwohl ist das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der\nRichtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu verneinen, da\nsich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen im\nErgebnis als richtig erweist. \n\n7\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow,\nVerwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, § 124 VwGO\nRdnr. 101, m.w.N. aus der Rechtsprechung.\n\n8\n\nDer Kläger steht in keinem Dienstverhältnis des beklagten\nLandes. Seinem Vorbringen, die Entlassungsverfügung vom 14.\nMai 2001 sei mangels Zugangs nicht wirksam geworden, so\ndass vom Fortbestehen des Beamtenverhältnisses auszugehen\nsei, steht der Einwand der Verwirkung entgegen. Die\nEntlassungsverfügung ist infolgedessen als wirksam zu\nbehandeln.\n\n9\n\nDer Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des\nGrundsatzes von Treu und Glauben findet auch im\nBeamtenrecht Anwendung. Das gilt auch, wenn - wie hier - mit\ndem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses statusrechtliche\nFragen betroffen sind, denn die Qualität des Rechts, gegen\nwelches Verwirkung eingewandt wird, spielt keine Rolle.\nAufgrund der gegenseitigen Verbundenheit zwischen dem\nBeamten und dem Dienstherrn, kann der Dienstherr gerade auch\nim Beamtenverhältnis erwarten, dass der Beamte seine Rechte\nnicht über Gebühr verspätet geltend macht.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1958 - 6 C 234.57 -,\nBVerwGE 6, 204 (206) und vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -,\nBVerwGE 102, 33 (36), sowie insbesondere Beschluss vom 4.\nDezember 1998 - 2 B 152.97 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 59,\nzur Zulässigkeit des Einwandes der Verwirkung gegenüber der\nBerufung eines Beamten auf die Nichtigkeit der statusrelevanten\nEntlassungsverfügung.\n\n11\n\nVoraussetzung für die Geltendmachung der Verwirkung ist\nein bestimmtes Verhalten des Berechtigten, das geeignet ist,\nbeim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht\nwerde nicht mehr geltend gemacht werden, sowie eine\nVerletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen\nTeils, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte\nErwartung der Nichtgeltendmachung des Rechts einrichten\ndurfte oder eingerichtet hat. Zudem darf sich der Dienstherr\ngegenüber dem Beamten nur dann auf Verwirkung berufen,\nwenn der Beamte zur Geltendmachung seines Rechts,\ninsbesondere infolge der Kenntnis hiervon, in der Lage gewesen\nist.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Februar 1958 und vom 29.\nAugust 1996 sowie Beschluss vom 4. Dezember 1998, jeweils\na.a.O.\n\n13\n\nDanach kann es dem Betroffenen trotz fehlender\nBekanntgabe nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die\nan sich gegebene Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes zu\nberufen, so dass der Verwaltungsakt als wirksam zu behandeln\nist.\n\n14\n\nVgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Juni 1996 -\n4 S 2427/95 -, NVwZ-RR 1997, 582.\n\n15\n\nAufgrund des Verhaltens des Klägers durfte der Beklagte\nüberzeugt sein, dieser werde sein Recht, sich auf den fehlenden\nZugang der Entlassungsverfügung und deren daraus folgende\nUnwirksamkeit zu berufen, nicht mehr geltend machen. Der\nKläger war ab dem entsprechend seinem eigenen Antrag\n(\"Kündigung\") verfügten Entlassungstermin am 31. August\n2001 bis zu seinem Ersuchen um ein sogenanntes auswärtiges\nJahr Ende 2003/Anfang 2004 über zwei Jahre nicht zum Dienst\nerschienen. Auch danach hat er keinen Dienst verrichtet. Bereits\nam 13. August 2001 hatte er sämtliche bis dahin noch in seinem\nBesitz befindlichen dienstlichen Ausrüstungsgegenstände\nzurückgegeben. Überzahlte Dienstbezüge zahlte er aufgrund\neiner entsprechenden Vereinbarung vom 15. und 24. Januar\n2002 ratenweise zurück. Sein damaliger Bevollmächtigter\nerklärte mit Schreiben vom 9. November 2001 ausdrücklich,\nsein Mandant sei zwischenzeitlich aus dem Dienst\nausgeschieden. Der Kläger selbst überreichte unter dem 4.\nDezember 2001 ein von ihm unterzeichnetes Formblatt an das\nLBV mit dem Inhalt, dass er beabsichtige, innerhalb von zwei\nJahren nach seinem Ausscheiden erneut ein\nrentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis\naufzunehmen.\n\n16\n\nAus diesem Sachverhalt folgt zugleich, dass der Kläger\nKenntnis von dem Umstand der Entlassung und dem fehlenden\nZugang der Entlassungsverfügung hatte. Die mit der Entlassung\neingetretene Beendigung des Beamtenverhältnisses wurde - wie\neben dargestellt - faktisch vollzogen. Die Beteiligten gingen\nübereinstimmend davon aus, dass das Beamtenverhältnis\nbeendet war. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen\nMaßnahmen - Rückzahlung zuviel erhaltener Bezüge, Rückgabe\nder Ausrüstungsgegenstände etc. - wurden sämtlich\neinvernehmlich und teilweise unter ausdrücklicher Bezugnahme\nauf die Beendigung des Dienstverhältnisses vorgenommen. Der\nKläger war mithin in der Lage, den fehlenden Zugang der\nEntlassungsverfügung und deren daraus folgende\nUnwirksamkeit zeitnah geltend zu machen.\n\n17\n\nDie verzögerte Geltendmachung beeinträchtigt das\nöffentliche Interesse an einer (Neu-)Besetzung öffentlicher\nÄmter und verletzt damit berechtigte Belange des\nDienstherrn.\n\n18\n\nDer Kläger hat zur Begründung seines Zulassungsantrags zu\nder bereits im verwaltungsgerichtlichen Urteil angesprochenen,\ndann aber offen gelassenen Frage der Verwirkung vorgetragen,\nso dass der Senat seine Entscheidung auf den Gesichtspunkt der\nVerwirkung stützen kann, ohne den Kläger dazu nochmals\nanzuhören.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3,\n52 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.\n\n21\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit\nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene\nUrteil rechtskräftig. (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266766","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-30/6-a-2316-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266766","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266766","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-30/6-a-2316-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266766","retrieved":"2026-07-09 02:35:03.169125+00:00"}}