{"status":"available","doknr":"OLD266765","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0130.6A1257.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-30","aktenzeichen":"6 A 1257/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 31. \nAugust 2000 und der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung B. vom 11. Oktober 2000 werden \ninsoweit aufgehoben, als die damit geltend gemachte \nForderung einen Betrag in Höhe von 13.751,68 EUR \n(26.895,96 DM) übersteigt.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt das \nbeklagte Land.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig \nvollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Zwangsvollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 \nv.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf \n589,01 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger verursachte am Abend des 23. Februar 1998 mit \neinem von ihm für eine Privatfahrt ohne dienstliche \nGenehmigung verwendeten Dienstkraftfahrzeug vom Typ Opel \nVectra Model B einen Unfall. Für den hierdurch entstandenen \nSchaden haftet er dem beklagten Land dem Grunde nach. Mit \nLeistungsbescheid vom 23. September 1999 verlangte das \nPolizeipräsidium E. vom Kläger Schadenersatz in Höhe \nvon 28.001,40 DM. Auf den Widerspruch des Klägers hob das \nPolizeipräsidium E. diesen Bescheid auf und ersetzte ihn \ngleichzeitig durch einen neuen Leistungsbescheid vom 31. \nAugust 2000, mit dem ein nach 9 Positionen detailliert \naufgeschlüsselter Anspruch in Höhe von 29.216,40 DM geltend \ngemacht wurde. Darin enthalten war eine als Nutzungsausfall \nbezeichnete Position Nr. 7 über 1.152,-DM. Diese ist \nausweislich einer vormaligen Klage des beklagten Landes gegen \nden Kläger vor dem Landgericht E. berechnet nach 16 \nTagen zu jeweils 72,- DM. Den Widerspruch des Klägers, mit \ndem dieser seine Verantwortung für den Schaden zurückwies \nsowie die einzelnen Positionen nach Grund und Höhe bestritt, \nwies die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid \nvom 11. Oktober 2000 zurück.\n\n4\n\nDer Kläger hat gegen die Bescheide Klage erhoben, diese \njedoch nicht näher begründet. In der mündlichen Verhandlung \nvom 24. März 2004, zu der der Kläger nicht erschienen war, hob \nder Vertreter des beklagten Landes auf Hinweis des \nVorsitzenden, dass der Kläger erstmals durch den Bescheid vom \n23. September 1999 auf sein Recht auf Beteiligung des \nPersonalrates hingewiesen worden sei, den Bescheid vom 31. \nAugust 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides auf, \nsoweit darin vom Kläger mehr als 28.000,- DM gefordert \nwurden. \n\n5\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n6\n\nden Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 31. August \n2000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nB. vom 11. Oktober 2000 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. \nMärz 2004 abgewiesen. Soweit der Kläger den Bescheid bis zu \neiner Höhe von 28.000,- DM angreife, sei dieser rechtmäßig. \nDies gelte auch hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung. \nDie im bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze zum Ersatz \ndes Schadens in Gestalt des Nutzungsausfalls gälten auch im \nBeamtenrecht. Der Beamte hafte somit für den vollen Schaden, \nder sich für den Dienstherrn nach den gleichen Maßstäben \nbemesse wie für einen privaten Geschädigten. Hinsichtlich des \ndie Forderung in Höhe von 28.000,- DM übersteigenden \nBetrages sei die Klage mangels Beschwer unzulässig.\n\n10\n\nAuf den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat \nmit Beschluss vom 23. März 2006 die Klage gegen die \nSchadenersatzforderung wegen Nutzungsausfalls \nverfahrensrechtlich abgetrennt und insoweit die Berufung mit \nBeschluss vom 24. März 2006 zugelassen. Hinsichtlich des \nverbliebenen Streitgegenstandes hat der Senat den Antrag auf \nZulassung der Berufung mit Beschluss vom 23. März 2006 \nabgelehnt.\n\n11\n\nDer Kläger macht geltend, dem beklagten Land stehe im \nRahmen der Schadenersatzforderung die Position \nNutzungsausfallentschädigung nicht zu. Ein Dienstwagen diene \nnicht zur eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung, sondern zur \nErledigung der Aufgaben einer öffentlichen Behörde. Falls der \nbeschädigte Dienstwagen nicht mehr einsetzbar sei, könne der \nBeamte gegebenenfalls zu Vorhaltekosten für ein \nReservefahrzeug oder zu Aufwendungen für einen tatsächlich \ngemieteten Wagen herangezogen werden, jedoch nicht zum \nErsatz des Nutzungsausfalls. Nachdem der angefochtene \nBescheid bereits auf 28.000,- DM ermäßigt worden sei, sei \nhiervon noch die geforderte Nutzungsausfallentschädigung in \nHöhe von 1.152,- DM abzuziehen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des \nPolizeipräsidiums E. vom 31. August 2000 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 11. \nOktober 2000 insoweit aufzuheben, als die damit geltend \ngemachte Forderung einen Betrag in Höhe von 13.727,16 EUR \n(26.848,- DM) übersteigt.\n\n14\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nEs trägt vor, der Nutzungsausfall stelle einen \nVermögensschaden dar, welcher zu ersetzen sei.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses \nVerfahrens und des Verfahrens 6 A 2346/04 sowie die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß \n§ 130a VwGO durch Beschluss. Er hält die Berufung \neinstimmig für teilweise begründet und eine mündliche \nVerhandlung für nicht erforderlich.\n\n20\n\nDer Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums E. vom \n31. August 2000 sowie der Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung B. vom 11. Oktober 2000 sind \nrechtswidrig, soweit mit ihnen eine \nNutzungsausfallentschädigung gefordert wird (§ 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO).\n\n21\n\nDie zivilgerichtliche Rechtsprechung, nach der der \ndeliktisch geschädigte private Eigentümer eines Kraftfahrzeuges \nohne den Nachweis tatsächlich entstandener schadensbedingter \nAufwendungen Nutzungsausfallentschädigung geltend machen \nkann, ist bei der Beschädigung von Dienstfahrzeugen der \nöffentlichen Hand regelmäßig nicht anwendbar. \nNutzungsausfallentschädigung wird bei beschädigten \nPrivatfahrzeugen gewährt, weil bei Sachen, auf deren ständige \nVerfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des \nEigentümers angewiesen ist, der zeitweise Verlust der \nMöglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen \nEingriffs in das Eigentum ein ersatzfähiger Vermögensschaden \nsein kann, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres \nAusfalls entsprechend genutzt hätte.\n\n22\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1986 - GSZ 1/86 -.\n\n23\n\nDer Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt \nmithin eine fühlbare (wirtschaftliche) Beeinträchtigung der \neigenwirtschaftlichen Lebenshaltung voraus. Bei deliktischem \nEntzug eines gewerblich genutzten Privatfahrzeugs schlägt sich \ndies regelmäßig in dem wegen des Entzugs des Fahrzeugs \nentgangenen Gewinns nieder. Dienstfahrzeuge der öffentlichen \nHand werden jedoch weder zur eigenwirtschaftlichen \nLebenshaltung vorgehalten noch um mit ihnen Gewinn zu \nerzielen.\n\n24\n\nVgl. OLG Köln, Urteil vom 24. Februar 2005 - 7 U 118/04 -\n.\n\n25\n\nDen im Gebrauchsverlust eines Behördenfahrzeugs \nliegenden Schaden hat der Schädiger, falls die Behörde ein \nReservefahrzeug vorhält, durch Beteiligung an den \nVorhaltekosten oder, falls die Behörde vorübergehend ein \nErsatzfahrzeug anmietet, durch Erstattung der Mietwagenkosten \nauszugleichen. \n\n26\n\nVgl. OLG Hamm, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 6 U \n215/99 -.\n\n27\n\nSolche Kosten hat die Behörde darzulegen. Das beklagte \nLand hat nicht behauptet, einen Ersatzwagen gemietet zu haben. \nReservefahrzeuge werden ausweislich eines Aktenvermerks \nvom 23. März 2000 nicht vorgehalten.\n\n28\n\nDem Klageantrag ist nicht in vollem Umfang stattzugeben. \nEntgegen der in der Berechnung des Antrags zum Ausdruck \nkommenden Auffassung des Klägers beträgt dessen Beschwer \ndurch die Forderung einer Nutzungsausfallentschädigung seit \nder mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht mehr 1.152,- \nDM, sondern nur noch 1.104,04 DM. Dies folgt aus der \nteilweisen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den \nVertreter des Landes in der mündlichen Verhandlung erster \nInstanz in Höhe von 1.216,40 DM. Die Aufhebung bezog sich \nnicht auf bestimmte Schadenspositionen, sondern sollte \nrechtliche Bedenken im Hinblick auf die unterbliebene \nBelehrung des Klägers bezüglich einer Beteiligung des \nPersonalrates ausräumen. Der dem Kläger gewährte Nachlass in \nHöhe von 4,163415 % auf den angefochtenen Bescheid ist daher \nauf alle Schadenspositionen anteilig anzurechnen. Nach der \nteilweisen Aufhebung in der mündlichen Verhandlung beträgt \ndie Beschwer des Klägers durch den Posten \nNutzungsausfallentschädigung nur noch (1.152,- DM minus \n4,163415 % =) 1.104,04 DM. Dieser Betrag ist von dem \nBescheid in Höhe von 28.000,- DM abzuziehen, woraus sich der \ntenorierte Betrag in Höhe von 26.895,96 DM ergibt.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO. Der Senat sieht aus Billigkeitsgründen davon ab, dem \nKläger einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens \naufzuerlegen, weil er sowohl relativ (mit 4,16%) als auch \nabsolut (mit 47,96 DM = 24,52 EUR) nur geringfügig unterliegt. \nAus demselben Grund ist auch eine Änderung der \nKostenverteilung erster Instanz nicht veranlasst. Das beklagte \nLand unterliegt relativ mit 3,7% bzw. absolut (mit 1.104,04 DM \n= 564,49 EUR) lediglich in geringem Umfang. \n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG in der \nbis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG \nn.F.).\n\n32\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG \nnicht vorliegen.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-30/6-a-1257-06","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-30/6-a-1257-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266765","retrieved":"2026-07-09 02:35:03.088839+00:00"}}