{"status":"available","doknr":"OLD266767","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0130.14B1362.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-30","aktenzeichen":"14 B 1362/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den \nVergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 5. Januar 2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2006 wird angeordnet, soweit die \nVergnügungssteuer als Vorauszahlung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit \nfestgesetzt worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Das \nVerwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an \nder Rechtmäßigkeit der geforderten Vorauszahlungen nach § 13 Abs. 3 i.V.m. § 8 \nAbs. 7 der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Vergnügungssteuersatzung vom 20. \nDezember 2005. Die beitragsmäßige Orientierung der Vorauszahlung an dem \nfrüheren, rechtlich problematischen Pauschalsatz sei nicht denselben rechtlichen \nBedenken ausgesetzt wie der frühere Stückzahlmaßstab der alten \nVergnügungssteuersatzung. Diese Orientierung sei lediglich die tatsächliche Folge \ndessen, dass die Antragstellerin ihren Nachweispflichten bezüglich der \nEinspielergebnisse nach § 8 Abs. 2 der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden \nVergnügungssteuersatzung vom 20. Dezember 2005 nicht vollständig \nnachgekommen sei. Deshalb sei eine Steuerfestsetzung für 2005 nach der \nNettokasse bislang unterblieben, an der sich die Vorauszahlungen für das Jahr 2006 \nsonst hätten orientieren können. Von der Möglichkeit einer Anpassung der \nVorauszahlungen nach § 13 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Vergnügungssteuersatzung \nhabe die Antragstellerin bisher keinen Gebrauch gemacht. \n\n4\n\nHiergegen macht die Antragstellerin in ihrer Beschwerde geltend, der \nAntragsgegner sei grundsätzlich befugt, Vorauszahlungen zu erheben. Derartige \nVorauszahlungen hätten sich aber an der tatsächlichen Steuerschuld zu orientieren. \nStatt die vorgelegten Zahlen zu verwenden, hätte sich der Antragsgegner auf die \nfrühere Pauschale bezogen, die ersichtlich nicht den geringsten Bezug zu den \ntatsächlichen Einspielergebnissen und der satzungsmäßigen Besteuerung hätte. \nEine Verpflichtung zur Vorlage der Zählwerksausdrucke für das Jahr 2005 habe nicht \nbestanden.\n\n5\n\nAuf der Grundlage dieses im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden \nVorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) sieht der Senat nach \nderzeitiger Erkenntnislage anders als das Verwaltungsgericht einen Erfolg der \nAntragstellerin im Hauptsacheverfahren als wahrscheinlicher an als ein Unterliegen. \nUnter der Prämisse, dass Vorauszahlungen auf Steuern gefordert werden können, \ndürfte das Vorgehen des Antragsgegners, diese Vorauszahlung in Höhe des \nfrüheren Stückzahlmaßstabes für Geldspielgeräte festzusetzen, ernstlichen Zweifeln \nunterliegen. Es ist fernliegend, dass in einer Großstadt wie C. der \nStückzahlmaßstab den Vorgaben genügt, die das Bundesverwaltungsgericht in den \nEntscheidungen vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - u.a. -, veröffentlicht beispielsweise \nNVwZ 2005, 1316, aufgestellt hat. Dann dürfte diese auch von dem Antragsgegner \nwohl als rechtswidrig erkannte Steuerfestsetzung nicht ohne weiteres der \nVorauszahlung zugrunde gelegt werden können. Eine Schätzung etwa an Hand von \nvorliegenden Einspielergebnissen ist ausweislich des Vergnügungssteuerbescheides \nvom 5. Januar 2006 nicht erfolgt. Dort wurde unter Hinweis auf § 8 Abs. 7 der \nVergnügungssteuersatzung der Steuerfestsetzung von Automaten mit \nGewinnmöglichkeit die am 31. Dezember 2005 erhobene Steuer als Vorauszahlung \nzugrunde gelegt.\n\n6\n\nDem Umstand, dass die Antragstellerin für das Jahr 2005 nicht die erforderlichen \nBelege für eine Steuerfestsetzung vorgelegt hat, dürfte in diesem Zusammenhang \nkeine Bedeutung beizumessen sein. Ungeachtet der Frage, welche rechtlichen \nFolgerungen aus dieser Nichtvorlage zu ziehen sind, führt eine etwaige Verletzung \nvon Nachweispflichten nicht dazu, dass der Stückzahlmaßstab nun als sachgerechte \nGrundlage für die Vorauszahlungen angesehen werden kann.\n\n7\n\nErgänzend ist anzumerken, dass der Senat durch Beschluss vom 8. Januar 2007 \n- 14 B 1518/06 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, dass nach dem \nKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Vorauszahlungen auf \nVergnügungssteuern nicht erhoben werden können. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266767","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-30/14-b-1362-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266767","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266767","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-30/14-b-1362-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266767","retrieved":"2026-07-09 02:35:03.246502+00:00"}}