{"status":"available","doknr":"OLD266790","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0129.1A5031.05PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-29","aktenzeichen":"1 A 5031/05.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Beteiligten wird der angefochtene Beschluss \ngeändert.\n\nDer Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt.\n\nDie Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Rektorat der Universität E. beschloss in seiner Sitzung vom 13. Januar \n2005 „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung\" mit unter anderem folgenden \nRegelungen:\n\n4\n\n- Alle freien und frei werdenden Stellen und Stellenanteile sind für eine \nWiederbesetzung intern zu sperren, und zwar Dauerstellen für einen Zeitraum von \ndrei Monaten und Zeitstellen für einen Zeitraum von einem Monat;\n\n5\n\n- Ab dem 60. Lebensjahr eines Professors bedürfen sämtliche Einstellungs- und \nWeiterbeschäftigungsanträge, die über das Ruhestandsdatum hinausgehen, der \nZustimmung des Rektorates;\n\n6\n\n- Die Ausweisung von Dauerstellen im Bereich des wissenschaftlichen \nMittelbaus erfolgt auf Antrag der Fakultät durch das Rektorat;\n\n7\n\n- Eine befristete Beschäftigung im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus \n(Haushaltsstellen und Drittmittel) muss bis zum 40. Geburtstag des Wissenschaftlers, \nmit Ausnahmegenehmigung durch das Rektorat bis zum 42. Geburtstag des \nWissenschaftlers beendet sein;\n\n8\n\n- Beförderungsspitzen bei Beamtenstellen und hochwertige Tarifstellen der \nFakultäten sowie der zentralen Einrichtungen und der Hochschulverwaltung oberhalb \neines Eingangsamtes fallen an das Rektorat zurück und werden hochschulweit \nvergeben; nur die Vergabe der Stelle im Eingangsamt verbleibt bei der Fakultät bzw. \nEinrichtung.\n\n9\n\nWegen des vollständigen Inhalts dieser Stellenbewirtschaftungsgrundsätze wird \nauf das in den Gerichtsakten (Blatt 8-11) befindliche Exemplar verwiesen.\n\n10\n\nDie „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung\" wurden durch den Beteiligten bzw. \nden Kanzler der Universität - für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich - unter dem \n18. Januar 2005 bekannt gemacht und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Eine \nBeteiligung des Antragstellers hatte zuvor nicht stattgefunden.\n\n11\n\nDer Antragsteller, welcher die Regelungen der \nStellenbewirtschaftungsgrundsätze zum Teil für mitbestimmungspflichtig, zum Teil für \nmitwirkungspflichtig hält, hat am 1. März 2005 das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet.\n\n12\n\nDie Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts \nhat dem Antrag des Antragstellers \n\n13\n\nfestzustellen, dass die Grundsätze der Stellenbewirtschaftung für die Universität \nE. vom 18. Januar 2005\n\n14\n\nmitbestimmungspflichtig sind, soweit darin die befristete Beschäftigung im \nBereich des wissenschaftlichen Mittelbaus geregelt wird,\n\n15\n\nim Übrigen der Mitwirkung des Antragstellers unterliegen,\n\n16\n\nteilweise, nämlich betreffend den Antrag zu a), stattgegeben. Sie hat insoweit die \nFeststellung getroffen, dass die „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung\" des \nRektorates der Universität E. vom 18. Januar 2005, aufgestellt in der \nRektoratssitzung vom 13. Januar 2005, der Mitbestimmung des Antragstellers \nunterliegen, soweit darin eine Altersgrenze für befristete Beschäftigungen im Bereich \ndes wissenschaftlichen Mittelbaus angeordnet wird. Zur Begründung hat die \nFachkammer im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Die betreffende Altersgrenze \nunterfalle dem Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG. Dabei \nscheitere die Mitbestimmung nicht am Fehlen einer Maßnahme des Beteiligten. Der \nErlass der Stellenbesetzungsgrundsätze sei eine Maßnahme der Dienststellenleitung \nder Universität E. im Sinne von § 66 LPVG NRW. Rektor, Rektorat und Kanzler \nbildeten keine gesonderten Dienststellen mit je eigenem Unterbau. Vielmehr \nverantworte im Verhältnis zu den wissenschaftlichen Beschäftigten der Rektor, also \nder Beteiligte, alle Maßnahmen der Hochschule, ohne dass es auf organschaftliche \nZuständigkeiten im Sinne des Hochschulrechts ankomme. Die fragliche Regelung \nüber die Altersgrenze sei als Richtlinie über die personelle Auswahl bei Einstellungen \nmitbestimmungspflichtig. Sie beziehe sich auf Einstellungen in befristete \nArbeitsverhältnisse und gebe insoweit innerdienstlich bindende und zugleich \ngenerelle Grundsätze vor. Sie errichte ohne Rücksicht auf fachliche Gesichtspunkte \nein allgemeines Einstellungshindernis für Bewerber, die bereits ein gewisses \nLebensalter erreicht hätten. Das führe zu einer in den jeweiligen Einzelverfahren zu \nbeachtenden Vorauswahl innerhalb des Bewerberkreises. Hierdurch solle eine \nBesetzung der betreffenden Stellen mit naturgemäß lebensjüngeren \nNachwuchswissenschaftlern gesichert werden.\n\n17\n\nIm Übrigen (also zu b) hat die Fachkammer des Verwaltungsgerichts den Antrag \nabgelehnt. Ein Mitwirkungsrecht an der Maßnahme, welches hier allenfalls nach § 73 \nNr. 3 LPVG NRW in Betracht komme, bestehe für den Antragsteller nicht. Soweit es \num diejenigen Bestandteile der „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung\" gehe, \nwelche die Stellenbesetzung außerhalb der Stellenbesetzungssperre regelten, \nhandele es sich bereits nicht um Personalplanung im Sinne der Vorschrift, nämlich \nnicht um Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung. Statt dessen gehe es \num Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen bei der Besetzung vorhandener \nStellen. Die (obwohl ausgelaufen, noch übergangsweise nachwirkenden) \nRegelungen zur Wiederbesetzungssperre beträfen zwar die Personalplanung im \nSinne des Mitwirkungstatbestandes, aber nicht - wie erforderlich - in Form der \nAufstellung diesbezüglicher „Grundsätze\". Statt dessen sei mit diesem \nInstrumentarium erkennbar nur vorübergehend auf die damalige konkrete Situation - \nÜbergang von einem „ausfinanzierten\" zu einem „Globalhaushalt - reagiert worden. \nDamit habe im Wege konkreter Vorbeugung ein ausgeglichen finanzierter \nPersonalhaushalt sichergestellt werden sollen.\n\n18\n\nGegen den ihm am 30. November 2005 (am selben Tage wie den \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers) zugestellten Beschluss hat der \nBeteiligte durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten am 19. Dezember 2005 \nBeschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der \nBeschwerdebegründungfrist bis zum 15. März 2006 - am 14. März 2006 begründet. \n\n19\n\nDer Beteiligte macht hierzu im Wesentlichen geltend: Da die „Grundsätze der \nStellenbewirtschaftung\" allein durch das Rektorat beschlossen worden seien, fehle \nes bereits an einer ihm - dem Beteiligten - zuzurechnenden Maßnahme im Sinne des \nPersonalvertretungsrechts. Die Auffassung, dem Rektor personalvertretungsrechtlich \nauch die Verantwortung für die von den verschiedenen anderen Hochschulgremien \ngetroffenen Maßnahmen aufzubürden, gehe zu weit. Eine solche Bündelung der \npersonalvertretungsrechtlichen Kompetenzen sei nicht zu leisten und in § 66 Abs. 2 \nLPVG NRW bewusst nicht vorgesehen; auch ein Anwendungsfall des § 66 Abs. 2 \nSatz 5 LPVG NRW liege insoweit nicht vor. Eine andere Sichtweise würde im \nÜbrigen das organisatorische Selbstverwaltungsrecht der Universitäten aus Art. 5 \nAbs. 3 GG in Frage stellen. Der von der Fachkammer angenommene \nMitbestimmungstatbestand sei zudem aber auch inhaltlich nicht einschlägig. Es fehle \nam Vorliegen einer „Auswahlrichtlinie\" im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG \nNRW. Eine solche könne sich ausschließlich auf die Auswahl eines Bewerbers aus \ndem jeweiligen Bewerberkreis beziehen, nicht hingegen auf die Vorfrage, wie diese \nBewerberkreis nach Umfang und Zusammensetzung zu erschließen sei. Mit der hier \nin Rede stehenden Altergrenze werde aber allein diese Vorfrage und nicht die \nAuswahl selbst betroffen. Davon abgesehen beschränke sich die Maßnahme auf \nbefristete Einstellungen und schließe somit die betroffene Altersgruppe nicht \nvollständig von einer Neu- oder Anschlussbeschäftigung aus. Dem \nLandespersonalvertretungsgesetz sei zu entnehmen, dass allgemeine Vorgaben für \nden Abschluss befristeter Arbeitsverträge, wie sie hier in Rede stünden, nicht der \nMitbestimmung unterliegen sollten. \n\n20\n\nDer Beteiligte beantragt (auf die Beschwerde),\n\n21\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag in vollem Umfang \nabzulehnen. \n\n22\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n23\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen\n\n24\n\nund im Wege der Anschlussbeschwerde \n\n25\n\nunter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses seinem Antrag \nin vollem Umfang zu entsprechen. \n\n26\n\nDer Beteiligte beantragt (weiter), \n\n27\n\ndie Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.\n\n28\n\nZur Erwiderung auf die Beschwerde führt der Antragsteller aus: \nPersonalvertretungsrechtlich dürfe kein Freiraum dadurch entstehen, dass \nhochschulrechtlich die Regelungskompetenzen nicht allein auf den \nDienststellenleiter, sondern daneben auf verschiedene Hochschulgremien verteilt \nworden seien. Unabhängig von der internen hochschulrechtlichen \nKompetenzzuordnung sei deshalb der Beteiligte der alleinige Ansprechpartner des \nAntragstellers; er habe insoweit für alle personalvertretungsrechtlich relevanten \nMaßnahmen im Bereich der Hochschule einzustehen. Das sei im Übrigen keine \nBesonderheit des Personalvertretungsrechts in Hochschulen. Eine ähnliche \nKonstellation gebe es vielmehr auch im kommunalen Bereich, wo allein der \nBürgermeister Ansprechpartner des Personalrats sei, auch wenn der Rat oder ein \nAusschuss die Maßnahme getroffen habe. Betreffend die Einschlägigkeit des in \nRede stehenden Mitbestimmungstatbestandes verstehe der Beteiligte den Begriff der \nAuswahlrichtlinie zu eng. Auch eine Regelung, welche die Vorfrage, welche \nBewerber in einem potenziellen Auswahlverfahren zum Bewerberkreis zugelassen \nwürden, festzulegen unternehme, unterfalle der Mitbestimmung. Andernfalls wäre die \nMöglichkeit eröffnet, über die Aufstellung von Grundsätzen betreffend die Erhebung \neiner Zugangsschwelle für den Bewerberkreis zugleich schon die Auswahl selbst mit \nzu steuern. Durch die Installation eines solchen gestuften Verfahrens dürfe aber die \ngesetzlich vorgesehene Mitbestimmung nicht torpediert werden. Im Übrigen seien \n(abweichende) Einzelfallprüfungen durch das Rektorat vorgesehen, welche zeigten, \ndass ein genereller Ausschluss aus dem Bewerberkreis gar nicht in Rede stehe. Die \nvom Beteiligten ergänzend angesprochenen Fragen der Zulässigkeit einer Befristung \ndes Arbeitsverhältnisses stellten sich hier nicht und berücksichtigten zudem nicht die \nBesonderheiten des nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrechts.\n\n29\n\nZur Begründung der am 29. Dezember 2005 irrtümlich beim Verwaltungsgericht \nals selbständiges Rechtsmittel eingelegten Beschwerde, die erst am 3. Januar 2006 \n(verspätet) beim Oberverwaltungsgericht einging und welche der Antragsteller auf \nentsprechenden Hinweis des Vorsitzenden des Fachsenats nunmehr als \nAnschlussbeschwerde weiterführt, macht dieser weiter geltend: Betreffend die \nübrigen Inhalte der „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung\" habe die Fachkammer \ndes Verwaltungsgerichts ein Mitwirkungsrecht nach § 73 Nr. 3 LPVG NRW zu \nUnrecht ausgeschlossen. Gegenstand der Mitwirkung sei nicht (unmittelbar) das, was \ndie Fachkammer - allein auf die prognostische Bedarfsplanung bezogen - als \n„Personalplanung\" beschreibe, sondern - gewissermaßen vorgelagert - das \nAufstellen von „Grundsätzen\", nach denen bei der betrieblichen Personalplanung \nvorgegangen werden solle. Derartige Rahmenbedingungen würden durch die \nstreitgegenständlichen „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung\" namentlich mit Blick \nauf das Anliegen der Förderung von wissenschaftlichem Nachwuchs in mehrfacher \nHinsicht geschaffen. Dies betreffe zum ersten die Regelung, wonach Einstellungs- \nund Beschäftigungsanträge für den akademischen Mittelbau einer einschränkenden \nSonderbehandlung unterzogen würden, wenn der Lehrstuhlinhaber das 60. \nLebensjahr überschritten habe. Zum zweiten gehe es um die Zuordnung von Stellen \nim Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus ausschließlich an das Rektorat, wenn \nDaueraufgaben wahrgenommen werden sollten. Drittens werde mit der Regelung, \ndass Beförderungsspitzen bei Beamtenstellen und hochwertigen Tarifstellen bei \nFreiwerden an das Rektorat zurückfielen, eine Art von „Topfwirtschaft\" implementiert. \nEin prognostischer Charakter der von den Grundsätzen betroffenen Entscheidungen \nsei in dem fraglichen beteiligungsrechtlichen Zusammenhang nicht zwingende \nVoraussetzung. \n\n30\n\nSoweit Anschlussbeschwerde erhoben worden ist, verteidigt der Beteiligte die \nRechtsauffassung der Fachkammer des Verwaltungsgerichts, dass der \nMitwirkungstatbestand nach § 73 Nr. 3 LPVG NRW nicht vorliege. Grundsätze der \nPersonalplanung seien hier unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen. Dies \ngelte unbeschadet dessen, dass die vom Antragsteller angesprochenen Regelungen \ndas Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses verfolgten. Im Rahmen \ndes in Rede stehenden Mitwirkungstatbestandes relevante Grundsätze müssten \nallgemeine Regeln und Maßstäbe für die Durchführung der Personalplanung \nenthalten. Maßgebend sei insoweit insbesondere die zukünftige Aufgaben- und \nBedarfsentwicklung der Behörde. Die „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung\" \nstellten aber keine derartigen Grundsätze auf. \n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte verwiesen.\n\n32\n\nII.\n\n33\n\n1. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde des \nBeteiligten hat in der Sache Erfolg. \n\n34\n\nDie verfahrensgegenständlichen „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung\" der \nUniversität E. vom 13./18. Januar 2005 unterliegen nicht der Mitbestimmung \ndes Antragstellers. Dies gilt auch, soweit darin eine Altersgrenze für befristete \nBeschäftigungen im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus angeordnet wird. \nDementsprechend ist (auch) der Antrag zu a) des Antragstellers entgegen der \nAuffassung der Fachkammer des Verwaltungsgerichts nicht begründet.\n\n35\n\nDie in den „Grundsätzen der Stellenbewirtschaftung\" für die befristete \nBeschäftigung im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus bestimmten \nAltersbeschränkungen (40 bzw. im Ausnahmefall 42 Jahre) unterfallen nicht dem - \nhier allein in Betracht kommenden - Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz \n1 Nr. 15 LPVG NRW. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Befassung des \nSenats mit der von der Fachkammer und den Beteiligten angesprochenen Frage, ob \nüberhaupt eine Maßnahme des Beteiligten, d.h. eine diesem zurechenbare \nMaßnahme im Sinne des § 66 LPVG NRW, vorliegt. \n\n36\n\nVgl. hierzu - solches in einem vergleichbaren Fall bejahend - Beschluss des \nFachsenats vom 20. November 1997 - 1 A 2732/95.PVL -, PersR 1998, 383.\n\n37\n\nNach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie hier \n- eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über \nRichtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, bei Versetzungen, bei \nHöhergruppierungen und bei Kündigungen. Zwar wirkt sich aus den von der \nFachkammer des Verwaltungsgerichts angeführten Gründen die Altersgrenze von 40 \nbzw. 42 Jahren - über den Umstand der Begrenzung einer möglichen Befristung des \nArbeitsverhältnisses hinaus - zugleich einschränkend auf die ansonsten bestehenden \nMöglichkeiten der Dienststelle, Beschäftigte des wissenschaftlichen Mittelbaus (u.a. \nauch durch Verlängerung von Zeitverträgen) einzustellen, aus. Es fehlt aber daran, \ndass die allgemeine Festlegung der genannten Altersgrenze die „personelle \nAuswahl\" bei Einstellungen betrifft, sodass im Ergebnis keine sog. Auswahlrichtlinie \nvorliegt.\n\n38\n\nWas unter Auswahlrichtlinien im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW \nzu verstehen ist, erläutert das Gesetz nicht näher. Allerdings knüpft es mit dem in \nRede stehenden Mitbestimmungstatbestand - ähnlich wie für den Bereich des \nBundes auch § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG - sachlich an die Regelung in § 95 Abs. 1 \nSatz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BetrVG an, welche konkretisierend auf die bei \nEinstellungen (sowie den übrigen in der Norm angesprochenen \nPersonalmaßnahmen) „zu beachtenden fachlichen und persönlichen \nVoraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte\" abhebt. Ziel aller genannten \nRegelungen ist es im Kern übereinstimmend, die Mitbestimmung dann greifen zu \nlassen, wenn mittels vorwegnehmender genereller Vorgaben und Festlegungen eine \neinheitliche Praxis innerhalb der Dienststelle (bzw. beim Arbeitgeber) gewährleistet \nund die in der Regel durch Ermessens- bzw. Beurteilungsspielräume \ngekennzeichneten Einzelentscheidungen für die Betroffenen besser durchschaubar \ngemacht werden sollen. Über die Beteiligung der Personalvertretung/des \nBetriebsrates soll dabei auf den Einzelfall bezogen verhindert werden, dass die \nAuswahl von schon allgemein als unsachlich anzusehenden Gesichtspunkten oder \nauch nur von solchen Kriterien abhängig gemacht wird, die sich in persönlicher oder \nsachlicher Hinsicht durch die jeweils konkret betroffenen Aufgaben - namentlich \nsolche im öffentlichen Dienst - sachlich nicht rechtfertigen lassen. Damit soll zugleich \neine möglichst frühzeitige und wirkungsvolle Beteiligung der Personalvertretung/des \nBetriebsrats - hier in der Form der Mitbestimmung - sichergestellt werden, um einer \nAushöhlung von Beteiligungsrechten im Rahmen der aufgeführten personellen \nEinzelmaßnahmen vorzubeugen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1990 - 6 P 27.87 -, PersV 1991, 85; \nferner Beschlüsse des Fachsenats vom 28. August 1995 - 1 A 3709/91.PVL -, PersR \n1996, 159, vom 9. April 2003 - 1 A 289/01.PVL - und vom 25. August 2006 - 1 A \n5003/04 -.\n\n40\n\nUnter Berücksichtigung dieser Zielrichtung des Mitbestimmungstatbestandes und \nder entstehungsgeschichtlich begründeten Anlehnung an § 95 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \nAbs. 2 Satz 1 BetrVG haben Richtlinien der Dienststelle die Eigenschaft von \nAuswahlrichtlinien im Sinne des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW, wenn sie in \nBezug auf die Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen etc. \nverallgemeinerungsfähige Entscheidungselemente angeben, an denen sich der \nProzess der Auswahl zu orientieren hat. Dies erfolgt regelmäßig in der Weise, dass - \npositiv oder negativ - vorwegnehmend festgelegt wird, welche Kriterien namentlich im \nZusammenhang mit den bei den betreffenden Personalmaßnahmen zu beachtenden \npersönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie (ggf. zusätzlichen) sozialen \nGesichtspunkten zu berücksichtigen sind und nach welcher Methode - etwa \nhinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien - mit dem Ziel der \nErmittlung des Auswahlergebnisses vorgegangen werden soll. Auch (zugehörige) \nallgemeine Festlegungen über das Auswahlverfahren können insoweit für die \nmaterielle Auswahlentscheidung Relevanz besitzen und deshalb mit unter die \nMitbestimmung fallen. \n\n41\n\nVgl. zum Ganzen etwa BVerwG, Beschluss vom 5. September 1990 - 6 P 27.87 -\n, a.a.O.; Beschluss des Fachsenats vom 9. April 2003 - 1 A 289/01.PVL -.\n\n42\n\nBezugspunkt muss dabei aber stets der Prozess der „(personellen) Auswahl\" \nbleiben; der Auswahlbegriff bedarf hierzu folgender näherer, abgrenzender \nPräzisierung: Mit Auswahl im vorstehenden Sinne ist nicht die Festlegung der \npersönlichen und fachlichen sowie ggf. sozialbezogenen (Eignungs-)Kriterien \ngemeint, welche für die Bewerber auf bestimmte Arten von Stellen oder für \nbestimmte Funktionen - regelmäßig auf der Grundlage einer diesbezüglichen \nAusübung organisatorischen Ermessens durch die Dienststelle - generell erfüllen \nmüssen (allgemeines Anforderungsprofil); ebenso kann es erst recht nicht um \nentsprechende Festlegungen bezogen auf einzelne Dienstposten oder Arbeitsplätze \n(besonderes bzw. konkretes Anforderungsprofil) gehen, wobei im Übrigen schon der \nfallübergreifende Charakter einer „Richtlinie\" fehlen würde. Vielmehr ist die (Vor-\n)Frage, wie der Bewerberkreis näher zu erschließen ist, von der Mitbestimmung an \nentsprechenden Richtlinien ausgespart. Auswahlrichtlinien in dem hier maßgeblichen \nSinne müssen demgegenüber - jedenfalls auch - die Frage betreffen, wie \nvorgegangen werden soll, um auf der Grundlage der bestehenden, von allen in die \nAuswahl einzubeziehenden Bewerbern zu erfüllenden (Mindest-)Eignungskriterien \nden eigentlichen Auswahlprozess durchzuführen. Mit anderen Worten: \nAuswahlrichtlinien sollen eine positive oder negative Auslese unter solchen \nBewerbern ermöglichen, welche die allgemeinen Anforderungen an eine bestimmte \nAufgabe erfüllen. Kennzeichnend dafür, ob sie dies tun, ist typischerweise der \nUmstand, ob in Anlegung der zu beachtenden Kriterien eine Rangfolge unter den \ngenerell berücksichtigungsfähigen Bewerbern gebildet werden kann. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 1 A 606/00.PVB -; Beschlüsse \ndes Fachsenats vom 9. April 2003 - 1 A 289/01.PVL -, vom 28. August 1995 - 1 A \n3709/91.PVL -, a.a.O., vom 8. November 1988 - CL 43/86 -, PersR 1989, 330, vom \n17. Februar 1982 - CL 21/80 -, RiA 1982, 216, und vom 24. August 1977 - CL 4/77 -, \nRiA 1979, 217 = PersV 1980, 158; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. Mai \n1997 - PB 15 S 145/97 -, ZfPR 1998, 15 (nur LS); Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. \nAufl., § 76 Rn. 46 ff., 49.\n\n44\n\nDies zugrunde gelegt, ist das Alter des Bewerbers, um das es vorliegend geht, \njedenfalls nicht ohne weiteres ein für den Auswahlvorgang selbst bedeutsames \nKriterium. Es kann dies in solchen Konstellationen sein, in denen - etwa in Bezug auf \nVersetzungen oder Kündigungen - auch soziale und ähnliche Gesichtspunkte eine \nRolle spielen und die Reihung des am Ende erfolgreichen Bewerbers \nmitbeeinflussen. (Lediglich) In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn in \nRechtsprechung und Literatur beispielhaft auch das Alter erwähnt wird, um damit den \nmöglichen Anwendungsbereich des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG NRW (bzw. \nseiner Parallelnormen) näher zu verdeutlichen.\n\n45\n\nVgl. etwa Beschlüsse des Fachsenats vom 8. November 1988 - CL 43/86 -, \na.a.O., und vom 24. August 1977 - CL 4/77 -, a.a.O.; Lorenzen u.a., BPersVG, § 76 \nRn. 107b; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 76 Rn. 46 und 48; Cecior/Vallendar/Lechter-\nmann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 458.\n\n46\n\nNamentlich bei der Einstellung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes kann \ndem Lebensalter dagegen jedenfalls in den Bereichen, die der Beachtung des \nGrundsatzes der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) unterliegen, keine für die \nBildung der Bewerberreihenfolge maßgebliche, sondern - wenn überhaupt - nur eine \nergänzende Bedeutung (als evtl. „Hilfskriterium\") zukommen. Etwaige Altersgrenzen \nfür die Einstellung von Beschäftigten, soweit sie überhaupt zulässig sind, betreffen \ndeswegen hier in der Regel schon die Frage der Zusammensetzung und des \nUmfangs des von der Dienststelle nach allgemeinen objektiven Kriterien \nzugelassenen Bewerberfeldes. Sie bestimmen insofern das „allgemeine \nAnforderungsprofil\" für bestimmte Gruppen von Stellen oder \nDienstposten/Arbeitsplätzen mit. In solchen Fällen ist wegen der fehlenden \nZugehörigkeit zum Prozess der (eigentlichen) „personellen Auswahl\" in dem hier \nmaßgeblichen Sinne für eine Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 15 LPVG \nNRW kein Raum. Das gilt unabhängig davon, ob der von der Dienststelle insoweit \nerstrebten allgemeinen Begrenzung des Bewerberkreises fachbezogene oder \nsonstige, etwa der Förderung des Nachwuchses bzw. einer ausgeglichenen \nAltersstruktur der Beschäftigten dienende Gesichtspunkte zugrunde liegen.\n\n47\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall betreffen die \nin den „Grundsätzen der Stellenbewirtschaftung\" der Universität vom 13./18. Januar \n2005 enthaltenen allgemeinen Vorgaben über Altersgrenzen bei der befristeten \nBeschäftigung im Bereich des wissenschaftlichen Mittelbaus nicht die „personelle \nAuswahl\" bei Einstellungen. Sie grenzen vielmehr das von der Dienststelle \nzugelassene Bewerberfeld bereits auf einer Vorstufe des eigentlichen \nAuswahlverfahrens objektiv ein und sind persönliche Merkmale innerhalb des \nallgemeinen Anforderungsprofils für die Besetzung der in Rede stehenden \nZeitvertragsstellen. Der zugleich festgelegte Ausnahmevorbehalt, der eine \nVerschiebung der Altersgrenze um zwei Jahre ermöglicht, ändert daran prinzipiell \nnichts. Denn auch er betrifft die Erschließung des Bewerberfeldes und nicht die \nAuslese innerhalb dieses Feldes. Ebenso führt der Umstand, dass grundsätzlich \ndavon ausgegangen werden kann, dass auch Bewerber über 40 bzw. 42 Jahren in \nfachlicher wie auch körperlich-gesundheitlicher Hinsicht den auf den betreffenden \nStellen zu erledigenden Aufgaben (weiterhin) gewachsen sind, nicht zu einem \nanderen Ergebnis. Denn es obliegt dem organisatorischen Ermessen des Leiters der \nDienststelle bzw. dem nach der Hochschulverfassung zuständigen Organ (Gremium), \nden Bewerberkreis aus sachlichen Gründen auch über sich unmittelbar aus der \nAufgabenerfüllung ergebende Eignungsanforderungen hinaus weiter zu begrenzen. \nZwar darf nicht übersehen werden, dass ein derartiges Vorgehen der Dienststelle \nvon vornherein zur objektiven Chancenlosigkeit einer bestimmten Gruppe \npotenzieller Bewerber (hier: der die Altersbegrenzung übersteigenden Beschäftigten \nim wissenschaftlichen Mittelbau ohne Aussicht auf eine Dauerbeschäftigung) führen \nkann und insofern gemessen an den faktischen Auswirkungen der Maßnahme einer \n„Vorauswahl\" zumindest nahekommt. Dennoch verschiebt sich auch durch die \n(vorgezogene) Festlegung solcher „besonderer\" Eignungsanforderungen letztlich \nnicht die nach dem Vorstehenden zu beachtende Grenze zwischen einerseits der \nErschließung des Bewerberkreises anhand von der Dienststelle vorgegebener \nallgemeiner Kriterien und andererseits dem Auswahlprozess innerhalb des diesen \nKriterien genügenden Bewerberfeldes. Die Mitbestimmung des Antragstellers erfasst \ndabei - wie dargelegt - nur den letztgenannten Bereich. \n\n48\n\n2. Die fristgerecht erhobene und begründete (unselbständige) \nAnschlussbeschwerde des Antragstellers, deren Zulässigkeit aus § 79 Abs. 2 Satz 1 \nLPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG und § 524 ZPO herzuleiten \nist, \n\n49\n\nvgl. auch Beschluss des Fachsenats vom 30. Juli 2003 - 1 A 1038/01. PVL -, \nPersR 2004, 66 = PersV 2004, 107, m.w.N. \n\n50\n\nbleibt in der Sache erfolglos. Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat zu \nRecht festgestellt, dass betreffend den Antrag zu b), für den das erforderliche \nFeststellungsinteresse/Rechtsschutzbedürfnis auch bezogen auf den Zeitpunkt der \nEntscheidung des Fachsenats - soweit ersichtlich - jedenfalls nicht vollständig \nentfallen ist, ein Beteiligungsrecht des Antragstellers in der geltend gemachten Form \nder Mitwirkung nicht besteht. \n\n51\n\nDie hier im Streit stehenden Regelungen der „Grundsätze der \nStellenbewirtschaftung\" unterliegen sämtlich nicht der Mitwirkung des Antragstellers \nnach dem hierfür im gegebenen Fall allein in Betracht kommenden \nMitwirkungstatbestand des § 73 Nr. 3 LPVG NRW. Diese Vorschrift bestimmt, dass \nder Personalrat mitwirkt bei behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der \nPersonalplanung. Auf die Personalplanung bezogene Grundsätze werden durch die \nhier interessierenden Regelungen indes nicht aufgestellt.\n\n52\n\nDer Begriff der Personalplanung ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der \nRechtsprechung stellt die Personalplanung eine Prognose dar, die unter \nBerücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nden Bedarf an Personal für einen bestimmten Zeitraum zu ermitteln versucht. Sie \numfasst neben der Ermittlung des Personalbedarfs (Personalbedarfsplanung) auch \ndie Planung der Bedarfsdeckung (Personalbeschaffungsplanung), die Planung für \ndie Entwicklung des vorhandenen Personals (Personalentwicklungsplanung) und die \nPlanung des Einsatzes der vorhandenen Beschäftigten (Personaleinsatzplanung). \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 6 P 5.01 -, Buchholz 250 § 68 \nBPersVG Nr. 17 = PersR 2002, 201 = PersV 2003, 153 = ZfPR 2002, 73 = ZTR \n2002, 196 = Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/D IV 1 Nr. 134, Urteil vom 2. März 1983 - \n6 P 12.80 -, Buchholz 238.38 § 82 RPPersVG Nr. 1 = PersV 1984, 240 = ZBR 1983, \n213; Beschluss des Fachsenats vom 10. Juli 1995 - 1 A 4186/92.PVL -, NWVBl. \n1996, 72; OVG Brandenburg, Beschluss vom 14. November 1996 - 6 A 76/95.PVL -, \nPersV 1997, 236; dazu auch Lorenzen u.a., a.a.O., § 78 Rn. 68; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 73 Rn. 29 und 30.\n\n54\n\nDurch die Beschränkung des Mitwirkungstatbestandes auf Grundsätze der \nPersonalplanung ist eine Beteiligung des Personalrats bei Einzelfallregelungen, \nwelche inhaltlich in den Bereich der Personalplanung fallen, ausgeschlossen. Eine \nMitwirkungsbefugnis besteht lediglich bei einzelfallübergreifenden allgemeinen \nRegelungen. Dazu gehören insbesondere die Methoden der Personalplanung sowie \ndie Entwicklung von Kriterien, Leitvorstellungen und Richtwerten als Hilfsmittel der \nPlanung. Damit bleibt die organisatorische und personalpolitische \nEntscheidungsfreiheit des Leiters der Dienststelle im Bereich der konkreten \nPersonalplanung unberührt.\n\n55\n\nVgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 14. November 1996 - 6 A 76/95.PVL -, \na.a.O.\n\n56\n\nAusgehend davon ist festzustellen, dass die Regelungen der hier in Rede \nstehenden Stellenbewirtschaftungsgrundsätze der Universität keine Grundsätze der \nPersonalplanung enthalten. Dabei steht bei manchen Regelungen schon in Frage, ob \nsie inhaltlich überhaupt den Bereich Personalplanung berühren. Soweit dies der Fall \nsein mag, fehlt ihnen aber jedenfalls - in dem betreffenden planerischen \nZusammenhang - der erforderliche einzelfallübergreifende Charakter. \n\n57\n\nSoweit in den „Grundsätzen der Stellenbewirtschaftung\" bestimmt ist, dass ab \neiner bestimmten Altersgrenze des Professors (als Lehrstuhlinhaber) Einstellungs- \nund Weiterbeschäftigungsanträge (für den akademischen Mittelbau), wenn sie über \ndas Ruhestandsdatum (des Professors) hinausgehen, der Zustimmung des \nRektorats bedürfen, wird damit zunächst einmal nur eine organisationsrechtliche \nRegelung für die betreffenden Besetzungsverfahren getroffen. Das \nOrganisationsrecht ist indes grundsätzlich von der Personalplanung zu \nunterscheiden. Dass mit Hilfe von Verfahrensregelungen der in Rede stehenden Art \nmittelbar auch personalwirtschaftliche Rahmenbedingungen geschaffen bzw. \nbeeinflusst werden können (und dies ggf. auch sollen), und zwar hier in Richtung auf \neine Stärkung der Chancen für den akademischen Nachwuchs sowie speziell mit \nBlick auf die Gewährleistung von mehr „Freiraum\" für Nachbesetzungen durch den \nkünftigen Lehrstuhlnachfolger, lässt die Regelung als solche zumindest nicht \nunmittelbar in den Bereich der Personalplanung fallen. Bloße Motive und \nLeitvorstellungen, die in der Maßnahme selbst keinen unmittelbaren Ausdruck \ngefunden haben, können dabei den Charakter der Maßnahme nicht wesentlich \nbestimmen. Unter Mitberücksichtigung dessen betrifft die in Rede stehende \nRegelung lediglich eine einzelne (Organisations-)Entscheidung mit allenfalls \ngewissen planerischen Bezügen. Sie stellt sich dagegen nicht als ein „Grundsatz\" \ndar, wie - unter bestimmten fallübergreifenden Voraussetzungen - allgemein \nPersonalplanung in der Dienststelle betrieben werden soll. Dass sich aus dem Inhalt \nder Regelung zugleich eine generelle Vorgabe für künftige \nEinzelpersonalentscheidungen ergibt, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht von \nBelang. Denn der Mitwirkungstatbestand des § 73 Nr. 3 LPVG NRW bezieht sich \nnicht auf irgendwelche „Grundsätze\", auch nicht solche für \n„Personalentscheidungen\", sondern allein auf Grundsätze der „Personalplanung\" in \ndem zuvor erläuterten, maßgeblich an prognostische Entwicklungen anknüpfenden \nSinne. \n\n58\n\nEntsprechendes gilt für die Bestimmung, wonach die Ausweisung von \nDauerstellen im Bereich des akademischen Mittelbaus durch das Rektorat erfolgt. \nAuch diese ausschließliche Festlegung von Zuständigkeiten fällt in den Bereich des \nHochschulorganisationsrechts und betrifft nicht unmittelbar Fragen der \nPersonalplanung. Darüber hinaus lassen sich auch aus ihr als solche keine \nfallübergreifenden „Grundsätze\" planerischer Natur entnehmen, die über bloße \nungeschriebene Motive hinausgingen.\n\n59\n\nSoweit die „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung\" regeln, dass bestimmte \nBeförderungsspitzen und hochwertige Tarifstellen bei Freiwerden an das Rektorat \nzurückfallen und hochschulweit vergeben werden und dass nur die Vergabe von \nStellen im Eingangsamt bei der Fakultät bzw. Einrichtung verbleibt, betrifft auch dies \nunmittelbar eine konkrete Umorganisation bestimmter Zuständigkeiten und \nEntscheidungsabläufe im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Stellen. \nEinzelfallübergreifende, von dieser konkreten Organisationsmaßnahme zu \nabstrahierende Vorgaben zur künftigen Bedarfs-, Beschaffungs-, Entwicklungs- oder \nEinsatzplanung für das akademische Personal sind damit nicht verbunden. Das gilt \nunbeschadet dessen, ob durch die in Rede stehende Regelung - wie der \nAntragsteller meint - so etwas wie eine „Topfwirtschaft\" implementiert wird. Denn \nnicht jede konkrete Umstellung des Systems der Personal- und speziell \nStellenbewirtschaftung erfüllt zugleich die Voraussetzungen eines „Grundsatzes\" der \nPersonalplanung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann in diesem \nZusammenhang auch das - ein planerisches Vorgehen kennzeichnende - Element \nder (künftige Entwicklungen einbeziehenden) Prognose nicht grundlegend \nvernachlässigt werden. Ansonsten könnte sich der Mitwirkungstatbestand leicht zu \neinem Beteiligungsrecht des Personalrats an der Aufstellung jeglicher Grundsätze für \ndas (gesamte) Personalwesen erstrecken, was schon der Wortlaut des Gesetzes \nnicht hergibt.\n\n60\n\nDer Regelung zur Altersbegrenzung für eine befristete Beschäftigung im \nwissenschaftlichen Mittelbau fehlt sowohl das vorerwähnte prognostische Element \nals auch ein darauf bezogener Grundsatzcharakter. Statt dessen geht es um eine \nunmittelbare und konkrete inhaltliche Vorgabe für die nähere Ausgestaltung einer \nbestimmten Art von Personalentscheidungen, nämlich den Abschluss eines \n(weiteren) befristeten Arbeitsvertrages bzw. die zulässige Zeitdauer eines solchen \nVertrages. \n\n61\n\nWas schließlich die Wiederbesetzungssperre betrifft, kann offen bleiben, ob der \nbetreffenden Regelung im Rahmen der „Grundsätze der Stellenbewirtschaftung\" \naktuell überhaupt noch Bedeutung zukommt, was der Beteiligte in Abrede stellt. \nDenn jedenfalls enthält auch diese Regelung keinen „Grundsatz\" der \nPersonalplanung i.S.v. § 73 Nr. 3 LPVG NRW. Sie legt nämlich nicht für eine Vielzahl \nvon (künftigen) Fällen fest, in welcher Weise personalplanerisch allgemein zu \nreagieren ist, um - sofern dies jeweils droht - eine Unterdeckung des \nPersonalhaushalts der Universität zu vermeiden. Statt dessen wird mit ihr in einer \nkonkreten Situation sogleich eine bestimmtes Sicherungskonzept genau festgelegt. \nFrei werdende Stellen und Stellenanteile sollen für einen vorgegebenen, dabei nach \nZeit- und Dauerstellen variierenden Zeitraum intern gesperrt werden. Es geht mithin \num eine unmittelbar getroffene, nach den in den Gründen der erstinstanzlichen \nEntscheidung mitgeteilten und von den Beteiligten nicht substanziiert in Zweifel \ngezogenen Umständen des konkreten Falles überdies nur für einen kurzen \nÜbergangszeitraum geplant gewesene Einzelmaßnahme. Dieser Maßnahme kann \nals solcher für die weitere Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung in der \nDienststelle nichts Grundsätzliches entnommen werden. Eine Vergleichbarkeit mit \neinem längerfristig angelegten kommunalen Haushaltssicherungskonzept,\n\n62\n\nvgl. dazu Beschluss des Fachsenats vom 10. Juli 1995 - 1 A 4186/92. PVL -, \nNWVBl. 1996, 72,\n\n63\n\nbesteht insoweit nicht.\n\n64\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n65\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen. \n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266790","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-29/1-a-5031-05-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 524","ref_norm":"524","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266790","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266790","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-29/1-a-5031-05-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266790","retrieved":"2026-07-09 02:35:05.115053+00:00"}}