{"status":"available","doknr":"OLD266789","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0129.1A152.06PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-29","aktenzeichen":"1 A 152/06.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass der weitere Einsatz des Personalinformationssystems \"PersIM\" \nim Bereich des Beteiligten über den 31. Januar 2005 hinaus der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte bedient sich in seinem Schuldezernat seit 2001 des \nPersonalinformationssystems \"PersIM\". Nach der Auffassung des Beteiligten im Jahr 2001 \nwaren nicht alle durch die Datenfelder der Software erfassten Daten durch die Verordnung \nüber die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV II, \ndamals in der Ursprungsfassung vom 22. Juli 1996) abgedeckt. Er beantragte deshalb unter \ndem 27. September 2001 die Zustimmung der Lehrerpersonalräte, darunter des Antragstellers. \nDas Zustimmungsersuchen verwies auf eine \"Zusammenfassung des aktuellen Standes\" auf \nder Grundlage einer Besprechung der IT-Arbeitsgemeinschaft der Lehrerpersonalräte vom \ngleichen Tag. Darin wurde unter anderem ausgeführt: Derzeit sei es nicht möglich, bestimmte \nEingabefelder, die in der Lehrerpersonalverwaltung nicht benötigt würden, isoliert zu sperren; \ndie Dienststelle wolle diese Funktion von der Programm pflegenden Stelle für die nächste \nUpdate-Version aber anfordern. Alle Mitglieder der Sachgebiete des Dezernates 47 hätten \nSchreib- und Leserecht sowie die Befugnis zur Abfrage der Standardlisten. Fristen zur \nLöschung von Daten würden unter anderem in einem noch zu erarbeitenden \nVerfahrensverzeichnis niedergelegt; es werde angestrebt, die Fristenkontrolle zu \nautomatisieren. Die Zustimmung zur Einführung von \"PersIM\" geschehe unter den \nVoraussetzungen eines Probebetriebs, der spätestens am 31. Dezember 2004 ende. Der \nAntragsteller erteilte hierzu unter dem 9. Oktober 2001 seine Zustimmung.\n\n4\n\nUnter dem 6. September 2004 bat der Beteiligte den Antragsteller unter anderem um \nZustimmung zur Weiterführung des Programms \"PersIM\" bis zum 31. Dezember 2006. Zur \nBegründung führte er aus: Es werde mittlerweile ein neues Datenverarbeitungssystem \n\"PersNRW\" entwickelt, das \"PersIM\" spätestens ab Ende 2006 ersetzen solle. Bis dahin solle \n\"PersIM\" weiter genutzt werden. Geschehe das nicht und würden dementsprechend keine \nDaten mehr in \"PersIM\" eingegeben, entstünden Datenlücken, die sich bei der Übertragung \ndes Datenbestandes in \"PersNRW\" fortsetzten. Sie müssten im neuen System dann mit \ngroßem personellen und finanziellen Aufwand geschlossen werden. Das könne zu \nVerzögerungen in der Personalsachbearbeitung führen.\n\n5\n\nDer Antragsteller teilte unter dem 6. September 2004 mit, er beabsichtige nicht \nzuzustimmen, und bat um Erörterung. Einer Verlängerung der Nutzung von \"PersIM\" bis \n31. Januar 2005 stimmte er zu.\n\n6\n\nUnter dem 26. Januar 2005 bestätigte der Beteiligte die förmliche Erörterung für den \n15. Februar 2005. Zugleich teilte er mit, dass \"PersIM\" bis zum Abschluss des \nMitbestimmungsverfahrens im Bereich der Sonderschulen (jetzt: Förderschulen) gemäß § 66 \nAbs. 8 LPVG NRW fortgeführt werde. \n\n7\n\nUnter dem 28. Februar 2005 lehnte der Antragsteller die erbetene Zustimmung zur \nWeiternutzung des Personalinformationssystems \"PersIM\" über den 31. Januar 2005 hinaus \nab. Zur Begründung führte er unter anderem an: Zwei Punkte hätten in den Verhandlungen \nkeine für die Personalvertretung befriedigende Lösung gefunden, nämlich zum einen die \nLöschung nicht mehr benötigter Daten und zum anderen das uneingeschränkte lesende \nZugriffsrecht für alle Mitarbeiter des Dezernates 47.1.3 (Einstellung und Versetzungen) auf \nden gesamten Datenbestand.\n\n8\n\nUnter dem 8. März 2005 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, er habe mit gleichem \nDatum bei dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder die Einleitung des \nStufenverfahrens beantragt; bei der Weiterführung des Programms auf der Grundlage von \n§ 66 Abs. 8 LPVG NRW bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit im Stufenverfahren \nbleibe es.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat am 24. März 2005 das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet.\n\n10\n\nDas Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW (heute: Ministerium \nfür Schule und Weiterbildung) hat den Beteiligten mit Erlass vom 1. Juli 2005 darauf \nhingewiesen, dass nach der Änderung der VO-DV II durch Änderungsverordnung vom \n11. Oktober 2004, in Kraft getreten am 4. November 2004, die in \"PersIM\" gespeicherten \nDaten samt und sonders von der VO-DV II erfasst würden; für eine Beteiligung der \nPersonalvertretung sei daher kein Raum mehr (§ 72 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW).\n\n11\n\nDer Antragsteller und der Beteiligte haben mit Rücksicht auf den Abbruch des \nStufenverfahrens das gerichtliche Beschlussverfahren insoweit für erledigt erklärt, als \nStreitgegenstand die vorläufige Maßnahme des Beteiligten gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NRW \ngewesen ist.\n\n12\n\nDie Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat den \nAntrag des Antragstellers, \n\n13\n\nfestzustellen, dass die Einführung und Anwendung des Personalinformationssystems \n\"PersIM\" im Bereich der Beteiligten über den 31. Januar 2005 hinaus der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt,\n\n14\n\ndurch den angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Dem \nAntragsteller stehe mit Blick auf die streitgegenständliche Maßnahme kein \nMitbestimmungsrecht zu. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW \nsei hier durch eine vorrangige gesetzliche Regelung ausgeschlossen. In ihrer jetzt gültigen und \nim vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Fassung der Änderung vom 11. Oktober \n2004 enthalte die VO-DV II abschließende und erschöpfende Bestimmungen über die \nautomatisierte Verarbeitung von Lehrerpersonaldaten. Beziehe sich der \nMitbestimmungstatbestand - wie hier - selbst nur auf allgemeine Regelungen, die auf den \nkonkreten Einzelfall noch angewendet werden müssten und insofern immer \nausfüllungsbedürftig seien, und seien diese schon durch Gesetz geregelt, so greife bei ihrer \nUmsetzung in die Praxis der Dienstelle der Vorbehalt zu Gunsten des Gesetzes oder des \nTarifvertrages ein. Der Mitbestimmungstatbestand der Einführung, Anwendung, wesentlichen \nÄnderung oder wesentlichen Erweiterung von automatisierter Verarbeitung \npersonenbezogener Daten habe die allgemeine Regelung zum Gegenstand, welche Daten in \ndie Bearbeitung einbezogen würden; er diene dabei dem kollektiven Schutz der Beschäftigten. \nDer Mitbestimmung unterliege danach nur, ob generell ein bestimmtes Datum in die \nbeabsichtigte Art der Datenverarbeitung einbezogen werden solle. Das gelte für die \nEinführung und Anwendung eines bestimmten Softwareprogramms gleichermaßen. Auch das \nvermöge die Mitbestimmungspflicht nur auszulösen, wenn die automatisierte \nDatenverarbeitung als solche der Mitbestimmung unterliege. Werde dagegen die Frage, ob \nbestimmte Daten in die Datenverarbeitung einbezogen werden sollen, bereits durch eine \nvorrangige Rechtsnorm oder Tarifbestimmung beantwortet, scheide die Mitbestimmung \ninsgesamt sowohl für die Einführung und Anwendung der die Verarbeitung ermöglichenden \nSoftwareprogramme wie für deren spätere Änderung oder Ersetzung aus. Dementsprechend \nseien alle Daten, deren Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Löschung oder Auswertung \nin der VO-DV II erfasst werde, der Mitbestimmung entzogen. Arbeite also ein Programm mit \nLehrerpersonaldaten, die sämtlich in der VO-DV II aufgeführt seien, liege der \nMitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW nicht vor. Die hier anwendbare \nFassung der Verordnung enthalte abschließende, erschöpfende und inhaltlich verbindliche \nRegelungen dazu, welche personenbezogenen Daten für welche Zwecke und von wem im \nGeschäftsbereich der Beteiligten verarbeitet werden dürften und müssten. Übereinstimmung \nzwischen den Beteiligten herrsche insbesondere darüber, dass alle Daten, die in \"PersIM\" \nverarbeitet werden dürften, in der aktuellen Fassung der Verordnung enthalten seien.\n\n15\n\nGegen den ihm am 16. Dezember 2005 zugestellten Beschluss hat der \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers am 10. Januar 2006 Beschwerde eingelegt und \ndiese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist durch den Vorsitzenden des \nFachsenats um einen Monat - am 14. März 2006 näher begründet.\n\n16\n\nDer Antragsteller führt zur Begründung der Beschwerde vertiefend und ergänzend aus: \nDas Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW sei hier nicht durch den \nGesetzesvorbehalt ausgeschlossen. Die VO-DV II enthalte in den für den \nMitbestimmungstatbestand relevanten Zusammenhängen keine abschließende und \nerschöpfende Regelung. Vielmehr sei hier noch Raum, unter Beteiligung des Personalrats im \nEinzelfall Grundsätze festzulegen, die das Mitbestimmungsrecht beträfen. Dieses Recht \nbeziehe sich unter anderem auf die Anwendung der automatisierten Verarbeitung \npersonenbezogener Daten. Unter das Merkmal der Anwendung falle, wie die \nDatenverarbeitung gehandhabt werde. Das betreffe etwa die Fragen, wer auf welche Daten \nZugriff habe und unter welchen Voraussetzungen Daten gelöscht würden. Wenn die \nFachkammer es demgegenüber offenbar ausreichen lassen, dass die jeweiligen Daten, um die \nes gehe, in der Verordnung abschließend bestimmt seien, greife dies zu kurz. Damit der \nMitbestimmungstatbestand nicht leerlaufe, müsse vielmehr auch das \"Wie\" der Verarbeitung \nin entsprechender Weise gesetzlich geregelt sein, woran es fehle.\n\n17\n\nDer Antragsteller fasst seinen Antrag I. Instanz klarstellend dahingehend neu, dass er \nbeantragt,\n\n18\n\nfestzustellen, dass der weitere Einsatz des Personalinformationssystems \"PersIM\" im \nBereich des Beteiligten über den 31. Januar 2005 hinaus der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt.\n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem neu gefassten Antrag I. Instanz zu \nentsprechen.\n\n21\n\nDer Beteiligte beantragt, \n\n22\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n\n23\n\nEr verteidigt die Ausführungen der Fachkammer in dem angefochtenen Beschluss und \nweist im Übrigen insbesondere darauf hin, dass in der VO-DV II in der zurzeit geltenden \nFassung sowohl Regelungen zur Datenlöschung als auch zur Zugriffsberechtigung enthalten \nseien.\n\n24\n\nAuf Nachfrage des Fachsenats haben die Beteiligten mitgeteilt, dass auch für die Zeit \nnach dem 1. Januar 2007 das System \"PersIM\" weiter Verwendung finde und sich dessen \nAblösung durch ein Nachfolgeprogramm, dessen Pilotierung für Anfang 2007 geplant sei, \nnoch nicht konkret absehen lasse.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Beiakte (1 Verwaltungsvorgang) verwiesen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers hat in \nder Sache Erfolg.\n\n28\n\nDer (auf den konkreten Fall bezogene) Antrag ist zulässig. Für ihn besteht nach wie vor \nein Rechtsschutzinteresse, weil die Nutzung des verfahrensgegenständlichen \nPersonalinformationssystems durch den Beteiligten noch fortdauert und deshalb das \nMitbestimmungsverfahren noch sinnvoll durchgeführt bzw. weitergeführt werden \nkönnte.\n\n29\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n30\n\nDie Anwendung des Personalinformationssystems \"PersIM\" im Bereich des Beteiligten \nüber den 31. Januar 2005 hinaus unterliegt nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW der \nMitbestimmung des Antragstellers. Nach dieser Bestimmung hat der Personalrat, soweit eine \ngesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, \nTechnologie- und Organisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, wesentlicher \nÄnderung oder wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung \npersonenbezogener Daten der Beschäftigten außerhalb von Besoldungs-, Gehalts-, Lohn-, \nVersorgungs- und Beihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen. \n\n31\n\nDie weitere Nutzung des in Rede stehenden Personalinformationssystems über den 31. \nJanuar 2005 hinaus betrifft einen Anwendungsfall der in der Vorschrift thematisierten \nMitbestimmungstatbestände. Entgegen der Auffassung des Beteiligten und der Fachkammer \nsteht dabei der Mitbestimmung auch nicht der sich aus dem Einleitungssatz des § 73 Abs. 3 \nLPVG NRW ergebende Gesetzesvorbehalt entgegen.\n\n32\n\nBei der Auslegung des Merkmals \"Verarbeitung personenbezogener Daten\" ist im \nHinblick darauf, dass sich ein eigenständiger personalvertretungsrechtlicher Gehalt bisher \nnicht herausgebildet hat, weitgehend auf die datenschutzrechtlichen Begriffe des \nDatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der zurzeit der Novellierung des § 72 Abs. 3 \nLPVG NRW durch die Novelle 1984 geltenden Fassung vom 14. Dezember 1978 (GV. NRW. \nS. 640) - DSG NRW F. 1978 - zurückzugreifen. \n\n33\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 30. Oktober 2002 - 1 A 1483/00.PVL -, PersV 2003, \n191, vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -, PersR 2000, 456 = PersV 2000, 542, und vom \n15. Dezember 1999 - 1 A 5054/97.PVL -, m.w.N.; Cecior/Vallen-dar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 289a.\n\n34\n\nGemäß § 2 Abs. 1 DSG NRW F. 1978 sind personenbezogene Daten Einzelangaben über \npersönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen \nPerson. Darunter fallen unproblematisch auch die in den jeweils einschlägigen Anlagen zu der \nVerordnung über die Verarbeitung zugelassener Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO-DV \nII) vom 22. Juli 1996, hier anwendbar in der Fassung der Änderung vom 11. Oktober 2004, \nSGV NRW 223, aufgelisteten Einzelangaben zu Person, Werdegang, Laufbahn, \nBeschäftigung etc. des in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung bezeichneten Personenkreises (u.a. \ndes Lehrpersonals an den Schulen), auf die sich das Programm \"PersIM\" gleichermaßen \nbezieht. \n\n35\n\nDie betreffenden Daten werden durch die Anwendung des Programms \"PersIM\" in der \nForm der Speicherung verarbeitet. Dies geschieht \"automatisiert\", nämlich mit Hilfe \nprogrammgesteuerter Geräte.\n\n36\n\nVgl. dazu Beschlüsse des Fachsenats vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -, a.a.O., \nund vom 6. Dezember 1990 - CL 21/88 -, PersR 1991, 173 = RiA 1991, 301.\n\n37\n\nDarüber hinaus ist - obwohl im DSG NRW F. 1978 noch nicht ausdrücklich geregelt - \nauch die (erstmalige) Nutzung gespeicherter Daten, also der Abruf und die Auswertung der \nDatenbestände unter verschiedenen Gesichtspunkten, noch dem Begriff der \nDatenverarbeitung zuzuordnen.\n\n38\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 25. November 1992 - CL 40/90 -, NWVBl. 1993, \n273; Cecior/ Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. \n293.\n\n39\n\nOb die (endgültige) Implementierung des Programms \"PersIM\" im Anschluss an den \nProbebetrieb, welcher am 31. Dezember 2004 ausgelaufen ist, unter den \nMitbestimmungstatbestand der \"Einführung\" von automatisierter Verarbeitung \npersonenbezogener Daten gefasst werden kann, erscheint fraglich, bedarf aber letztlich keiner \nEntscheidung, weil jedenfalls der Mitbestimmungstatbestand der \"Anwendung\" erfüllt ist. \nWährend sich die Einführung auf die erstmalige Aufnahme der automatisierten \nDatenverarbeitung (als solche) bezieht, welche hier wohl auch schon vor dem Einsatz von \n\"PersIM\" stattgefunden hat, ist unter Anwendung deren allgemeine, dabei allerdings nicht \njeden einzelnen Bedienungsschritt erfassende Handhabung zu verstehen, also das \"Wie\" der \nVerarbeitung.\n\n40\n\nVgl. etwa Beschlüsse des Fachsenats vom 21. September 2006 - 1 A 1907/05.PVL -, und \nvom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -, a.a.O.; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 294a und 294b.\n\n41\n\nDie allgemeine Handhabung der automatisierten Datenverarbeitung im Bereich des \nBeteiligten als Schulaufsichtsbehörde hat sich hier mit der (erstmaligen) Implementierung des \nSoftwareprogramms \"PersIM\" im Echtbetrieb, also nach Abschluss des Probebetriebs, \ngrundlegend geändert, weil dieses Programm offenbar eine eigenständige Neuentwicklung \ndurch die IT-Arbeitsgruppe ist, ohne das Anhaltspunkte dafür bestehen, dass \"PersIM\" mehr \noder weniger nur die Abwandlung oder Fortentwicklung eines im Wesentlichen bereits \nvergleichbaren Vorgängerprogramms zur Verarbeitung der Lehrerdaten wäre. Solches haben \ndie Beteiligten auch nicht geltend gemacht. Darauf, dass sich das Programm \"PersIM\" als \nsolches zwischen Probebetrieb und nachfolgender Weiterführung nicht wesentlich geändert \nhat und der Probebetrieb selbständig mitbestimmt gewesen ist, kommt es in diesem \nZusammenhang nicht an. Denn die damalige Mitbestimmung des Antragstellers bezog sich \neindeutig allein auf die Phase des Probebetriebs.\n\n42\n\nDem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers steht nicht - worum hier im Kern allein \ngestritten wird - der sich aus dem Einleitungssatz des § 72 Abs. 3 LPVG NRW ergebende \nGesetzesvorbehalt entgegen. \n\n43\n\nAls vorrangige gesetzliche Regelung in Betracht kommt im vorliegenden Zusammenhang \nallein die Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und \nLehrer (VO-DV II) vom 22. Juli 1996 (GV. NRW. S. 310), und zwar \n\n44\n\n- bezogen auf den mitbestimmungsrelevanten Zeitraum - hier in der Fassung der \nÄnderung vom 11. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 581).\n\n45\n\nZwar stellt diese Verordnung ein Gesetz im Sinne des Einleitungssatzes des § 72 Abs. 3 \nLPVG NRW dar, da darunter jedes materielle Gesetz und damit auch eine Rechtsverordnung \nzu verstehen ist.\n\n46\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O.,\n\n47\n\n§ 72 Rn. 279.\n\n48\n\nDie Verordnung schließt jedoch ihrem Inhalt nach das in Rede stehende \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht aus. \n\n49\n\nEine die Mitbestimmung ausschließende gesetzliche Regelung besteht nur dann, wenn ein \nSachverhalt unmittelbar durch Gesetz geregelt ist, es also zum Vollzug der Regelung keines \nbesonderen Ausführungsaktes bedarf. Darüber hinaus besitzt die gesetzliche Regelung nur \ndann Ausschließungscharakter, wenn sie vollständig, umfassend und erschöpfend ist. Fehlt es \nhingegen an einer solchen erschöpfenden Regelung und bleibt für den Dienststellenleiter bei \nder näheren Ausgestaltung der Maßnahme noch ein Spielraum, so verbleibt es bei der \nMitbestimmung des Personalrats, wenn - wie hier - die übrigen Voraussetzungen des \nMitbestimmungstatbestandes erfüllt sind.\n\n50\n\nVgl. zum Ganzen: Cecior/Vallendar/Lechtermann/ Klein, a.a.O., § 72 Rn. 284 mit \nHinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG.\n\n51\n\nBetreffend welche Umstände das Gesetz eine vollständige Regelung treffen muss, um die \nMitbestimmung auszuschließen, bestimmt sich näher nach dem Inhalt des jeweiligen \nMitbestimmungstatbestandes. Bezieht sich dieser allein auf Grundsätze bzw. allgemeine \nRegelungen, so hängt das Durchgreifen des Gesetzesvorbehalts konsequenterweise nicht \ndavon ab, ob in dem Gesetz einzelfallbezogene Vorgaben vorhanden sind. Auf der anderen \nSeite muss die gesetzliche Regelung aber sämtliche Bereiche der jeweils in Rede stehenden \nMitbestimmungstatbestände erschöpfend abdecken, darf zu den mitbestimmungsrelevanten \nPunkten also keine weitere Ausgestaltungsmöglichkeit des Dienststellenleiters eröffnen. \n\n52\n\nIn Anwendung auf den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus: Zwar beschränkt sich die \nMitbestimmung nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW prinzipiell auf die Verarbeitung der \npersonenbezogenen Daten \"allgemein\" betreffende Umstände, wobei sie den kollektiven \nSchutz der Beschäftigten auf dem Gebiet des Datenschutzes im Arbeitsleben im Blick hat. \n\n53\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 20. Januar 2000 - 1 A 128/98.PVL -, a.a.O.\n\n54\n\nDaraus lässt sich aber nicht, wie die Fachkammer zumindest ansatzweise argumentiert \nhat, ableiten, dass es im Rahmen der dort normierten, recht ausdifferenzierten \nMitbestimmungstatbestände allein maßgeblich darauf ankäme, welche Daten von der \nautomatisierten Verarbeitung erfasst werden und ob diese Daten in der gesetzlichen Regelung \nvollständig berücksichtigt sind. Vielmehr fällt auch das \"Wie\" der Verarbeitung einschließlich \nder Auswertung der relevanten Daten mit in den von dem vorgenannten Schutzzweck der \nMitbestimmung berührten Bereich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn insoweit über den \nEinzelfall hinaus reichende, für alle betroffenen Beschäftigten verallgemeinerungsfähige \nFragen in Rede stehen. Zu den letztgenannten Fragen zählen u.a. die vom Antragsteller zur \nBegründung der Ablehnung der Zustimmung geltend gemachten Gesichtspunkte der \nLöschung der Daten und des Umfangs bzw. von Einschränkungen der Zugriffsrechte \npersonalverwaltender Stellen, hier speziell des Dezernates 47.1.3 des Beteiligten.\n\n55\n\nDie Regelungen der VO-DV II in der hier anwendbaren Fassung 2004 enthalten \nnamentlich betreffend die zwei vorgenannten Aspekte keine erschöpfenden, einer weiteren \nAusgestaltung durch den Beteiligen nicht mehr zugängliche Regelungen. Ganz eindeutig ist \ndies mit Blick auf eine Konkretisierung der innerbehördlichen Zugriffsberechtigung \nbestimmter Verwaltungseinheiten oder Funktionen bei dem Beteiligten im Zusammenhang \nmit dem Lesen und Auswerten der persönlichen Daten. Namentlich gibt die Verordnung an \nkeiner Stelle bindend vor, welche Dezernate der Personalverwaltung umfassenden Zugriff auf \nalle bzw. welche Daten haben müssen. Sie beschränkt sich statt dessen auf eine allgemeine \nVorgabe, welche an die Erforderlichkeit für die jeweilige Aufgabenerfüllung (§ 2 Abs. 1 Satz \n2 VO-DV II) anknüpft. Dass dies - auch einzelfallübergreifend - noch weiter konkretisiert \nwerden kann, zeigt der konkrete Streit zwischen den Beteiligten um etwaige, sachlich \ngerechtfertigte Begrenzungen der Zugriffsrechte. Was die Löschung der Daten betrifft, regelt \n§ 9 Abs. 1 Satz 3 VO-DV II zwar unmittelbar und exakt die \"Aufbewahrungsfristen\". Diese \nbehandeln aber die sich im Zusammenhang mit der Löschung der Daten betreffenden \nFragestellungen nicht erschöpfend. So knüpfen sie etwa mit dem Beginn des Fristenlaufs an \nandere Umstände an, welche ihrerseits wieder auf den unbestimmten Rechtsbegriff der \nErforderlichkeit zur Aufgabenfüllung bezogen sind (§ 9 Abs. 3 VO-DV II). Außerdem ist in \nder Verordnung nicht geregelt, welche Wege beschritten werden müssen, um \nverfahrenstechnisch abzusichern, dass die Löschung der Daten auch tatsächlich zu den jeweils \nin der Verordnung bestimmten Zeitpunkten erfolgt (Stichwort: \"Löschungsroutine\"). \nNamentlich in jenem Zusammenhang bleibt somit noch hinreichend Raum für die weitere \nAusgestaltung.\n\n56\n\nDass der Antrag des Antragstellers deshalb keinen Erfolg haben kann, weil das \nMitbestimmungsverfahren mit Blick auf eine etwaige Unbeachtlichkeit der vom Antragsteller \nzur Verweigerung seiner Zustimmung geltend gemachten Gründe aufgrund der \nBilligungsfiktion nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW bereits beendet ist, hat der Beteiligte \nnicht geltend gemacht. Darüber hinaus ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die \nvorgebrachten Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Darauf, ob sich \nder Antragsteller mit ihnen ggf. am Ende wird durchsetzen können und ob bzw. inwieweit die \nKompetenz des Personalrat in den betreffenden Zusammenhängen möglicherweise sachlich \nan Grenzen - etwa solchen des Organisations- und Direktionsrechts des Dienstherrn - stößt, ist \nfür die Frage des Bestehens des vom Antrag erfassten Mitbestimmungsrechts irrelevant.\n\n57\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n58\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen. \n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-29/1-a-152-06-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-29/1-a-152-06-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266789","retrieved":"2026-07-09 02:35:05.032315+00:00"}}