{"status":"available","doknr":"OLD266788","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0129.17B548.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-29","aktenzeichen":"17 B 548/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 25. Januar 2006 wird \nwiederhergestellt bzw. angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird - zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung - \nfür beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.\n\n3\n\nDer Aussetzungsantrag ist begründet. Bei der hier gebotenen Abwägung zwischen dem \nInteresse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Klageverfahrens in Deutschland zu \nbleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der ausreisepflichtige Antragsteller das \nBundesgebiet (vorläufig) verlässt, kommt dem Interesse des Antragstellers gegenwärtig \nVorrang zu.\n\n4\n\nDie offensichtliche Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. \nFebruar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 25. \nJanuar 2006 lässt sich nicht feststellen.\n\n5\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der Ausweisung.\n\n6\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 \nAufenthG liegen zwar vor, weil der Antragsteller einen nicht nur vereinzelten oder \ngeringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Er hat den Straftatbestand des \n§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG verwirklicht, indem er vor der Ausländerbehörde vorsätzlich \nüber das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau \ngetäuscht hat. Denn die Eheleute haben jedenfalls zunächst eine ausländerrechtlich nicht \nschutzwürdige sog. Scheinehe geführt. Insoweit macht sich der Senat die überzeugenden \nFeststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts L. vom 3. April 2000 - 533 Ds \n80 Js 298/99 / 438/99 - zu eigen. Danach hat weder bei der Eheschließung am 1. Juli 1996 \nnoch zu einem späteren Zeitpunkt die Absicht bestanden, in einer gemeinsamen Wohnung als \nEheleute zusammenzuleben. Die Eheschließung diente allein dem Zweck, dem Antragsteller \nein Aufenthaltsrecht zu verschaffen (UA S. 4).\n\n7\n\nDer Antragsteller kann aber nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen \nSicherheit und Ordnung ausgewiesen werden, wenn - wie von ihm behauptet - jedenfalls im \nfür die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: \nWiderspruchsbescheid vom 25. Januar 2006),\n\n8\n\nvgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 56 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,\n\n9\n\nzwischen ihm und seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden haben \nsollte. In diesem Fall kommt ihm der - vom Beklagten verneinte - besondere \nAusweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zugute. Denn der besondere \nAusweisungsschutz ist grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn der nunmehr bestehenden \nehelichen Lebensgemeinschaft eine sog. Scheinehe mit derselben Partnerin vorangegangen \nist.\n\n10\n\nVgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. September 2004 - 1 S 1883/03 -, VBlBW 2005, \n145.\n\n11\n\nDass auch solche ehelichen Lebensgemeinschaften schutzwürdig sind, zeigen \ninsbesondere die vom Gesetzgeber in §§ 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1315 Abs. 1 Nr. 5 BGB \naufgestellten Grundsätze, die unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der \nBewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben können. \nDanach wird die Ehe geheilt und kann nicht mehr aufgehoben werden, wenn die Ehepartner \nentgegen ihrer ursprünglichen Absicht zu einem späteren Zeitpunkt doch eine eheliche \nLebensgemeinschaft aufgenommen haben.\n\n12\n\nIn diesem Zusammenhang ist es unerheblich, welche Absichten die Ehegatten mit der \nBegründung oder Weiterführung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (auch) verbinden. \nSelbst wenn es dem Ausländer auch darum gehen würde, durch die Begründung und Führung \neiner ehelichen Lebensgemeinschaft für sich ein ansonsten nicht zu erhaltendes \nAufenthaltsrecht zu beschaffen oder eine Abschiebung mit Hilfe der familiären \nLebensgemeinschaft zu verhindern, könnte einer solchen ehelichen Verbindung, so sie \ntatsächlich besteht, nicht allein wegen der Beweggründe unter dem Verdikt der Scheinehe \naufenthaltsrechtlicher Schutz versagt werden. Entscheidend ist nicht das Motiv des ehelichen \nZusammenlebens, sondern vielmehr allein, ob die Ehegatten - aus welchen Gründen auch \nimmer - die dem Bild der Ehe entsprechende persönliche Beziehung tatsächlich \nunterhalten.\n\n13\n\nVgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 2. September 2004, a.a.O. und Armbruster, \na.a.O..\n\n14\n\nAllerdings trifft den Ausländer ein erhöhter Erklärungsbedarf für das Vorliegen einer \nehelichen Lebensgemeinschaft und ist er „materiell beweisbelastet\", wenn die Ehegatten eine \nScheinehe geführt haben und zu einem späteren Zeitpunkt behaupten, eine eheliche \nLebensgemeinschaft aufgenommen zu haben. Dabei sind an den Nachweis strenge \nAnforderungen zu stellen. \n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, DVBl 2003, 1260, VGH \nBaden-Württ., Urteil vom 2. September 2004, a.a.O. und Armbruster, a.a.O.\n\n16\n\nNach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann nicht mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau aufgrund eines \ngeänderten Willensentschlusses tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht.\n\n17\n\nDafür kann zunächst als starkes Indiz gewertet werden, dass der Antragsteller seit \nlängerer Zeit mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Der Antragsgegner \nräumt selbst ein, dass die Ehegatten „in einer häuslichen Gemeinschaft leben, die einer \nehelichen Lebensgemeinschaft nicht unähnlich ist\". Aufgrund dieser Erkenntnis hat der \nAntragsgegner von der vom Antragsteller mehrfach erbetenen häuslichen Ermittlung \nabgesehen.\n\n18\n\nNach der Aktenlage sprechen ferner einige gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass \nzwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau eine über eine Wohn- und \nZweckgemeinschaft hinausgehende eheliche Verbindung bestehen könnte, die durch einen \nintensiven persönlichen Kontakt, eine nach außen erkennbare Verbundenheit und eine \ngegenseitige Verantwortungsübernahme geprägt ist. Aus den vom Antragsteller vorgelegten \neidesstattlichen Versicherungen einer Vielzahl von Personen geht zum einen hervor, dass \ngemeinsame Kontakte zu Verwandten und Bekannten gepflegt werden. Zum anderen soll der \nAntragsteller kleinere Arbeiten im Haushalt verrichten, seine Ehefrau Wirtschaftsgeld \nerhalten und für beide Personen haushalten. Seine Ehefrau kaufe zudem für beide Personen \nein, mache sich Gedanken, was der Antragsteller gerne essen würde und woran er Spaß habe. \nEine persönliche Befragung der Ehegatten zu ihren persönlichen Verhältnissen, die \nAufschluss zur Trägfähigkeit der in den eidesstattlichen Versicherungen gemachten \ntatsächlichen Angaben geben könnten, hat der Antragsgegner bisher nicht vorgenommen. Vor \ndiesem Hintergrund kommt der Vereinbarung vom 27. Juni 1996 allein kein \nausschlaggebendes Gewicht für die Beantwortung der Frage, ob noch im maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt eine Scheinehe vorliegt, (mehr) zu; hierzu bedarf es vielmehr einer \nweiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren.\n\n19\n\nDa, wie dargelegt, ausreichende Feststellungen zur ehelichen Lebensgemeinschaft des \nAntragstellers fehlen, bestehen auch Rechtmäßigkeitsbedenken im Hinblick auf die \nNichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 27 Absätze 1 und \n3 i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG.\n\n20\n\nDieser Annahme steht nicht entgegen, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ein \nAufenthaltstitel in der Regel nicht erteilt wird, wenn - wie hier wegen der Erfüllung der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 AufenthG - ein \nAusweisungsgrund vorliegt. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann von § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG abgesehen werden. Eine solche Ermessensentscheidung hat der Antragsgegner - \nvon seinem Rechtsstandpunkt ausgehend folgerichtig - noch nicht getroffen. Im Übrigen wäre \ndie Ausländerbehörde bei der Ausübung des Ermessens wegen des grundsätzlichen Schutzes \naus Art. 6 GG und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vergleichbaren Einschränkungen wie \nbeim Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG unterworfen.\n\n21\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Juli 1999 - 3 Bf 196/98 -, InfAuslR 2000, 69 und \nZeitler, HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 1 Nr. 2 Anm. 3.\n\n22\n\nDamit ist derzeit offen, ob die Ausweisung und die Versagung der Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis rechtlich Bestand haben werden. Erweisen sie sich nachträglich als \nrechtswidrig, so wären die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers, der seit \n1992 im Bundesgebiet lebt, durch eine erzwungene Ausreise bzw. Abschiebung aus der \nBundesrepublik in schwerwiegender Weise verletzt. Zudem müsste der Antragsteller eine \nnicht unerhebliche Beeinträchtigung seiner prozessualen Möglichkeiten im \nHauptsacheverfahren hinnehmen; denn es liegt - gerade im Hinblick auf die hier zu klärenden \nTatsachenfragen - auf der Hand, dass der Antragsteller zur Aufklärung dieser teilweise seinen \nhöchstpersönlichen Bereich betreffenden Umstände vom außereuropäischen Ausland aus \nwesentlich weniger beitragen kann als ein verfahrensbevollmächtigter, der in Deutschland \njederzeit erreichbar ist. Demgegenüber fällt der Nachteil, der sich für das öffentliche Interesse \nergibt, wenn der Antragsteller einstweilen in Deutschland verbleibt, sich später aber \nherausstellt, dass die Ausweisung und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig \nsind, weniger ins Gewicht. Die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes - sei es durch \nfreiwillige Ausreise oder durch Abschiebung des Antragstellers - würde dadurch lediglich \nverzögert.\n\n23\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Abschiebungsandrohung \nnach § 59 AufenthG ist ebenso geboten, weil der Antragsteller derzeit nicht der \nVollziehbarkeit der Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unterliegt.\n\n24\n\nDa der Antragsteller mit seinem Hauptantrag obsiegt, kommt es auf den gestellten \nHilfsantrag nicht mehr an.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 3 GKG. Die Anträge beziehen sich in \nbeiden Rechtszügen auf den gesamten Regelungsinhalt (Ausweisung, Nichtverlängerung der \nAufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung) der angegriffenen Bescheide. \nEntsprechend seiner Spruchpraxis bewertet der Senat im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes die Ausweisung und die Versagung der Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis jeweils mit dem halben Auffangstreitwert; der Abschiebungsandrohung \nkommt kostenmäßig keine eigenständige Bedeutung zu.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-29/17-b-548-06","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1315","ref_norm":"1315","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1314","ref_norm":"1314","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-29/17-b-548-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266788","retrieved":"2026-07-09 02:35:04.948800+00:00"}}