{"status":"available","doknr":"OLD266787","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0129.14A4035.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-29","aktenzeichen":"14 A 4035/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nZulassungsverfahren ist abzulehnen, weil das Zulassungsbegehren aus den \nnachstehenden Gründen keinen Erfolg hat. \n\n3\n\nII. Der Zulassungsantrag ist unbegründet.\n\n4\n\nDer Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \neiner Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz \noder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in \nFrage gestellt wird.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000,1163 = \nDVBl 2000, 1458.\n\n6\n\nDas ist nicht der Fall.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass von den im Juni 2001 \ngefertigten Examensklausuren drei nicht vom Kläger stammen, nämlich die \nKlausuren Strafrecht und Öffentliches Recht I und II. Es ist zu dieser Überzeugung \ngelangt durch Würdigung der Gesamtumstände sowie der zur Frage der Identität der \nHandschriften vom Kläger und vom Beklagten beigebrachten Stellungnahmen der \nSchriftsachverständigen Dipl.-Finanzwirt G. und Dipl.-Ing. I. und des zu \ndieser Frage aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19. 5. 2004 eingeholten \nGutachtens einschließlich ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen \nAkademischer Oberrat Dr. D. .\n\n8\n\nDer Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe von einer \"falschen \nReihenfolge der festzustellenden Abläufe\" aus. Er ist der Ansicht, es müsse erst \ngeklärt werden, ob und gegebenenfalls wie es gelungen sein könnte, die intensiven \nPersonenkontrollen zu umgehen. Ohne eine solche Klärung ein Schriftgutachten \neinzuholen und auf dessen Grundlage Täuschungshandlungen anzunehmen, habe \neine Umkehr der Beweislast zur Folge. Dieses Vorbringen ist unschlüssig. Das \nVerwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht wegen mangelnder Aufklärbarkeit \naufgrund der Beweislast getroffen. Es ist vielmehr aufgrund seiner Sachverhalts- und \nBeweiswürdigung, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, zu der Überzeugung gelangt, dass \ndie umstrittenen drei Klausuren nicht vom Kläger gefertigt worden sind. Wie diese \nTäuschungshandlung durchgeführt worden ist, hat das Verwaltungsgericht ohne \nRechtsfehler offen gelassen. Denn der Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen \nund ein solcher ist auch nicht ersichtlich, aufgrund dessen die Möglichkeit zu \nerwägen gewesen wäre, dass Täuschungshandlungen in den drei Klausurterminen \nauszuschließen waren. Selbst wenn mit relativer Sicherheit geklärt werden könnte, \ndass sich der Kläger an den drei maßgebenden Klausurtagen im Prüfungsraum \naufgehalten hat, zumal er mit einer Gipsschiene am Schreibarm eine auffällige \nErscheinung gewesen sein dürfte, schließt das nicht jegliche Täuschungshandlung \naus. Der Beklagte hat zu Recht auf andere denkbare Möglichkeiten \nhingewiesen.\n\n9\n\nAuch soweit der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung damit angreift, \ndass das Gutachten des Sachverständigen D. unbrauchbar sei und dessen \nFeststellungen der Entscheidung nicht hätten zugrunde gelegt werden dürfen, ist \nsein Vorbringen unschlüssig. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung neben \nseinem Augenschein auf die Begutachtung durch die Sachverständigen I. und \nD. gestützt. Zwar haben die Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren Bedenken \ngegen das Gutachten D. geäußert, und zwar auch, nachdem dieser ergänzend \nStellung genommen hatte. Die Bedenken der Beteiligten stimmten aber weder \nüberein noch waren sie nennenswert konkretisiert worden. Sie beruhten ersichtlich \ndarauf, dass beiden Beteiligten aufgrund von Umständen bei der Erstellung des \nGutachtens und aufgrund des durch den Sachverständigen vorsichtig formulierten \nErgebnisses eine zuverlässige Abschätzung des Prozessausgangs nicht möglich \nschien. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beteiligten im erstinstanzlichen \nVerfahren durchgreifende Gründe für eine Unverwertbarkeit des Gutachtens \nvorgetragen haben, die das Verwaltungsgericht übergangen hätte. Bei dieser \nSachlage konnte sich das Verwaltungsgericht auch des Gutachtens des \nSachverständigen D. bedienen und hat dies getan, indem es dessen \nFeststellungen und Bewertungen differenziert gewürdigt hat. Soweit dem der Kläger \nAusführungen aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen entgegen \nhält, werden die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen und \nBewertungen im Gutachten nicht in Frage gestellt. Denn in dieser Stellungnahme \nhatte der Sachverständige nicht sein Gutachten relativiert, sondern den Gehalt seiner \nWahrscheinlichkeitsbeurteilung substantiiert sowie dargelegt, welche Möglichkeiten \nvon ihm nicht genutzt werden konnten, um ein sichereres Urteil abzugeben. \n\n10\n\nDie Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ohne die \nentsprechende Sachkunde eigene Schriftvergleiche angestellt, trifft nicht zu. Das \nVerwaltungsgericht hat durch Augenscheinseinnahme Auffälligkeiten bei den \nUnterschieden der Schrift in den zu betrachtenden Klausuren und der nachträglich \ngefertigten Schriftprobe wahrgenommen und bewertet. Diese Bewertungen gründen \nin der Lebenserfahrung und nehmen keinen Schriftsachverstand für sich in \nAnspruch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht diese in der Lebenserfahrung \ngründenden Befunde darauf hin überprüft, ob sie durch die Äußerungen der \nSchriftsachverständigen bestätigt werden oder nicht. Das Urteil beruht auf der \ndadurch gewonnenen Überzeugungssicherheit.\n\n11\n\nDer Kläger hat zwar behauptet, dass die Rechtssache besondere tatsächliche \noder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, hat dazu aber \nnichts vorgetragen.\n\n12\n\nDer Kläger hat in der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO \nkeine Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Der Senat hatte \nalso nicht zu entscheiden, ob das Verwaltungsgericht noch anderweitig hätte \naufklären können oder müssen und ob es ohne mündliche Verhandlung entscheiden \ndurfte.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-29/14-a-4035-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-29/14-a-4035-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266787","retrieved":"2026-07-09 02:35:04.870033+00:00"}}