{"status":"available","doknr":"OLD266823","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0126.6A2534.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-26","aktenzeichen":"6 A 2534/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist unbegründet. \n\n3\n\nAus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Begehren des mit Ablauf des Monats September 2002 in \nden Ruhestand versetzten Klägers, das beklagte Land unter Aufhebung der dienstlichen \nBeurteilung vom 28. Januar 2000 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu bescheiden, sowie zwei Hilfsanträge, darunter den Antrag festzustellen, \ndass die Beurteilung rechtswidrig gewesen sei, sämtlich als unzulässig abgewiesen. Zur \nBegründung hat es unter anderem ausgeführt, der Kläger habe kein Rehabilitationsinteresse, \nweil die angegriffene Beurteilung weder diskriminierenden noch beleidigenden Inhalt habe, \nsondern dem Kläger auf Grund einer sachlichen Beschreibung insgesamt Leistungen und \nFähigkeiten bescheinige, die den Anforderungen voll entsprächen.\n\n5\n\nDie hiergegen erhobene Rüge des Klägers, er habe die Beurteilung als diskriminierend \nempfunden, weil er durch sie einen Imageschaden erlitten habe und bei der \nKreispolizeibehörde E. als sozialer Versager gelte, begründet keine Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils. Ob das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche \nRehabilitationsinteresse vorliegt, beurteilt sich nicht nach dem subjektiven Parteimaßstab, \nsondern danach, ob der Kläger durch die streitige Maßnahme in seinem Persönlichkeitsrecht \nobjektiv beeinträchtigt ist.\n\n6\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B \n64.06 -.\n\n7\n\nDer Kläger hat nicht dargelegt, dass die umstrittene Beurteilung bei objektiver \nBetrachtung einen diskriminierenden oder ehrenrührigen Inhalt hat, der ihn in seinem \nPersönlichkeitsrecht verletzen könnte.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 2 GKG.\n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-26/6-a-2534-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-26/6-a-2534-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266823","retrieved":"2026-07-09 02:35:07.682512+00:00"}}