{"status":"available","doknr":"OLD266825","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0126.19A3125.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-26","aktenzeichen":"19 A 3125/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind. \n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger \nsich nicht auf § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG berufen kann. Dem steht bereits die \ntatbestandliche Feststellung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass die Ehefrau des Klägers \nden Kontakt zu dem Kläger abgebrochen habe, d.h. sie - und nicht der Kläger - hat die \neheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst. Mit seiner Antragsbegründung bringt der Kläger \ndagegen lediglich vor, dass das Verwaltungsgericht die Schilderung seiner Gründe im \nTatbestand verkürzt wiedergegeben habe. Er habe den Scheidungsantrag gestellt und sich von \nseiner Ehefrau getrennt, die ihn fallengelassen habe. Damit ist aber nicht in Frage gestellt, \ndass die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Ehefrau der Stellung des \nScheidungsantrages voranging. Im übrigen führt eine unzureichende Feststellung des \nentscheidungserheblichen Sachverhalts im Urteilstatbestand, die nach Maßgabe des § 117 \nAbs. 3 VwGO hier nicht ersichtlich ist, nicht zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergeb-nis-\n)Richtigkeit des Urteils (vgl. § 119 VwGO). \n\n4\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers stellt sich die Frage, ob dem Ausländer das weitere \nFesthalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift zumutbar ist, wie \nauch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, grundsätzlich nur bei einseitiger \nBeendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch den Ausländer.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 19 B 1010/04 zu § 19 Abs. 1 Satz 2 2. \nAlt. AuslG 1990.\n\n6\n\nSinn und Zweck der Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG ist es, den \nausländischen Ehegatten nicht wegen der Gefahr der Beendigung seines \nakzessorischen Aufenthaltsrechts zur Fortsetzung einer nicht tragbaren \nLebensgemeinschaft zu zwingen. Er soll bei vorzeitiger Auflösung der ehelichen \nLebensgemeinschaft aufgrund unzumutbarer Verhältnisse keinen \naufenthaltsrechtlichen Nachteil erleiden. Daher greift § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. \nAufenthG grundsätzlich nur ein, wenn der nachgezogene Ehegatte, der sich zur \nBegründung seines eigenständigen Aufenthaltsrechts auf eine besondere Härte \nberuft, wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange die eheliche \nLebensgemeinschaft auch tatsächlich beendet hat. Wenn hingegen die eheliche \nLebensgemeinschaft durch den Ehepartner des nachgezogenen Ausländers \naufgelöst wird, besteht kein Grund zu der Annahme, dass dem nachgezogenen \nAusländer das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar \nwar. Vielmehr hat er durch seine gegenteilige Haltung - das Festhalten an der \nehelichen Lebensgemeinschaft - gezeigt, dass er selbst die Fortführung der \nehelichen Lebensgemeinschaft nicht als unzumutbar empfunden hat. \n\n7\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 9 TG 2403/05 -, AuAS 2005, \n266.\n\n8\n\nAnders könnte dies im Einzelfall dann zu beurteilen sein, wenn der Ausländer aufgrund \ndes Verhaltens seines Ehegatten zu einer freien Willensbildung nicht mehr in der Lage \nwar,\n\n9\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2003 - 13 S 2798, InfAuslR \n2003, 232,\n\n10\n\noder wenn außergewöhnliche besondere Umstände im Zusammenhang mit der \nBeendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, wie ein tätlicher Angriff auf den \nAusländer, der diesen in akute Lebensgefahr bringt,\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2005 - 18 B 633/05 -, InfAuslR 2006, \n137.\n\n12\n\nDie vom Kläger wiederholt geltend gemachten Gründe für die Unzumutbarkeit, an der \nehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, sind nicht so schwerwiegend, dass hier \nausnahmsweise unabhängig von der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die \nEhefrau des Klägers eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt AufenthG \nanzunehmen wäre. Das Verwaltungsgericht hat diese Umstände sowie die Atteste im Rahmen \neiner weitergehenden Härtefallprüfung gewürdigt und aus den zutreffenden Gründen des \nangefochtenen Urteils eine besondere Härte verneint.\n\n13\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht \naus dem Vorbringen des Klägers, die Behörde habe bei einem Antrag auf Verlängerung einer \nAufenthaltserlaubnis auch humanitäre Aufenthaltszwecke zu prüfen, so dass sich Fragen der \nZulässigkeit der Untätigkeitsklage nicht stellten. Das Verwaltungsgericht bringt lediglich \nZweifel an der Zulässigkeit der Klage zum Ausdruck, stützt seine Entscheidung aber auf die \nfehlende Begründetheit. Mit zutreffender Begründung verneint das Verwaltungsgericht \nAnsprüche des Klägers aus § 25 Abs. 4 und Abs. 5 AufenthG. Entgegen dem \nAntragsvorbringen berücksichtigt es auch hier die von dem Kläger benannten Gründe für das \nBegehren eines eigenständigen Ehegattenaufenthaltrechtes. Die vom Kläger außerdem \nvorgebrachte, aber im Zulassungsverfahren nicht näher dargelegte und nicht belegte \nandauernde Psychotherapie vermag schon aus diesem Grund ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu begründen.\n\n14\n\nDie vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht in einer dem \nDarlegungserfordernis (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügenden Weise dargetan. \nAbgesehen davon liegt eine solche Schwierigkeit aus den vorstehenden Gründen auch nicht \nvor. \n\n15\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). \nDie vom Kläger aufgeworfene Frage betreffend die Zumutbarkeit des Festhaltens an der \nehelichen Lebensgemeinschaft ist, wie oben ausgeführt, bereits obergerichtlich beantwortet. \nEin weitergehender Klärungsbedarf ist nicht geltend gemacht.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 72 Nr. 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 iVm 68 Abs. \n1 Satz 5 GKG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-26/19-a-3125-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-26/19-a-3125-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266825","retrieved":"2026-07-09 02:35:07.829003+00:00"}}