{"status":"available","doknr":"OLD266849","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0125.19B2086.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"19 B 2086/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung das \nOberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass \ndas Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Die Antragsteller haben \nauch im Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf (vorläufige) Untersagung der \nAbschiebung glaubhaft gemacht.\n\n4\n\n1. Die Antragsteller machen auch im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg einen Anspruch \nauf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Art. 8 EMRK geltend. Das \nVerwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Schutz des Privat- und \nFamilienlebens gemäß Art. 8 EMRK den Antragstellern kein (vorübergehendes) Bleiberecht \nvermittelt.\n\n5\n\na. Dabei kann dahin stehen, ob der Aufenthalt der Antragsteller dem Schutzbereich des \nArt. 8 EMRK unterfällt. Der am . September 1972 geborene Antragsteller, der sich bereits \nvom 19. Oktober 1992 bis Ende September/Anfang Oktober 1997 im Bundesgebiet aufhielt, \nund die am . September 1975 geborene Antragstellerin leben seit Dezember 1997 \nununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragsteller zu 3. und 4. sind am . \nMärz 1999 und . Dezember 2000 im Bundesgebiet geboren. Ein Aufenthaltsrecht nach dem \nAusländergesetz oder dem Aufenthaltsgesetz ist den Antragstellern nach Aktenlage zu keinem \nZeitpunkt erteilt worden. Sie waren lediglich im Besitz von asylrechtlichen \nAufenthaltsgestattungen, Duldungen oder Grenzübertrittsbescheinigungen. Ob ein derartiger \nrechtlich ungesicherter Aufenthalt einen schutzwürdigen Aufenthalt im Sinne des Art. 8 \nEMRK begründet, lässt sich der stark kasuistisch geprägten,\n\n6\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280 \n(282),\n\n7\n\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht \neindeutig entnehmen.\n\n8\n\nVgl. etwa EGMR, Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 (Ghiban) -, NVwZ \n2005, 1606 (1606).\n\n9\n\nAllerdings legt die einzelfallbezogene Rechtsprechung des EGMR die Annahme nahe, \ndass ein schutzwürdiger Aufenthalt im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch beim Fehlen einer \nAufenthaltsgenehmigung oder eines Aufenthaltstitels nicht von vornherein ausscheidet.\n\n10\n\nSo auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 -, ZAR 2006, 142 \n(143); a. A. etwa: Hess VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 -, InfAuslR \n2006, 217 (218), m. w. N.\n\n11\n\nEin solcher Fall kommt etwa dann in Betracht, wenn dem betreffenden Ausländer keine \nAufenthaltsgenehmigung oder kein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, obwohl er hierauf einen \nAnspruch hatte, die Ausländerbehörde ihm aber lediglich eine Grenzübertrittsbescheinigung \noder (Ketten-) Duldungen erteilt hatte.\n\n12\n\nUnabhängig davon hat der EGMR in seinen Entscheidungen maßgeblich darauf \nabgestellt, warum der betreffende Ausländer sich trotz bestehender Ausreisepflicht \n(weiterhin) im Aufnahmestaat aufgehalten und ob der Aufnahmestaat die Verpflichtung zur \nAusreise aufgehoben hat.\n\n13\n\nEGMR, Entscheidungen vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 (Dragan u. a.) -, NVwZ 2005, \n1043 (1045), und 16. September 2004 - 11103/03 (Ghiban) -, a. a. O., 1047.\n\n14\n\nDanach ist - jedenfalls auch - zu prüfen, ob der ausreisepflichtige Ausländer aufgrund des \nVerhaltens der Ausländerbehörde berechtigt darauf vertrauen durfte, weiterhin im \nAufnahmestaat bleiben zu dürfen.\n\n15\n\nOVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 19 B 939/05 -; teilweise ebenso: VGH Bad.-\nWürtt., Urteil vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 -, a. a. O.\n\n16\n\nOb diese Prüfung den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK oder die nach Art. 8 Abs. 2 \nEMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung betrifft,\n\n17\n\nauf Letzteres deutet die Entscheidung des EGMR vom 16. September 2004 - 11103/03 \n(Ghiban) -, a. a. O., 1046, hin,\n\n18\n\nund ob bei dieser entweder den Schutzbereich oder die Verhältnismäßigkeitsprüfung \nbetreffenden Prüfung alle weiteren für und gegen den weiteren Aufenthalt im Aufnahmestaat \nsprechenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen und mit dem öffentlichen Interesse an der \nAufrechterhaltung der Ordnung im Ausländerrecht abzuwägen sind, lässt sich der \nRechtsprechung des EGMR ebenfalls nicht eindeutig entnehmen. Letztlich kommt es darauf \nim vorliegenden Fall auch nicht an. Zu Gunsten der Antragsteller kann davon ausgegangen \nwerden, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet dem Schutz des Privat- und Familienlebens \ngemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK unterfällt. Die Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ist \naber bei einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte verhältnismäßig im Sinne \ndes Art. 8 Abs. 2 EMRK.\n\n19\n\nb. Bei der Gesamtabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK sind alle persönlichen und \nfamiliären sowie sozialen und wirtschaftlichen Bindungen des betreffenden Ausländers im \nAufenthaltsstaat zu berücksichtigen. Hierzu gehören neben den bereits angesprochenen \nAspekten die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die Kenntnisse der Sprache des \nAufnahmestaates, die Sicherung des Lebensunterhaltes durch Erwerbstätigkeit, die \nWohnverhältnisse, die persönlichen Befähigungen zur Integration im Aufnahmestaat, \ninsbesondere eine etwaige Schul-, Hochschul-, Berufs- oder sonstige Ausbildung im \nAufnahmestaat, sowie etwaige Verstöße gegen die Rechtsordnung des Aufnahmestaates. \n\n20\n\nEGMR, Urteile vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 (Keles) -, InfAuslR 2006, 3 (3 f.), und \n16. Juni 2005 - 60654/00 (Sisojeva) -, InfAuslR 2005, 349 (349 f.), Entscheidungen vom 7. \nOktober 2004 - 33743/03 (Dragan u. a.) -, a. a. O., und 16. September 2004 - 11103/03 \n(Ghiban) -, a. a. O., 1046 f., Urteile vom 15. Juli 2003 - 52206/99 (Mokrani) -, InfAuslR \n2004, 183 (183 f.), und 10. Juli 2003 - 53441/99 (Benhebba) -, InfAuslR 2004, 182 (182), \nsowie Entscheidung vom 4. Oktober 2001 - 43359/98 -, NJW 2003, 2595 (2596); BVerfG, \nBeschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. \nJanuar 2007 - 19 E 1139/06 -, 8. Januar 2007 - 19 B 1994/06 -, 21. Dezember 2006 - 18 A \n3256/04 -, 7. November 2006 - 19 B 2180/06 -, 10. Oktober 2006 - 19 B 2041/06 -, und 21. \nJuli 2005 - 19 B 939/05 -.;OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 24. Februar 2006 - 7 B \n10020/06.OVG -, InfAuslR 2006, 274 (275); Hess VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 7 \nTG 106/06 -, a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. Januar 2006 - 13 S 2220/05 -, a. a. \nO., und Beschluss vom 2. November 2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR 2006, 70 (71).\n\n21\n\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit der betreffende Ausländer \nseinem Herkunftsstaat entfremdet ist und deshalb ggf. eine Reintegration unmöglich oder \nunzumutbar ist.\n\n22\n\nVgl. nur EGMR, Urteile vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 (Keles) -, a. a. O. (4), und 15. \nJuli 2003 - 52206/99 (Mokrani) -; BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, \nInfAuslR 1999, 54 (56 f.).\n\n23\n\nOb im Falle einer möglichen und zumutbaren Reintegration im Herkunftsstaat schon \ndeshalb ein Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK \ngerechtfertigt ist, mithin in derartigen Fällen beachtliche Bindungen im Aufnahmestaat nicht \ndurchgreifen können und diese keiner näheren Prüfung bedürfen, lässt sich der \nRechtsprechung des EGMR ebenfalls nicht eindeutig entnehmen. Auch dies kann hier offen \nbleiben.\n\n24\n\naa. Die Antragsteller haben keine Bindungen im Bundesgebiet, die das öffentliche \nInteresse an ihrer Ausreise im Sinne eines ausgewogenen Gleichgewichts zurückdrängen.\n\n25\n\naaa. Beachtliche persönliche oder familiäre Bindungen der Antragsteller zu 2., 3. und 4. \nsind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Antragstellerin zu 2. lebt zwar wie der \nAntragsteller zu 1. seit Dezember 1997 und damit seit mehr als neun Jahren im Bundesgebiet. \nEs ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie hier einer Berufstätigkeit nachgegangen ist oder \nsonstige erhebliche Integrationsleistungen erbracht hat. Beachtliche Kenntnisse der deutschen \nSprache sind nicht geltend gemacht worden. Außerdem ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich, dass sie neben ihrer Kernfamilie Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden \nVerwandten hat. Der sieben Jahre alte Antragsteller zu 3. ist (allenfalls) im zweiten \nSchulbesuchsjahr; der sechs Jahre alte Antragsteller zu 4. ist noch nicht schulpflichtig. \nAußerschulische Integrationsleistungen sind für die Antragsteller zu 3. und 4. nicht geltend \ngemacht worden. \n\n26\n\nEine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Aufenthaltstitel ist den Antragstellern zu 2., 3. \nund 4. nicht erteilt worden. Der Aufenthalt der Antragstellerin zu 2. war bis zur \nunanfechtbaren Ablehnung ihres nach der Einreise gestellten Asylantrages durch Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 3. September 2002 lediglich gestattet. In der Folgezeit sind ihr \nausschließlich Grenzübertrittsbescheinigungen und seit dem 4. Dezember 2003 - mit \nUnterbrechungen - Duldungen erteilt worden. Grund des geduldeten Aufenthalts war eine mit \närztlichem Attest vom 28. Oktober 2003 bescheinigte posttraumatische Belastungsstörung. \nTrotz Aufforderung des Antragsgegners vom 16. Februar 2005 ist eine Folgebescheinigung \nnicht vorgelegt worden. Von einem Fortbestehen der Erkrankung kann deshalb jedenfalls seit \nFebruar 2005 nicht mehr ausgegangen werden. \n\n27\n\nDie Erkrankung der Antragstellerin zu 2. ist auch der alleinige Grund dafür, dass der \nAntragsgegner nach dem mit unanfechtbarem Bescheid des Bundesamtes vom 15. November \n1999 abgeschlossenen Asylverfahren des Antragstellers zu 3. und der Geburt des \nAntragstellers zu 4., für den kein Asylantrag gestellt worden ist, keine konkreten \nAbschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller eingeleitet hat. Der Antragsgegner hat diese \nmit Schreiben vom 18. März 2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie ausschließlich \nwegen der (vorübergehenden) Erkrankung der Antragstellerin zu 2. weiterhin im \nBundesgebiet bleiben können. Daran hat der Antragsgegner auch in der Folgezeit keine \nZweifel aufkommen lassen. Mit seit Mai 2003 unanfechtbaren Ordnungsverfügungen vom 10. \nOktober 2002 lehnte er die Anträge der Antragsteller auf Erteilung von \nAufenthaltserlaubnissen nach dem sog. Kosovo-Erlass ab. Ihre Anträge vom 18. Januar 2005 \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG lehnte er mit \nOrdnungsverfügungen vom 8. September 2005 ab.\n\n28\n\nbbb. Der Antragsteller zu 1. ist abgesehen von kurzzeitigen Unterbrechungen seit August \n1998 als Möbelpacker bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Nach der Bescheinigung des \nBürgermeisters der Stadt I. vom 9. August 2001 hat er seit dem 1. November 1997 keine \nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz \nerhalten. Sonstige Integrationsleistungen sind nicht geltend gemacht worden. Seine \nKenntnisse der deutschen Sprache hat der Antragsteller zu 1. nicht konkret dargelegt. \nBindungen an im Bundesgebiet lebende Verwandte sind nicht vorgetragen worden. Allein die \nberufliche Integration des Antragstellers zu 1. und sein langjähriger Aufenthalt im \nBundesgebiet haben jedoch kein durchgreifendes Gewicht. Er durfte wie die Antragsteller zu \n2., 3. und 4. nicht von einem dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ausgehen. Der \nAntragsgegner hat auch seine Ausreisepflicht zu keinem Zeitpunkt im Sinne der \nRechtsprechung des EGMR aufgehoben.\n\n29\n\nUngeachtet der Frage, ob der erste Aufenthalt des Antragstellers zu 1. im Bundesgebiet \nschon deshalb unerheblich ist, weil er Ende 1997 ausgereist ist, war sein Aufenthalt ab der \nEinreise am 19. Oktober 1992 bis zur Ausreise lediglich auf Grund seines Asylantrages vom \n28. Oktober 1992 und seines Folgeantrages vom 8. April 1997 gestattet. Einen anderen Zweck \nhatte sein Erstaufenthalt nicht. Sowohl der Asylantrag als auch der Folgeantrag blieben ohne \nErfolg.\n\n30\n\nNach seiner Wiedereinreise im Dezember 1997 ist er am 11. Dezember wegen \nunerlaubter Einreise festgenommen und aufgrund des Antrags des Antragsgegners am 12. \nDezember 1997 bis zum 3. Juni 1998 in Abschiebehaft genommen worden. Das Bundesamt \nhat den während der Haft gestellten zweiten Asylfolgeantrag des Antragstellers zu 1. mit \nBescheid vom 27. Mai 1998 abgelehnt. Seine Klage wies das Verwaltungsgericht Köln durch \nrechtskräftiges Urteil vom 3. September 2002 ab. Mit seit Mai 2003 unanfechtbarer \nOrdnungsverfügung vom 10. Oktober 2002 lehnte der Antragsgegner die beantragte Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach dem sog. Kosovo-Erlass ab. In der Zeit danach sind dem \nAntragsteller zu 1., der sich - wie die Antragstellerin zu 2. - am 11. November 2002 nach \nerfolgloser Durchführung eines Petitionsverfahrens zur freiwilligen Ausreise bereit erklärte, \nGrenzübertrittsbescheinigungen oder Duldungen ausschließlich wegen der (vorübergehenden) \nErkrankung der Antragstellerin zu 2. erteilt worden. Auch sonst hat der Antragsgegner, der \nden Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 1. Juli und 2. Oktober 2003 zur freiwilligen \nAusreise aufgefordert hatte, keinen Zweifel daran gelassen, dass er die Ausreisepflicht des \nAntragstellers zu 1. durchsetzen werde. Auch seinen Antrag vom 18. Januar 2005 auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG lehnte der Antragsgegner \nmit Ordnungsverfügung vom 8. September 2005 ab.\n\n31\n\nHat damit der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt im Sinne der Rechtsprechung des \nEGMR die Ausreisepflicht der Antragsteller aufgehoben und auch sonst keinen \nVertrauenstatbestand gesetzt, aufgrund dessen sich die Antragsteller auf einen dauerhaften \nAufenthalt im Bundesgebiet einrichten konnten, kommt es nicht mehr darauf an, dass der \nAntragsteller zu 1. mehrfach im Bundesgebiet bestraft worden ist. Es handelt sich um sechs \nVerkehrsdelikte, die er während seines ersten Aufenthalts im Bundesgebiet in der Zeit vom 6. \nNovember 1993 (erstes Verkehrsdelikt) bis 21. August 1994 (letztes Verkehrsdelikt) \nbegangen hat; hinzu kommt eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz, \nbegangen am 7. Oktober 1997 (unerlaubte Einreise aus der Schweiz). Wegen des \nVerkehrsdeliktes vom 21. August 1994 ist er zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf \nBewährung verurteilt worden; wegen der weiteren Verkehrsdelikte und des Verstoßes gegen \ndas Ausländergesetz ist er jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden. Nur ergänzend weist der \nSenat mit Blick auf die Ausführungen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts \ndarauf hin, dass die Straftaten bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung kein \ngegen den weiteren Aufenthalt des Antragstellers sprechendes Gewicht (mehr) haben. Neben \nder Art und Schwere der Straftaten,\n\n32\n\nvgl. EGMR Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 (Keles) -, a. a. O. (4), 16. Juni 2005 \n- 60654/00 (Sisojeva) -, a. a. O. (350), 15. Juli 2003 - 52206/99 (Mokrani) -, a. a. O. (183), \nund 10. Juli 2003 - 53441/99 (Benhebba) -, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 \nBvR 1570/03 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 19 B 1994/06 -,\n\n33\n\nsind nicht nur das Alter des betreffenden Ausländers bei der Begehung der Tat,\n\n34\n\nEGMR, Urteil vom 15. Juli 2003 - 52206/99 (Mokrani) -, a. a. O.; BVerfG, Beschluss \nvom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, a. a. O., \n\n35\n\nsondern auch der Zeitraum zwischen der Tatbegehung und den aufenthaltsbeendenden \nMaßnahmen sowie das Verhalten während dieser Zeit zu berücksichtigen.\n\n36\n\nEGMR, Urteil vom 10. Juli 2003 - 53441/99 (Benhebba) -, a. a. O.\n\n37\n\nDanach dürfte im Rahmen des Art. 8 EMRK zu Gunsten des Antragstellers zu 1. ins \nGewicht fallen, dass er sich seit dem 7. Oktober 1997 und damit über einen Zeitraum von \nnahezu 9 ½ Jahren straffrei verhalten hat. Im Übrigen hat der EGMR,\n\n38\n\nUrteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 (Keles) -, a. a. O. (4),\n\n39\n\nzwar die Gefährlichkeit von Verkehrsdelikten für den öffentlichen Straßenverkehr \nanerkannt, jedoch der Tatsache Bedeutung beigemessen, dass die beiden einzigen verhängten \nFreiheitsstrafen „nur\" fünf und sechs Monate betrugen.\n\n40\n\nbb. Die Antragsteller können sich auch in die Verhältnisse ihres Heimatlandes \neingliedern. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben 20 bzw. fast 20 Jahre in ihrem Heimatland \ngelebt, bevor sie erstmals ins Bundesgebiet einreisten. Dass sie während ihres Aufenthalts im \nBundesgebiet früher bestehende persönliche, familiäre und soziale Kontakte im Heimatland \nvollständig verloren haben, ist nicht vorgetragen. Angesichts des Alters der Antragsteller zu 3. \nund 4. von sieben und sechs Jahren und des anzunehmenden Erwerbs auch der Heimatsprache \nkann erwartet werden, dass sie sich insbesondere mit Hilfe der Antragsteller zu 1. und 2. im \nHeimatland erfolgreich integrieren können. \n\n41\n\n2. Aufenthaltsansprüchen der Antragsteller auf der Grundlage der Anordnung nach § 23 \nAbs. 1 und § 60 a Abs. 1 AufenthG des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 11. Dezember 2006 - 15 - 39.08.01 - 3 - (im Folgenden: Bleiberechtsanordnung) stehen \ndie Straftaten des Antragstellers zu 1. entgegen (Nr. 1.4.6 und Nr. 2.1 Satz 1 der \nBleiberechtsanordnung). Sie sind aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen \nBeschlusses noch nicht im Bundeszentralregister zu tilgen (vgl. auch 1.4.6.1 der \nBleiberechtsanordnung). Eine vorzeitige Tilgung durch den Generalbundesanwalt (§ 49 Abs. \n1 BZRG) ist nicht ersichtlich. Das lässt sich insbesondere dem von den Antragstellern \nvorgelegten Führungszeugnis des Generalbundesanwaltes vom 4. Oktober 2005 nicht \nentnehmen. Es enthält zwar keine Eintragungen. Dies beruht jedoch allein darauf, dass die \nStraftaten des Antragstellers gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchstaben a und b BZRG nicht in das \nFührungszeugnis eingetragen werden. Der Ausschluss des Antragstellers von den Regelungen \nder Bleiberechtsanordnung hat grundsätzlich zur Folge, dass auch die Antragsteller zu 2., 3. \nund 4. ausgeschlossen sind (Nr. 1.4.6.2 Satz 1 der Bleiberechtsanordnung). Eine Ausnahme \nhiervon kommt weder mit Blick auf Nr. 1.4.6.2 Satz 2 der Bleiberechtsanordnung noch aus \neinem sonstigen Grund in Betracht. Auch die Antragsteller haben keine dahingehenden \nGesichtspunkte vorgetragen.\n\n42\n\n3. Eine (vorübergehende) tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung \ndes Antragstellers zu 4. ergibt sich nicht daraus, dass ihm gegenüber die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 10. Oktober 2002 nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist. \nDurchgreifende Zweifel an der ordnungsgemäßen Bekanntgabe an die früheren \nProzessbevollmächtigten der Antragsteller bestehen nicht. Der Vortrag der Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren erschöpft sich darin, das „Vorhandensein\" der Ordnungsverfügung zu \nbestreiten. Abgesehen davon ist ihnen über ihre Prozessbevollmächtigten die \nOrdnungsverfügung mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 6. Januar 2006 erneut bekannt \ngegeben worden.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n44\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n45\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 iVm 68 Abs. \n1 Satz 5 GKG).\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-25/19-b-2086-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":13},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-25/19-b-2086-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266849","retrieved":"2026-07-09 02:35:09.856348+00:00"}}