{"status":"available","doknr":"OLD266848","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2007:0125.15A5137.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"15 A 5137/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung. Im \nZulassungsantrag wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend \ngemacht im Hinblick auf folgende sinngemäß aufgeworfene Fragen: \n\n4\n\nGilt die am 1.1.2005 in Kraft getretene Neuregelung des sog. \nFamilienabschiebungsschutzes in § 26 Abs. 4 AsylVfG auch für Altfälle?\n\n5\n\nSetzt die gerichtliche Zuerkennung von Familienabschiebungsschutz nach § 26 \nAbs. 4 AsylVfG\n\n6\n\neine vorherige ausdrückliche, erfolglose Beantragung dieses Status beim \nBundesamt voraus ?\n\n7\n\nDiese Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.\n\n8\n\nGrundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache \nnur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, \ndie bereits für die Vorinstanz entscheidungserheblich war, sich auch in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen \nAuslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, \noder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung \nzu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. \nVerallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, \nwenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber \nhinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer \nZukunft stellt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.\n\n9\n\nFür die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen bedarf es nicht der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens. An der Klärungsbedürftigkeit einer \nRechtsfrage fehlt es, wenn sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz \nergibt. Dies ist hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen \nRechtsfragen der Fall.\n\n10\n\nFür die Anwendung der am 1.1.2005 in Kraft getretenen Fassung des § 26 \nAsylVfG ist mangels einer anderslautenden Übergangsvorschrift die allgemeine \nRegelung über den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in § 77 Abs. 1 AsylVfG \neinschlägig. Danach gilt § 26 AsylVfG auch für sog. Altfälle, in denen das nach der \nGesetzesänderung bei Gericht anhängige Asylanerkennungsverfahren des um \nFamilienabschiebungsschutz Nachsuchenden vom Bundesamt bereits vor der \nGesetzesänderung abgeschlossen worden ist. \n\n11\n\nVgl. Bodenbender, in: GK-AsylVfG (Stand: Oktober 2006), § 26 AsylVfG Rn. 23 \nm.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht (Stand: Oktober 2006), § 26 AsylVfG Rn. 25; \nBAMF, Leitfaden zu den wesentlichen Änderungen des Asylverfahrens durch das \nZuwanderungsgesetz, S.8.\n\n12\n\nDie Anwendung des § 26 AsylVfG in allen am 1.1.2005 noch offenen \nAsylverfahren entspricht auch dem Zweck der Neuregelung, dem Interesse an einem \neinheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Familie und einem gesicherten \naufenthaltsrechtlichen Status für die engsten Familienangehörigen Rechnung zu \ntragen.\n\n13\n\nVgl. BT-Drs. 15/420, 109.\n\n14\n\nDie Zuerkennung von Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz nach § 26 \nAbs. 2 und 4 AsylVfG setzt (lediglich) die Stellung eines Asylantrags voraus, eines \nspeziell auf Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz zielenden Antrags bedarf \nes nicht. Gemäß § 13 Abs. 2 AsylVfG wird mit jedem Asylantrag sowohl die \nAsylanerkennung als auch die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. \n1 AufenthG (§ 51 Abs. 1 AuslG a.F.). Dem Gesetz ist der Rechtsbegriff eines \neigenen Familienasyl- oder Familienabschiebungsschutzantrags fremd. \nGegenteiliges folgt auch nicht aus dem in § 26 Abs. 1 und 2 AsylVfG niedergelegte \nAntragserfordernis. Dieses bezieht sich lediglich auf den Asylantrag i.S.v. § 13 Abs. 2 \nAsylVfG. Der Gesetzgeber wollte damit verdeutlichen, dass Familienasyl und \nFamilienabschiebungsschutz nicht von Amts wegen (vgl. demgegenüber die von § \n14a AsylVfG erfasste Fallkonstellation), sondern nur auf einen eigenen Asylantrag \ndes Ehegatten bzw. minderjährigen ledigen Kindes des Stammberechtigten gewährt \nwerden können. Ein einheitlicher Begriff des Asylantrags entspricht auch der \nSystematik des Asylverfahrensgesetzes. Diese kennt nämlich auch keinen eigenen \nStatus des Familienasyls oder des Familienabschiebungsschutzes, sondern gewährt \ndas sog. Familienasyl ebenso wie den sog. Familienabschiebungsschutz als \nAsylanerkennung oder Abschiebungsschutz. Die Begriffe Familienasyl und \nFamilienabschiebungsschutz beschreiben damit keinen eigenständigen Asyl- oder \nAbschiebungsschutzstatus. Sie beziehen sich nicht auf die Rechtsfolgen- sondern \nauf die Tatbestandsseite der Asylanerkennung und der Gewährung von \nAbschiebungsschutz und erfassen insoweit (lediglich) eigene Erwerbstatbestände \ndes jeweiligen Status.\n\n15\n\nVgl. Bodenbender, in: GK-AsylVfG, a.a.O.,§ 26 Rn. 28.\n\n16\n\nDie vorstehenden Erwägungen werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass der \nErwerbstatbestand des Familienabschiebungsschutzes erst durch die am 1.1.2005 in \nKraft getretene Regelung in § 26 Abs. 4 AsylVfG geschaffen worden ist. Denn auch \nnach § 13 Abs. 2 AsylVfG a.F. wurde mit jedem Asylantrag u.a. die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 AuslG a.F. (§ 60 Abs. 1 AufenthG) beantragt, so \ndass vor der Gesetzesänderung gestellte Asylanträge ab dem 1.1.2005 auf die \nGewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG - ggf. auf Grund \ndes in § 26 Abs. 4 AsylVfG neu geregelten Erwerbstatbestandes - gerichtet waren. \nInsoweit gilt bei einer im laufenden Asylverfahren eintretenden Änderung der \nRechtslage nichts anderes als bei einer Änderung der Sachlage. Das Gericht hat \ngemäß § 77 Abs. 1 AsylvfG in jedem Falle die aktuelle Sach- und Rechtslage zu \nGrunde zu legen. Dass das Bundesamt mit dieser nicht befasst war, ist \nunerheblich.\n\n17\n\nDie weiteren vom Kläger aufgeworfenen Fragen, die sich auf eine etwaige \nGruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei beziehen, würden sich im \nBerufungsverfahren nicht stellen und haben deshalb keine grundsätzliche Bedeutung \ni.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Gemäß § 26 Abs. 2 und 4 AsylVfG kommt die \nGewährung von Familienabschiebungsschutz nur in Betracht, wenn die \nEntscheidung über den Abschiebungsschutz zu Gunsten des Stammberechtigten \nnicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n18\n\nUrteil vom 9. Mai 2006 - 1 C 8/05 - , InfAuslR 2006, 390,\n\n19\n\nsind die Gerichte im Familienasylverfahren allerdings weder berechtigt noch \nverpflichtet, Gründe für den Widerruf des Stammberechtigten nach § 73 Abs. 1 \nAsylVfG zu prüfen, solange der Leiter des Bundesamtes ein Widerrufsverfahren nicht \neingeleitet und den betroffenen Stammberechtigten hierzu nicht angehört hat. Diese \nGrundsätze sind auch im Familienabschiebungsschutzverfahren heranzuziehen. \nDass der Leiter des Bundesamtes dementsprechende Schritte eingeleitet hätte, wird \nin der Antragsschrift nicht dargelegt. Auf eine Bewertung der aktuellen \nVerfolgungssituation der Eltern der Beigeladenen als Stammberechtigter, denen \nAbschiebungsschutz mit der Begründung gewährt worden war, sie sei als Yeziden in \nder Türkei einer asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt, kommt es nach \nalledem nicht an.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die \naußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit der Klägerin \naufzuerlegen, weil die Beigeladene sich durch die Stellung eines Antrags auf \nAblehnung des Zulassungsantrags einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. Die \nEntscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-25/15-a-5137-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2007-01-25/15-a-5137-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266848","retrieved":"2026-07-09 02:35:09.772026+00:00"}}